Weitere Entscheidung unten: AG Ludwigslust, 22.01.2003

Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 23.12.2002 - 9 Ta 1066/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,16913
LAG Rheinland-Pfalz, 23.12.2002 - 9 Ta 1066/02 (https://dejure.org/2002,16913)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.12.2002 - 9 Ta 1066/02 (https://dejure.org/2002,16913)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Dezember 2002 - 9 Ta 1066/02 (https://dejure.org/2002,16913)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,16913) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abänderung einer Zahlungsbestimmung im Zusammenhang mit bewilligter Prozesskostenhilfe; Recht auf Änderung der Entscheidung über die bei einer Prozesskostenhilfe zu leistenden Zahlungen im Falle einer wesentlichen Änderung der maßgebenden persönlichen oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1934 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.08.2004 - 10 Ta 170/04

    Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Vermögen - Abfindung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG Rheinland - Pfalz, Beschluss vom 23.12.2002, AZ: 9 Ta 1066/02; LAG Rheinland - Pfalz, Beschluss vom 11.12.2003, AZ: 3 Ta 1325/03), der sich auch die vorliegend zuständige Kammer anschließt, zählen Abfindungsleistungen nach §§ 9, 10 KSchG zum Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO, wobei die Frage nach dem zumutbaren Eigenbetrag der Partei nach § 88 BSHG und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen zu beantworten ist.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.07.2005 - 9 Ta 83/05

    Prozesskostenhilfe und Abfindung

    Es handelt sich hierbei um Bestandteile des eigenen Vermögens, das gemäß § 115 ZPO einzusetzen ist (vgl. Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 23.12.2002 - 9 Ta 1066/02 - und Beschluss vom 13.08.2004 - 10 Ta 170/04 -).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.03.2004 - 5 Ta 23/04

    Auswirkung von Abfindungen auf die Prozesskostenhilfe

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst (- auch nicht im Hinblick auf LAG Rheinland-Pfalz vom 23.12.202 - 9 Ta 1066/02 -).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.06.2009 - 6 Ta 133/09

    Abänderung der Zahlungsbestimmung im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren

    Nach dem Stand der Rechtsprechung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 23.12.2002 - 9 Ta 1066/02 -, vom 11.12.2003 - 3 Ta 1325/03 - und vom 08.04.2009 - 6 Ta 52/09 - m. w. N. auf BAG Beschluss vom 23.12.2003 - 2 AZB 23/03 - sowie BAG Beschluss vom 24.04.2006 - AZB 12/05 -) sind erhaltene Abfindungen als Vermögen anzusehen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2006 - 10 Ta 80/06

    Prozesskostenhilfe: Einsetzung einer Abfindung als Vermögen

    Den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, die überdies in Einklang stehen mit der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 08.07.2005 - 9 Ta 83/05, v. 23.12.2002 - 9 Ta 1066/02 u. v. 13.08.2004 - 10 Ta 170/04), ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seiner Beschwerdeschrift - nichts hinzuzufügen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.10.2004 - 10 Ta 223/04

    Prozesskostenhilfe und einzusetzendes Vermögen

    Dies entspricht der ständigen Rechtssprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG Rheinland - Pfalz, Beschluss vom 23.12.2002, AZ: 9 Ta 1066/02; Beschluss vom 11.12.2003, AZ: 3 Ta 1325/03; Beschluss vom 13.08.2004, AZ: 10 Ta 170/04).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.03.2004 - 11 Ta 29/04

    Anrechnung der Abfindung an das Vermögen im Rahmen des

    Nach der Rechtssprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zählt eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG, die im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens bzw. in Erfüllung eines dort geschlossenen Vergleichs gezahlt wird, zum Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 1, Abs. 2 ZPO (vgl. nur Beschlüsse vom 21.12.2002 - 9 Ta 1066/02 - und vom 11.12.2003 - 3 Ta 1325/03 - mit weiteren Rechtssprechungsnachweisen).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2009 - 11 Ta 152/09

    Abfindungsregelung im Vergleich - Berücksichtigung bei wirtschaftlichen

    Zu dem nach § 115 ZPO einzusetzenden Vermögen gehören auch Abfindungen, die an einen Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses geleistet werden (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.12.2003, 3 Ta 1325/03; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.12.2002, 9 Ta 1066/02).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   AG Ludwigslust, 22.01.2003 - 9 C 1020/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,25158
AG Ludwigslust, 22.01.2003 - 9 C 1020/01 (https://dejure.org/2003,25158)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 22.01.2003 - 9 C 1020/01 (https://dejure.org/2003,25158)
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 22. Januar 2003 - 9 C 1020/01 (https://dejure.org/2003,25158)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,25158) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1934
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 12.01.2011 - XII ZB 181/10

    Prozesskostenhilfebewilligung: Berücksichtigung der auf eine Geldstrafe zu

    bb) Demgegenüber lehnt die wohl überwiegende Meinung eine Berücksichtigung von Geldstrafen im Rahmen des § 115 ZPO ab (OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1541; OLG München FamRZ 2007, 1340; KG FamRZ 2006, 871; OLG Koblenz JurBüro 1997, 30, 31; AG Ludwigslust FamRZ 2003, 1934 f.; LAG Köln Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 Ta 161/10 - juris Rn. 10; LAG Düsseldorf Beschluss vom 18. September 2009 - 3 Ta 564/09 - juris Rn. 4 f.; LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17. Juli 2008 - 21 Ta 1105/08 - juris Rn. 10; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 1. August 1989 - 4 Ta 33/89 - juris [LS]; Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. § 115 Rn. 30; MünchKomm-ZPO/Motzer 3. Aufl. § 115 Rn. 42; Völker/Zempel in Prütting/Gehrlein ZPO 2. Aufl. § 115 Rn. 29; Zimmermann Prozesskostenhilfe 3. Aufl. Rn. 117).

    Demnach sei auch im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe davon auszugehen, dass Ratenzahlungen auf eine Geldstrafe von dem der Partei gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO zugebilligten Selbstbehalt mit abgedeckt seien (KG FamRZ 2006, 871; AG Ludwigslust FamRZ 2003, 1934).

  • KG, 02.11.2005 - 18 WF 192/05

    Prozesskostenhilfe: Besondere Belastungen bei Prüfung der Bedürftigkeit

    Danach ergibt zunächst ein Vergleich mit einem Sozialhilfeempfänger, der seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus staatlichen Unterstützungsleistungen bestreitet, dass eine Absetzung von Ratenzahlungen auf eine Geldstrafe nicht gerechtfertigt ist (so auch AG Ludwigslust, FamRZ 2003, 1934).
  • OLG München, 09.03.2007 - 12 UF 750/07

    Prozesskostenhilfe: Bei der Höhe der Rückzahlungsraten ist eine Geldstrafe nicht

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht