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   BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 487/04 (1)   

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https://dejure.org/2004,2188
BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 487/04 (1) (https://dejure.org/2004,2188)
BVerfG, Entscheidung vom 09.06.2004 - 1 BvR 487/04 (1) (https://dejure.org/2004,2188)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juni 2004 - 1 BvR 487/04 (1) (https://dejure.org/2004,2188)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Grundrechts aus GG Art 6 Abs 2 S 1 durch Ausschluss des Umgangs des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind bei ungenügender Sachverhaltsermittlung und Fehlgewichtung der Belange der Beteiligten

  • Wolters Kluwer

    Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils unterfällt Art. 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG); Grundsätzliche Eignung eines Verfahrens mit Amtsermittlungsgrundsatz für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1166
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 487/04
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Umgangsrecht (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ; vgl. auch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1993, S. 662 ; 2002, S. 809) und zur Einflussnahme des Grundrechtsschutzes auf die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; vgl. auch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1999, S. 1417 ; 2001, S. 1285 ) sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet.

    bb) Dabei beeinflusst der Grundrechtsschutz auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; vgl. auch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1999, S. 1417 ; 2001, S. 1285 ).

    Das Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 ).

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 487/04
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Umgangsrecht (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ; vgl. auch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1993, S. 662 ; 2002, S. 809) und zur Einflussnahme des Grundrechtsschutzes auf die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; vgl. auch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1999, S. 1417 ; 2001, S. 1285 ) sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet.

    bb) Dabei beeinflusst der Grundrechtsschutz auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; vgl. auch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1999, S. 1417 ; 2001, S. 1285 ).

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 11/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 1634 BGB

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 487/04
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Umgangsrecht (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ; vgl. auch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1993, S. 662 ; 2002, S. 809) und zur Einflussnahme des Grundrechtsschutzes auf die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; vgl. auch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1999, S. 1417 ; 2001, S. 1285 ) sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet.

    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

  • OLG Rostock, 28.01.2004 - 11 UF 57/01

    Ausschluss des Umgangsrechts bei zerrütteten Beziehungen zwischen den Eltern

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 487/04
    gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Januar 2004 - 11 UF 57/01 -.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Januar 2004 - 11 UF 57/01 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 487/04
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Umgangsrecht (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ; vgl. auch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1993, S. 662 ; 2002, S. 809) und zur Einflussnahme des Grundrechtsschutzes auf die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; vgl. auch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1999, S. 1417 ; 2001, S. 1285 ) sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet.

    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ).

  • BVerfG, 02.06.1999 - 1 BvR 1689/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung eines Herausgabeverlangens der

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 487/04
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Umgangsrecht (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ; vgl. auch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1993, S. 662 ; 2002, S. 809) und zur Einflussnahme des Grundrechtsschutzes auf die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; vgl. auch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1999, S. 1417 ; 2001, S. 1285 ) sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet.

    bb) Dabei beeinflusst der Grundrechtsschutz auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; vgl. auch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1999, S. 1417 ; 2001, S. 1285 ).

  • BVerfG, 18.02.1993 - 1 BvR 692/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Verfahren zur Regelung des

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 487/04
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Umgangsrecht (vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180 ; vgl. auch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1993, S. 662 ; 2002, S. 809) und zur Einflussnahme des Grundrechtsschutzes auf die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; vgl. auch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1999, S. 1417 ; 2001, S. 1285 ) sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet.

    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse, FamRZ 1993, S. 662 ; 2002, S. 809).

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 487/04
    Zwar muss auch in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 ).
  • BGH, 17.02.2010 - XII ZB 68/09

    Verweigerung der Mitwirkung eines Elternteils an einer psychiatrischen

    Sind demnach in Kindschaftsverfahren die Anforderungen an die tatrichterliche Sachverhaltsaufklärung gesteigert, so kann insbesondere die Weigerung eines Beteiligten, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, nicht ohne Konsequenzen für das Verfahren bleiben (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 1166, 1168).
  • OLG Saarbrücken, 05.03.2018 - 6 UF 116/17

    Umgangsrechtsregelungsverfahren: Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren;

    Ebenso wie kürzere mit Übernachtungen verbundene Umgangskontakte können Ferienumgänge - jedenfalls mittelfristig - auch zur Entspannung der Situation und damit zur Entlastung des Kindes beitragen (BVerfG FamRZ FamRZ 2007, 1078; 2004, 1166), weil das Kind so den Umgangsberechtigten über einen längeren Zeitraum hinweg unter Alltagsbedingungen erleben kann (Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländisches Oberlandesgerichts vom 25. Juni 2012 - 9 UF 43/12 -).
  • BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Umgangsregelung

    Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 ; vom 5. Februar 2002 - 1 BvR 2029/00 -, FamRZ 2002, S. 809; vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 487/04 -, FamRZ 2004, S. 1166 ).

    Gerade die Möglichkeit eines Zusammenlebens im Rahmen eines Urlaubs kann wesentlich dazu beitragen, die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum Beschwerdeführer aufrechtzuerhalten und zu festigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. März 2005 - 1 BvR 552/04 -, FamRZ 2005, S. 871), ferner könnte die Durchführung von Übernachtungs- und Ferienumgängen auch zur Entspannung der Situation und damit zur Entlastung des Kindes beitragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 487/04 -, FamRZ 2004, S. 1166 ).

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