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   OLG Köln, 24.03.2004 - 4 UF 50/03   

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https://dejure.org/2004,5383
OLG Köln, 24.03.2004 - 4 UF 50/03 (https://dejure.org/2004,5383)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.03.2004 - 4 UF 50/03 (https://dejure.org/2004,5383)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. März 2004 - 4 UF 50/03 (https://dejure.org/2004,5383)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung; Ausgleichszahlungen zum Ausgleich einer Betriebsrente; Kumulative Verpflichtung zur Abtretung; Anrechnung des durch erweitertes Splitting erfolgten ...

  • Judicialis

    VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1
    Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - zulässige Anspruchshäufung - Ausgleichsrente - Ausschluss wegen grober Unbilligkeit - eheliche Verfehlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 518
  • FamRZ 2004, 1728
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.08.2000 - XII ZB 73/98

    Betriebliche Altersversorgung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2004 - 4 UF 50/03
    Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils der auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung ist bei vorzeitiger Pensionierung nicht von einer Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze auszugehen, wenn die Betriebszugehörigkeit zwar nach dem Ende der Ehezeit, aber vor dem für die tatrichterliche Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt vorzeitig geendet hat (vgl. BGH FamRZ 2001, 25, 27).

    Dass die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners am 30.06.1995 aufgrund seiner Frühpensionierung geendet hat, ist nicht streitig (siehe Seite 4 Ziffer III 1 der Beschwerdebegründung, Blatt 56 GA; vgl. zu Sonderfällen eines Vorruhestandes nach Maßgabe des Vorruhestandsgesetzes: BGH FamRZ 2001, 25, 26/27).

  • OLG Koblenz, 22.04.2003 - 13 UF 76/03

    Einbeziehung einer durch erweitertes Splitting ausgeglichenen Betriebsrente in

    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2004 - 4 UF 50/03
    Der Senat folgt einer dritten Auffassung, wonach eine Rückrechnung nicht zu erfolgen hat, sondern der Teilausgleich mit seinem entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwertes aktualisierten dynamischen Wert von der ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzuziehen ist (so OLG Celle a. a. O. vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ 2004, 465 f.).
  • BGH, 20.09.1995 - XII ZB 86/94

    Versorgungsausgleich - Rechtanwälte - Anrechte

    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2004 - 4 UF 50/03
    Dass das Verschlechterungsverbot für Beschwerden in Versorgungsausgleichssachen gilt, ist allgemein anerkannt (vgl. u. a. BGH FamRZ 96, 97 f.).
  • BVerfG, 20.05.2003 - 1 BvR 237/97

    Verletzung von GG Art 6 Abs 1 iVm Art 3 Abs 2 durch Außerachtlassung wesentlicher

    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2004 - 4 UF 50/03
    So hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.05.2003 - 1 BvR 237/97 - (veröffentlicht in FuR 2003, 404 ff. und FamRZ 2003, 1173 ff.) ausgeführt, dass Artikel 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 2 GG die Ehe als eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner schützt.
  • OLG München, 24.07.1997 - 12 UF 1006/97
    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2004 - 4 UF 50/03
    Von daher bleiben beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nur die Teile einer Betriebsrente unberücksichtigt, die auf einer vom Normalverlauf erheblich abweichenden nachehelichen Einkommensentwicklung beruhen (vgl. OLG München FamRZ 1998, 1376; ferner Kemnade FamRZ 1999, 821, 823).
  • OLG Köln, 07.01.2002 - 27 UF 254/01

    Familienrecht; Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2004 - 4 UF 50/03
    Es wurden im übrigen seit dem 01.07.1995 stets nur Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung seitens des Arbeitgebers erbracht, nicht aber anderweitige Leistungen (vgl. dazu Borth, a. a. O., 892, Ziffer 3. b mit Bezug auf OLG Köln, FamRZ 2002, 1496).
  • OLG Celle, 28.08.2001 - 10 UF 152/00

    Scheidung; Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ; Erweitertes Splitting ;

    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2004 - 4 UF 50/03
    Allerdings ist umstritten, wie die Anrechnung des gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Splitting bereits erfolgten Teilausgleichs zu erfolgen hat (vgl. zum Meinungsstreit OLG Celle FamRZ 2002, 244, 246 m. w. N.).
  • BVerfG, 20.08.2001 - 1 BvR 487/99

    Erfolgslose Verfassungsbeschwerde gegen Nichtberücksichtigung der Teilabtretung

    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2004 - 4 UF 50/03
    Auch soweit der auszugleichende Betrag der Betriebsrente nach § 1587 i BGB an den Ausgleichsberechtigten abgetreten wurde, verbleibt es als Bemessungsgrundlage für den zur Krankenversicherung abzuführenden Beitrag bei der vollen Rente, §§ 237 Satz 1 Nr. 2, 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20.08.2001 - 1 BvR 487/99 - (veröffentlicht in FamRZ 2002, 311, 312) als verfassungsgemäß angesehen.
  • BGH, 09.10.1996 - XII ZB 188/94

    Berechnung des Ehezeitanteils an einer Betriebsrente

    Auszug aus OLG Köln, 24.03.2004 - 4 UF 50/03
    Es sind nämlich auch Zeiten der Betriebszugehörigkeit einzubeziehen, die nach der Versorgungsordnung nicht zu anrechenbaren Dienst- oder Beschäftigungszeiten gehören (vgl. RGRK (Wick), Das Bürgerliche Gesetzbuch 12. Auflage § 1587 a BGB Rnr. 232 m. w. N.; BGH FamRZ 1997, 166 ff.).
  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    Als allgemeine Wertanpassung im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG ist nach allgemeiner und zutreffender Ansicht auch die auf einer üblichen Gehaltsentwicklung und nicht auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg beruhende Einkommensdynamik endgehaltsbezogener betrieblicher Anrechte zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1896 f.; OLG Bremen FamRZ 2012, 1723, 1724; MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 18; vgl. zum früheren Recht: OLG Köln FamRZ 2004, 1728, 1729; OLG München FamRZ 1998, 1376).
  • OLG Hamm, 22.04.2013 - 10 UF 159/12

    Durchführung des Versorgungsausgleichs; Berechnung der Ausgleichsrente gem. § 20

    Danach wird insbesondere die Einkommensdynamik endbezügeabhängiger betrieblicher Versorgungsanrechte in der Anwartschaftsphase mitberücksichtigt (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2012, 1723, 1724; OLG Köln, FamRZ 2004, 1728, 1729; Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 20 VersAusglG Rn 7 m.w.N.).
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