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   BGH, 22.01.2003 - XII ZR 186/01   

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https://dejure.org/2003,732
BGH, 22.01.2003 - XII ZR 186/01 (https://dejure.org/2003,732)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2003 - XII ZR 186/01 (https://dejure.org/2003,732)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 (https://dejure.org/2003,732)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1577 Abs. 2; BGB § 1578; ZPO § 323
    Berücksichtigung überobligationsmäßiger Einkünfte nur im Rahmen der Billigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zur Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs nach der Additionsmethode bzw. Differenzmethode - Nichteinbeziehung eines überobligationsmäßig erzielten Einkommensanteils - Voraussetzungen einer Anrechnung unter Billigkeitsgesichtspunkten - Zulässigkeit der ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unterhaltsbedarf und überobligationsmäßig erzielter Einkommensanteil

  • Judicialis

    BGB § 1577 Abs. 2; ; BGB § 1578; ; ZPO § 323

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1577 Abs. 2 § 1578; ZPO § 323
    Einbeziehung über obligationsmäßig erzielte Einkommensanteile bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs; Rückwirkende Abänderung eines Prozeßvergleichs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Überobligationsmäßiges Einkommen und Unterhaltsberechnung

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1181
  • MDR 2003, 697
  • FamRZ 2003, 1002
  • FamRZ 2003, 518
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Auszug aus BGH, 22.01.2003 - XII ZR 186/01
    Bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs ist in einem weiteren Schritt unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1577 Abs. 2 BGB) zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielte Einkommensanteil als ebenfalls bedarfsdeckend anzurechnen ist (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 148, 105 ff.).

    Das angefochtene Urteil kann indes keinen Bestand haben, soweit der Unterhaltszeitraum ab 1. Juli 2001 betroffen ist, weil es insoweit mit der geänderten Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der sogenannten Anrechnungsmethode (Senatsurteil vom 13. Juni 2001, BGHZ 148, 105 ff.) nicht vereinbar ist.

    Denn der (hier: weitere) Abänderungsgrund der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der nunmehr zur Anwendung der sogenannten Differenzmethode führt, trat erst mit Verkündung des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 aaO ein und kann daher - wie eine erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft tretende Gesetzesänderung - erst für die darauf folgende Zeit berücksichtigt werden.

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZR 108/00

    Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung zum

    Auszug aus BGH, 22.01.2003 - XII ZR 186/01
    b) Eine rückwirkende Abänderung eines Prozeßvergleichs, der noch auf der Anwendung der sogenannten Anrechnungsmethode zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts beruhte, kommt nicht in Betracht (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 148, 368 ff.).

    Die Frage, ob eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Bindung der Parteien eines Prozeßvergleichs an eine bestimmte Art der Unterhaltsberechnung entfallen lassen kann (vgl. Senatsurteil vom 5. September 2001 BGHZ 148, 368, 377 f.), stellt sich daher im vorliegenden Fall nicht.

  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 310/81

    Betreuungsleistungen eines neuen Partners bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus BGH, 22.01.2003 - XII ZR 186/01
    c) Das angefochtene Urteil kann für den Unterhaltszeitraum ab 1. Juli 2001 keinen Bestand haben, da bei Anwendung der Differenzmethode dem die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkommen des Klägers der wirtschaftliche Wert der Haushaltstätigkeit der Beklagten hinzuzurechnen ist, und zwar in Höhe des von ihr nicht überobligationsmäßig erzielten (und nur insoweit prägenden, vgl. Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 - FamRZ 1983, 146, 149) bereinigten Nettoeinkommens abzüglich Erwerbstätigenbonus.
  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 67/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den - hier maßgeblichen - Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065, 1066, vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 22. Januar 2003 aaO).

    Dabei ist ein mit Rücksicht auf die überobligationsmäßige Tätigkeit evtl. anrechnungsfrei zu belassender Teilbetrag insgesamt außer Betracht zu lassen (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BGH, 13.04.2005 - XII ZR 273/02

    Berechnung des Unterhalts im Mangelfall; Vorrang von minderjährigen und

    Der nicht unterhaltsrelevante Teil bleibt bei der Unterhaltsermittlung vollständig unberücksichtigt (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 148, 368 = FamRZ 2001, 1687 und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - FamRZ 2003, 518).

    Den Umfang des somit zu berücksichtigenden Einkommens hat der Senat bislang lediglich negativ dahin abgegrenzt, daß "bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß 1578 BGB nach der sogenannten Additions- bzw. Differenzmethode ... ein vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielter Einkommensanteil nicht einzubeziehen" ist (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - FamRZ 2003, 518, 520 m.Anm. Büttner).

    Soweit teilweise aus dieser Rechtsprechung des Senats hergeleitet wird, ein nicht unterhaltsrelevanter überobligationsmäßig erzielter Einkommensanteil sei im Wege der Anrechnungsmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Büttner Anm. zum Senatsurteil vom 22. Januar 2003 aaO), verkennt dieses die Rechtsprechung des Senats.

    Mit Urteil vom 22. Januar 2003 (aaO) hat der Senat lediglich ausgeführt, daß bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß § 1578 BGB der nicht unterhaltsrelevante Teil eines vom Unterhaltsberechtigten überobligationsmäßig erzielten Einkommensanteils nicht in die sog. Additions- bzw. Differenzmethode einzubeziehen ist.

  • BGH, 20.03.2013 - XII ZR 72/11

    Nachehelicher Unterhalt: Anfechtbarkeit bzw. Anpassung einer auf der für

    Für die Zeit davor verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage, welche die Parteien ihrem Vergleich zugrunde gelegt haben (Senatsurteile BGHZ 148, 368 = FamRZ 2001, 1687, 1690 f. und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - FamRZ 2003, 518, 520).

    Denn der in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung beruhende Prozessvergleich stellt einen Vertrauenstatbestand für beide Parteien dar, in den eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht rückwirkend zu Lasten des Unterhaltspflichtigen eingreifen darf, zumal erst sie zu einer die Vertragsanpassung rechtfertigenden Äquivalenzstörung führt (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - FamRZ 2003, 518, 520).

  • BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00

    Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei reduziertem Einkommen des

    b) Zur Frage der Abänderung von Urteilen, die noch auf der Anwendung der sog. Anrechnungsmethode zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts beruhen (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 148, 368 ff. und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 -).

    Diese geänderte Rechtslage erfaßt zwar auch zurückliegende Zeiträume, vermag, wie der Senat wiederholt entschieden hat (Senatsurteile BGHZ 148, 368, 379 ff. und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - zur Veröffentlichung bestimmt), aber eine Abänderung von Prozeßvergleichen erst ab Verkündung des maßgebenden Senatsurteils vom 13. Juni 2001 (aaO) zu rechtfertigen.

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93

    Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den

    Für Unterhaltstitel, die nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerdeverfahren sind, folgt die auf die Zukunft beschränkte Rechtsfolgenwirkung aus § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO beziehungsweise aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 2001, S. 3618 ; NJW 2003, S. 1181 ).
  • OLG Hamm, 02.04.2003 - 11 UF 223/02

    Berücksichtigung überobligationsmäßig erzielter Einkünfte bei Berechnung des

    Unter Berücksichtigung der neuen Rspr. des BGH (XII ZR 186/01 - Urteil vom 22.1. 2003) können überobligationsmäßig erzielte Einkünfte bei Vorliegen besonderer Umstände mit einem Anteil von 50 % als bedarfsdeckend anzurechnen sein.

    Vielmehr ist bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin erst in einem weiteren Schritt unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1577 II BGB) zu prüfen, ob und ggfs. in welchem Umfang ihr überobligatorisch erzieltes Einkommen als bedarfsdeckend anzurechnen ist (BGH Urteil vom 22.01.2003 - XII ZR 186/01 im Anschluss an BGHZ 148, 105 ff).

    In Ansehung der bereits angesprochenen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zur Behandlung von überobligationsmäßig erzielten Einkünften (BGH, Urteil vom 22.01.2003 - XII ZR 186/01) entspricht es unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien der Billigkeit (§ 577 II BGB), das - zuvor wie auf Seiten des Beklagten um einen Erwerbsbonus von 1/7 bereinigte - Einkommen der Klägerin mit einem Anteil von 50 % als bedarfsdeckend anzurechnen.

  • OLG Frankfurt, 02.04.2004 - 1 UF 117/03

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung von überobligatorischem Einkommen einer

    Inwieweit ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten neben Kindesbetreuung überobligatorisch sein sollte, bedarf in der Regel keiner Feststellung, da dies nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2003, 518), die vom Senat geteilt wird, auf das Ergebnis keinen Einfluss hat: Da ein angenommen unzumutbares Erwerbseinkommen nicht eheprägend ist, wäre in diesem Fall die Anrechnungsmethode anzuwenden.

    Inwieweit dieses Erwerbseinkommen neben Kindesbetreuung überobligatorisch sein sollte, bedarf keiner Feststellung, da dies nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2003, 518), die vom Senat geteilt wird, auf das Ergebnis keinen Einfluss hat: Da ein angenommen unzumutbares Erwerbseinkommen nicht eheprägend ist, wäre in diesem Fall die Anrechnungsmethode anzuwenden.

  • OLG Hamm, 05.12.2003 - 11 UF 392/02

    Zur Berücksichtigung über obligationsmäßig erzielter Einkünfte bei Berechnung des

    In Ausfüllung der BGH-Entscheidung vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, S. 518, 520) hält es der Senat in durchschnittlich gelagerten Fällen für billig, die überobligatorisch erzielten Einkünfte des Unterhaltsberechtigten zu 50 % auf seinen Bedarf anzurechnen.

    In seiner jüngsten Entscheidung vom 22.01.2003 (FamRZ 2003, S. 518, 520) hat der BGH klargestellt, dass nur obligationsmäßig erzielte Einkünfte als Surrogat der Familienarbeit in Betracht kommen und daher als prägend in eine Bedarfsberechung eingestellt werden können, während überobligationsmäßige Einkünfte gemäß § 1577 Abs. 2 BGB nach Billigkeitsgesichtspunkten auf den ohne Berücksichtigung dieser Einkünfte ermittelten Bedarf anzurechnen sind.

  • OLG Saarbrücken, 11.08.2004 - 9 UF 8/04

    Nachehelicher Unterhalt: Ansatz berufsbedingter Fahrtkosten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, FamRZ 2003, 518) ist überobligationsmäßiges Einkommen nicht prägend und daher auch nicht in die Berechnung des eheangemessenen Bedarfs ( § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) einzubeziehen.
  • OLG Saarbrücken, 25.01.2006 - 9 UF 47/05

    Nachehelicher Unterhalt: Unzulässige Doppelberücksichtigung der Tilgung von

    Der nicht unterhaltsrelevante Teil bleibt bei der Unterhaltsermittlung hingegen vollständig unberücksichtigt (BGH, FamRZ 2005, 1154; vgl. auch FamRZ 2001, 1687 und FamRZ 2003, 518).
  • OLG Karlsruhe, 27.10.2003 - 2 UF 107/03

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei Übertragung

  • OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 2 UF 138/04

    Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Unterhaltsrechtliche Bewertung des infolge

  • OLG Hamm, 28.08.2003 - 11 WF 57/03

    Abänderung einer durch Vergleich festgesetzten Unterhaltsverpflichtung

  • OLG Koblenz, 03.08.2004 - 11 UF 809/03

    Berücksichtigung von Steuervorteilen aus der bestehenden Ehe im Rahmen der

  • OLG Saarbrücken, 19.11.2003 - 9 UF 25/03

    Ehegattenunterhalt: Anrechung des an eine Pflegeperson weitergeleiteten

  • OLG Saarbrücken, 14.01.2009 - 9 UF 54/07

    Höhe des nachehelichen Unterhalts bei erhöhtem Betreuungsbedarf eines

  • OLG Zweibrücken, 27.06.2003 - 2 UF 151/02

    Berufung in Unterhaltssachen: Versäumung der Anschließungsfrist; Verbot der

  • OLG Saarbrücken, 17.08.2005 - 9 UF 187/04

    Nachehelicher Unterhalt: Kriterien zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Teils

  • OLG Celle, 19.01.2005 - 15 UF 139/04

    Übertragung der Rechtsprechung zur Berücksichtigung steuerlicher Vorteile aus dem

  • OLG Stuttgart, 09.09.2004 - 16 UF 126/04

    Nachehelicher Unterhalt: Anrechnung von Einkünften des Unterhaltsberechtigten aus

  • OLG Karlsruhe, 15.10.2003 - 16 WF 119/03

    Kindesunterhalt: Abänderung eines Anerkenntnisurteils über Kindesunterhalt bei

  • OLG Stuttgart, 07.11.2003 - 17 WF 95/03

    Nachehelicher Unterhalt: Anrechnung überobligatorisch erzielter Einkünfte

  • OLG Hamm, 17.12.2003 - 11 WF 153/03

    Anforderungen an Feststellung einer Unterhaltsverwirkung

  • OLG Köln, 17.07.2003 - 14 UF 6/03

    Oberobligationsmäßige Erwerbstätigkeit bei voller Tätigkeit der

  • OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 UF 158/03

    Anspruch aus übergegangenem Recht gem. §§ 91 Bundessozialhilfegesetz ( BSHG ), 7

  • OLG Hamm, 24.10.2003 - 11 WF 141/03

    Berücksichtigung überobligatorischer Einkünfte des Unterhaltsberechtigten

  • OLG Hamm, 29.07.2003 - 7 UF 244/02
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