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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 25.09.2001 - 15 W 305/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6336
OLG Hamm, 25.09.2001 - 15 W 305/00 (https://dejure.org/2001,6336)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.09.2001 - 15 W 305/00 (https://dejure.org/2001,6336)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. September 2001 - 15 W 305/00 (https://dejure.org/2001,6336)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausbildung; Verwaltungsfachwirt; Studieninstitut; Kommunale Verwaltung; Berufliche Weiterbildung

  • Judicialis

    BVormG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVormG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
    Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt an einem Studieninstitut für Kommunale Verwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Herne - 4 S XVII 269
  • LG Bochum - 7 T 804/99
  • OLG Hamm, 25.09.2001 - 15 W 305/00

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 847 (Ls.)
  • Rpfleger 2002, 314
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 132/00

    Der abgeschlossenen Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung für Betreuer

    Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2001 - 15 W 305/00
    Die Fortbildungsmaßnahme umfasst bei wöchentlich erteilten 12 Unterrichtsstunden und einer Prüfungsdauer von ca. 6 Wochen bis zum Abschluss lediglich etwa 800 Unterrichtsstunden á 45 Minuten im Zeitrahmen von höchstens 2 Jahren, was die Mindeststudiendauer eines (Fach-)Hochschulstudiums mit 3 Jahren deutlich unterschreitet (vgl. BayObLG, FamRZ 2000, 1309).
  • OLG Braunschweig, 08.02.2000 - 2 W 2/00
    Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2001 - 15 W 305/00
    Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlich oder staatlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (vgl. BayObLGZ 1999, 275 = NJWE-FER 2000, 88; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; OLG Köln NJW-RR 2000, 1315, 13t7).
  • OLG Zweibrücken, 19.11.1999 - 3 W 232/99

    Anerkennung auch bei geringeren Fallzahlen möglich

    Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2001 - 15 W 305/00
    Jedoch teilt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung des OLG Zweibrücken (FGPrax 2000, 62 = FamRZ 2000, 556; Senatsbeschluß vom 06.02.2001, 15 W 249/00), daß die Entstehung des Vergütungsanspruches für einen vor dem 01.01.1999 bestellten Betreuer nicht von einer gegebenenfalls nachzuholenden Feststellungsentscheidung nach § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB abhängig ist, sondern allein an die materiellen Voraussetzungen einer berufsmäßigen Führung der Betreuung anknüpft, die inzident auch im Festsetzungsverfahren nach § 56 g Abs. 1 FGG festgestellt werden können.
  • BayObLG, 23.11.1995 - 3Z BR 296/95

    Anspruch des Berufsbetreuers auf Vergütung

    Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2001 - 15 W 305/00
    Da das BtÄndG eine Übergangsregelung zu dieser Fragestellung nicht getroffen hat, muß davon ausgegangen werden, daß der nach dem bisherigen Recht für einen Berufsbetreuer bereits mit der wirksamen Betreuerbestellung und der Aufnahme der Betreuertätigkeit begründete Vergütungsanspruch (BayObLG in Zivilsachen 1995, 395 = FamRZ 1996, 372; FamRZ 1997, 701, 702; FamRZ 1998, 1053) durch die Neufassung des § 1836 BGB nicht berührt werden sollte, zumal die in Absatz 1 S. 2 der Vorschrift nunmehr vorgesehene Feststellungsentscheidung in erster Linie der Klarstellung der Rechtsverhältnisse der Beteiligten dient.
  • OLG Köln, 16.02.2000 - 16 Wx 18/00

    Höhe der Betreuervergütung für einen Handwerksmeister

    Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2001 - 15 W 305/00
    Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlich oder staatlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (vgl. BayObLGZ 1999, 275 = NJWE-FER 2000, 88; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; OLG Köln NJW-RR 2000, 1315, 13t7).
  • BayObLG, 24.01.1997 - 3Z BR 328/96

    Betreuervergütung aus dem Vermögen des Betreuten trotz Aufhebung der

    Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2001 - 15 W 305/00
    Da das BtÄndG eine Übergangsregelung zu dieser Fragestellung nicht getroffen hat, muß davon ausgegangen werden, daß der nach dem bisherigen Recht für einen Berufsbetreuer bereits mit der wirksamen Betreuerbestellung und der Aufnahme der Betreuertätigkeit begründete Vergütungsanspruch (BayObLG in Zivilsachen 1995, 395 = FamRZ 1996, 372; FamRZ 1997, 701, 702; FamRZ 1998, 1053) durch die Neufassung des § 1836 BGB nicht berührt werden sollte, zumal die in Absatz 1 S. 2 der Vorschrift nunmehr vorgesehene Feststellungsentscheidung in erster Linie der Klarstellung der Rechtsverhältnisse der Beteiligten dient.
  • BayObLG, 06.09.2000 - 3Z BR 214/00

    Wertungskriterien für die Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer

    Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2001 - 15 W 305/00
    Einer neueren Entscheidung des BayObLG (FamRZ 2001 187, 188) folgend bewertet der Senat als ein geeignetes Kriterium auch die berufliche Qualifikation, die durch eine mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung erworben wird.
  • BayObLG, 16.10.1997 - 3Z BR 275/97

    Vergütung des Verfahrenspflegers

    Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2001 - 15 W 305/00
    Da das BtÄndG eine Übergangsregelung zu dieser Fragestellung nicht getroffen hat, muß davon ausgegangen werden, daß der nach dem bisherigen Recht für einen Berufsbetreuer bereits mit der wirksamen Betreuerbestellung und der Aufnahme der Betreuertätigkeit begründete Vergütungsanspruch (BayObLG in Zivilsachen 1995, 395 = FamRZ 1996, 372; FamRZ 1997, 701, 702; FamRZ 1998, 1053) durch die Neufassung des § 1836 BGB nicht berührt werden sollte, zumal die in Absatz 1 S. 2 der Vorschrift nunmehr vorgesehene Feststellungsentscheidung in erster Linie der Klarstellung der Rechtsverhältnisse der Beteiligten dient.
  • BayObLG, 15.09.1999 - 3Z BR 242/99

    Ausbildung zum Stabsoffizier mit dem Dienstgrad Oberstleutnant als einem

    Auszug aus OLG Hamm, 25.09.2001 - 15 W 305/00
    Diese Vergleichbarkeit ist gewährleistet, wenn die Ausbildung in einer Einrichtung erfolgt, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse zum Ziel hat, deren Erfolg durch eine vor einer staatlich oder staatlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist (vgl. BayObLGZ 1999, 275 = NJWE-FER 2000, 88; OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1307; OLG Köln NJW-RR 2000, 1315, 13t7).
  • BGH, 04.04.2012 - XII ZB 447/11

    Betreuervergütung: Erhöhung des Stundensatzes bei einer dem Hochschulstudium

    Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (BayObLG FamRZ 2001, 187 f. und OLG Hamm OLGR 2002, 181 zu § 1 BVormVG; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 167 Rn. 6 mwN).
  • OLG Zweibrücken, 20.01.2004 - 3 W 250/03

    Berufsbetreuervergütung: Erhöhte Vergütung bei abgeschlossener Ausbildung zum

    Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass diese Kenntnisse nicht zwingend an einer Hochschule bzw. Fachhochschule erworben sein müssen, sondern auch durch eine andere vergleichbare Ausbildung vermittelt worden sein können (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 25. September 2001 - 15 W 305/00 -, zitiert nach juris).

    Vielmehr lässt das Wertungskriterium der Vergleichbarkeit - wie bereits ausgeführt - Raum für die Berücksichtigung weiterer Kriterien, die im Ergebnis die Gleichstellung des Betreuers mit einem Hochschulabsolventen rechtfertigen können (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. September 2001 aaO).

  • LG Arnsberg, 20.04.2015 - 5 T 73/15

    Festlegung der Vergütung eines Berufsbetreuers mit der Qualifikation eines

    für die Annahme einer Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (... OLG Hamm OLGR 2002, 181 ...).

    Das OLG Hamm (Beschluss vom 25.9.2001, 15 W 305/00, Rz. 21 juris = OLGR 2002, 181) hatte eine Gleichstellung angenommen, wenn dem Absolventen im Anschluss an die Ausbildung eine Stelle übertragen wird, mit welcher dieselbe berufliche Verantwortung verbunden ist, wie bei einem Beamten des gehobenen Dienstes mit einer dafür vorgesehenen Regelausbildung eines Fachhochschulstudiums.

  • LG Arnsberg, 17.04.2015 - 5 T 72/15

    Festlegung der Vergütung eines Berufsbetreuers mit der Qualifikation eines

    für die Annahme einer Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (... OLG Hamm OLGR 2002, 181 ...).

    Das OLG Hamm (Beschluss vom 25.9.2001, 15 W 305/00, Rz. 21 juris = OLGR 2002, 181) hatte eine Gleichstellung angenommen, wenn dem Absolventen im Anschluss an die Ausbildung eine Stelle übertragen wird, mit welcher dieselbe berufliche Verantwortung verbunden ist, wie bei einem Beamten des gehobenen Dienstes mit einer dafür vorgesehenen Regelausbildung eines Fachhochschulstudiums.

  • LG Arnsberg, 14.04.2015 - 5 T 69/15

    Festlegung der Vergütung eines Berufsbetreuers mit einer Ausbildung als

    Für die Annahme einer Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist (... OLG Hamm OLGR 2002, 181 ...).

    Das OLG Hamm (Beschluss vom 25. September 2001, Az. 15 W 305/00, Rz. 21 juris = OLGR 2002, 181) hatte eine Gleichstellung angenommen, wenn dem Absolventen im Anschluss an die Ausbildung eine Stelle übertragen wird, mit welcher dieselbe berufliche Verantwortung verbunden ist, wie bei einem Beamten des gehobenen Dienstes mit einer dafür vorgesehenen Regelausbildung eines Fachhochschulstudiums.

  • OLG Zweibrücken, 06.03.2003 - 3 W 34/03

    Vergütung des Berufsbetreuers: Vergleichbarkeit der Kenntnisse eines staatlich

    Das Gleiche gilt, wenn eine berufliche Weiterbildung dazu führt, dass sie dem Absolventen aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein berufliches Tätigkeitsfeld eröffnet, das üblicherweise (Fach-)Hochschulabsolventen vorbehalten ist (vgl. BayObLGZ 2000, 248; OLG Hamm OLGR 2002, 181).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6321
BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01 (https://dejure.org/2001,6321)
BayObLG, Entscheidung vom 25.09.2001 - 3Z BR 256/01 (https://dejure.org/2001,6321)
BayObLG, Entscheidung vom 25. September 2001 - 3Z BR 256/01 (https://dejure.org/2001,6321)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütung eines Berufsbetreuers bei besonderer Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte.

  • Judicialis

    BGB § 1836

  • rechtsportal.de

    BGB § 1836
    Vergütung des Berufsbetreuers bei besonderer Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 652
  • FamRZ 2002, 847
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99

    Vergütung des Berufsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01
    Danach kommt den in § 1 Abs. 1 BVormVG festgelegten Stundensätzen für die Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter Richtlinienfunktion zu und darf der Tatrichter sie nur überschreiten, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebietet (BGHZ 145, 104; vgl. hierzu BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122/124).

    Die dahingehende Auslegung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der insbesondere für eine Berücksichtigung der Sach- und Personalkosten des Betreuers kein Raum mehr ist (vgl. BGHZ 145, 104/113 f.), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 120/122 f. und 2000, 254/256; OLG Düsseldorf BtPrax 2000, 219/220; OLG Frankfurt a. Main FGPrax 2000, 147/148; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72).

    Der Senat, auf dessen Vorlagebeschluss vom 15.12.1999 (BayObLGZ 1999, 375) der für ihn außer bei erneuter Vorlage bindende (§ 28 Abs. 2 FGG) Beschluss des BGH vom 31.8.2000 (BGHZ 145, 104) ergangen ist, sieht daher unter Hinweis auf die genannten Entscheidungen von einer weiteren Begründung ab.

  • BayObLG, 15.12.1999 - 3Z BR 330/99

    Höhe des aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlenden Stundensatzes des

    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01
    Der Senat, auf dessen Vorlagebeschluss vom 15.12.1999 (BayObLGZ 1999, 375) der für ihn außer bei erneuter Vorlage bindende (§ 28 Abs. 2 FGG) Beschluss des BGH vom 31.8.2000 (BGHZ 145, 104) ergangen ist, sieht daher unter Hinweis auf die genannten Entscheidungen von einer weiteren Begründung ab.

    Sie hält sich noch im Rahmen des dem Tatrichter insoweit eingeräumten Ermessens, das der Senat nur in engen Grenzen zu überprüfen hat (BayObLGZ 1999, 375/378 und 2000, 136/138).

  • BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01

    Härteausgleich bei der Vergütung für die Betreuung eines nicht mittellosen

    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01
    Danach kommt den in § 1 Abs. 1 BVormVG festgelegten Stundensätzen für die Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter Richtlinienfunktion zu und darf der Tatrichter sie nur überschreiten, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebietet (BGHZ 145, 104; vgl. hierzu BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122/124).

    Der Tatrichter hat zwar bei der Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter in seine Erwägungen einzubeziehen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe es für den Betreuer eine besondere Härte bedeuten würde, die ab 1.1.1999 maßgeblichen Bemessungskriterien ohne Einschränkung anzuwenden (vgl. BayObLGZ 2001, 122).

  • BVerfG, 16.03.2000 - 1 BvR 1970/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Vergütung von

    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01
    Die dahingehende Auslegung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der insbesondere für eine Berücksichtigung der Sach- und Personalkosten des Betreuers kein Raum mehr ist (vgl. BGHZ 145, 104/113 f.), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 120/122 f. und 2000, 254/256; OLG Düsseldorf BtPrax 2000, 219/220; OLG Frankfurt a. Main FGPrax 2000, 147/148; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72).

    Dies gilt für Rechtsanwälte als Betreuer nicht zuletzt auch deshalb, weil es ihnen § 1835 Abs. 3 BGB ermöglicht, bestimmte Tätigkeiten als Aufwendungen abzurechnen und hierdurch ihre Einkünfte aus der Betreuung zu ergänzen (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 120/122 und 2000, 254/255 sowie FamRZ 2000, 1284/1285).

  • OLG Frankfurt, 22.05.2000 - 20 W 152/00
    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01
    Die dahingehende Auslegung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der insbesondere für eine Berücksichtigung der Sach- und Personalkosten des Betreuers kein Raum mehr ist (vgl. BGHZ 145, 104/113 f.), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 120/122 f. und 2000, 254/256; OLG Düsseldorf BtPrax 2000, 219/220; OLG Frankfurt a. Main FGPrax 2000, 147/148; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72).
  • BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvL 1/99

    Unzulässige Richtervorlagen zur Vergütung von Verfahrenspflegern nach FGG

    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01
    Dies gilt für Rechtsanwälte als Betreuer nicht zuletzt auch deshalb, weil es ihnen § 1835 Abs. 3 BGB ermöglicht, bestimmte Tätigkeiten als Aufwendungen abzurechnen und hierdurch ihre Einkünfte aus der Betreuung zu ergänzen (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 120/122 und 2000, 254/255 sowie FamRZ 2000, 1284/1285).
  • OLG Düsseldorf, 20.06.2000 - 25 Wx 62/99

    Auf das Vermögen kommt es nicht an

    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01
    Die dahingehende Auslegung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der insbesondere für eine Berücksichtigung der Sach- und Personalkosten des Betreuers kein Raum mehr ist (vgl. BGHZ 145, 104/113 f.), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 120/122 f. und 2000, 254/256; OLG Düsseldorf BtPrax 2000, 219/220; OLG Frankfurt a. Main FGPrax 2000, 147/148; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72).
  • OLG Karlsruhe, 15.11.2000 - 11 Wx 88/00

    Vergütung des Berufsbetreuers - Rechtsanwalt - Stundensätze - Anwaltsgebühren

    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01
    Die dahingehende Auslegung des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der insbesondere für eine Berücksichtigung der Sach- und Personalkosten des Betreuers kein Raum mehr ist (vgl. BGHZ 145, 104/113 f.), begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG BtPrax 2000, 120/122 f. und 2000, 254/256; OLG Düsseldorf BtPrax 2000, 219/220; OLG Frankfurt a. Main FGPrax 2000, 147/148; OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72).
  • BayObLG, 08.11.2000 - 3Z BR 22/00

    Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten

    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01
    Danach kommt den in § 1 Abs. 1 BVormVG festgelegten Stundensätzen für die Vergütung von Betreuern bemittelter Betreuter Richtlinienfunktion zu und darf der Tatrichter sie nur überschreiten, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies im Einzelfall ausnahmsweise gebietet (BGHZ 145, 104; vgl. hierzu BayObLGZ 2000, 316; 2001, 122/124).
  • BayObLG, 17.05.2000 - 3Z BR 78/00

    Erhöhter Stundensatz für Betreuer

    Auszug aus BayObLG, 25.09.2001 - 3Z BR 256/01
    Sie hält sich noch im Rahmen des dem Tatrichter insoweit eingeräumten Ermessens, das der Senat nur in engen Grenzen zu überprüfen hat (BayObLGZ 1999, 375/378 und 2000, 136/138).
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