Rechtsprechung
LG Weiden/Oberpfalz, 05.11.2002 - 2 S 101/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung und Definition des Begriffs "Familienangehöriger" im Mietrech
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Eigenbedarf für die erwachsene Tochter der Schwiegertochter?
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Eng verbandelt, aber zu wenig verwandt - Vermieter scheitert mit Eigenbedarfskündigung
Verfahrensgang
- AG Tirschenreuth, 03.07.2002 - 1 C 45/02
- LG Weiden/Oberpfalz, 05.11.2002 - 2 S 101/02
Papierfundstellen
- FamRZ 2003, 1660 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06
Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen
b) An dieser Rechtsprechung, die nicht ohne Kritik geblieben ist (vgl. Bergschneider FamRZ 2003, 1660;… Koch, Festschrift Schwab 2005, S. 513, 519;… Schwab aaO S. 466;… Wagenitz aaO S. 178), hält der Senat nicht mehr fest.Demgemäß sind sie im Endvermögen des Beschenkten zu berücksichtigen (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670; Bergschneider FamRZ 2003, 1660; 10. Deutscher Familiengerichtstag, 18. Arbeitskreis, Brühler Schriften zum Familienrecht Band 8 S. 89; Seif FamRZ 2000, 1193, 1197).
- AG Siegburg, 17.10.2018 - 105 C 97/18
Keine Eigenbedarfskündigung für Tochter der Lebensgefährtin
Wäre dies die Intention des Gesetzgebers gewesen, hätte er jedenfalls auf das Merkmal des "Angehörigen" verzichten und nur Familien zugehörige privilegieren können (vgl. auch LG Weiden, Urt. vom 05.11.2002 - 2 S 101/02 - Rn. 14, juris).Obwohl daher für das Gericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, namentlich der glaubhaften Aussage der Zeugin T, keine Zweifel an der engen persönlichen Bindung zwischen dieser und dem Kläger bestehen, genügt dies alleine nicht, um die Zeugin als "Familienangehörige" i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu qualifizieren (vgl. auch LG Weiden, Urt. vom 05.11.2002 - 2 S 101/02 - Rn. 14, juris).