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   FG Niedersachsen, 16.04.2003 - 7 K 723/98 Ki   

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FG Niedersachsen, 16.04.2003 - 7 K 723/98 Ki (https://dejure.org/2003,1870)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.04.2003 - 7 K 723/98 Ki (https://dejure.org/2003,1870)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. April 2003 - 7 K 723/98 Ki (https://dejure.org/2003,1870)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verfassungskonforme Interpretation des Jahresgrenzbetrages beim Kindergeld

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 32 Abs. 4 S. 2 EStG; § 2 EStG
    Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld; Überschreitung des kindergeldschädlichen Grenzbetrags ; Verfassungskonforme Berechnung des Jahresgrenzbetrages

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
    Kindergeldanspruch für ein in Berufsausbildung befindliches, volljähriges Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Sonderausgaben mindern Einkünfte und Bezüge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld ; Kindergeld für leibliches Kind eines im Inland wohnenden Steuerpflichtigen, welches im Streitjahr das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in Berufsausbildung befindet; Einkünfte und Bezüge, die zur ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld; Überschreitung des kindergeldschädlichen Grenzbetrags ; Verfassungskonforme Berechnung des Jahresgrenzbetrages

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Kindergeld - verfassungskonforme Ermittlung des Jahresgrenzbetrags

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1886 (Ls.)
  • EFG 2003, 1250
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.04.2003 - 7 K 723/98
    Bezüglich des Teils des Arbeitslohns, der auf den abzuführenden Rentenversicherungsbeitrag entfällt, geht das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Besteuerung von Renten und Pensionen vom 6. März 2002 davon aus, dass dieser Teil des Arbeitslohns für den Arbeitnehmer wirtschaftlich genauso wenig verfügbar ist wie für den Beamten dessen "fiktiver" Beitrag (vgl. BVerfGE 105, 73, 125).

    e) Das Gericht geht allerdings unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gebots der Folgerichtigkeit (dazu BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2002, a.a.O., Text-Rn 50; BVerfGE 105, 73, 125 f.) und des Gebots der Widerspruchsfreiheit (vgl. BVerfGE 86, 148, 251 f.; 98, 83, 97 f.; 98, 106, 118 ff.; vgl. auch Kirchhof, StuW 2000, 316 ff.), aber auch aus Gründen der Praktikabilität (grundsätzliche Übernahme des Rechenwerkes des Einkommensteuerbescheides des volljährigen Kindes), noch über die Interpretation von Rudolf Mellinghoff insoweit hinaus, als es annimmt, dass nicht nur Sozialversicherungsbeiträge und außergewöhnliche Belastungen, sondern sämtliche Sonderausgaben die "Einkünfte" im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu gebundenen, zu nichtanrechenbaren Einkünften machen.

    Er darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 105, 73, 127).

    Wer dennoch anderer Auffassung ist und meint, die vom Gericht favorisierte Rechtsanwendung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG trage die Klagestattgabe nicht, wird noch zusätzlich zu prüfen haben, ob die bei der Tochter Iris einbehaltenen Rentenversicherungsbeiträge des Jahres 1997 in Höhe von 2.740 DM vorab veranlasste Erwerbsaufwendungen (Begrifflichkeit nach Kreft, gleichnamige Monographie, 2000) bezüglich ihrer künftigen sonstigen Einkünfte aus Renten der Nacherwerbsphase bzw. bezüglich ihrer künftigen "nachträglichen Einkünfte nichtselbständig Tätiger mit Versorgungsanwartschaften" (so BVerfGE 105, 73, 122) sind, entsprechend der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG schon auf der Ebene des objektiven Nettoprinzips, auf der Einkünfte-Ebene, unterschritten wird.

    Denn aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur steuerlichen Gleichbehandlung von Renten und Pensionen, wonach die unterschiedliche Besteuerung seit dem Jahr 1996 mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist und der Gesetzgeber verpflichtet ist, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine Neuregelung zu treffen (vgl. BVerfGE 105, 73 ff.), folgt die Notwendigkeit der künftigen nachgelagerten vollen Besteuerung der Renten bei voller Abzugsfähigkeit der mit den Renten korrespondierenden indisponiblen Beiträge (vgl. so schon prognostizierend Seer, StuW 1996, 323, 336; vgl. auch Birk, StuW 1999, 321, 326 f.).

    Deshalb ist jetzt schon absehbar, dass die heutigen auszubildenden jungen Leute, wie des Klägers Tochter Iris, ihre späteren Renten als sonstige Einkünfte in voller Höhe werden versteuern müssen (da wird auch keine Übergangsregelung mehr helfen können, auch nicht die vom Sachverständigen Bert Rürup vor dem Bundesverfassungsgericht vorgeschlagene, einen Übergangszeitraum von 35 Jahren umfassende Regelung, vgl. BVerfGE 105, 73, 109).

    Dieser Teil des Lohns war ihm wirtschaftlich jedoch genauso wenig verfügbar wie dem Beamten dessen 'fiktiver" Beitrag" (so BVerfGE 105, 73, 125).

  • BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99

    Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.04.2003 - 7 K 723/98
    Das Gericht folgt damit im Ergebnis der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Juli 1999 VII 471/98 Ki (EFG 1999, 1137), die der vormals zuständige 6. Senat des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99 (BStBl. II 2000, 566) aufgehoben hatte.

    Zwar hat der 8. Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 16. April 2002 VIII R 76/01 (BStBl. II 2002, 525, 526) die Entscheidung des 6. Senats vom 21. Juli 2000 VI R 153/99 herangezogen, jedoch ohne erkennbare erneute Überprüfung der zum Teil neuen Argumente aus der Fachliteratur.

    Der damals zuständige 6. Senat des Bundesfinanzhofs hat durch seine Grundsatzentscheidung vom 21. Juli 2000 (VI R 153/99, BStBl. II 2000, 566) das Urteil des 7. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Juli 1999 aufgehoben.

    a) Nach dem Grundsatzurteil des 6. Senats des Bundesfinanzhofs vom 21. Juli 2000 (BFH BStBl. II 2000, 566), durch das das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Juli 1999 (EFG 1999, 1137) aufgehoben wurde, lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht der gesetzgeberische Wille entnehmen, dass bei der Bemessung des Grenzbetrags in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG an das Einkommen anzuknüpfen sei.

    Dadurch würde eine enorme finanzielle Mehrbelastung von Bund, Ländern und Gemeinden eintreten (vgl. BStBl. II 2000, 566, 567 f.).

    "Das eigentliche Problem" des Jahresgrenzbetrags ist eben nicht allein der "Fallbeil-Effekt" der Grenze (so Kanzler, FR 2000, 1358, 1359), sondern vor allem die bisher höchstrichterlich vorgegebene, nicht verfassungskonforme Berechnungsweise des Jahresgrenzbetrages (BFH BStBl. II 2000, 566).

    Die Revision ist wegen Abweichung von der Rechtsprechung des vormals zuständigen 6. Senats des Bundesfinanzhofs vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BStBl. II 2000, 566 und wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.04.2003 - 7 K 723/98
    Der gesetzgeberische Plan, Kindergeld und Kinderfreibetrag nur dann für erwachsene Kinder zu gewähren, wenn die Kinder bedürftig sind, mithin von den Eltern unterhalten werden müssen, und die Kindergeld-Bedürfnisgrenze typisierend am einkommensteuerfreien Existenzminimum zu orientieren, ist im Hinblick auf Art. 1, 2, 3 und 6 des Grundgesetzes (GG) nicht nur sachgerecht, sondern auch bestimmt durch die Vorgaben der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Familienexistenzminimum (Kindergeld, Kinder- und Grundfreibeträge) aus den Jahren 1990 und 1992 (BVerfGE 82, 60; 82, 198, 206 f.; 87, 153; vgl. auch die Fortführung in BVerfGE 89, 346, 354 f.; 99, 216, 232 ff.; sowie BVerfG 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00 vom 4. Dezember 2002, Absatz-Nr. 53, http://www.bverfg.de/entscheidungen/ rs20021204 _ 2bvr040098 .html, DStR 2003, 633, FR 2003, 568).

    Im Rahmen einer solchen Typisierung ist das Existenzminimum allerdings grundsätzlich so zu bemessen, dass es in möglichst allen Fällen den existenznotwendigen Bedarf abdeckt, kein Steuerpflichtiger also infolge einer Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen wird, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu decken (BVerfGE 87, 153, 172)".

    d) Die Feststellung der Bedürftigkeit eines erwachsenen Kindes als Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld oder eines Kinderfreibetrages gebietet die Orientierung an einem wirklichen Nettobetrag, der - jedenfalls den Grundzügen nach - sowohl die Berücksichtigung des objektiven Nettoprinzips (Abzug der erwerbssichernden Betriebsausgaben und Werbungskosten) als auch des subjektiven Nettoprinzips, mit dem Abzug der existenzsichernden Mehraufwendungen (Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) sowie der Freistellung der allgemeinen existenzsichernden Ausgaben für Ernährung, Kleidung, Wohnung in typisierter Form nach den zwingenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung zum steuerlichen Existenzminimum aus dem Jahre 1992 (BVerfGE 87, 153), gewährleistet.

    Die Anwendung eines "Einkünftegrenzbetrags" würde konzeptionell ganze Ausgaben-Einheiten, die im Kern Kosten der Existenzsicherung für die Zukunft und des Mehrbedarfs für die gegenwärtige Existenz darstellen, unzulässigerweise ausgrenzen (ähnlich zur verfassungsrechtlich gebotenen Höhe und Ausgestaltung des Grundfreibetrags Niedersächsisches Finanzgericht FR 1991, 140, 142 ff.; EFG 1991, 260, bestätigt durch BVerfG BVerfGE 87, 153, 175 ff.; a.A. BFH BStBl. II 1992, 91; BStBl. II 1992, 729).

    Obwohl im Streitfall die nach Auffassung der beklagten Behörde maßgebliche Einkommensgrenze nur um einen relativ geringen Betrag überschritten wurde, muss hier nicht entschieden werden, ob aus Gründen der Steuergerechtigkeit eine Milderungsregelung erforderlich ist, die einen gleitenden Übergang beinhaltet, wonach der Betrag, der die kindergeldschädliche Grenze überschreitet, vom vollen Kindergeldbetrag abzuziehen ist (strukturell ähnlich etwa: §§ 14 a Abs. 4 Satz 3, 16 Abs. 4, 33 a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2, 34 e Abs. 1 Satz 2, 46 Abs. 5 EStG; mit guten Gründen und mit Recht kritisch zur starren Grenzziehung: Kanzler, FR 2000, 1358, 1359; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum KStG und EStG, Loseblatt, § 32 Anm. 130, Stand 1997, mit Hinweis auf BVerfGE 87, 153, 177; in diesem Sinne auch Paus, FR 1996, 337, 339 f.; Kulmsee, Die Berücksichtigung von Kindern im EStG, 2002, 163 ff.; vgl. auch die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 167/02 gegen BFH HFR 2002, 508 und Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 4. März 2003, DStR 2003, 550 mit Hinweis auf die allgemeine Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

  • BFH, 26.09.2000 - VI R 85/99

    Versorgungs- und Sparerfreibetrag keine Kindesbezüge

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.04.2003 - 7 K 723/98
    Rudolf Mellinghoff verstärkt noch mit guten Gründen seine Kritik an der BFH-Rechtsprechung zum Jahresgrenzbetrag im Anschluss an eine weitere Entscheidung des 6. Senats des Bundesfinanzhofs vom 26. September 2000 (BStBl. II 2000, 684), wonach Einnahmen des Kindes in Höhe des Versorgungs-Freibetrags und des Sparerfreibetrags keine Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, entsprechend bei der Ermittlung des maßgeblichen Jahresgrenzbetrages nicht zu berücksichtigen seien.

    Dort orientiert sich der 6. Senat des Bundesfinanzhofs zu Recht hauptsächlich am Gesetzeszweck, weniger an dessen Wortlaut (so auch BFH BStBl. II 2000, 72; 2000, 75; 2000, 79 zum Kindergeld bei Schwerbehinderung des Kindes; insgesamt zu den Friktionen der uneinheitlichen BFH-Rechtsprechung des 6. Senats bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages vgl. auch Kanzler, FR 2000, 1358 ff.; Gorski, DStZ 2001, 239, 240).

    Obwohl im Streitfall die nach Auffassung der beklagten Behörde maßgebliche Einkommensgrenze nur um einen relativ geringen Betrag überschritten wurde, muss hier nicht entschieden werden, ob aus Gründen der Steuergerechtigkeit eine Milderungsregelung erforderlich ist, die einen gleitenden Übergang beinhaltet, wonach der Betrag, der die kindergeldschädliche Grenze überschreitet, vom vollen Kindergeldbetrag abzuziehen ist (strukturell ähnlich etwa: §§ 14 a Abs. 4 Satz 3, 16 Abs. 4, 33 a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2, 34 e Abs. 1 Satz 2, 46 Abs. 5 EStG; mit guten Gründen und mit Recht kritisch zur starren Grenzziehung: Kanzler, FR 2000, 1358, 1359; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum KStG und EStG, Loseblatt, § 32 Anm. 130, Stand 1997, mit Hinweis auf BVerfGE 87, 153, 177; in diesem Sinne auch Paus, FR 1996, 337, 339 f.; Kulmsee, Die Berücksichtigung von Kindern im EStG, 2002, 163 ff.; vgl. auch die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 167/02 gegen BFH HFR 2002, 508 und Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 4. März 2003, DStR 2003, 550 mit Hinweis auf die allgemeine Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

    "Das eigentliche Problem" des Jahresgrenzbetrags ist eben nicht allein der "Fallbeil-Effekt" der Grenze (so Kanzler, FR 2000, 1358, 1359), sondern vor allem die bisher höchstrichterlich vorgegebene, nicht verfassungskonforme Berechnungsweise des Jahresgrenzbetrages (BFH BStBl. II 2000, 566).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.04.2003 - 7 K 723/98
    Der gesetzgeberische Plan, Kindergeld und Kinderfreibetrag nur dann für erwachsene Kinder zu gewähren, wenn die Kinder bedürftig sind, mithin von den Eltern unterhalten werden müssen, und die Kindergeld-Bedürfnisgrenze typisierend am einkommensteuerfreien Existenzminimum zu orientieren, ist im Hinblick auf Art. 1, 2, 3 und 6 des Grundgesetzes (GG) nicht nur sachgerecht, sondern auch bestimmt durch die Vorgaben der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Familienexistenzminimum (Kindergeld, Kinder- und Grundfreibeträge) aus den Jahren 1990 und 1992 (BVerfGE 82, 60; 82, 198, 206 f.; 87, 153; vgl. auch die Fortführung in BVerfGE 89, 346, 354 f.; 99, 216, 232 ff.; sowie BVerfG 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00 vom 4. Dezember 2002, Absatz-Nr. 53, http://www.bverfg.de/entscheidungen/ rs20021204 _ 2bvr040098 .html, DStR 2003, 633, FR 2003, 568).

    Zwar ist nach Angaben des Bundesverfassungsgerichts für den Bereich des subjektiven Nettoprinzips verfassungsrechtlich bislang noch nicht abschließend geklärt, wieweit über den Schutz des Existenzminimums hinaus auch sonstige unvermeidbare oder zwangsläufige private Aufwendungen bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage einkommensmindernd zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00 vom 4. Dezember 2002, Absatz-Nr. 53, am angegebenen Ort).

    Dieser hat die unterschiedlichen Gründe, die den Aufwand veranlassen, auch dann im Lichte betroffener Grundrechte differenzierend zu würdigen, wenn solche Gründe ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuzuordnen sind (so BVerfG 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00 vom 4. Dezember 2002, Absatz-Nr. 55, am angegebenen Ort).

  • BFH, 15.10.1999 - VI R 183/97

    Volljährige behinderte Kinder

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.04.2003 - 7 K 723/98
    In seinen Grundsatzentscheidungen zum Kindergeld bei hilflosen schwerbehinderten Kindern hatte der 6. Senat des Bundesfinanzhofs noch festgestellt, dass sich der gesamte existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf in Höhe von 12.000 DM für 1997) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammensetzt (so BFH BStBl. II 2000, 72; 2000, 75; 2000, 79; vgl. auch BFH BStBl. II 2002, 486, 487).

    Dort orientiert sich der 6. Senat des Bundesfinanzhofs zu Recht hauptsächlich am Gesetzeszweck, weniger an dessen Wortlaut (so auch BFH BStBl. II 2000, 72; 2000, 75; 2000, 79 zum Kindergeld bei Schwerbehinderung des Kindes; insgesamt zu den Friktionen der uneinheitlichen BFH-Rechtsprechung des 6. Senats bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages vgl. auch Kanzler, FR 2000, 1358 ff.; Gorski, DStZ 2001, 239, 240).

  • BFH, 11.12.2001 - VI R 16/00

    Kindergeld - Revision - Kind - Ausbildung - Jahresgrenzbetrag - Einkommensgrenze

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.04.2003 - 7 K 723/98
    Die gegen das Urteil des 6. Senats des Bundesfinanzhofs vom 21. Juli 2000 gerichtete Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichtes aus formellen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss vom 30. September 2002 2 BvR 1781/00, HFR 2003, 76; wegen einer anderen Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 167/02 gegen BFH HFR 2002, 508 hat die Oberfinanzdirektion mit Verfügung vom 4. März 2003, DStR 2003, 550, die Voraussetzungen für die Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung, AO, angenommen).

    Obwohl im Streitfall die nach Auffassung der beklagten Behörde maßgebliche Einkommensgrenze nur um einen relativ geringen Betrag überschritten wurde, muss hier nicht entschieden werden, ob aus Gründen der Steuergerechtigkeit eine Milderungsregelung erforderlich ist, die einen gleitenden Übergang beinhaltet, wonach der Betrag, der die kindergeldschädliche Grenze überschreitet, vom vollen Kindergeldbetrag abzuziehen ist (strukturell ähnlich etwa: §§ 14 a Abs. 4 Satz 3, 16 Abs. 4, 33 a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2, 34 e Abs. 1 Satz 2, 46 Abs. 5 EStG; mit guten Gründen und mit Recht kritisch zur starren Grenzziehung: Kanzler, FR 2000, 1358, 1359; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum KStG und EStG, Loseblatt, § 32 Anm. 130, Stand 1997, mit Hinweis auf BVerfGE 87, 153, 177; in diesem Sinne auch Paus, FR 1996, 337, 339 f.; Kulmsee, Die Berücksichtigung von Kindern im EStG, 2002, 163 ff.; vgl. auch die beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 167/02 gegen BFH HFR 2002, 508 und Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 4. März 2003, DStR 2003, 550 mit Hinweis auf die allgemeine Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

  • BFH, 16.04.2002 - VIII R 76/01

    Kindergeld: Jahresgrenzbetrag bei Nachzahlungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.04.2003 - 7 K 723/98
    Zwar hat der 8. Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 16. April 2002 VIII R 76/01 (BStBl. II 2002, 525, 526) die Entscheidung des 6. Senats vom 21. Juli 2000 VI R 153/99 herangezogen, jedoch ohne erkennbare erneute Überprüfung der zum Teil neuen Argumente aus der Fachliteratur.

    Zwar hat der inzwischen zuständige 8. Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 16. April 2002 VIII R 76/01, BStBl. II 2002, 525, 526 die Entscheidung des 6. Senats vom 21. Juli herangezogen, jedoch ohne erkennbare erneute Überprüfung der zum Teil neuen Argumente aus der Fachliteratur.

  • FG Niedersachsen, 20.07.1999 - VII 471/98

    Bestimmung der kindergeldschädlichen Einkommensgrenze; Begriff des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.04.2003 - 7 K 723/98
    Das Gericht folgt damit im Ergebnis der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Juli 1999 VII 471/98 Ki (EFG 1999, 1137), die der vormals zuständige 6. Senat des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99 (BStBl. II 2000, 566) aufgehoben hatte.

    1. Das Ergebnis der Rechtsanwendung des Gerichts stimmt mit dem des Senatsurteils vom 20. Juli 1999 (VII 471/98 Ki, EFG 1999, 1137) überein.

  • BFH, 14.11.2000 - VI R 62/97

    Kindergeld/-freibetrag: Ermittlung des Jahresgrenzbetrages

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.04.2003 - 7 K 723/98
    Dagegen argumentiert der 6. Senat des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung zur Berücksichtigung der besonderen Ausbildungskosten des Kindes beim Jahresgrenzbetrag ähnlich wie hier das Gericht im Abschnitt I. Dort kommt er "aus Gründen der Gleichbehandlung" zu dem zutreffenden Ergebnis, dass besondere Ausbildungskosten im Sinne des § 32 Abs. 4 EStG alle über die Lebensführung hinausgehenden ausbildungsbedingte Mehraufwendungen sind (BStBl. II 2001, 491, 494 f.).
  • BFH, 14.12.2001 - VI B 178/01

    Kindergeld; behinderte Kinder; Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1876/91

    Landesrechtliche Abfallabgabe

  • BVerfG, 30.09.2002 - 2 BvR 1781/00

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Fehlens einer ausreichenden Begründung

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

  • BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86

    Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG

  • BFH, 20.05.1992 - III B 100/91

    Grundfreibeträge gem. § 32 a Abs. 1 EStG verfassungsgemäß

  • BFH, 09.10.1991 - III B 51/91

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Grundfreibeträge 1978 bis 1983, wenn

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Der Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts (...) bestimmt oder geeignet sind" ist nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf Einkünfte des Kindes zu beziehen (so auch Jachmann in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 32, Rn. A 71; Kanzler, FamRZ 2003, S. 1886 ).
  • FG Niedersachsen, 12.12.2007 - 7 K 249/07

    Anforderungen an die Sachdienlichkeit und Ermessensfehlerfreiheit eines auf

    Durch diese höchstrichterliche Rechtsprechung wurden nur die Bürger begünstigt, die ihre Kindergeld- und/oder Einkommensteuerfestsetzungsverfahren durch Einspruch offen gehalten hatten (dazu Kanzler, FamRZ 2003, 1886; Geckle/Schneider, INF 2005, 495; Hidien/Anzinger, FR 2005, 1016; Seer/Wendt, NJW 2006, 1).
  • FG Niedersachsen, 15.08.2003 - 4 K 365/01

    Anrechnungsumfang bei Jahresgrenzbeträgen; Zuständigkeit und Kompetenzen des

    Nach Hinweis des Berichterstatters auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.04.2003 - 7 K 723/98 Ki haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers die von S in den Streitjahren gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeträge nachgewiesen.

    Zwar bezweifeln Greite (FR 2003, 865) und Kanzler (FamRZ 2003, 1886) mit Hinweisen auf Entscheidungen der 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts zu Vorlageverfahren des konsentierten Einzelrichters (BVerfG HFR 1998, 680; NJW 1999, 274), ob der konsentierte Einzelrichter nach § 79a Abs. 3, 4 FGO auch dann der zuständige gesetzliche Richter sein kann, wenn es wie in der Entscheidung des 7. Senats des Nds. FG vom 16.4.2003 - 7 K 723/98 Ki - EFG 2003, 1250, FR 2003, 856 und im Streitfall um eine verfassungskonforme Interpretation des Jahresgrenzbetrages beim Kindergeld geht.

    Das Gericht folgt vielmehr dem 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts in seinem Urteil vom 16.04.2003 - 7 K 723/98 Ki - FR 2003, 656 (so auch der 4. Senat des Nds. FG, Urteil vom 13.08.2003 - 4 K 174/00 - noch nicht veröffentlicht; mit Vorbehalten zustimmend Greite, FR 2003, 865; "restlos überzeugt" Kanzler, FamRZ 2003, 1886), wonach bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, der Wortlaut "Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind" dahingehend auszulegen ist, dass nur die Einkünfte (und Bezüge) zu berücksichtigen sind, die nicht durch bestimmte Sonderausgaben und gesetzliche Abzüge, wie etwa die Sozialversicherungsbeiträge und die einbehaltenen Lohnsteuern, gebunden sind.

  • FG Niedersachsen, 23.05.2005 - 7 S 4/03

    Zukünftige volle Besteuerung von Rentenbezügen; Abzug von gezahlten

    Da diese Rente auch auf den in den Jahren 2001 und 2002 von ihr geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen beruhen wird, kommt bei summarischer Prüfung in Betracht, dass die in den Jahren 2001 und 2002 gezahlten Rentenversicherungsbeiträge als Aufwendungen zur Erwerbung der zukünftigen (voll steuerpflichtigen) Einnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abzuziehen sind (so auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16. April 2003 7 K 723/98 Ki, EFG 2003, 1250, 1257; Heidrich, FR 2004, 1321, DStR 2005, 861; Balke, Consultant 3/2005, 43; Schneider, AktStR 2/2005, 351; wohl auch Kreft, in: Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, Loseblatt, § 9 Anm. 164 unter "sonstige Einkünfte", Stand: März 2005; allgemein zum Verhältnis Altersvorsorgeaufwendungen zu voll steuerpflichtigen Alterseinkünften vgl. Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Band 11, 2.

    Im Übrigen hat das BVerfG mit Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 entschieden, dass die Einbeziehung der Sozialversicherungsbeiträge des Kindes in den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfassungswidrig ist, und hat eine anderslautende Entscheidung des BFH aufgehoben (vgl. Presserklärung vom 13. Mai 2005 unter www.bundesverfassungsgericht.de; so schon - gegen die BFH-Rechtsprechung - Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. Juli 1999 VII 471/98 Ki, EFG 1999, 1137; vom 16. April 2003 7 K 723/98 Ki, EFG 2003, 1250; vom 13. August 2003 4 K 174/00, EFG 2003, 1798; vom 15. August 2003 4 K 365/01, EFG 2004, 746; Beschluss vom 8. September 2003 7 K 119/02, EFG 2004, 408 - im Kern zustimmend Greite, FR 2003, 865; "inzwischen restlos überzeugt" Kanzler, FamRZ 2003, 1886).

  • FG Niedersachsen, 13.08.2003 - 4 K 174/00

    Sozialversicherungsbeiträge als bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages

    Die für die Gewährung von Kinderfreibeträgen und Kindergeld gleichermaßen geltende Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gebietet es, bei der Ermittlung des Grenzbetrages von den Einkünften des Kindes Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen (Übernahme der Rechtsprechung des 7.Senats des Nieders.FG, Urteil v. 16.4.2003 - 7 K 723/98 Ki).

    Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des 7. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts in seinem Urteil vom 16.04.2003 7 K 723/98 Ki (FR 2003, 656), wonach bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, der Wortlaut "Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausübung bestimmt und geeignet sind" dahingehend auszulegen ist, dass nur die Einkünfte (und Bezüge) zu berücksichtigen sind, die nicht durch bestimmte Sonderausgaben, wie etwa die Sozialversicherungsbeiträge, gebunden sind.

  • FG Niedersachsen, 08.09.2003 - 7 K 119/02

    Auferlegung von Verfahrenskosten bei Unterschreitung des Jahresgrenzbetrags ohne

    Das sind die Einkünfte, die nicht durch Sonderausgaben (etwa Sozialversicherungsbeiträge) und außergewöhnliche Belastungen bereits anderweitig zweckgebunden sind und die deshalb "zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" (so ausdrücklich § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG; vgl. auch die Urteile des Nds. FG vom 16.04.2003 - 7 K 723/98 Ki, vom 13.08.2003 - 4 K 174/00 und vom 15.08.2003 4 K 365/01; anders BFH vom 21.07.2000 - VI R 153/99, BStBl. II 2000, 566).

    Das sind die Einkünfte, die nicht durch Sonderausgaben (etwa Sozialversicherungsbeiträge) und außergewöhnliche Belastungen bereits anderweitig zweckgebunden sind und die deshalb "zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" (so ausdrücklich § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG; vgl. auch gegen BFH BStBl. II 2000, 566 die Urteile des Niedersächsischen FG vom 16.04.2003 7 K 723/98 Ki, FR 2003, 856 sowie die in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteile des Niedersächsischen FG vom 13.08.2003 4 K 174/00 und vom 15.08.2003 4 K 365/01).

  • FG Schleswig-Holstein, 09.11.2005 - 5 K 55/05

    Keine Minderung der Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag durch Beiträge zur

    Denn das BVerfG ist gerade nicht, wie etwa der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts in seinem Urteil vom 16. April 2003 (7 K 723/98 Ki, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 1250 ; vgl. auch Beschluss des gleichen Senats vom 8. September 2003, 7 K 119/02, EFG 2004, 408 ) zu dem Ergebnis gelangt, dass Einkünfte im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht Einkünfte im Sinne des § 2 Nr. 2 EStG seien, sondern nur "ungebundene" Einkünfte, d.h. solche, die nicht durch Sonderausgaben (etwa Sozialversicherungsbeiträge) und außergewöhnliche Belastungen im Sinne eines existenzsichernden Grund- und Mehrbedarfs bereits anderweitig zweckgebunden sind.
  • FG Niedersachsen, 23.02.2006 - 1 K 76/04

    Auswirkungen der geringfügigen Überschreitung des Jahresgrenzbetrages für das

    In diesem Beschluss ist das BVerfG zu dem Ergebnis gekommen, dass in Höhe der Beiträge des Kindes zu seiner gesetzlichen Sozialversicherung, also auch zu seiner gesetzlichen Krankenversicherung, die Einkünfte des Kindes gebunden sind, also für die Bestreitung seines Unterhalts nicht zur Verfügung stehen und deshalb nicht in die Bemessungsgröße für den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einbezogen werden dürfen (so schon Nds. FG, Urteile vom 16.04.2003 - 7 K 723/98 - EFG 2003, 1250; vom 13.08.2003 - 4 K 174/00 - EFG 2003, 1798; vom 15.08.2003 - 4 K 365/01 - EFG 2004, 746; noch weitergehend Nds. FG, Urteil vom 20.07.1999 - 7 K 471/98 - EFG 1999, 1137).
  • BVerfG, 25.01.2005 - 1 BvR 1332/95
    Der Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts (...) bestimmt oder geeignet sind" ist nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf Einkünfte des Kindes zu beziehen (so auch Jachmann in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 32, Rn. A 71; Kanzler, FamRZ 2003, S. 1886 ).
  • BFH, 29.10.2004 - XI B 170/03

    Arbeitslohn: ArbN-Anteile zur Sozialversicherung

    Das von der Klägerin angeführte Urteil des Niedersächsischen FG vom 16. April 2003 7 K 723/98 Ki betrifft die Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und enthält keine Aussagen zur begrenzten Abziehbarkkeit von Vorsorgeaufwendungen.
  • FG Niedersachsen, 09.11.2005 - 2 K 477/04

    Antrag auf Festsetzung von Kindergeld; Minderung der Summe der zu

  • BFH, 05.02.2004 - VIII B 145/03

    Sozialversicherungsbeiträge mindern nicht Einkünfte und Bezüge des Kindes

  • FG Niedersachsen, 31.03.2004 - 7 K 393/99

    Berücksichtigung des Versorgungs-Freibetrags bei sich im besonderen Vorruhestand

  • FG Hessen, 18.11.2003 - 2 K 2342/03

    Verfassungsmäßigkeit der Grenzbetragsregelung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG beim

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