Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.08.2003

Rechtsprechung
   BGH, 23.07.2003 - XII ZB 162/00   

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BGH, 23.07.2003 - XII ZB 162/00 (https://dejure.org/2003,1363)
BGH, Entscheidung vom 23.07.2003 - XII ZB 162/00 (https://dejure.org/2003,1363)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 2003 - XII ZB 162/00 (https://dejure.org/2003,1363)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1, Abs. 4 i.V. mit Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5; BetrAVG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz
    Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung in Form einer Direktversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Durchführung des Versorgungsausgleichs; Umrechnung von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung; Anwendung der Barwert-Verordnung; Berechnung des Ehezeitanteils einer Rentenanwartschaft; Ansparung von Deckungskapital in Ehezeit; Ermittlung des Werts eines ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Versorgungsausgleich und betriebliche Altserversorgung als Direktversicherung

  • Judicialis

    BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1; ; BGB § 1587 a Abs. 4; ; BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2; ; BGB § 1587 a Abs. 5; ; BetrAVG § 2 Abs. 1; ; BetrAVG § 2 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung des Ehezeitanteils und Umwertung einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Ermittlung des Ehezeitanteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Versorgungsausgleich - Umrechnung eines nicht volldynamischen Anrechts der betrieblichen Altersversorgung

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3484
  • MDR 2003, 1295
  • FamRZ 2003, 1648
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.09.1993 - XII ZB 31/90

    Ausgleich privater betrieblicher Altersversorgung im Falle "mehrstufiger

    Auszug aus BGH, 23.07.2003 - XII ZB 162/00
    Diese Auffassung entspricht zwar der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 24).

    Der Senat hat bislang offengelassen, ob dies ausnahmslos auch für Fälle gilt, in denen - wie hier - die betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung gewährt wird oder ob deckungskapitalbezogene betriebliche Altersversorgungen dann nach § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB umzuwerten sind, wenn feststeht, daß gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG die sog. versicherungsvertragliche Lösung zum Zuge kommt (Beschluß vom 29. September 1993 aaO; bejahend MünchKomm/Rühmann BGB 4. Aufl. § 1587a Rdn. 363 a.E., vgl. aber auch Rdn. 470, 493; Johannsen/Henrich/Hahne aaO 238 unter Hinweis auf die hier auftretenden zusätzlichen Bewertungsprobleme; vgl. dazu Ellger/Glockner FamRZ 1984, 733, 734 f.).

  • BGH, 23.07.2003 - XII ZB 152/01

    Ermittlung des Barwertes von Anwartschaften in der Bayerischen

    Auszug aus BGH, 23.07.2003 - XII ZB 162/00
    Soweit in der Literatur vereinzelt auch gegen die Neufassung der Barwert-Verordnung - weitergehende - Einwendungen erhoben werden, teilt der Senat diese Kritik nicht (Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 05.09.2001 - XII ZB 121/99

    Bewertung nicht voll dynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich; Bewertung

    Auszug aus BGH, 23.07.2003 - XII ZB 162/00
    Mit dieser Änderungsverordnung ist den Bedenken, die der Senat gegen die bisherige Fassung der Barwert-Verordnung geltend gemacht hat (BGHZ 148, 351), Rechnung getragen.
  • OLG Brandenburg, 12.04.2007 - 10 UF 223/05

    Versorgungsausgleich: Ausgleich von Versorgungsanrechten der Zusatzversorgung im

    Daneben bestehen Anwartschaften der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung auf Rentenbasis bei der A... Lebensversicherungs-AG (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2003, 1648) und eine Anwartschaft aus einer Lebensversicherung bei der F... Lebensversicherung.

    Soweit es die Anwartschaft der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung auf Rentenbasis bei der A... Lebensversicherungs-AG betrifft, ist jedenfalls dann, wenn die Betriebszugehörigkeit des Anrechtsinhabers, wie hier, bei Ehezeitende andauert, grundsätzlich der Teil der Versicherungsleistung auszugleichen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur gesamten, auf die vorgesehene Altersgrenze hochgerechneten Betriebszugehörigkeit entspricht, § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. a BGB (BGH, FamRZ 1994, 23, 24; FamRZ 2003, 1648, 1649).

    Ob dann, wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden ist und sein Arbeitgeber für die versicherungsvertragliche Lösung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG optiert hat und damit feststeht, dass die versicherungsvertragliche Lösung auch zum Zuge kommt, der Ehezeitanteil der als betriebliche Altersversorgung bestehenden Direktversicherung nicht gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB nach der vom Arbeitgeber zugesagten Versorgungsleistung, sondern - nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 b BGB - unter Rückgriff auf das in der Ehezeit im Rahmen des Versicherungsvertrags tatsächlich angesammelte Deckungskapital zu ermitteln ist (so Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a BGB, Rz. 192; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., VI, Rz. 150; vgl. auch Soergel/ Häußermann, BGB, 13. Aufl., § 1587 a, Rz. 234, 344; MünchKomm/Rühmann, BGB, 4. Aufl., § 1587 a, Rz. 363 a. E.; Ellger/Glockner, FamRZ 1984, 733, 735; Borth, FamRZ 1996, 641, 648; a. A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, 1212, 1214; offen gelassen von BGH, FamRZ 1994, 23, 24; FamRZ 2003, 1648, 1649), kann dahinstehen.

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZB 162/01

    Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen fehlerhafter Berechnung des

    Hierzu hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, daß den Bedenken, die der Senat gegen die bisherige Fassung der Barwertverordnung geltend gemacht hat (BGHZ 148, 351), Rechnung getragen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 162/00 - FamRZ 2003, 1648, 1650; zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts auch hinsichtlich der Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. Senatsbeschluß vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608, 609 m.N.).
  • BGH, 15.12.2004 - XII ZB 136/01

    Bewertung von Versorgungsanrechten der Zahnärzteversorgung Niedersachsen

    Das Oberlandesgericht errechnet - auf der Grundlage seiner Feststellungen über die im Anwartschafts- wie auch im Leistungsstadium fehlende Dynamik der bei der ZÄK Nds. begründeten Anrechte - den Barwert der Versorgung des Ehemannes mit (29.640 DM x 6, 6 =) 195.624 DM; bei Heranziehung der durch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (vom 26. Mai 2003, BGBl. I S. 728, vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 162/00 - FamRZ 2003, 1639; zur Maßgeblichkeit des zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749) erhöhten Vervielfältiger ergäbe sich ein Barwert von (29.640 DM x 8 =) 237.120 DM.
  • BGH, 04.07.2012 - XII ZB 8/09

    Versorgungsausgleich: Bewertung des Ehezeitanteils einer beitragsorientierten

    Eine Bestimmung des Ehezeitanteils nach dem bei Ehezeitende angesammelten Deckungskapital gemäß dem Rechtsgedanken des § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 162/00 - FamRZ 2003, 1648, 1649; OLG Celle FamRZ 2007, 563) käme für die bei der Volkswagen AG erworbenen Anwartschaften schon deshalb nicht in Betracht, weil deren Versorgungszusage auf einem vom Deckungskapital unabhängigen Bausteinprinzip beruht (vgl. bereits OLG Frankfurt FamRZ 2008, 1349, 1351).
  • OLG Karlsruhe, 08.04.2005 - 2 (20) UF 57/01

    Versorgungsausgleich: Behandlung einer auf einer Direktversicherung beruhenden

    Nach Auffassung des Senats errechnet sich der Ehezeitanteil einer betrieblichen Altersversorgung, die - wie vorliegend - ausschließlich (unverfallbar) auf einer Direktversicherung beruht (vgl. auch Auskunft vom 08.01.2004, II 135, und Auskunft vom 11.02.2004, II 143 ), nicht nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB, sondern nach § 1587a Abs. 2 Nr. 5 BGB (ebenso OLG Celle FamRZ 2004, 632 (635); Johannsen/Henrich/ Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587a Rn. 238; offen gelassen von BGH FamRZ 2003, 1648, 1649; vgl. auch BGH, FamRZ 1994, 23 (24) und insbes.
  • OLG Dresden, 03.01.2008 - 20 UF 636/07

    Zusatzversorgung öffentlicher Dienst; Deckungskapital

    Dieser Lösung, für die unter dem Gesichtspunkt der einzelfallbezogenen Ausgleichsgerechtigkeit gute Gründe sprechen mögen und die deshalb in Rechtsprechung und Literatur zuletzt zunehmend Befürworter gefunden hat (vgl. etwa OLG Celle FamRZ 2004, 632, 635; Rühmann in: Münchner Kommentar 4. Aufl. 2003, § 1587 a Rn. 470 m.w.N.), steht aus Sicht des Senats jedoch der Wortlaut des § 1587 a Abs. 4 BGB entgegen, der zur Bewertung von Anrechten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung abschließend auf § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und damit auf die Anwendung der BarwertVO auch dann verweist, wenn und soweit der Betriebsrente ein individuelles Deckungskapital zugrunde liegt (gegen eine generelle Anwendung von § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB in diesen Fällen auch OLG Koblenz NJW-RR 2007, 867; Soergel/Häußermann, 13. Aufl. 2000, § 1587 a BGB Rn. 360; i. E. auch Hahne in: Johannsen/Henrich, Eherecht 4. Aufl. 2003, § 1587 a BGB Rn. 209 und 238; BGH FamRZ 2003, 1648, 1649).
  • OLG Frankfurt, 22.01.2008 - 2 UF 293/06

    Versorgungsausgleich: Bewertung des Ehezeitanteils der Beteiligungsrente I der

    Der BGH (FamRZ 2003, 1648 (1649)) hat sich in einer Entscheidung zur betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung auch dazu geäußert, wie der Wert der Betriebsrente zu errechnen wäre, wenn der Arbeitgeber sich für die sogenannte versicherungsvertragliche Lösung (§ 2 Abs. 2 S. 2 BetrAVG) entschieden hätte.
  • OLG Frankfurt, 17.12.2010 - 5 UF 132/06

    Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit

    Die Begründung des Oberlandesgerichts Karlsruhe überzeugt (der Bundesgerichtshof hat diese Frage offen gelassen: FamRZ 2003, 1648; 1994, 23).
  • OLG Brandenburg, 02.11.2006 - 10 UF 45/06

    Versorgungsausgleich: Umrechnung und Ausgleich einer Anwartschaft aus privater

    Da die Anwartschaft der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung nach alledem noch nicht unverfallbar ist und somit dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht unterliegt, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob dann, wenn eine solche Altersversorgung, wie vorliegend, als Direktversicherung abgeschlossen worden ist, die auf die Ehezeit bezogene Anwartschaft nicht gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b BGB nach der vom Arbeitgeber zugesagten Versorgungsleistung, sondern - nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 b BGB - unter Rückgriff auf das in der Ehezeit im Rahmen des Versicherungsvertrages tatsächlich angesammelte Deckungskapital zu ermitteln ist (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1994, 23, 24; FamRZ 2003, 1648, 1649; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., § 1587 a, Rz. 192).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.08.2003 - XII ZR 95/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6526
BGH, 13.08.2003 - XII ZR 95/01 (https://dejure.org/2003,6526)
BGH, Entscheidung vom 13.08.2003 - XII ZR 95/01 (https://dejure.org/2003,6526)
BGH, Entscheidung vom 13. August 2003 - XII ZR 95/01 (https://dejure.org/2003,6526)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Entstehung und Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft; Voraussetzungen eines fälligen schuldrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs des einen gegen den anderen Ehegatten; Familienrechtlicher Vertrag sui generis

  • Judicialis

    ZPO § 554 b

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB §§ 705 730 Abs. 1
    Ansprüche der Ehegatten bei Beendigung einer Ehegatteninnengesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1648
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96

    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und

    Auszug aus BGH, 13.08.2003 - XII ZR 95/01
    Allerdings erscheint es - entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts - durchaus naheliegend, das Zusammenwirken der Parteien als eine Ehegatteninnengesellschaft anzusehen (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01, zur Veröffentlichung bestimmt - und BGHZ 142, 137), die mit der Trennung der Ehegatten aufgelöst worden ist.
  • BGH, 13.07.1994 - XII ZR 1/93

    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten in Gütertrennung

    Auszug aus BGH, 13.08.2003 - XII ZR 95/01
    Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht als ein familienrechtlicher Vertrag sui generis qualifizieren (vgl. dazu etwa Senatsurteil BGHZ 127, 48, 52 ff.).
  • BGH, 15.10.1990 - II ZR 25/90

    Innengesellschaft zwischen Familienangehörigen: Gründung - Auflösung -

    Auszug aus BGH, 13.08.2003 - XII ZR 95/01
    Ein solcher Anspruch des einen gegen den anderen Ehegatten setzt aber grundsätzlich eine Gesamtabrechnung voraus (vgl. etwa BGH Urteile vom 15. Oktober 1990 - II ZR 25/90 - NJW-RR 1991, 422, 423 und vom 28. Januar 1991 - II ZR 48/90 - NJW-RR 1991, 1049), aus der sich ergibt, daß der andere Ehegatte aus der Innengesellschaft per Saldo größere Gewinne erzielt oder geringere Verluste erlitten hat als er selbst.
  • BGH, 25.06.2003 - XII ZR 161/01

    Anspruch des Ehegatten auf Zustimmung zur gemeinsamen ESt-Veranlagung

    Auszug aus BGH, 13.08.2003 - XII ZR 95/01
    Allerdings erscheint es - entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts - durchaus naheliegend, das Zusammenwirken der Parteien als eine Ehegatteninnengesellschaft anzusehen (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2003 - XII ZR 161/01, zur Veröffentlichung bestimmt - und BGHZ 142, 137), die mit der Trennung der Ehegatten aufgelöst worden ist.
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 13.08.2003 - XII ZR 95/01
    Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277):.
  • BGH, 28.01.1991 - II ZR 48/90

    Schuldrechtlicher Auseinandersetzungsanspruch nach Auflösung einer

    Auszug aus BGH, 13.08.2003 - XII ZR 95/01
    Ein solcher Anspruch des einen gegen den anderen Ehegatten setzt aber grundsätzlich eine Gesamtabrechnung voraus (vgl. etwa BGH Urteile vom 15. Oktober 1990 - II ZR 25/90 - NJW-RR 1991, 422, 423 und vom 28. Januar 1991 - II ZR 48/90 - NJW-RR 1991, 1049), aus der sich ergibt, daß der andere Ehegatte aus der Innengesellschaft per Saldo größere Gewinne erzielt oder geringere Verluste erlitten hat als er selbst.
  • KG, 07.03.2017 - 18 UF 118/16

    Anspruch eines Ehegatten auf Ersatz der Einlagerungskosten für von dem anderen

    Da hier kein Gesamthandsvermögen geschaffen und somit auch nicht auseinanderzusetzen ist, führt die Auflösung der Gesellschaft zu deren sofortiger Vollbeendigung (vgl. BGH, Urteil vom 30.6.1999, XII Z 230/96, juris Rn. 34; BGH, Beschluss v. 13.08.2003, XII ZR 95/01, juris Rn. 2; OLG Hamm, Urteil v. 20.11.2009, 33 U 13/09, juris Rn.42).
  • OLG Koblenz, 07.09.2022 - 9 UF 123/22

    Billigkeit einer Nutzungsentschädigung für die Alleinnutzung eines Familienheims

    Dies folgt aus dem Umstand, dass ein aus der Beendigung einer Ehegatteninnengesellschaft folgender Ausgleichsanspruch des einen gegen den anderen Ehegatten grundsätzlich eine Gesamtabrechnung voraussetzt, aus der sich ergibt, dass der andere Ehegatte aus der Innengesellschaft per Saldo größere Gewinne erzielt oder geringere Verluste erlitten hat als er selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2003 - XII ZR 95/01 -, juris, Rdnr. 2, m.w.N.; Urteil vom 30. Juni 1999 - XII ZR 230/96 -, juris, Rdnr. 34; Johannsen/Henrich/Althammer-Kohlenberg, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1376 BGB, Rdnr. 29).
  • OLG Hamm, 20.11.2009 - 33 U 13/09

    Ansprüche im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft

    a) Eine Ehegatteninnengesellschaft endet in der Regel bei Trennung durch Auflösung, weil ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer gemeinsamen Vermögensbildung ausgegangen werden kann (BGH FamRZ 1999, 1580 Rz. 34; 2003, 1648 Rz. 2).
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