Rechtsprechung
   BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 243/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3110
BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 243/02 (https://dejure.org/2003,3110)
BayObLG, Entscheidung vom 26.02.2003 - 3Z BR 243/02 (https://dejure.org/2003,3110)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - 3Z BR 243/02 (https://dejure.org/2003,3110)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,3110) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umgangsregelung des Betreuten mit seinen Eltern

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 1; ; BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1
    Betreuungsrecht: Umgang des Betreuten und Art. 6 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Umfang der Betreuung eines Volljährigen; Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers; Beschränkung des Umgangsrechts mit Familie; Abwehrfunktion des Betreuers; Grundrechtliche Abwägung mit Schutz der körperlichen Unverehrtheit; Psychische Belastung des Betreuten durch ...

Verfahrensgang

  • AG Würzburg - XVII 1059/00
  • LG Würzburg - 3 T 28/02
  • BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 243/02

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 962
  • Rpfleger 2003, 362
  • BayObLGZ 2003, 33
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

    Auszug aus BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 243/02
    Daraus folgt, dass der Umgang zwischen Eltern und erwachsenem Kind jedenfalls in Krisensituationen seiner Persönlichkeit staatlicherseits nur eingeschränkt werden darf, wenn der Grundrechtsschutz durch die immanente Schranke anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter (vgl. BVerfG vom 16.1.2003 Gz. 2 BvR 716/01 BGBl. 1 718 - zitiert nach juris; BverfGE 81, 278/292 f. und NJW 2001, 596 in der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Kunstfreiheit) zurückgedrängt wird.

    Wie stets ist auch hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (vgl. BVerfG vom 16.1.2003 aaO).

  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von

    Auszug aus BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 243/02
    Der Schutzbereich dieser Vorschrift umfasst auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (vgl. BVerfGE 57, 170/178).

    Die Familie gewährt den von öffentlicher Kontrolle freien Raum für eine entlastende Selbstdarstellung und erfüllt damit eine ähnliche Aufgabe wie die eheliche Lebensgemeinschaft (vgl. BVerfGE 57, 170/178).

  • BVerfG, 03.11.2000 - 1 BvR 581/00

    Reichweite der Kunstfreiheit - Deutschland muss sterben

    Auszug aus BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 243/02
    Daraus folgt, dass der Umgang zwischen Eltern und erwachsenem Kind jedenfalls in Krisensituationen seiner Persönlichkeit staatlicherseits nur eingeschränkt werden darf, wenn der Grundrechtsschutz durch die immanente Schranke anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter (vgl. BVerfG vom 16.1.2003 Gz. 2 BvR 716/01 BGBl. 1 718 - zitiert nach juris; BverfGE 81, 278/292 f. und NJW 2001, 596 in der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Kunstfreiheit) zurückgedrängt wird.
  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86

    Bundesflagge

    Auszug aus BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 243/02
    Daraus folgt, dass der Umgang zwischen Eltern und erwachsenem Kind jedenfalls in Krisensituationen seiner Persönlichkeit staatlicherseits nur eingeschränkt werden darf, wenn der Grundrechtsschutz durch die immanente Schranke anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter (vgl. BVerfG vom 16.1.2003 Gz. 2 BvR 716/01 BGBl. 1 718 - zitiert nach juris; BverfGE 81, 278/292 f. und NJW 2001, 596 in der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Kunstfreiheit) zurückgedrängt wird.
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86

    Schlüsselgewalt

    Auszug aus BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 243/02
    In seiner Abwehrfunktion bildet die Norm einen Schutzschild gegen störende, schädigende oder benachteiligende Eingriffe des Staates in die familiären Beziehungen (vgl. BVerfGE 6, 386/388; 81, 1/6).
  • BayObLG, 28.12.2001 - 3Z BR 267/01

    Umgangsrecht der Verwandten gegenüber Umgangbestimmungsrecht des Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 243/02
    Dem Betreuer kann die Aufgabe übertragen werden, den Umgang des Betreuten zu bestimmen (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 907), insbesondere wenn es gilt, den Betroffenen von Besuchen oder Anrufen abzuschirmen, die seiner Gesundheit abträglich sind (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1524).
  • BayObLG, 13.10.1999 - 3Z BR 296/99

    Besuche des Ehepartners als Aufgaben des Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 243/02
    Dem Betreuer kann die Aufgabe übertragen werden, den Umgang des Betreuten zu bestimmen (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 907), insbesondere wenn es gilt, den Betroffenen von Besuchen oder Anrufen abzuschirmen, die seiner Gesundheit abträglich sind (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1524).
  • BVerfG, 07.05.1957 - 1 BvR 289/56

    Haushaltsbesteuerung

    Auszug aus BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 243/02
    In seiner Abwehrfunktion bildet die Norm einen Schutzschild gegen störende, schädigende oder benachteiligende Eingriffe des Staates in die familiären Beziehungen (vgl. BVerfGE 6, 386/388; 81, 1/6).
  • BayObLG, 14.05.2002 - 1Z BR 59/02

    Sofortige weitere Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe im

    Auszug aus BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 243/02
    Insoweit ist die weitere Beschwerde jedoch unzulässig, weil sie vom Landgericht nicht zugelassen wurde (vgl. BayObLGZ 2002, 147/148 = NJW 2002, 2573).
  • BayObLG, 11.10.1994 - 1Z BR 94/94

    Zum Recht eines sorgeberechtigten Elternteil, den Umgang des Kindes mit Wirkung

    Auszug aus BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 243/02
    Sowohl das Unterbinden von Telefongesprächen wie auch der Briefverkehr mit den Eltern ist durch die Umgangsregelung erfasst (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 497; Palandt/Diederichsen BGB 62. Aufl. § 1632 Rn. 22).
  • BGH, 05.12.1995 - XI ZR 70/95

    Begriff des Ausschlusses der freien Willensbildung

  • BayObLG, 19.05.1994 - 3Z BR 70/94
  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BayObLG, 25.07.1994 - 3Z BR 97/94

    Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers

  • BayObLG, 21.05.1993 - 3Z BR 56/93

    Betreuungsrecht; Beschwerdeberechtigung; Verletzung; Subjektives Recht;

  • OLG München, 30.01.2008 - 33 Wx 213/07

    Rechtliche Betreuung: Vormundschaftsgerichtliche Überprüfung eines vom Betreuer

    Für den Umgang des Betreuten mit seinen Eltern ist der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten, der auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern umfasst (BayObLGZ 2003, 33/35).

    Zum Schutz der Gesundheit des Betreuten kann allerdings der Umgang des Betreuten auch mit seinen Eltern eingeschränkt und einem Betreuer die Aufgabe übertragen werden, den Umgang des Betroffenen zu bestimmen, insbesondere wenn es gilt, den Betreuten vor Besuchen oder Anrufen abzuschirmen, die seiner Gesundheit abträglich sind (BayObLGZ 2003, 33/35, BayObLG FamRZ 2000, 1524).

    Die Übertragung des Aufgabenkreises der Regelung des Umgangs des Betroffenen gibt dem Betreuer die Befugnis, sowohl gegenüber dem Betroffenen wie auch gegenüber dessen Eltern Umgangsverbote oder Umgangsbeschränkungen auszusprechen, die im Einzelfall gemäß § 1632 Abs. 2 i.V.m. § 1908i BGB vom Vormundschaftsgericht überprüft werden können (BayObLGZ 2003, 33/36).

    Voraussetzung ist insoweit, dass der Betroffene aufgrund seiner psychischen oder seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung die Angelegenheit, deren Besorgung dem Betreuer zusätzlich übertragen werden soll, nicht selbst besorgen und auch insoweit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (§ 1908d Abs. 3 Satz 2, § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB; BayObLG FamRZ 2004, 962; BayObLGZ 2003, 33/35 = FamRZ 2003, 962, BayObLGZ 1994, 209/211).

  • BGH, 06.10.2021 - XII ZB 205/20

    Rechtsbeschwerde wegen der nicht erfolgten persönlichen Anhörung des Betroffenen

    a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass auch die Regelung des Umgangs als Teilbereich der Personensorge zum Aufgabenbereich eines Betreuers bestimmt werden kann (vgl. § 1632 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB sowie BayObLG FamRZ 2000, 1524; FamRZ 2003, 962, 963 und FamRZ 2004, 1670, 1671; OLG München OLGR 2008, 326 f.; MünchKommBGB/Schneider 8. Aufl. 2020 § 1896 Rn. 103 f.; BeckOKG/Fröschle/A. Uhl [Stand: 1. August 2021] BGB § 1908 i Rn. 17).

    Da eine vom Betreuer ausgesprochene Umgangsbeschränkung im Einzelfall vom Betreuungsgericht gemäß §§ 1632 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB überprüft werden kann (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 962, 963 und FamRZ 2004, 1670, 1671), setzt die Einrichtung einer Betreuung zur Regelung des Umgangs nicht die Feststellung voraus, dass die Verweigerung des Umgangs in der jeweiligen Einzelsituation dem Wohl der Betroffenen oder ihrem autonom gebildeten Willen widerspricht.

  • OLG Hamm, 30.10.2008 - 15 Wx 257/08

    Beschwerdebefugnis eines erwachsenen Kindes wegen eines durch den Betreuer eines

    Die Bestellung eines Betreuers mit einem entsprechenden Aufgabenkreis ist aber im Gegensatz zu dem von einem Erwachsenen autonom erklärten Wunsch, keinen Umgang mehr mit einer bestimmten Person haben zu wollen, ein staatlicher Hoheitsakt und kann daher einen Eingriff in den Grundrechtsbereich des Artikels 6 GG darstellen (vgl. BayObLG NJOZ 2005, 959/960), der nur unter den oben genannten Abwägungsgesichtspunkten sachlich gerechtfertigt ist.
  • BayObLG, 18.02.2004 - 3Z BR 5/04

    Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis Regelung des persönlichen Umgangs

    Voraussetzung ist auch insoweit, dass der Betroffene aufgrund seiner psychischen oder seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung die Angelegenheit, deren Besorgung dem Betreuer zusätzlich übertragen werden soll, nicht selbst besorgen und auch insoweit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (§§ 1908d Abs. 3 Satz 2, 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB; BayObLGZ 1994, 209/211; BayObLGZ 2003, 33/35 = FamRZ 2003, 962).

    In seiner Abwehrfunktion bildet die Norm einen Schutzschild gegen störende, schädigende oder benachteiligende Eingriffe des Staates in die familiären Beziehungen (vgl. BVerfGE 6, 386/388; 81, 1/6; BayObLG FamRZ 2003, 962).

  • OLG München, 13.07.2009 - 33 Wx 5/09

    Betreuung: Umfang der Kontrollbefugnis des Vormundschaftsgerichts gegenüber dem

    So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich ein Elternteil unter Berufung auf dieses Grundrecht i.V.m. § 20 Abs. 1 FGG gegebenenfalls gegen ein vom Betreuer in Bezug auf den Betroffenen ausgesprochenes Umgangs- oder Kontaktverbot wenden kann (OLG Hamm aaO; Senatsbeschluss BtPrax 2008, 74; BayObLGZ 2003, 33 = FamRZ 2003, 962).
  • LG Duisburg, 19.03.2020 - 12 T 128/19
    Der Beteiligte zu 2. ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, da er durch die Erweiterung der Aufgabenkreise auf das Umgangsrecht in seinen Rechten als Vater aus Art. 6 Abs. 1 GG beeinträchtigt ist (vgl. BayOblG, Beschluss vom 26.02.2003, 3 Z BR 243/02, Beck RS2003, 30308873, beck-online).

    Das Gesetz geht davon aus, dass die gerichtliche Entscheidung, die dem Betreuer die Befugnis zur Umgangsregelung zuweist, nicht schon auf die jeweilige Einzelsituation zugeschnitten sein muss (BayObLG Beschl. v. 26.2.2003 - 3 Z BR 243/02, BeckRS 2003, 30308873, beck-online).

  • AG Brandenburg, 10.11.2022 - 85 XVII 127/20

    Betreuer darf Kontakt des Betreuten zu Freundin nicht unterbinden

    Zum Schutz der Gesundheit des Betreuten kann insofern zwar der Umgang des Betreuten insofern also auch mit dritten Personen - wie der hier oben angeführten weiblichen Person - eingeschränkt und einem Betreuer die Aufgabe übertragen werden, den Umgang des Betroffenen zu dieser weiblichen Person zu bestimmen, insbesondere wenn es gilt, den Betreuten vor Besuchen oder Anrufen abzuschirmen, die seiner Gesundheit abträglich sind ( OLG München , Beschluss vom 30.01.2008, Az.: 33 Wx 213/07, u.a. in: BtPrax 2008, Seiten 74 f.; BayObLG , Beschluss vom 26.02.2003, Az.: 3Z BR 243/02, u.a. in: BtPrax 2003, Seiten 178 f.; BayObLG , Beschluss vom 13.10.1999, Az.: 3Z BR 296/99, u.a. in: FamRZ 2000, Seite 1524; Schneider , FamRZ 2022, Seiten 1 ff. ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht