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   KG, 13.08.2002 - 13 UF 42/02   

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https://dejure.org/2002,7306
KG, 13.08.2002 - 13 UF 42/02 (https://dejure.org/2002,7306)
KG, Entscheidung vom 13.08.2002 - 13 UF 42/02 (https://dejure.org/2002,7306)
KG, Entscheidung vom 13. August 2002 - 13 UF 42/02 (https://dejure.org/2002,7306)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers für eine Unterhaltsbestimmung eines gegenüber einem volljährigen Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterhaltsbestimmung gegenüber dem volljährigen Kind; Funktionelle Zuständigkeit eines Rechtspflegers; Änderung einer von einem Elternteil getroffenen Unterhaltsbestimmung auf Antrag des Kindes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 977
  • FamRZ 2003, 619
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 02.09.1999 - 3 UF 209/99

    Unterhaltsgewährung an ein Kind: Anwendbare Verfahrensordnung nach Neuregelung

    Auszug aus KG, 13.08.2002 - 13 UF 42/02
    Ob dieses Begehren gerechtfertigt ist, ist entgegen der Ansicht des Familiengerichts und der Ansicht der wohl überwiegenden Meinung (OLG Hamm FamRZ 2000, 256 ; OLG Hamburg FamRZ 2000, 246 ; OLG Frankfurt/M. FamRZ 2000, 1424 ; KG, FamRZ 2000, 256 ; Arnold/Meyer-Stolle, RPflG , 5. Aufl., § 14 Rz. 35; Fam-RefK/Häußermann, § 1612 BGB Rz. 7) nicht vom Rechtspfleger entscheiden.

    Die Frage, ob nicht bei Minderjährigen auch die elterliche Sorge mitbetroffen ist (hierzu OLG Frankfurt, FamRZ 2000, 1424 ), braucht hier nicht vertieft zu werden.

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2000 - 8 UF 180/00

    Bestimmung des Unterhalts durch Eltern - Abänderung durch Gestaltungsklage im

    Auszug aus KG, 13.08.2002 - 13 UF 42/02
    Von den Unterhaltssachen sind dem Rechtspfleger in § 20 Nr. 10 RPflG nur die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren und die Abänderung entsprechender Unterhaltstitel nach § 655 Abs. 1 bis 4 und 6 ZPO sowie die Festsetzung von Unterhalt und die Abänderung von Unterhaltstiteln nach Art. 5 §§ 2 und 3 KindUG , nicht dagegen das Abänderungsverfahren gemäß § 1612 Abs. S. 2 BGB übertragen (so überzeugend OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1306).
  • OLG Frankfurt, 06.11.1989 - 4 WF 193/89
    Auszug aus KG, 13.08.2002 - 13 UF 42/02
    Hierzu zählt insbesondere eine zwischen dem Kind und dem bestimmenden Elternteil eingetretene tief greifende Entfremdung, die nicht alleine auf einem rücksichtslosen oder provozierenden Verhalten des Kindes beruht (vgl. OLG Celle FamRZ 1997, 966 ; OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 235 ; KG, FamRZ 1990, 643).
  • OLG Celle, 23.07.1996 - 18 W 19/96

    Barunterhalt statt Unterhaltsgewährung in Form von Unterkunft, Verpflegung und

    Auszug aus KG, 13.08.2002 - 13 UF 42/02
    Hierzu zählt insbesondere eine zwischen dem Kind und dem bestimmenden Elternteil eingetretene tief greifende Entfremdung, die nicht alleine auf einem rücksichtslosen oder provozierenden Verhalten des Kindes beruht (vgl. OLG Celle FamRZ 1997, 966 ; OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 235 ; KG, FamRZ 1990, 643).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.1995 - 25 Wx 20/95
    Auszug aus KG, 13.08.2002 - 13 UF 42/02
    Hierzu zählt insbesondere eine zwischen dem Kind und dem bestimmenden Elternteil eingetretene tief greifende Entfremdung, die nicht alleine auf einem rücksichtslosen oder provozierenden Verhalten des Kindes beruht (vgl. OLG Celle FamRZ 1997, 966 ; OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 235 ; KG, FamRZ 1990, 643).
  • OLG Hamburg, 03.06.1999 - 12 WF 74/99
    Auszug aus KG, 13.08.2002 - 13 UF 42/02
    Ob dieses Begehren gerechtfertigt ist, ist entgegen der Ansicht des Familiengerichts und der Ansicht der wohl überwiegenden Meinung (OLG Hamm FamRZ 2000, 256 ; OLG Hamburg FamRZ 2000, 246 ; OLG Frankfurt/M. FamRZ 2000, 1424 ; KG, FamRZ 2000, 256 ; Arnold/Meyer-Stolle, RPflG , 5. Aufl., § 14 Rz. 35; Fam-RefK/Häußermann, § 1612 BGB Rz. 7) nicht vom Rechtspfleger entscheiden.
  • KG, 23.02.1999 - 19 WF 75/99

    Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe; Vorliegen eines Anspruchs

    Auszug aus KG, 13.08.2002 - 13 UF 42/02
    Ob dieses Begehren gerechtfertigt ist, ist entgegen der Ansicht des Familiengerichts und der Ansicht der wohl überwiegenden Meinung (OLG Hamm FamRZ 2000, 256 ; OLG Hamburg FamRZ 2000, 246 ; OLG Frankfurt/M. FamRZ 2000, 1424 ; KG, FamRZ 2000, 256 ; Arnold/Meyer-Stolle, RPflG , 5. Aufl., § 14 Rz. 35; Fam-RefK/Häußermann, § 1612 BGB Rz. 7) nicht vom Rechtspfleger entscheiden.
  • OLG Karlsruhe, 23.01.2015 - 2 UF 276/14

    Kindesunterhalt: Unwirksamkeit der Unterhaltsbestimmung gegenüber einem

    Insbesondere kann nicht von einer tiefgreifenden, voraussichtlich nicht behebbaren Entfremdung zwischen der Antragstellerin und ihren Eltern, die nicht durch die Antragstellerin verschuldet wurde, ausgegangen werden (vgl. hierzu Wendl/Scholz, a.a.O.; KG, FamRZ 2003, 619).
  • OLG Karlsruhe, 21.07.2005 - 16 UF 129/05

    Unterhalt für unverheiratetes Kind: Zulässigkeit des Antrags auf Änderung der

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtspfleger für einen isolierten Antrag volljähriger Kinder auf Änderung einer elterlichen Unterhaltsbestimmung überhaupt zuständig ist (dagegen mit beachtlichen Argumenten OLG Dresden, a. a. O.; KG FamRZ 2003, 619; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1306; Palandt/Brudermüller, 64. Aufl., Rdn. 21 zu § 1612 BGB; Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts FamR, 5. Aufl., 6. Kapitel. Rdn.138; Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 6. Auflage, § 2, Rdn. 41; a.A.: OLG Köln FamRZ 2002, 111; OLG Frankfurt FamRZ 2001, 116; OLG Hamburg FamRZ 2000, 246; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rdn. 207).
  • OLG Dresden, 15.02.2005 - 21 UF 54/05

    Streitwert bei Auskunfts- und Abänderungsverfahren

    Dem Ausspruch über die Abänderung der vom Beklagten gegenüber seinem volljährigen Sohn getroffenen Unterhaltsbestimmung kommt demgegenüber ein eigener Wert nicht zu, denn eines Ausspruchs im Tenor nach Art eines Gestaltungsaktes hätte es insoweit nicht bedurft: Das volljährige Kind kann direkt auf Unterhalt klagen; seit der Änderung des § 1612 BGB durch das Kindschafts-Reformgesetz prüft nicht mehr das Vormundschaftsgericht, sondern das Familiengericht die Unterhaltsbestimmung und ändert diese gegebenenfalls inzidenter ab, indem es über die Klage entscheidet (vgl. KG, NJW 2003, 977 ; OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 1306; Palandt-Diederichsen, BGB , 64. Aufl., § 1612 RNr. 21).
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