Rechtsprechung
OLG Koblenz, 17.05.2002 - 13 WF 224/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1836a Abs. 4
Ansprüche des Verfahrenspflegers auf Aufwendungsersatz und Vergütung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
Erlöschen des Vergütungsanspruchs
Verfahrensgang
- AG Koblenz, 12.02.2002 - 40 F 236/98
- OLG Koblenz, 17.05.2002 - 13 WF 224/02
Papierfundstellen
- FamRZ 2003, 168
Wird zitiert von ... (3)
- BayObLG, 21.05.2003 - 3Z BR 92/03
Geltung der Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB auch bei Vergütung des …
Diese Vorschrift findet auch auf den Aufwendungsersatzanspruch des Verfahrenspflegers Anwendung (§ 67 Abs. 3 Satz 2 FGG, § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB; OLG Koblenz FamRZ 2002, 1355 und 2003, 168).Anhaltspunkte dafür, dass der Verfahrenspfleger treuwidrig von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten worden wäre (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2003, 168), liegen nicht vor.
- OLG Düsseldorf, 26.04.2005 - 10 WF 43/04
Zum Zeitpunkt des Erlöschens von Vergütungsansprüchen eines Verfahrenspflegers
Die Vorschrift ist in dieser Fassung durch das BetÄndG vom 25.06.1998 (BGBl. I, S. 1580) in das BGB eingefügt worden und verfolgt das Ziel, die Staatskasse gegen ein missbräuchliches "Auflaufenlassen" der Aufwendungsersatz- oder Vergütungsschuld durch Ausschlussfristen zu schützen, die dem Vormund/Pfleger überschaubare Abrechnungszeiträume eröffnen, ohne die Staatskasse mit allzu kurzfristigen Abrechnungswünschen zu überlasten (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2003, 168; BayOLG FamRZ 2003, 1221f; OLG Dresden, FamRZ 1999, 1610, 1611; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 07.11.2001 - Az. 6 WF 139/01).Etwas anderes mag ausnahmsweise dann gelten, wenn der Vormund/Pfleger gerade durch die Staatskasse von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten worden ist (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2003, 168 f und 190 f; OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 01.12.2003 - Az. 1 WF 41/03;… Palandt-Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1836 Rn. 12).
- KG, 03.11.2009 - 18 WF 90/09
Streitwertbemessung bei der Ehescheidung: Berücksichtigung von Freibeträgen für …
Der vom OLG Koblenz in Ansatz gebrachte Betrag von mindestens 60.000,00 EUR für jeden Ehegatten (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2003, 168) erscheint demgegenüber hier nach Auffassung des Senats als zu hoch gegriffen, weil ein Vermögen von insgesamt 120.000,00 EUR nicht mehr für die Wechselfälle des Lebens vorgehalten werden muss, sondern der Vermögensbildung dient, und steuerrechtliche Gesichtspunkte bei der Festsetzung des Streitwerts in Ehesachen nicht allein maßgeblich sein können.