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   OLG Oldenburg, 23.01.2003 - 2 WF 4/03   

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https://dejure.org/2003,6576
OLG Oldenburg, 23.01.2003 - 2 WF 4/03 (https://dejure.org/2003,6576)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.01.2003 - 2 WF 4/03 (https://dejure.org/2003,6576)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23. Januar 2003 - 2 WF 4/03 (https://dejure.org/2003,6576)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis im Unterhaltsprozess: Verneinung einer Klageveranlassung bei regelmäßiger freiwilliger Teilunterhaltszahlung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 93 ZPO ; § 114 ZPO
    Veranlassung einer Unterhaltsklage; Mutwilligkeit einer Klage zur Geltendmachung eines vollen Unterhaltsanspruchs; Pflicht zur Aufforderung der außergerichtlichen Titulierung eines Sockelbetrages; Anmahnung höherer Leistungen; Gesuch um Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Veranlassung einer Unterhaltsklage; Mutwilligkeit einer Klage zur Geltendmachung eines vollen Unterhaltsanspruchs; Pflicht zur Aufforderung der außergerichtlichen Titulierung eines Sockelbetrages; Anmahnung höherer Leistungen; Gesuch um Prozesskostenhilfe

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Klage, wenn der Teilunterhalt regelmäßig gezahlt wird?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1575
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 26.09.1996 - 14 WF 175/96
    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.01.2003 - 2 WF 4/03
    Nach der gegenteiligen Ansicht besteht keine Veranlassung zur Klage, bzw. ist ein Gesuch um Prozesskostenhilfe mutwillig, soweit der Pflichtige einen Teil des geschuldeten Betrags regelmäßig bezahlt, wenn der Schuldner nicht vorher zur außergerichtlichen Titulierung des Sockelbetrages aufgefordert wurde, es sei denn es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der bisher freiwillig gezahlte Betrag in Zukunft nicht mehr zuverlässig freiwillig gezahlt werde (OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 117; OLG Köln FamRZ 1997, 822; OLG Nürnberg MDR 1999, 1387; Musielak-Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 93 Rn. 30 jeweils m.w.N.).

    Dagegen spricht nicht, dass der Gläubiger dann das Risiko einer unberechtigten Kürzung des freiwillig gezahlten Betrags eingeht, denn die bloße Möglichkeit rechtfertigt keine Kostenbelastung des pünktlich und freiwillig Zahlenden (OLG Köln FamRZ 1997, 822, 823).

  • BGH, 27.06.1979 - VIII ZR 233/78

    Abschluss eines Bürgschaftsvertrages - Nichthaftung als Bürge wegen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.01.2003 - 2 WF 4/03
    Der Senat folgt der zuletzt genannten Ansicht: Zur Erhebung einer Klage gibt man durch ein Verhalten Anlass, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH NJW 1979, 2040, 2041).
  • OLG Zweibrücken, 04.02.2002 - 2 WF 8/02

    Kosten des Rechtsstreits im Fall eines nur zur Teilleistung bereiten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.01.2003 - 2 WF 4/03
    Teilweise wird die Meinung vertreten, dass ein Unterhaltsverpflichteter, der nur zu Teilleistungen bereit sei, durch sein Verhalten zur Einreichung der Klage hinsichtlich des vollen Unterhaltsanspruchs Veranlassung i.S.d. § 93 ZPO gäbe (OLG Köln NJW-RR 1998, 1703; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1130; OLG Oldenburg - 3. Senat für Familiensachen - Beschluss vom 14.08.2002, 11 UF 85/02; Zöller-Gummer § 93 Rn. 6 unter dem Stichwort "Unterhaltssachen" jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 29.06.1998 - 27 WF 35/98

    Veranlassung der Klageerhebung beim Kindesunterhalt

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.01.2003 - 2 WF 4/03
    Teilweise wird die Meinung vertreten, dass ein Unterhaltsverpflichteter, der nur zu Teilleistungen bereit sei, durch sein Verhalten zur Einreichung der Klage hinsichtlich des vollen Unterhaltsanspruchs Veranlassung i.S.d. § 93 ZPO gäbe (OLG Köln NJW-RR 1998, 1703; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 1130; OLG Oldenburg - 3. Senat für Familiensachen - Beschluss vom 14.08.2002, 11 UF 85/02; Zöller-Gummer § 93 Rn. 6 unter dem Stichwort "Unterhaltssachen" jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 01.07.1991 - 3 WF 40/91
    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.01.2003 - 2 WF 4/03
    Für eine Klageveranlassung lässt sich auch nichts aus § 266 BGB herleiten (so OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1207).
  • OLG Nürnberg, 10.08.1999 - 10 WF 2504/99

    Kostenverteilung im Kindesunterhaltsprozess bei sofortigem Anerkenntnis des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.01.2003 - 2 WF 4/03
    Nach der gegenteiligen Ansicht besteht keine Veranlassung zur Klage, bzw. ist ein Gesuch um Prozesskostenhilfe mutwillig, soweit der Pflichtige einen Teil des geschuldeten Betrags regelmäßig bezahlt, wenn der Schuldner nicht vorher zur außergerichtlichen Titulierung des Sockelbetrages aufgefordert wurde, es sei denn es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der bisher freiwillig gezahlte Betrag in Zukunft nicht mehr zuverlässig freiwillig gezahlt werde (OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 117; OLG Köln FamRZ 1997, 822; OLG Nürnberg MDR 1999, 1387; Musielak-Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 93 Rn. 30 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 01.07.1998 - XII ZR 271/97

    Rechtsschutzinteresse für eine Unterhaltsklage; Berücksichtigung vorprozessual

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.01.2003 - 2 WF 4/03
    Es ist allgemein anerkannt, dass für eine Klage trotz freiwilliger, pünktlicher und regelmäßiger Zahlung des Unterhalts durch den Schuldner ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist (BGH FamRZ 1998, 1165; FA-FamR-Gerhardt, 4. Aufl., 6. Kapitel Rn. 15).
  • OLG Düsseldorf, 23.06.1993 - 5 WF 85/93
    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.01.2003 - 2 WF 4/03
    Nach der gegenteiligen Ansicht besteht keine Veranlassung zur Klage, bzw. ist ein Gesuch um Prozesskostenhilfe mutwillig, soweit der Pflichtige einen Teil des geschuldeten Betrags regelmäßig bezahlt, wenn der Schuldner nicht vorher zur außergerichtlichen Titulierung des Sockelbetrages aufgefordert wurde, es sei denn es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der bisher freiwillig gezahlte Betrag in Zukunft nicht mehr zuverlässig freiwillig gezahlt werde (OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 117; OLG Köln FamRZ 1997, 822; OLG Nürnberg MDR 1999, 1387; Musielak-Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 93 Rn. 30 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 02.12.2009 - XII ZB 207/08

    Veranlassung für eine Klage auf vollen Unterhalt bei einer vorherigen Erbringung

    Danach kommt in einem anschließenden Rechtsstreit ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO in Betracht, soweit der Unterhaltsschuldner zuvor nicht zur Titulierung des Sockelbetrages aufgefordert worden war (OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1575; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 102; OLG Nürnberg FamRZ 2000, 621; OLG Braunschweig OLGR 1998, 332; OLG Hamburg FamRZ 1993, 101; OLG München OLGR 1992, 25; OLG Bremen FamRZ 1989, 876 und Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 93 Rdn. 7 a).

    Zum Teil wird hier allerdings vertreten, dass der Unterhaltsschuldner Veranlassung zur Erhebung der gesamten Klage gegeben hat, wenn der geschuldete Unterhalt erheblich über dem tatsächlich gezahlten Unterhalt liege (OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1575; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 252; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 117; OLG Hamm FamRZ 1993, 712).

  • KG, 03.04.2007 - 13 UF 46/06

    Kindesunterhalt: Anspruch auf Ersatz der Kosten für Halbtagsplatz im

    Teilweise wird vertreten, dass der auf den vollen Unterhaltsbetrag verklagte Unterhaltsverpflichtete hinsichtlich des unstreitigen freiwillig gezahlten Sockelbetrages keine Veranlassung zur Klage gegeben habe, so dass er bei sofortigem Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO insoweit auch nicht mit den Kosten des Rechtsstreites belastet werden dürfe (OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1575; OLG Nürnberg MDR 1999, 1387; OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 117; OLG Hamm FamRZ 1993, 712 und OLG Bremen, FamRZ 1989, 876; Göppinger/Wax/van Els, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rdnr. 2109; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 93, Rdnr. 62).
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