Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 08.01.2003

Rechtsprechung
   BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 200/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4915
BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 200/02 (https://dejure.org/2002,4915)
BayObLG, Entscheidung vom 18.12.2002 - 3Z BR 200/02 (https://dejure.org/2002,4915)
BayObLG, Entscheidung vom 18. Dezember 2002 - 3Z BR 200/02 (https://dejure.org/2002,4915)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,4915) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Absehen von Verfahrenspfleger im Verfahren zur Entlassung eines Betreuers

  • Judicialis

    BGB § 1908b Abs. 1; ; FGG § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1908b Abs. 1; FGG § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
    Entlassung des Betreuers ohne Bestellung eines Verfahrenspflegers bei fehlendem Interesse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Entlassung eines Betreuers wegen mangelnder Eignung; Zur Erforderlichkeit einer Verfahrenspflegerbestellung

Verfahrensgang

  • AG Viechtach - XVII 23/97
  • LG Deggendorf - 1 T 80/02
  • BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 200/02

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 786
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 08.04.1993 - 3Z BR 41/93

    Bestellung eines Pflegers für ein Verfahren über die Entlassung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 200/02
    Das Landgericht hatte daher zu prüfen, ob der Betroffenen nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 FGG ein Verfahrenspfleger zu bestellen war (BayObLGZ 1993, 14 Rpfleger 1993, 491; BayObLG FamRZ 1997, 1358; OLG Zweibrücken FGPrax 1998, 57; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 67 FGG Rn. 2; Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 67 Rn. 1), der die Interessen der Betroffenen im Verfahren objektiv hätte vertreten können.

    Es ist aber ein Verfahrenspfleger zu bestellen, damit die Interessen des Betroffenen im Verfahren objektiv vertreten sind (vgl. BayObLG Rpfleger 1993, 491; FamRZ 1997, 1358).

  • BayObLG, 13.08.1997 - 3Z BR 118/97

    Keine Abberufung der Betreuerin trotz unterlassener Räumung der mit Behältnissen

    Auszug aus BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 200/02
    Es genügt zur Entlassung jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinn des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (BayObLG FamRZ 1996, 509/510; FamRZ 1998, 1257/1258).

    Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist die Entlassung des Betreuers als letzte Maßnahme anzusehen, wenn nicht minder schwere Maßnahmen nach § 1837 BGB ausreichen, um eine etwaige Gefährdung des Wohls des Betreuten zu beseitigen (BayObLG FamRZ 1998, 1257/1258).

  • BayObLG, 09.10.1996 - 3Z BR 241/96

    Betreuerentlassung und Verfahrenspflegerbestellung

    Auszug aus BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 200/02
    Das Landgericht hatte daher zu prüfen, ob der Betroffenen nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 FGG ein Verfahrenspfleger zu bestellen war (BayObLGZ 1993, 14 Rpfleger 1993, 491; BayObLG FamRZ 1997, 1358; OLG Zweibrücken FGPrax 1998, 57; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 67 FGG Rn. 2; Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 67 Rn. 1), der die Interessen der Betroffenen im Verfahren objektiv hätte vertreten können.

    Es ist aber ein Verfahrenspfleger zu bestellen, damit die Interessen des Betroffenen im Verfahren objektiv vertreten sind (vgl. BayObLG Rpfleger 1993, 491; FamRZ 1997, 1358).

  • BayObLG, 14.06.1995 - 3Z BR 133/95

    Beschränkung eines Rechtsmittels gegen die Bestellung eines Betreuers auf die

    Auszug aus BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 200/02
    Denn hierauf war die Beschwerde, wie sich aus dem Inhalt ihrer Begründung ergibt, zulässigerweise (BayObLGZ 1995, 220) beschränkt.
  • BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 120/00

    Eignung des Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 200/02
    Die Beurteilung des Tatrichters, dass die Eignung nicht mehr gegeben ist, darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler, also insbesondere darauf hin überprüft werden, ob der Tatrichter den Begriff der Eignung verkennt, relevante Umstände unvertretbar über- oder unterbewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (BayObLG FamRZ 2001, 1249/1250).
  • BayObLG, 05.10.1995 - 3Z BR 105/95

    Wichtiger Grund für Entlassung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 200/02
    Es genügt zur Entlassung jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinn des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (BayObLG FamRZ 1996, 509/510; FamRZ 1998, 1257/1258).
  • BayObLG, 21.01.1993 - 3Z BR 169/92

    Beschwerdeverfahren; Vormundschaftsgericht; Beschwerdegericht; Verfahrenspfleger;

    Auszug aus BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 200/02
    Das Landgericht hatte daher zu prüfen, ob der Betroffenen nicht gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 FGG ein Verfahrenspfleger zu bestellen war (BayObLGZ 1993, 14 Rpfleger 1993, 491; BayObLG FamRZ 1997, 1358; OLG Zweibrücken FGPrax 1998, 57; Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 67 FGG Rn. 2; Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 67 Rn. 1), der die Interessen der Betroffenen im Verfahren objektiv hätte vertreten können.
  • BGH, 29.06.2011 - XII ZB 19/11

    Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung: Voraussetzungen für die Bestellung eines

    Aus dieser Aufgabenstellung folgt, dass ein Verfahrenspfleger vor allem dann zu bestellen ist, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen kundzutun bzw. einen freien Willen überhaupt noch zu bilden (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 786, 787; 1997, 1358; KG FamRZ 2009, 641; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 276 Rn. 3; vgl. auch Prütting/Helms/Fröschle FamFG § 276 Rn. 9).
  • KG, 16.09.2008 - 1 W 259/08

    Betreuung: Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspfleger bei einem

    Aus dieser Aufgabenstellung folgt, dass ein Verfahrenspfleger vor allem dann zu bestellen ist, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, als Verfahrenssubjekt seinen Willen kundzutun bzw. einen solchen überhaupt noch zu bilden, §§ 67 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 68 Abs. 2 FGG (vgl. BayObLG, FamRZ 1993, 1110; 1997, 1358; 2003, 786).

    Ob ein Fall von § 67 Abs. 1 S. 3 FGG vorliegt, wenn sich aus den konkreten Umständen ergibt, dass der Betreuer ungeeignet ist und deshalb auch bei einem entgegenstehenden Wunsch des Betroffenen hätte entlassen werden müssen, so dass auch ein Verfahrenspfleger sich nicht für den Verbleib des Betreuers hätte aussprechen können (vgl. BayObLG, FamRZ 2003, 786), kann dahinstehen.

    Für die Entlassung genügt jeder Grund, der den Betreuer nicht mehr als geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (BayObLG, NJWE-FER, 2000 11; FamRZ 2003, 786; BayObLGR 2004, 270).

  • BayObLG, 21.12.2004 - 3Z BR 229/04

    Entlassung des Betreuers bei Beeinträchtigung der Vermögenssorge durch

    Andererseits verlangt das Gesetz aber nicht den Nachweis mangelnder Eignung, sondern lässt es im Hinblick auf die weitreichenden dem Betreuer eingeräumten Befugnisse und seine Vertrauensposition genügen, wenn konkrete Tatsachen Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Eignung geben (Senatsbeschlüsse vom 18.12.2002 Az. 3Z BR 200/02 und 16.10.2003 Az. 3Z BR 192/03).

    Gelingt ihm dies wie hier nicht, so steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Entlassung nicht entgegen, da sich die tatsächliche Verwendung der anvertrauten Geldmittel zeitnah durch verstärkte Aufsicht und Weisungen nicht kontrollieren lässt (vgl. auch BayObLG Beschluss vom 18.12.2002, Az. 3Z BR 200/02).

  • OLG München, 25.01.2007 - 33 Wx 6/07

    Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen durch Betreuer - kein Entlassungsgrund bei

    Andererseits verlangt das Gesetz aber nicht den Nachweis mangelnder Eignung, sondern lässt es im Hinblick auf die weitreichenden dem Betreuer eingeräumten Befugnisse und seine Vertrauensposition genügen, wenn konkrete Tatsachen Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Eignung geben (BayObLG FamRZ 2003, 786 und 2004, 977).
  • OLG Frankfurt, 22.12.2008 - 20 W 532/05

    Betreuung: Entlassung eines Berufsbetreuers wegen Eignungsmangels

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt die Entlassung des Betreuers nur dann in Betracht, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht als ausreichend anzusehen sind (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1257; 2003, 786 und 2005, 931; Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1908 b Rn. 2; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1908 BGB Rn. 6, Jurgeleit/Deusing, Betreuungsrecht, § 1908 b BGB Rn. 12, Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1908 b Rn. 2).
  • BayObLG, 16.10.2003 - 3Z BR 192/03

    Umfang der Betreuerpflichten bei Vermögenssorge, Zuführung zur ärztlichen

    Das Gesetz verlangt also nicht den Nachweis mangelnder Eignung, sondern lässt es im Hinblick auf die weitreichenden dem Betreuer eingeräumten Befugnisse und seine Vertrauensposition ausreichen, wenn konkrete Tatsachen Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Eignung geben (vgl. Senatsbeschluss vom 18.12.2002 - 3Z BR 200/02; Jürgens Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1908b BGB Rn. 2).
  • OLG München, 07.02.2007 - 33 Wx 210/06

    Entlassung eines Betreuers bei gemeinschaftlicher Mitbetreuung - Umfang der

    Andererseits verlangt das Gesetz aber nicht den Nachweis mangelnder Eignung, sondern lässt es im Hinblick auf die weitreichenden dem Betreuer eingeräumten Befugnisse und seine Vertrauensposition genügen, wenn konkrete Tatsachen Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Eignung geben (BayObLG FamRZ 2003, 786 und 2004, 977).
  • KG, 15.12.2009 - 1 W 213/09

    Betreuungsverfahren: Feststellung der Möglichkeit einer freien Willensäußerung

    Für die Entlassung genügt jeder Grund, der den Betreuer nicht mehr als geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (BayObLG, NJWE-FER, 2000 11; FamRZ 2003, 786; BayObLGReport 2004, 270).
  • LG Mainz, 14.10.2016 - 8 T 184/16

    Betreuungsverfahren in Rheinland-Pfalz: Funktionelle Zuständigkeit für einen

    In der Regel liegt die Ursache für die Nichteignung in der Person oder den Verhältnissen des Betreuers, etwa wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 3Z BR 200/02 -, Rn. 15, juris, mit weiteren Nachweisen).
  • LG Hamburg, 30.10.2020 - 301 T 314/20

    Betreuungsrecht: Voraussetzung der Abberufung eines Betreuers; Widerspruch des

    Dabei verlangt das Gesetz - vorbehaltlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wonach eine Entlassung aus dem Betreueramt nur in Betracht kommt, wenn minder schwere Mittel im Sinne des § 1837 BGB nicht (mehr) ausreichen, um eine etwaige Gefährdung des Wohls des Betreuten zu beseitigen - nicht den Nachweis mangelnder Eignung, sondern lässt es im Hinblick auf die weitreichenden Befugnisse eines Betreuers und seine Vertrauensposition genügen, wenn konkrete Tatsachen Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Eignung geben (BayObLG FamRZ 2003, 786; BayObLG FamRZ 2004, 977; BayObLG FamRZ 2005, 931 m.w.N.; OLGR Köln 2006, 858 ff.; OLG München BtPrax 2007, 77 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BayObLG, 08.01.2003 - 3Z BR 181/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,9371
BayObLG, 08.01.2003 - 3Z BR 181/02 (https://dejure.org/2003,9371)
BayObLG, Entscheidung vom 08.01.2003 - 3Z BR 181/02 (https://dejure.org/2003,9371)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Januar 2003 - 3Z BR 181/02 (https://dejure.org/2003,9371)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,9371) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht

    Konkretisierung des Rechtsschutzbegehrens auf Fortsetzungsfeststellung

  • Judicialis

    FGG § 27

  • rechtsportal.de

    FGG § 27
    Sofortige weitere Beschwerde in Unterbringungssachen - Hauptsacheerledigung und Fortsetzungsfeststellungsbegehren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unzulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde wegen Erledigung der Hauptsache; Zum Darlegungsumfang in einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer gerichtlichen Entscheidung

Verfahrensgang

  • AG Lindau - XIV 18/02
  • LG Kempten - 42 T 1940/02
  • BayObLG, 08.01.2003 - 3Z BR 181/02

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 786 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 18.09.2002 - 3Z BR 127/02

    Fortsetzungsfeststellungsantrag im Unterbringungsverfahren - konkretes

    Auszug aus BayObLG, 08.01.2003 - 3Z BR 181/02
    Es genügt deshalb nicht, dass der Beschwerdeführer den zunächst mit einem anderen Ziel eingelegten Antrag aufrecht erhält, ohne auf die veränderte Verfahrenssituation zu reagieren (vgl. hierzu BayObLGZ 2002, 304/309 f.).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BayObLG, 08.01.2003 - 3Z BR 181/02
    Darüber hinaus gebietet es die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes in den Fällen, in denen der durch die geschlossene Unterbringung bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht der Freiheit beendet ist, die Schutzwürdigkeit des Interesses des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Grundrechtseingriffs zu bejahen (vgl. zuletzt BVerfG NJW 2002, 2456; Demharter FGPrax 2002, 137/138).
  • BayObLG, 17.03.1992 - BReg. 1a Z 53/89

    Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten Fremdrechtserbschein;

    Auszug aus BayObLG, 08.01.2003 - 3Z BR 181/02
    Das Rechtsbeschwerdegericht hat sodann über die gesamten Kosten des Verfahrens ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert zu entscheiden (BayObLGZ 1992, 54/57; Keidel/Kahl 14.Aufl. § 27 Rn. 55 m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht