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   OLG Brandenburg, 28.07.2002 - 9 WF 25/02   

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OLG Brandenburg, 28.07.2002 - 9 WF 25/02 (https://dejure.org/2002,6336)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.07.2002 - 9 WF 25/02 (https://dejure.org/2002,6336)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. Juli 2002 - 9 WF 25/02 (https://dejure.org/2002,6336)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags (PKH-Antrags) wegen geringer Erfolgsaussichten der Klage; Wirksamkeit eines notariellen Unterhaltsverzichts; Nichtigkeit eines Ehevertrages wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis für Nebenabreden; Nichtigkeit wegen ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 105; ; BGB § ... 104 Nr. 2; ; BGB § 119 Abs. 1; ; BGB § 123 Abs. 1; ; BGB § 125; ; BGB § 134; ; BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 139; ; BGB § 1360; ; BGB § 1360 a Abs. 3; ; BGB § 1410; ; BGB § 1614; ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3; ; ZPO § 127 Abs. 4; ; ZPO § 447; ; ZPO § 448; ; ZPO § 568 Abs. 1 S. 1 n.F.; ; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ; EGZPO § 26 Nr. 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Gewährung nachehelichen Unterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 764
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 252/93

    Rechte der Bank im Insolvenzverfahren ihrs Kunden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.07.2002 - 9 WF 25/02
    Insofern ist bereits zweifelhaft, ob ein solcher Irrtum überhaupt angesichts des Umstandes anzunehmen ist, dass § 119 Abs. 1 BGB dann nicht anwendbar ist, wenn das Geschäft außer der erstrebten Rechtswirkung nicht erkannte oder nicht gewollte Nebenwirkungen hat (vgl. BGH NJW 1995, 1484).
  • BGH, 16.09.1987 - IVa ZR 76/86

    Voraussetzungen der Einstandspflicht des Rechtsschutzversicherers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.07.2002 - 9 WF 25/02
    Soweit die Beklagte die Vernehmung des Klägers anbieten sollte, ist nicht ersichtlich, dass dieser die Behauptung bestätigen könnte Das zivilprozessuale Verbot der Beweisantizipation (vgl. dazu Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl. § 114 Rn. 26) gilt im Prozesskostenhilfeverfahren nämlich nur beschränkt (vgl. BGH NJW 1988, 266 f.), sodass eine solche Prognose vorliegend zulässig ist.
  • OLG Köln, 11.04.1996 - 1 W 36/96

    PKH bei beweiserheblichem Vorbringen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.07.2002 - 9 WF 25/02
    Soweit nämlich die Erfolgsaussicht von einer Parteivernehmung des Gegners abhängt und die Gegenpartei die Behauptung - wie vorliegend - bereits schriftsätzlich substantiiert bestritten hat und keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ihrer Darstellung bestehen, wird kaum Hoffnung bestehen, dass sie bei ihrer Vernehmung anders aussagt, sodass dann auch keine Erfolgsaussicht besteht (vgl. OLG Köln, MDR 1997, 105, Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl. § 114 Rn. 26a).
  • BGH, 25.04.1996 - IX ZR 177/95

    Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft eines finanziell nicht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.07.2002 - 9 WF 25/02
    Maßgeblich ist nämlich dabei, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit nach Treu und Glauben getroffen hätten (vgl. BGH NJW 1996, 2088), was in der Regel bedeutet, dass das objektiv Vernünftige als Parteiwille anzunehmen ist.
  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.07.2002 - 9 WF 25/02
    Der Vertragsfreiheit sind nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung dort Grenzen gesetzt, wo der Vertrag nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft ist, sondern dieser eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegelt (vgl. BVerfG, FamRZ 2001, 343 ff.).
  • BGH, 19.06.1998 - V ZR 133/97

    Umfang des Beurkundungszwangs hinsichtlich einer Abrede über die Anrechnung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.07.2002 - 9 WF 25/02
    Diese erstreckt sich auf sämtliche vom Formzwang erfassten Abreden (vgl. BGH NJW-RR 98, 1470), weshalb grundsätzlich an den Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer - insbesondere notariellen - Urkunde strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O. Rn 15).
  • OLG Stuttgart, 23.11.1982 - 18 UF 150/82

    Wirksamkeit eines Ehevertrages ; Zulässigkeit einer Feststellungsklage über einen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.07.2002 - 9 WF 25/02
    Auch dass der Kläger die Unerfahrenheit der Beklagten bzw. seine intellektuelle Überlegenheit zum Zwecke der Ausgestaltung des Vertrages ausgenutzt hätte (vgl. zur Bejahung der Sittenwidrigkeit in einem solchen Fall OLG Stuttgart, FamRZ 1983, 498), ist nicht ersichtlich, da weder erkennbar ist, dass der Kläger der Beklagten intellektuell überlegen wäre oder in Bezug auf familienrechtliche Verträge über größere Erfahrung verfugt hätte.
  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

    Ist von einem einheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen, muss nach den für die ergänzende Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen weiter ermittelt werden, ob die beteiligten Eheleute die gleichen Vereinbarungen zu den Scheidungsfolgen auch getroffen hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass ein Verzicht auf Trennungsunterhalt oder eine ihm gleichstehende Beschränkung der Rechte auf Geltendmachung von Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht wirksam vereinbart werden kann (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2003, 764, 765; Huhn RNotZ 2007, 177, 184).
  • OLG Celle, 25.02.2004 - 15 UF 178/03

    Notarielle Scheidungsvereinbarung; Anspruch auf Zugewinnausgleich;

    Besondere Gründe, wie eine erkennbar einseitige Lastenverteilung zuungunsten der Frau oder der Zusammenhang der Vereinbarung mit einer bestehenden Schwangerschaft (vergl. BVerfG FamRZ 2001, 343, 346; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 764; OLG Hamm FamRZ 2004, 201 f.; OLG München FamRZ 2003, 35), auf die auch die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des OLG Oldenburg vom 28. August 2003 - 14 UF 70/03 - (OLGR 2004, 93) entscheidend abstellt, sind vorliegend nicht ersichtlich.
  • OLG Hamm, 02.06.2014 - 11 UF 71/14

    Wirksamkeit des vollständigen Ausschlusses aller Scheidungsfolgen durch

    Ob allerdings - wie regelmäßig - die Teilnichtigkeit eines Vertragsteils den gesamten Vertrag, und damit vorliegend auch die Regelung zum Versorgungsausgleich, erfasst, oder aber anzunehmen ist, dass der Ehevertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre (vgl. allgemein etwa BGH, Entscheidung vom 29.1.2014, a.a.O.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2002 - 9 WF 25/02 - FamRZ 2003, 764; Wendtland, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.05.2014, § 139 Rdn. 16), kann hier dahinstehen, denn der Antragsgegner kann sich aus, den nachfolgenden weiteren Gründen auf den vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht mit Erfolg berufen.
  • OLG Bamberg, 04.09.2003 - 2 UF 340/01

    Voraussetzungen für Wirksamkeit eines notariell vereinbarten Verzichts auf

    (OLG München, FamRZ 2003, 376; OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 764).
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