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   OLG München, 27.02.2003 - 19 U 4123/02   

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https://dejure.org/2003,18034
OLG München, 27.02.2003 - 19 U 4123/02 (https://dejure.org/2003,18034)
OLG München, Entscheidung vom 27.02.2003 - 19 U 4123/02 (https://dejure.org/2003,18034)
OLG München, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - 19 U 4123/02 (https://dejure.org/2003,18034)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Zahlungen nach dem Widerruf einer Schenkung; Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks; Darlegungslast und Beweislast über die Schenkung eines Grundstücks innerhalb der Familie; Familiäre Zuwendungen nach einem Kauf als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 313 Abs. 1, 3 S. 1 § 812 § 516 § 530
    Rückforderung der Zuwendung eines Wohneigenheims durch die Schwieger-/Eltern nach Scheitern der Ehe der Zuwendungsempfänger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 196
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.12.2015 - XII ZB 516/14

    Rückforderung von Schenkungen an das Schwiegerkind bei Scheitern der Ehe:

    (2) Da sich die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 1444; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1065, 1066; OLG Köln NJW 2009, 1005, 1007; KG NJW-RR 2007, 365, 366 f.; OLG Koblenz FamRZ 2006, 412, 413; OLG München FamRZ 2004, 196 f.; OLG Celle FamRZ 2003, 1657, 1658; OLG Dresden FamRZ 1997, 739) und das Schrifttum (vgl. etwa Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 567; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Teil IX Rn. 92; Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1372 BGB Rn. 48) dieser Rechtsprechung des Senats angeschlossen hatten, bestand bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 keine Rechtsunsicherheit, die es den Antragstellern aus diesem Grunde unzumutbar gemacht hat, rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um die Verjährung zu hemmen.
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