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   OLG Celle, 31.10.2002 - 6 W 122/02   

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https://dejure.org/2002,2874
OLG Celle, 31.10.2002 - 6 W 122/02 (https://dejure.org/2002,2874)
OLG Celle, Entscheidung vom 31.10.2002 - 6 W 122/02 (https://dejure.org/2002,2874)
OLG Celle, Entscheidung vom 31. Oktober 2002 - 6 W 122/02 (https://dejure.org/2002,2874)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Ehegattentestament: Auslegung bei gegenseitiger Einsetzung zu Vorerben und der Einsetzung eines Nacherben ohne Bestimmung eines Ersatzerben

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2102 BGB ; § 2207 BGB
    Ehegattentestament; Vor- und Nacherbschaft; Auslegung des Berliner Testaments; Auslegung hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit; Gemeinschaftliches Testament

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ehegattentestament; Vor- und Nacherbschaft; Auslegung des Berliner Testaments; Auslegung hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit; Gemeinschaftliches Testament

  • Judicialis

    BGB § 2102; ; BGB § 2207

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2102 § 2207
    Zur Frage inwieweit ein Nacherbe auch als Ersatzerbe für den Nachlass des überlebenden Vorerben eingesetzt ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 887
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • KG, 17.10.1986 - 1 W 732/85

    Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregelung in Bezug auf den Einsatz als

    Auszug aus OLG Celle, 31.10.2002 - 6 W 122/02
    b) Hier war deshalb zunächst durch eine Auslegung des Testaments zu ermitteln, ob die Erblasserin für den Fall ihres Überlebens die als Nacherben bezeichneten Beteiligten zu 1 und 2 zugleich als Ersatzerben anstelle ihres Ehemannes und damit als Vollerben zu gleichen Anteilen für den Fall ihres Überlebens einsetzen wollte (zu der hierzu erforderlichen Auslegung vgl. BayOblG FamRZ 1992, 476, 477; KG Rpfleger 1987, 111 f.).

    Das Testament enthält seinem Wortlaut nach weder eine positive noch eine negative Regelung für den Fall des Todes des überlebenden Ehegatten, so dass der Wortlaut nichts dafür hergibt, ob die Eheleute mit der Formulierung der Einsetzung eines Nacherben nur über den Nachlass des Erstversterbenden und nicht auch über den des Letztversterbenden verfügen wollten (zur Neutralität des Wortlauts in derartigen Fällen vgl. KG Rpfleger 1987, 111).

    Hier entspricht es in der Regel dem Willen des vorverstorbenen Ehegatten, dass der überlebende Ehegatte nachträglich die Erbeinsetzung nicht mehr einseitig abändern kann (zu einer derartigen Fallkonstellation vgl. KG Rpfleger 1987, 111, 113).

  • BayObLG, 12.08.1994 - 1Z BR 152/93

    Wechselbezüglichkeit der in einem gemeinschaftlichen Testament

    Auszug aus OLG Celle, 31.10.2002 - 6 W 122/02
    Hierbei kommt es auf den übereinstimmenden Willen der Ehegatten zur Zeit der Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes an (BGHZ 122, 229, 233; BayObLG, FamRZ 1995, 251, 252).

    Heranzuziehen sind hierbei nicht nur der Wortlaut der Erklärung, sondern alle auch außerhalb des Testaments liegenden Umstände, die zur Erforschung des wahren Erblasserwillens beitragen (OLG Brandenburg, a. a. O.; BayObLG FamRZ 1995, 251, 252).

    So können erhebliche Unterschiede in den Vermögensverhältnissen der Ehegatten ein Indiz für fehlende Wechselbezüglichkeit darstellen (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 1999, 1541, 1543; BayOblG, FamRZ 1995, 251, 253; 1984, 1154, 1155).

  • BayObLG, 08.09.1999 - 3Z BR 260/99

    Einschreiten des Vormundschaftsgerichts in die Betrueung

    Auszug aus OLG Celle, 31.10.2002 - 6 W 122/02
    Diese Bestimmung ist nach heute nahezu einhelliger Auffassung entsprechend auf das gemeinschaftliche Testament von Eheleuten anzuwenden, die sich lediglich zu Vorerben und eine dritte Person als Nacherben eingesetzt haben (BGH ZEV 1999, 27; FamRZ 1987, 475.; OLG Köln, FGPrax 2000, 89, 90; Hans. OLG Hamburg FGPrax 1999, 225, 226; KG, a.a.O.; Palandt, BGB, 61. Aufl., § 2102 Rdnr. 3; Münchener Kommentar-Grunsky, Band 9, Erbrecht, §§ 1922 - 2385, 3. Aufl., § 2102 Rdnr. 3; Staudinger-Behrens/Avenarius, BGB, §§ 2087 - 2196, 13. Bearb., § 2102 Rdnr. 3).

    In diesem Fall wird dann zu prüfen sein, ob auch hinsichtlich der Ersatzerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 durch die Eheleute Wechselbezüglichkeit gewollt war, ob also die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 als Erben des Vermögens der Erblasserin wechselbezüglich zu ihrer eigenen Vorerbeneinsetzung durch ihren Ehemann August Neumann war (vgl. zur Frage der Wechselbezüglichkeit in derartigen Fällen BGH ZEV 1999, 26: Hans. OLG Hamburg FGPrax 1999, 225, 226; KG FamRZ 1987, 111, 113).

  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91

    Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

    Auszug aus OLG Celle, 31.10.2002 - 6 W 122/02
    Maßgebend ist hierbei, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Betracht gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen oder dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357, 363; BayObLG NJW-RR 2002, 873 f.).
  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

    Auszug aus OLG Celle, 31.10.2002 - 6 W 122/02
    Hierzu gehören das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen (BGHZ 80, 246, 249).
  • BayObLG, 12.03.2002 - 1Z BR 14/01

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei einer Vielzahl von Bedachten -

    Auszug aus OLG Celle, 31.10.2002 - 6 W 122/02
    Maßgebend ist hierbei, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Betracht gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen oder dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357, 363; BayObLG NJW-RR 2002, 873 f.).
  • OLG Brandenburg, 12.05.1998 - 10 U 35/97

    Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks; Gemeinschaftliches Testament ;

    Auszug aus OLG Celle, 31.10.2002 - 6 W 122/02
    So können erhebliche Unterschiede in den Vermögensverhältnissen der Ehegatten ein Indiz für fehlende Wechselbezüglichkeit darstellen (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 1999, 1541, 1543; BayOblG, FamRZ 1995, 251, 253; 1984, 1154, 1155).
  • OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 41/99

    Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt

    Auszug aus OLG Celle, 31.10.2002 - 6 W 122/02
    Diese Bestimmung ist nach heute nahezu einhelliger Auffassung entsprechend auf das gemeinschaftliche Testament von Eheleuten anzuwenden, die sich lediglich zu Vorerben und eine dritte Person als Nacherben eingesetzt haben (BGH ZEV 1999, 27; FamRZ 1987, 475.; OLG Köln, FGPrax 2000, 89, 90; Hans. OLG Hamburg FGPrax 1999, 225, 226; KG, a.a.O.; Palandt, BGB, 61. Aufl., § 2102 Rdnr. 3; Münchener Kommentar-Grunsky, Band 9, Erbrecht, §§ 1922 - 2385, 3. Aufl., § 2102 Rdnr. 3; Staudinger-Behrens/Avenarius, BGB, §§ 2087 - 2196, 13. Bearb., § 2102 Rdnr. 3).
  • BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 191/85

    Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis - Begünstigung eins Miterben

    Auszug aus OLG Celle, 31.10.2002 - 6 W 122/02
    Diese Bestimmung ist nach heute nahezu einhelliger Auffassung entsprechend auf das gemeinschaftliche Testament von Eheleuten anzuwenden, die sich lediglich zu Vorerben und eine dritte Person als Nacherben eingesetzt haben (BGH ZEV 1999, 27; FamRZ 1987, 475.; OLG Köln, FGPrax 2000, 89, 90; Hans. OLG Hamburg FGPrax 1999, 225, 226; KG, a.a.O.; Palandt, BGB, 61. Aufl., § 2102 Rdnr. 3; Münchener Kommentar-Grunsky, Band 9, Erbrecht, §§ 1922 - 2385, 3. Aufl., § 2102 Rdnr. 3; Staudinger-Behrens/Avenarius, BGB, §§ 2087 - 2196, 13. Bearb., § 2102 Rdnr. 3).
  • BGH, 28.10.1998 - IV ZR 275/97

    Einsetzung eines Nacherben als Ersatzerbe

    Auszug aus OLG Celle, 31.10.2002 - 6 W 122/02
    In diesem Fall wird dann zu prüfen sein, ob auch hinsichtlich der Ersatzerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 durch die Eheleute Wechselbezüglichkeit gewollt war, ob also die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 als Erben des Vermögens der Erblasserin wechselbezüglich zu ihrer eigenen Vorerbeneinsetzung durch ihren Ehemann August Neumann war (vgl. zur Frage der Wechselbezüglichkeit in derartigen Fällen BGH ZEV 1999, 26: Hans. OLG Hamburg FGPrax 1999, 225, 226; KG FamRZ 1987, 111, 113).
  • BGH, 26.10.2011 - IV ZR 72/11

    Schenkung zum Nachteil des Vertragserben: Lebzeitiges Eigeninteresse des

    Zwar kann der Umstand, dass ein Ehegatte über ein wesentlich größeres Vermögen verfügt als der andere, bei der Auslegung dazu führen, dass die Schlusserbeneinsetzung durch den vermögenden Ehegatten nicht wechselbezüglich zu der Erbeinsetzung durch den vorverstorbenen vermögenslosen Ehegatten ist, weil der vermögende Ehegatte an der eigenen Erbeinsetzung durch seinen vermögenslosen Ehegatten häufig kein Interesse hat, sondern seine Freiheit behalten will, wen er als Schlusserben einsetzt (RGZ 116, 148, 150; OLG Celle FamRZ 2003, 887, 888; OLG Brandenburg FamRZ 1999, 1541, 1543; BayObLG ZEV 1994, 362, 364; FamRZ 1984, 1154, 1155; OLG Hamm ZEV 1995, 146, 147; OLG Saarbrücken FamRZ 1990, 1285, 1286).
  • OLG Schleswig, 12.08.2013 - 3 Wx 27/13

    Testamentsauslegung: Heranziehung mehrerer Zweifelsregeln bei Auslegung eines

    Allerdings findet sich in der Rechtsprechung eine Vielzahl von Fällen, wo sich Eheleute jeweils in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Vorerben bestimmt und die gemeinsamen Kinder als Nacherben berufen haben, ohne eine ausdrückliche Regelung für die Erbfolge nach dem letztversterbenden Ehegatten zu treffen, und wo sich dennoch aus diesen Testamenten die Erbfolge nach dem Letztversterbenden ergibt, nämlich entweder durch - vorrangig zu prüfende - individuelle Auslegung oder aber durch Heranziehung der Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB (OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 776 ff; OLG Hamm, FamRZ 2005, 1592 ff; OLG Celle FamRZ 2003, 887 f; OLG Karlsruhe NJW-RR 2003, 582 f; BayObLG …
  • OLG Hamm, 25.11.2004 - 15 W 384/04

    Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbenberufung in einem gemeinschaftlichen

    Die Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen, die sich immer wieder mit der Frage einer Auslegung auch in notarieller Form errichteter gemeinschaftlicher Ehegattentestamente zu befassen hatten, in der die Trennungslösung angeordnet worden, jedoch eine ausdrückliche Erbeinsetzung für den Nachlass des letztversterbenden Ehegatten nicht getroffen worden war (BGH FamRZ 1987, 475; NJWE-FER 1999, 37; KG a.a.O; OLG Hamburg FGPrax 1999, 225; OLG Köln FGPrax 2000, 89; OLG Celle FamRZ 2003, 887; Senat Rpfleger 2001, 595) spricht im Hinblick auf die Auslegungsfähigkeit und Auslegungsbedürftigkeit eines solchen Testaments für sich.
  • OLG Frankfurt, 11.02.2010 - 20 W 234/09

    Testamentsauslegung: Auslegungsfähigkeit eines in notarieller Form errichteten

    Die Vielzahl obergerichtlicher Entscheidungen, die sich immer wieder mit der Frage einer Auslegung - auch in notarieller Form errichteter - gemeinschaftlicher Ehegattentestamente zu befassen hatten, in denen die Trennungslösung angeordnet worden, jedoch eine ausdrückliche Erbeinsetzung für den Nachlass des letztversterbenden Ehegatten nicht getroffen worden war (BGH FamRZ 1987, 475; NJWE-FER 1999, 37; KG a.a.0.; OLG Hamburg FG-Prax 1999, 225; OLG Köln FG-Prax 2000, 89; OLG Celle FamRZ 2003, 887; OLG Hamm FG-Prax 2005, 74) spricht für die Auslegungsfähigkeit und Auslegungsbedürftigkeit eines solchen Testamentes.
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