Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.09.2003

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   BGH, 05.11.2003 - XII ZB 140/02   

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BGH, 05.11.2003 - XII ZB 140/02 (https://dejure.org/2003,1611)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2003 - XII ZB 140/02 (https://dejure.org/2003,1611)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2003 - XII ZB 140/02 (https://dejure.org/2003,1611)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Überlassung der Berechnung und Notierung von Fristen an Büropersonal von Rechtsanwälten; Fristberechnung durch Rechtsanwälte in der Übergangszeit geänderter Vorschriften zum Fristenablauf; Berücksichtigung der organisatorischen Vorkehrungen für die Fristwahrung in der ...

  • Judicialis

    ZPO a.F. § 574 Abs. 2; ; ZPO a.F. § 519 Abs. 2; ; EGZPO § 26 Nr. 5

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 519 Abs. 2 a. F.; EGZPO § 26 Nr. 5
    Unzulässigkeit der Überlassung komplizierter Fristberechnungen an Büropersonal kein Rechtsbeschwerdegrund L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Fristenberechnung durch das Büropersonal eines Rechtsanwalts; Pflicht des Rechtsanwalts zu eigener Fristberechnung in der Übergangszeit geänderter Vorschriften zum Fristenlauf

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwaltsrecht - Rechtsanwalt muss komplizierte Fristen selbst berechnen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 350
  • MDR 2004, 408 (Ls.)
  • FamRZ 2004, 182
  • VersR 2004, 1578
  • BB 2004, 244 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZB 115/02

    Anforderungen an die Organisation des Fristenwesens in einer Anwaltskanzlei

    Auszug aus BGH, 05.11.2003 - XII ZB 140/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen (Senatsbeschluß vom 29. April 1998 - XII ZB 140/95 - NJW-RR 1998, 1526; BGH Beschlüsse vom 26. September 1996 - V ZB 25/96 - NJW-RR 1997, 55; vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815).

    Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden; unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das Büropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die mindestens stichprobenartige Kontrolle des Personals (BGH Beschluß vom 5. Februar 2003 aaO m.w.N.).

  • BGH, 11.02.1998 - XII ZB 184/97

    Kontrolle der Ausführung von Einzelweisungen durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 05.11.2003 - XII ZB 140/02
    Die angefochtene Entscheidung weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung ab, wonach es auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen für die Fristwahrung in der Kanzlei dann nicht entscheidend ankommt, wenn im Einzelfall eine konkrete Anweisung erteilt worden ist, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (Senatsbeschlüsse vom 23. April 1997 - XII ZB 56/97 - NJW 1997, 1930, 1931 und vom 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97 - NJW-RR 1998, 787, 788).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 05.11.2003 - XII ZB 140/02
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist, die sich allgemein, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt (vgl. BGH Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - NJW 2002, 3029).
  • BGH, 26.09.1996 - V ZB 25/96

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 05.11.2003 - XII ZB 140/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen (Senatsbeschluß vom 29. April 1998 - XII ZB 140/95 - NJW-RR 1998, 1526; BGH Beschlüsse vom 26. September 1996 - V ZB 25/96 - NJW-RR 1997, 55; vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815).
  • BGH, 29.04.1998 - XII ZB 140/95

    Eigene Prüfung des Fristablaufs durch den Rechtsanwalt; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 05.11.2003 - XII ZB 140/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen (Senatsbeschluß vom 29. April 1998 - XII ZB 140/95 - NJW-RR 1998, 1526; BGH Beschlüsse vom 26. September 1996 - V ZB 25/96 - NJW-RR 1997, 55; vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815).
  • BGH, 13.04.1997 - XII ZB 56/97
    Auszug aus BGH, 05.11.2003 - XII ZB 140/02
    Die angefochtene Entscheidung weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung ab, wonach es auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen für die Fristwahrung in der Kanzlei dann nicht entscheidend ankommt, wenn im Einzelfall eine konkrete Anweisung erteilt worden ist, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (Senatsbeschlüsse vom 23. April 1997 - XII ZB 56/97 - NJW 1997, 1930, 1931 und vom 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97 - NJW-RR 1998, 787, 788).
  • LAG Hamm, 07.10.2005 - 10 TaBV 93/05

    Beschlussverfahren, Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist, Wiedereinsetzung

    Er muss aber dennoch durch geeignete allgemeine Anweisungen auf einen verlässlichen, Fristversäumnisse möglichst vermeidenden Geschäftsgang hinwirken (BGH, Beschluss vom 13.06.1996 - NJW 1996, 2513 f.; BGH, Beschluss vom 12.08.1997 - NJW 1997, 3243; BGH, Beschluss vom 27.03.2001 - MDR 2001, 779; BGH, Beschluss vom 05.11.2003 - NJW-RR 2004, 350 m.w.N.).

    In der Rechtsprechung ist lediglich anerkannt, dass ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen darf (zuletzt: BGH, Beschluss vom 27.03.2001 - NJW-RR 2001, 1072; BGH, Beschluss vom 05.11.2003 - NJW-RR 2004, 350 m.w.N.).

    Nur wenn der Rechtsanwalt eindeutige Anweisungen erteilt, darf er darauf vertrauen, dass das zuständige Büropersonal die ihm übertragenen Aufgaben des Fristenwesens ordnungsgemäß erfüllt (BGH, Beschluss vom 31.05.2000 - NJW-RR 2001, 209; BGH, Beschluss vom 05.11.2003 - NJW-RR 2004, 350; BGH, Beschluss vom 22.06.2004 - MDR 2004, 1375; BAG, Urteil vom 10.01.2003 - AP ZPO 1977 § 233 Nr. 80).

    Wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Beschwerdebegründungsfrist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nur mündlich vermittelt wird, bedeutet das Fehlen einer entsprechenden Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (BGH, Beschluss vom 10.10.1991 - VersR 1992, 764; BGH, Beschluss vom 05.11.2003 - NJW-RR 2004, 350).

  • BGH, 13.01.2011 - VII ZB 95/08

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist:

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung - worauf es vorliegend ausschließlich ankommt - einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGH, Beschlüsse vom 5. November 2003 - XII ZR 140/02, BGHR ZPO § 233 - Fristenberechnung 5 m.w.N.; vom 27. September 2007 - IX ZA 14/07, AnwBl 2008, 71; vom 17. Februar 2009 - VI ZB 75/08, Schaden-Praxis 2010, 30).
  • BGH, 17.02.2009 - VI ZB 75/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen (BGH, Beschlüsse vom 5. November 2003 - XII ZR 140/02 - BGHR ZPO § 233 - Fristenberechnung 5 m.w.N. und vom 27. September 2007 - IX ZA 14/07 - AnwBl 2008, 71).
  • OLG Celle, 30.07.2007 - 11 U 116/07

    Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand; Fristversäumung wegen

    Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, NJW-RR 2004, 350 f.) kann ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen zwar einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen.
  • LAG Hamm, 13.04.2012 - 10 TaBV 109/11

    Rechtsfolgen der verspäteten Einladung zur Betriebsversammlung zwecks Wahl eines

    Zwar kann ein Rechtsanwalt die Führung eines Fristenkalenders und auch die Berechnung der üblichen, in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, er muss aber dennoch durch geeignete allgemeine Anweisungen auf einen verlässlichen, Fristversäumnisse möglichst vermeidenden Geschäftsgang hinwirken (BGH 13.06.1996 XII ZB 13/96 - NJW 1996, 2513; BGH 12.08.1997 - VI ZB 13/97 - NJW 1997, 3243; BGH 27.03.2001 - VI ZB 7/01 - MDR 2001, 779; BGH 05.11.2003 - XII ZB 140/02 - NJW-RR 2004, 350; BAG 19.07.2007 - 6 AZR 432/06 - AP ZPO 1977 § 233 Nr. 84; BAG 10.11.2010 - 7 ABR 47/10 m.w.N.).
  • BGH, 07.07.2005 - IX ZB 523/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Allerdings trifft der Standpunkt des Berufungsgerichts zu, daß die bloße Belehrung und Schulung des Büropersonals zu der geänderten Berufungsbegründungsfrist des Zivilprozeßreformgesetzes vom 27. Juli 2001 Fristversäumnissen organisatorisch nicht ausreichend vorbeugte (vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 2003 - XII ZB 140/02, BGH-Report 2004, 330, 331).
  • LAG Hamm, 09.10.2009 - 10 TaBV 43/09

    Eingruppierung von Maschinenführern an Heißfolien- oder Stanzmaschinen der

    Zwar kann ein Rechtsanwalt die Führung des Fristenkalenders und auch die Berechnung der üblichen, in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, er muss aber dennoch durch geeignete allgemeine Anweisungen auf einen verlässlichen, Fristversäumnisse möglichst vermeidenden Geschäftsgang hinwirken (BGH, 13.06.1996 - NJW 1996, 2513; BGH, 12.08.1997 - NJW 1997, 3243; BGH, 27.03.2001 - MDR 2001, 779; BGH, 05.11.2003 - NJW-RR 2004, 350 m. w. N.).
  • LAG Hamm, 16.12.2011 - 10 Sa 960/11

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Wirksamkeit einer personenbedingten

    Der Anwalt muss durch geeignete allgemeine Anweisungen auf einen verlässlichen, Fristversäumnisse möglichst vermeidenden Geschäftsgang hinwirken (BGH 13.06.1996 - VII ZB 13/96 - NJW 1996, 2513; BGH 12.08.1997 - VI ZB 13/97 - NJW 1997, 3243; BGH 27.03.2001 - VI ZB 7/01 - MDR 2001, 779; BGH 05.11.2003 - XII ZB 140/02 - NJW-RR 2004, 350 m.w.N.).
  • LG Heilbronn, 04.12.2008 - 6 S 49/08
    Dazu gehört auch die Berufungsbegründungsfrist (vgl. nur BGH NJW-RR 2004, 350 [BGH 05.11.2003 - XII ZB 140/02] - die dortige Besonderheit war nur, dass Übergangsvorschriften zu beachten waren; a.A. im Verwaltungsprozess wegen § 124a VwGO OVG Lüneburg v. 4.11.2008 - 4 LC 234/07 ).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.09.2003 - V ZB 23/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5952
BGH, 18.09.2003 - V ZB 23/03 (https://dejure.org/2003,5952)
BGH, Entscheidung vom 18.09.2003 - V ZB 23/03 (https://dejure.org/2003,5952)
BGH, Entscheidung vom 18. September 2003 - V ZB 23/03 (https://dejure.org/2003,5952)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Erkrankung des Rechtsanwalts; Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde wegen Ablehnung des Antrags; Sicherung einheitlicher Rechtsfortbildung und Rechtsprechung als Zulassungsgrund

  • Judicialis

    ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ; ZPO § 574 Abs. 1; ; ZPO § 574 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 Abs. 2 § 520 Abs. 2 S. 1 §§ 233 234
    Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung wegen Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 182
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 18.09.2003 - V ZB 23/03
    Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts setzt voraus, daß es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierung ganz oder teilweise fehlt (Senat, BGHZ 151, 221, 225).

    a) Diese Voraussetzung ist namentlich in den Fällen einer Divergenz gegeben (Senat, BGHZ 151, 221, 226).

    Das Landgericht hat die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Erkrankung des Rechtsanwalts richtig angewandt und hierbei auch unter Berücksichtigung der großen Bedeutung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den effektiven Rechtsschutz (dazu: Senat, BGHZ 151, 221, 227 f.) keine überzogenen Anforderungen gestellt.

  • BGH, 06.03.1990 - VI ZB 4/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 18.09.2003 - V ZB 23/03
    Danach muß der Rechtsanwalt einer Partei grundsätzlich dafür Sorge tragen, daß die laufenden Rechtsmittelfristen kontrolliert und die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung solcher Fristen ergriffen werden, wenn er selbst dazu wegen einer Erkrankung nicht in der Lage ist (BGH, Beschl. v. 6. März 1990, VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; Beschl. v. 11. März 1991, II ZB 1/91, VersR 1991, 1270; Beschl. v. 26. November 1998, IX ZB 84/98, AnwBl 1999, 227; Beschl. v. 8. Februar 2000, XI ZB 20/99 veröffentlicht bislang nur bei juris).

    Eine Ausnahme ist nur dann anzuerkennen, wenn die Erkrankung den Rechtsanwalt überrascht und Maßnahmen zur Fristwahrung nicht mehr zumutbar sind (BGH, Beschl. v. 6. März 1990, VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026).

    Diese Grundsätze gelten für Rechtsanwälte, die mit anderen in einer Sozietät verbunden, genauso wie für Rechtsanwälte, die - wie der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten - eine Einzelkanzlei haben (BGH, Beschl. v. 6. März 1990, VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; Beschl. v. 26. November 1998, IX ZB 84/98, AnwBl 1999, 227).

  • BGH, 08.02.2000 - XI ZB 20/99

    Verschulden des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 18.09.2003 - V ZB 23/03
    Danach muß der Rechtsanwalt einer Partei grundsätzlich dafür Sorge tragen, daß die laufenden Rechtsmittelfristen kontrolliert und die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung solcher Fristen ergriffen werden, wenn er selbst dazu wegen einer Erkrankung nicht in der Lage ist (BGH, Beschl. v. 6. März 1990, VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; Beschl. v. 11. März 1991, II ZB 1/91, VersR 1991, 1270; Beschl. v. 26. November 1998, IX ZB 84/98, AnwBl 1999, 227; Beschl. v. 8. Februar 2000, XI ZB 20/99 veröffentlicht bislang nur bei juris).

    Daß er die Entwicklung seiner Erkrankung günstiger einschätzt, entlastet ihn nicht (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2000, XI ZB 20/99, veröffentlicht bislang nur bei juris; vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1998, X ZR 181/98, NJW-RR 1999, 938).

  • BGH, 26.11.1998 - IX ZB 84/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Arbeitsunfähgikeit des

    Auszug aus BGH, 18.09.2003 - V ZB 23/03
    Danach muß der Rechtsanwalt einer Partei grundsätzlich dafür Sorge tragen, daß die laufenden Rechtsmittelfristen kontrolliert und die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung solcher Fristen ergriffen werden, wenn er selbst dazu wegen einer Erkrankung nicht in der Lage ist (BGH, Beschl. v. 6. März 1990, VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; Beschl. v. 11. März 1991, II ZB 1/91, VersR 1991, 1270; Beschl. v. 26. November 1998, IX ZB 84/98, AnwBl 1999, 227; Beschl. v. 8. Februar 2000, XI ZB 20/99 veröffentlicht bislang nur bei juris).

    Diese Grundsätze gelten für Rechtsanwälte, die mit anderen in einer Sozietät verbunden, genauso wie für Rechtsanwälte, die - wie der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten - eine Einzelkanzlei haben (BGH, Beschl. v. 6. März 1990, VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; Beschl. v. 26. November 1998, IX ZB 84/98, AnwBl 1999, 227).

  • BGH, 03.12.1998 - X ZR 181/98

    Konzentrationsstörung

    Auszug aus BGH, 18.09.2003 - V ZB 23/03
    Daß er die Entwicklung seiner Erkrankung günstiger einschätzt, entlastet ihn nicht (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2000, XI ZB 20/99, veröffentlicht bislang nur bei juris; vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1998, X ZR 181/98, NJW-RR 1999, 938).
  • BGH, 11.03.1991 - II ZB 1/91

    Voraussetzungen einer schuldlosen Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist -

    Auszug aus BGH, 18.09.2003 - V ZB 23/03
    Danach muß der Rechtsanwalt einer Partei grundsätzlich dafür Sorge tragen, daß die laufenden Rechtsmittelfristen kontrolliert und die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung solcher Fristen ergriffen werden, wenn er selbst dazu wegen einer Erkrankung nicht in der Lage ist (BGH, Beschl. v. 6. März 1990, VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; Beschl. v. 11. März 1991, II ZB 1/91, VersR 1991, 1270; Beschl. v. 26. November 1998, IX ZB 84/98, AnwBl 1999, 227; Beschl. v. 8. Februar 2000, XI ZB 20/99 veröffentlicht bislang nur bei juris).
  • BGH, 29.05.2002 - V ZB 11/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Sicherung

    Auszug aus BGH, 18.09.2003 - V ZB 23/03
    Die Beklagte hat nämlich nicht dargelegt, daß die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die von ihr angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidungen tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. BGHZ 89, 149, 151; Senat, BGHZ 151, 42, 45).
  • BGH, 01.12.1983 - V BLw 18/83

    Abweichungsrechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 18.09.2003 - V ZB 23/03
    Die Beklagte hat nämlich nicht dargelegt, daß die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die von ihr angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidungen tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. BGHZ 89, 149, 151; Senat, BGHZ 151, 42, 45).
  • BGH, 06.03.2014 - V ZB 215/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die anwaltlichen

    Zwar hätte das Ergreifen dieser Möglichkeit ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ausgeräumt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182).

    Insbesondere hat der Prozessbevollmächtigte mit dem Notfallplan und dessen jährlicher "Auffrischung" ausreichend organisatorische Vorsorge für den Fall der Erkrankung (dazu Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228; Beschluss vom 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182) getroffen.

  • BSG, 18.09.2014 - B 8 SO 65/14 B
    Der Bevollmächtigte einer Partei hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass die laufenden Rechtsmittelfristen kontrolliert und die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung solcher Fristen ergriffen werden, wenn er selbst dazu wegen einer Erkrankung nicht in der Lage ist (BGH, Beschluss vom 18.9.2003 - V ZB 23/03 - mwN).

    Ein Verschulden an der Fristversäumung liegt mithin nur dann nicht vor, wenn die Erkrankung den Bevollmächtigten überrascht und Maßnahmen zur Fristwahrung nicht mehr zumutbar sind (BGH, Beschluss vom 18.9.2003 - V ZB 23/03).

  • BAG, 20.08.2013 - 3 AZR 302/13

    Zulässigkeit der Revision - Versäumung der Revisionsbegründungsfrist -

    Ein Verschulden an der Fristversäumung liegt nur dann nicht vor, wenn die Erkrankung den Prozessbevollmächtigten überrascht und Maßnahmen zur Fristwahrung nicht mehr zumutbar sind (BGH 18. September 2003 - V ZB 23/03 - Rn. 3) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 15 Sa 1873/11

    Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage - Verschulden vom

    Derartige Sorgfaltspflichten gelten selbst für Einzelanwälte (BGH, 18.09.2003 - V ZB 23/03 - juris Rn. 3).
  • BGH, 19.03.2009 - IX ZB 198/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Da die Verschlimmerung auch einer bloßen Erkältung erfahrungsgemäß nie ausgeschlossen werden kann, bestand für den Prozessbevollmächtigten die Verpflichtung, unmittelbar nach Feststellung der ersten Krankheitssymptome die notwendigen Vorkehrungen für eine Fristwahrung zu treffen (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182).
  • BGH, 18.07.2013 - V ZB 173/12

    Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist durch den Rechtsanwalt infolge

    b) Ein Rechtsanwalt muss aber, auch wenn er - wie hier - unvorhergesehen erkrankt, das zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (BGH, Beschlüsse vom 11. März 1987 - VIII ZB 2/87, VersR 1987, 785, 786, vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026 und vom 8. Februar 2000 - XI ZB 20/99, juris Rn. 12; Senat, Beschlüsse vom 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 9).
  • BGH, 29.09.2022 - IX ZB 3/22

    Beiordnung eines Notanwalts auf Antrag einer Partei zur Wahrnehmung ihrer Rechte

    aa) Danach muss der Rechtsanwalt einer Partei grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass die laufenden Rechtsmittelfristen kontrolliert und die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung solcher Fristen ergriffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - V ZB 23/03, FamRZ 2004, 182).
  • LG Wuppertal, 02.03.2015 - 9 S 266/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

  • LSG Bayern, 11.06.2008 - L 20 R 280/07
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