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Rechtsprechung
   BGH, 21.04.2004 - XII ZR 251/01   

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BGH, 21.04.2004 - XII ZR 251/01 (https://dejure.org/2004,1431)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2004 - XII ZR 251/01 (https://dejure.org/2004,1431)
BGH, Entscheidung vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 (https://dejure.org/2004,1431)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kein Forderungsübergang beim Elternunterhalt wegen unbilliger Härte

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Trägers der Sozialhilfe auf Elternunterhalt; Ausschluss des Übergangs des Unterhaltsanspruchs wegen unbilliger Härte; Berücksichtigung einer ausgebliebenen Versorgung des in Anspruch genommenen Kindes auf Grund einer psychischen Erkrankung des Elternteils; ...

  • Judicialis

    BGB § 1601; ; BSHG § 91 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1601; BSHG § 91 Abs. 2 S. 2
    Voraussetzungen des Elternunterhalts; Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gebenüber ihren Eltern

  • lto.de (Kurzinformation)

    Elternunterhalt

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Elternunterhalt - Unbillige Härte i.S. von § 91 Abs. 2 S. 2 BSHG

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1298
  • MDR 2004, 1001
  • FamRZ 2004, 1097
  • FamRZ 2004, 1283 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.07.2003 - XII ZR 339/00

    Begriff der unbilligen Härte beim Übergang des Unterhaltsanspruchs eines

    Auszug aus BGH, 21.04.2004 - XII ZR 251/01
    Der Übergang des Unterhaltsanspruchs eines Elternteils auf den Träger der Sozialhilfe kann wegen unbilliger Härte ausgeschlossen sein, wenn der Elternteil wegen einer auf seine Kriegserlebnisse zurückzuführenden psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, für das auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Kind zu sorgen (im Anschluß an Senatsurteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468).

    Das genannte Beurteilungskriterium stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468, 1470 m.w.N.).

  • BVerwG, 12.07.1979 - 5 C 35.78

    Hilfe zum Lebensunterhalt

    Auszug aus BGH, 21.04.2004 - XII ZR 251/01
    Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung sowie den vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge herausgegebenen Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe kann eine unbillige Härte, die sozialhilferechtlich zum Ausschluß des Anspruchsübergangs führt, insbesondere angenommen werden, wenn und soweit der Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 7 BSHG) ein Absehen von der Heranziehung geboten erscheinen läßt, die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde, die Zielsetzung der Hilfe im Frauenhaus in der Gewährung von Schutz und Zuflucht vor dem gewalttätigen Ehemann besteht und diese durch die Mitteilung der Hilfe an den Unterhaltspflichtigen gefährdet erscheint oder der Unterhaltspflichtige vor Eintreten der Sozialhilfe über das Maß seiner zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus den Hilfeempfänger betreut und gepflegt hat (vgl. BVerwGE 58, 209, 216; Schellhorn BSHG 16. Aufl. § 91 Rdn. 87 f.; derselbe in FuR 1993, 261, 266; Schaefer/Wolf in Fichtner BSHG 2. Aufl. § 91 Rdn. 41 f.; Mergler/Zink BSHG 4. Aufl. § 91 Rdn. 77; Münder in LPK-BSHG 16. Aufl. § 91 Rdn. 42).
  • BVerwG, 05.10.1972 - V C 71.71

    Heranziehung Unterhaltsverpflichteter zum Kostenbeitrag für Jugendhilfen -

    Auszug aus BGH, 21.04.2004 - XII ZR 251/01
    Deshalb würde der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe eine unbillige Härte bedeuten (ebenso Schaefer/Wolf aaO § 91 Rdn. 42; vgl. auch Münder aaO § 91 Rdn. 41; BVerwG NDV 1973, 139, 140 für den Fall der Inanspruchnahme eines Großvaters für den Unterhalt eines Enkelkindes, zu dessen Mutter dieser jahrelang keine Verbindung mehr hatte).
  • BGH, 15.09.2010 - XII ZR 148/09

    Elternunterhalt - Heranziehung des unterhaltspflichtigen Kindes durch den

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn der nach § 1611 BGB zu beurteilende Lebenssachverhalt aus Sicht des Sozialhilferechts auch soziale Belange erfasst, die einen Übergang des Anspruches nach öffentlich-rechtlichen Kriterien ausschließen (Klarstellung zum Senatsurteil BGH, 21. April 2004, XII ZR 251/01, FamRZ 2004, 1097).

    Schließlich sei ein kausaler Zusammenhang der schicksalhaften Erkrankung der Mutter mit einem Handeln des Staates oder seiner Organe, der soziale Belange begründen könnte, anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall eines psychisch erkrankten Kriegsheimkehrers (Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097) nicht feststellbar.

    Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 2010, 1418 Rn. 32 und vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098 zu der entsprechenden Vorgängervorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG).

    Sind die Voraussetzungen für eine Verwirkung erfüllt, kommt § 94 SGB XII ohnehin nicht zum Tragen, weil es an einem Unterhaltsanspruch fehlt, der auf den Träger der Sozialhilfe übergehen könnte (Senatsurteile vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 2010, 1418 Rn. 32 und vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098).

    Dies zeichnet etwa den vom Senat im Jahr 2004 entschiedenen Fall aus (Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097).

    Bei der Auslegung der Härteklausel ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen, daneben sind die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098 und vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 2010, 1418 Rn. 33).

    Weitere Gründe sind, dass die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde, wenn die Zielsetzung der Hilfe infolge des Übergangs gefährdet erscheint oder wenn der Unterhaltspflichtige den Sozialhilfeempfänger bereits vor Eintritt der Sozialhilfe über das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098 und vom 23. Juni 2010 - XII ZR 170/08 - FamRZ 2010, 1418 Rn. 34 mwN).

  • BGH, 23.06.2010 - XII ZR 170/08

    Anspruchsübergang auf Sozialhilfeträger: Bezug von Kindergeld durch die

    Zur unbilligen Härte i. S. von § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII, die einem Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe entgegenstehen kann (im Anschluss an die Senatsurteile vom 21. April 2004, XII ZR 251/01, FamRZ 2004, 1097 und vom 23. Juli 2003, XII ZR 339/00, FamRZ 2003, 1468).

    Denn soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, kann er auch nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergehen (Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098).

    Entscheidend ist allerdings stets, ob durch den Anspruchsübergang soziale Belange vernachlässigt werden (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097, 1098 mit Anm. Klinkhammer FamRZ 2004, 1283 f. und vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468, 1470 mit Anm. Klinkhammer FamRZ 2004, 266, 268 f.; Wendl/Scholz aaO § 8 Rdn. 88 f.; BVerwGE 29, 229, 235 und 58, 209, 211).

    Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn und soweit der Grundsatz der familiengerechten Hilfe, nach dem u.a. auf die Belange und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist (vgl. § 16 SGB XII), ein Absehen von der Heranziehung gebietet, wenn die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde, wenn die Zielsetzung der Hilfe in der Gewährung von Schutz und Zuflucht, etwa in einem Frauenhaus, besteht und dies durch die Mitteilung der Hilfe an den Unterhaltspflichtigen gefährdet erscheint oder wenn der Unterhaltspflichtige den Sozialhilfeempfänger bereits vor Eintritt der Sozialhilfe über das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat (Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01, FamRZ 2004, 1097, 1098 und vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468, 1470; BVerwGE 58, 209, 212; Oestreicher/Decker aaO § 94 SGB XII Rdn. 168; Wendl/Scholz aaO § 8 Rdn. 89).

  • OLG Hamm, 06.08.2009 - 2 UF 241/08

    Elternunterhalt

    Außerdem ist auf die Belange der betroffenen Familie, die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zueinander und die soziale Lage der Beteiligten Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1097, 1098; BVerwG FamRZ 1973, 372; Mergler/Zink/Gerenkamp, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand: August 2008, § 94 SGB XII, Rz. 73; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, § 94 Rz. 102).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof - worauf der Beklagte abstellt - in einem Fall der völligen Entfremdung des volljährigen Kindes zu seinem hilfsbedürftigen Vater, der wegen einer auf seine Kriegserlebnisse zurückzuführenden psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, seinem Kind emotionale Zuwendung und Fürsorge zuteil werden zu lassen, eine unbillige Härte i. S. d. § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII angenommen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1097).

  • BFH, 23.02.2006 - III R 65/04

    Abzweigung des Kindergeldes bei vollstationärer Unterbringung des Kindes auf

    Denn soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, kann er auch nicht auf den Sozialhilfeträger übergehen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. April 2004 XII ZR 251/01, Zeitschrift für Familienrecht --FamRZ-- 2004, 1097).
  • OLG Celle, 26.05.2010 - 15 UF 272/09

    Höhe des Anspruchs auf Elternunterhalt bei fehlendem Kontakt zwischen Eltern und

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2004, 1097, 1098) unterliegt der Begriff der unbilligen Härte den sich wandelnden Anschauungen in der Gesellschaft, zumal in früheren Zeiten bestimmte Verhaltensweisen ohne weiteres als selbstverständlich angesehen wurden, während sie heute als Härte empfunden werden können.
  • OLG Zweibrücken, 30.09.2008 - 5 UF 13/08

    Verwandtenunterhalt: Härtegründe für einen Ausschluss des Übergangs von

    Soweit sich die Beklagten auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2004, FamRZ 2004, 1097 - 1099, berufen, ist diese schon vom Sachverhalt her nicht vergleichbar.
  • AG Bottrop, 14.11.2008 - 14 F 187/08

    Verpflichtung eines erwachsenen Kindes zur Leistung von Pflegehilfe bzw.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21.04.2004 Aktenzeichen XII ZR 251/01 betrifft einen völlig anders gelagerten Fall, nämlich eine Situation in welcher der Vater im 2. Weltkrieg durch die Kriegserlebnisse psychisch krank wurde.
  • LSG Bayern, 12.11.2015 - L 18 SO 29/15

    Subsidiarität einer unzulässigen Feststellungsklage bezüglich eines künftigen

    Denn soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, kann er auch nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergehen (BGH, Urteil vom 23.06.2010 - XII ZR 170/08; BGH, Urteil v. 21.04.2004 - XII ZR 251/01).
  • LG Essen, 09.01.2008 - 44 O 201/06

    Erteilung eines Buchauszuges im Wege der Zwangsvollstreckung; Vornahme des

    Die Kammer folgt dem Oberlandesgericht Düsseldorf ( 21.06.1999 - 16 W 12/99 - NJW-RR 2004, 1298 ) darin, dass die Schuldnerin auch die weiteren unter Ziffer 3.) aufgeführten Kooperationspflichten treffen und dass dies im Rahmen des § 887 I ZPO ergänzend angeordnet werden kann ( vgl.: Löwisch in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, Kommentar zum HGB 2.Aufl. § 87c Rn.80, 89 ).
  • AG Dortmund, 12.08.2019 - 122 F 704/18
    Bei der Auslegung der Härteklausel ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen, daneben sind die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten (BGH FamRZ 2004, 1097, 1098 , BGH FamRZ 2010, 1418).
  • AG München, 07.10.2016 - 518 F 153/16

    Verwirkung des auf eine Behörde übergegangenen Anspruchs auf Elternunterhalt

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.01.2009 - L 8 B 11/08
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Rechtsprechung
   BGH, 06.05.2004 - IX ZR 85/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2126
BGH, 06.05.2004 - IX ZR 85/03 (https://dejure.org/2004,2126)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2004 - IX ZR 85/03 (https://dejure.org/2004,2126)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2004 - IX ZR 85/03 (https://dejure.org/2004,2126)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Unterzeichnung von Honorarrechnungen eines ehemaligen Rechtsanwalts

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Vergütungsanspruchs eines aus der Anwaltschaft ausgeschiedenen Rechtsanwalts hinsichtlich der Befugnis zur nachträglichen Erstellung der Berechnung der Vergütung; Übernahme der zivilrechtlichen, strafrechtlichen und standesrechtlichen Verantwortung für die ...

  • Judicialis

    BRAGO § 18 Abs. 1 Satz 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAGO § 18 Abs. 1 S. 1
    Ein ehemaliger Rechtsanwalt kann noch offene Vergütungen in entsprechender Anwendung von § 18 Abs. 1 BRAGO einfordern

  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütungsansprüche eines ehemaligen Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de

    BRAGO § 18 Abs. 1 S. 1
    Unterzeichnung von Gebührenberechnungen durch einen ehemaligen Rechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Ehemaliger Anwalt darf seine Vergütungsansprüche weiterverfolgen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Anwaltshonorar - Kann ein nicht mehr zugelassener Anwalt noch seine Gebühren abrechnen?

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1144
  • MDR 2004, 1082 (Ls.)
  • FamRZ 2004, 1283 (Ls.)
  • VersR 2005, 1106
  • WM 2004, 2222
  • BB 2004, 1415 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.10.1996 - IX ZR 37/96

    Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts; Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus BGH, 06.05.2004 - IX ZR 85/03
    Der Abwickler ist dazu nach § 55 Abs. 3 Satz 2 BRAO außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens jedoch nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188; Simonsen/Leverenz, BRAK-Mitt. 1995, 224, 225; Hinweise für die Tätigkeit des Abwicklers Nr. IV. 6., BRAK-Mitt. 1995, 238, 240; a.A. Hartmann, aaO Rn. 5); denn die Erteilung der Berechnung gehört bereits zu den Schritten, mit denen der berechnete Vergütungsanspruch geltend gemacht wird.
  • OLG Düsseldorf, 09.11.1999 - 24 U 104/98

    Aufrechnung mit Honoraransprüchen eines nicht mehr zugelassenen Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 06.05.2004 - IX ZR 85/03
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (MDR 2000, 360; ebenso Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 18 BRAGO Rn. 16; kritisch Hartung/Römermann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz § 10 Rn. 25; widersprüchlich Gebauer/Schneider, BRAGO § 18 Rn. 32, 35) hat die Ansicht vertreten, daß der Vergütungsanspruch eines ehemaligen Rechtsanwalts auch eingefordert werden kann, wenn sein Prozeßbevollmächtigter die zugehörige Berechnung unterzeichnet hat.
  • BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Pflicht zur Aufklärung über die Höhe des

    Auszug aus BGH, 06.05.2004 - IX ZR 85/03
    Der Senat hat bisher offengelassen, ob es für die Einforderbarkeit der Vergütung genügt, wenn ein Prozeßbevollmächtigter in einem bestimmenden Schriftsatz auf eine "vorläufige Kostenrechnung" Bezug nimmt, die der klagende Rechtsanwalt selbst nicht unterzeichnet hat (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, ZIP 1998, 1801, 1804 unter II. 2. vor a).
  • BGH, 16.02.2023 - IX ZR 189/21

    Berechtigung eines aus der Anwaltschaft ausgeschiedenen Rechtsanwalts zur

    Ein Rechtsanwalt ist auch nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet, zur Einforderung seiner Vergütung außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens entsprechende Berechnungen zu unterzeichnen und den Auftraggebern mitzuteilen, wenn ein Abwickler nicht bestellt oder der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 85/03, WM 2004, 2222, 2223).

    Der Senat hat zu § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO entschieden, dass der ehemalige Rechtsanwalt als Gläubiger seiner Vergütungsansprüche auch nach dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet ist, zur Einforderung dieser Ansprüche außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens entsprechende Berechnungen zu unterzeichnen und den Auftraggebern mitzuteilen, wenn der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 85/03, WM 2004, 2222, 2223; ebenso Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Hellstab/Klipstein/Klüsener/Kerber, RVG, 9. Aufl., § 10 Rn. 17; Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., § 10 Rn. 10; Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., § 10 RVG Rn. 11; Weyland/Nöker, BRAO, 10. Aufl., § 55 Rn. 45b; Vill/D. Fischer in Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 2 Rn. 418).

    Das gilt gerade auch für die richtige und billige Einforderung noch offener Vergütungen und die dazu gehörige Mitteilung der Berechnung (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004, aaO).

  • OLG Düsseldorf, 16.04.2012 - 24 U 166/11

    Berechnung, Vergütung, Unterschriftsleistung

    Durch die Unterzeichnung der Berechnung soll der Rechtsanwalt die rechtliche Verantwortung für die Richtigkeit der Berechnung übernehmen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1144; Gerold/Schmidt/Madert, a.a.O., § 10 Rdnr. 7).
  • OLG Düsseldorf, 25.10.2016 - 24 U 21/16

    Anforderungen an die Rechnungsstellung bei der Geltendmachung von

    Damit genügt sie den Anforderungen, die an die Einforderbarkeit gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 RVG gestellt werden (vgl. zum insoweit gleichlautenden § 18 Abs. 1 S. 1 BRAGO: BGH, Versäumnisurteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, Rz. 13; Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 85/03, Rz. 7).
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