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   OLG Nürnberg, 27.01.2003 - 7 UF 3691/02   

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https://dejure.org/2003,3520
OLG Nürnberg, 27.01.2003 - 7 UF 3691/02 (https://dejure.org/2003,3520)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.01.2003 - 7 UF 3691/02 (https://dejure.org/2003,3520)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27. Januar 2003 - 7 UF 3691/02 (https://dejure.org/2003,3520)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs ; Gründe der "groben Unbilligkeit" außerhalb des wirtschaftlichen Bereichs; Persönliche Verhältnisse der Ehegatten; Verbesserung der sozialen Lage ; Einschränkungen in seiner Erwerbstätigkeit ; Ehebedingte Nachteile in seiner ...

  • Judicialis

    BGB § 1587 c Nr. 1

  • archive.org PDF (Volltext/Leitsatz)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587c Nr. 1
    Versorgungsausgleich: Keine Einbeziehung von Rentenanwartschaften, die während der Strafhaft des einen Ehegatten vom anderen erworben wurden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich und Strafhaft

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mann in Haft, Frau geht arbeiten - Rentenansprüche: Kein Versorgungsausgleich bei der Scheidung

  • archive.org (Leitsatz)

    BGB § 1587 c Nr. 1
    Versorgungsausgleich bei Strafhaft während der Ehe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 939
  • MDR 2003, 937
  • FamRZ 2004, 116
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 29.08.1991 - 10 UF 215/90
    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.01.2003 - 7 UF 3691/02
    Dies rechtfertigt es, entsprechend dem Vorgehen des Amtsgerichts die von der Antragstellerin nach dem 01.07.1999 erworbenen Anwartschaften wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB vom Versorgungsausgleich auszunehmen (vgl. dazu etwa auch OLG Köln, NJW-RR 1992, 67; Dörr in MünchKomm zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage, § 1587 c Rdnr. 32).
  • OLG Celle, 30.05.1980 - 10 UF 128/79

    Voraussetzungen der Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach einer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 27.01.2003 - 7 UF 3691/02
    Die Gründe für die "grobe Unbilligkeit" müssen dabei nicht notwendig im wirtschaftlichen Bereich liegen, sondern können auch in den persönlichen Verhältnissen der Ehegatten ihre Ursache haben (vgl. etwa OLG Celle, FamRZ 1980, 1032).
  • OLG Stuttgart, 22.08.2011 - 17 UF 145/11

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Unterlassene Altersvorsorge eines

    Der Senat hält daher nach Abwägung der gesamten Umstände einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs für die Zeit ab der Inhaftierung für geboten (vgl. hierzu OLG Hamm, FamRZ 2002, 1633; OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 116).

    Mit dem Versorgungsausgleich soll insbesondere die soziale Lage des geschiedenen Ehegatten verbessert werden, der wegen in der Ehe übernommener Aufgaben Einschränkungen in seiner Erwerbstätigkeit auf sich genommen und dadurch Nachteile in seiner versorgungsrechtlichen Situation erlitten hat (OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 116, 117).

  • OLG Dresden, 30.11.2017 - 23 UF 348/17
    Dies wurde etwa in Fällen angenommen, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte keine ehebedingten Nachteile aufgrund der ehelichen Aufgabenverteilung hatte, sondern deshalb über keine eigenen Rentenanwartschaften verfügte, weil er sich in Strafhaft befand (vgl. z.B. OLG Nürnberg FamRZ 2004, 116).
  • OLG Karlsruhe, 01.03.2012 - 16 UF 301/11

    Sittenwidriger Ausschluss Versorgungsausgleich wegen Belastung Grundsicherung

    Dass der Antragsgegner durch die Inhaftierung in schwerwiegendem Maße die ihm im Rahmen der ehelichen Arbeitsteilung zugewiesenen Pflichten zur Gestaltung der Lebens- und Versorgungsgemeinschaft verletzt hätte (vgl. dazu MünchKommBGB (5. Aufl.)/Dörr, § 27 VersAusglG Rdn. 34; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 116), ist weder dargelegt noch ersichtlich.
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