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   EuGH, 15.01.2004 - C-433/01   

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https://dejure.org/2004,1874
EuGH, 15.01.2004 - C-433/01 (https://dejure.org/2004,1874)
EuGH, Entscheidung vom 15.01.2004 - C-433/01 (https://dejure.org/2004,1874)
EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 2004 - C-433/01 (https://dejure.org/2004,1874)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Brüsseler Übereinkommen - Besondere Zuständigkeiten - Artikel 5 Nummer 2 - Unterhaltsverpflichtung - Regressklage einer öffentlichen Einrichtung aus übergegangenem Recht des Unterhaltsberechtigten

  • Europäischer Gerichtshof

    Blijdenstein

  • EU-Kommission PDF

    Freistaat Bayern gegen Jan Blijdenstein.

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Zuständigkeit für Unterhaltssachen - Regressklage einer öffentlichen Einrichtung aus übergegangenem Recht des Unterhaltsberechtigten - ...

  • EU-Kommission

    Freistaat Bayern gegen Jan Blijdenstein

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Zuständigkeit

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage in einem Rechtsstreit im Rahmen einer Regressklage auf Rückzahlung von Ausbildungsförderung; Geldbeträge zur Ausbildungsförderung des Freistaates Bayern an eine in München ausgebildete Tochter eines in seinem Heimatstaat wohnenden Niederländers; Auslegung ...

  • Judicialis

    Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 5 Nr. 2; ; Übereinkomme... n vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 2 Abs. 1; ; BGB § 1610 Abs. 2; ; BAföG § 11; ; BAföG § 37 Abs. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Freistaat Bayern./Jan Blijdenstein. Zuständigkeit nach EG-Recht bei Gläubigerwechsel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brüsseler Übereinkommen - Besondere Zuständigkeiten - Artikel 5 Nummer 2 - Unterhaltsverpflichtung - Regressklage einer öffentlichen Einrichtung aus übergegangenem Recht des Unterhaltsberechtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs - Auslegung von Artikel 5 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens - Besondere Zuständigkeiten - Rückgriffsklage einer Stelle eines Vertragsstaats, die entsprechend dessen Rechtsvorschriften dem Kind eines Unterhaltsschuldners, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1439
  • NVwZ 2004, 1223 (Ls.)
  • EuZW 2004, 277
  • FamRZ 2004, 513
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus EuGH, 15.01.2004 - C-433/01
    24 Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Übereinkommen autonom unter Berücksichtigung seiner Systematik und seiner Zielsetzungen auszulegen ist (vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-89/91, Shearson Lehman Hutton, Slg. 1993, I-139, Randnr. 13, vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnrn.

    25 Außerdem ist daran zu erinnern, dass nach der Systematik des Übereinkommens die Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, den allgemeinen Grundsatz darstellt und dass die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln keiner Auslegung zugänglich sind, die über die in dem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. u. a. Urteile Shearson Lehman Hutton, Randnrn.

    Denn außer in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen steht das Übereinkommen der Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers ablehnend gegenüber (in diesem Sinne Urteile Shearson Lehman Hutton, Randnr. 17, Benincasa, Randnr. 14, und Group Josi, Randnr. 50).

    Diese letztgenannte Vorschrift stellt nämlich für Verträge, die von Verbrauchern geschlossen wurden, nach Maßgabe der Eigenschaft der Verbraucher im Verfahren besondere Zuständigkeitsregeln auf, was den Gerichtshof zu der Feststellung veranlasst hat, dass diese Regeln den Verbraucher nur so weit schützen, wie er persönlich Kläger oder Beklagter in einem Verfahren ist (Urteil Shearson Lehman Hutton, Randnr. 23).

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus EuGH, 15.01.2004 - C-433/01
    12 und 13, vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95, Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 12, und Baten, Randnr. 28).

    14 und 16, Benincasa, Randnr. 13, und Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-412/98, Group Josi, Slg. 2000, I-5925, Randnr. 49).

    Denn außer in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen steht das Übereinkommen der Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers ablehnend gegenüber (in diesem Sinne Urteile Shearson Lehman Hutton, Randnr. 17, Benincasa, Randnr. 14, und Group Josi, Randnr. 50).

  • EuGH, 13.07.2000 - C-412/98

    Group Josi

    Auszug aus EuGH, 15.01.2004 - C-433/01
    14 und 16, Benincasa, Randnr. 13, und Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-412/98, Group Josi, Slg. 2000, I-5925, Randnr. 49).

    Denn außer in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen steht das Übereinkommen der Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers ablehnend gegenüber (in diesem Sinne Urteile Shearson Lehman Hutton, Randnr. 17, Benincasa, Randnr. 14, und Group Josi, Randnr. 50).

  • EuGH, 14.11.2002 - C-271/00

    Baten

    Auszug aus EuGH, 15.01.2004 - C-433/01
    20 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-271/00 (Baten, Slg. 2002, I-10489, Randnr. 37) entschieden hat, dass Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass der Begriff "Zivilsache" eine Rückgriffsklage umfasst, mit der eine öffentliche Stelle gegenüber einer Privatperson die Rückzahlung von Beträgen verfolgt, die sie als Sozialhilfe an gegenüber dieser Person Unterhaltsberechtigte gezahlt hat, soweit für die Grundlage dieser Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung die allgemeinen Vorschriften über Unterhaltsverpflichtungen gelten.

    12 und 13, vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95, Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 12, und Baten, Randnr. 28).

  • EuGH, 20.03.1997 - C-295/95

    Farrell / Long

    Auszug aus EuGH, 15.01.2004 - C-433/01
    24 Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Übereinkommen autonom unter Berücksichtigung seiner Systematik und seiner Zielsetzungen auszulegen ist (vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-89/91, Shearson Lehman Hutton, Slg. 1993, I-139, Randnr. 13, vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnrn.
  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 67/16

    Verbrauchergerichtsstand: Vorliegen eines Kapitalanlagevertrags zu

    Zwar kann ein Zessionar nicht im Klägergerichtsstand klagen, wenn die Sonderzuständigkeit - wie etwa der Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten oder des Verbrauchers - einem besonderen Schutz des ursprünglichen Gläubigers dienen soll (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2004, C-433/01, Blijdenstein, NJW 2004, 1439 Rn. 25 ff).
  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

    14 Diesen besonderen Zuständigkeitsregeln ist eine strikte Auslegung zu geben, die nicht über die ausdrücklich im Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgehen darf (vgl. Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87, Kalfelis, Slg. 1988, 5565, Randnr. 19, und vom 15. Januar 2004 in der Rechtssache C-433/01, Blijdenstein, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 25).
  • BGH, 05.06.2019 - XII ZB 44/19

    Der auf den Sozialhilfeträger übergegangene Unterhaltsanspruch - und der richtige

    Keine Zivilsache war demgegenüber gegeben, wenn der Unterhaltsregress nicht von einer Gleichordnung der Beteiligten geprägt war, sondern auf Bestimmungen gestützt wurde, mit denen der Gesetzgeber der öffentlichen Einrichtung eine eigene, besondere Befugnis verliehen hatte (vgl. EuGH Urteile vom 15. Januar 2004 - Rs. C-433/01 - Slg. 2004 I-981 Rn. 20 - Blijdenstein und vom 14. November 2002 - Rs. C-271/00 - Slg. 2002 I-10489 Rn. 37 - Baten).

    Der Europäische Gerichtshof geht grundsätzlich auch dann vom Vorliegen einer Zivilsache aufgrund einer zivilrechtlichen Rechtsgrundlage aus, wenn eine im bürgerlichen Recht wurzelnde Unterhaltsforderung im Wege einer Legalzession - wie hier gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - auf eine öffentliche Stelle übergegangen ist (vgl. zu § 7 UVG: EuGH Urteil vom 15. Januar 2004 - Rs. C-433/01 - Slg. 2004 I-981 Rn. 20 f. - Blijdenstein).

    Diese Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof damit begründet, dass nach der Systematik des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 EuGVÜ) den allgemeinen Grundsatz darstelle, während die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden besonderen Zuständigkeitsregeln - insbesondere Art. 5 Abs. 2 EuGVÜ - keiner erweiternden Auslegung zugänglich seien, zumal das Übereinkommen der Zuständigkeit von Gerichten am Wohnsitz des Klägers generell ablehnend gegenüberstehe (vgl. EuGH Urteil vom 15. Januar 2004 - Rs. C-433/01 - Slg. 2004 I-981 Rn. 25 - Blijdenstein; vgl. auch EuGH Urteil vom 27. September 1988 - Rs. 189/87 - Slg. 1988, 5565 Rn. 19 - Kalfelis).

    Dieser spezifische Zweck habe Vorrang vor dem mit der Regel des Art. 2 EuGVÜ verfolgten Zweck, welcher seinerseits darin bestehe, den mit einer Klage überzogenen und deshalb generell als schwächere Partei anzusehenden Beklagten zu schützen (vgl. EuGH Urteile vom 15. Januar 2004 - Rs. C-433/01 - Slg. 2004 I-981 Rn. 29 - Blijdenstein und vom 20. März 1997 - Rs. C-295/95 - Slg. 1997, I-1683 Rn. 19 - Farrell).

    Zudem seien die Gerichte am Wohnsitz des Beklagten am besten dazu in Lage, dessen finanzielle Mittel zu beurteilen (vgl. EuGH Urteil vom 15. Januar 2004 - Rs. C-433/01 - Slg. 2004 I-981 Rn. 30 f. - Blijdenstein).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-189/08

    Zuid-Chemie - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass diesen besonderen Zuständigkeitsregeln eine strikte Auslegung zu geben ist, die nicht über die ausdrücklich im Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgehen darf (vgl. Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, Slg. 1988, 5565, Randnr. 19, und vom 15. Januar 2004, Blijdenstein, C-433/01, Slg. 2004, I-981, Randnr. 25, und Urteil Kronhofer, Randnr. 14).
  • EuGH, 17.09.2009 - C-347/08

    Vorarlberger Gebietskrankenkasse - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1

    12 und 13, vom 3. Juli 1997, Benincasa, C-269/95, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 12, sowie vom 15. Januar 2004, Blijdenstein, C-433/01, Slg. 2004, I-981, Randnr. 24).

    Eine zusätzliche Bestätigung für das Ergebnis in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils folgt aus dem oben genannten Urteil Blijdenstein.

  • EuGH, 17.09.2020 - C-540/19

    Landkreis Harburg (Subrogation d'un organisme public au créancier d'aliments) -

    Andere Autoren hingegen befürworteten die umgekehrte Lösung, wie sie im Urteil vom 15. Januar 2004, Blijdenstein (C-433/01, EU:C:2004:21), in Bezug auf die Auslegung von Art. 5 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens herausgearbeitet worden sei.

    Im Gegensatz zu den einschlägigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens, die der Gerichtshof in der Rechtssache geprüft hat, in der das Urteil vom 15. Januar 2004, Blijdenstein (C-433/01, EU:C:2004:21), ergangen ist, enthält dieser Art. 3 weder einen allgemeinen Grundsatz wie die Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes des Beklagten noch eng auszulegende Ausnahmeregelungen wie Art. 5 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens, sondern mehrere Kriterien, die gleichrangig und alternativ nebeneinander stehen, wie der Gebrauch des gleichordnenden Bindeworts "oder" nach jedem von ihnen zeigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, R [Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht], C-468/18, EU:C:2019:666, Rn. 29).

  • BGH, 22.04.2009 - VIII ZR 156/07

    Begriff des Erfüllungsorts i.S. von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO

    Zwar kann ein Zessionar nicht im Klägergerichtsstand klagen, wenn die Sonderzuständigkeit - wie etwa der Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten oder des Verbrauchers - einem besonderen Schutz des ursprünglichen Gläubigers dienen soll (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2004 - Rs. C-433/01, JZ 2004, 407 - Freistaat Bayern ./. Blijdenstein, Rdnr. 25 ff. m.w.N.).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-103/05

    Reisch Montage - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere

    29 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Vorschriften der genannten Verordnung autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen (vgl. zum Brüsseler Übereinkommen Urteil vom 15. Januar 2004 in der Rechtssache C-433/01, Blijdenstein, Slg. 2004, I-981, Randnr. 24 und die dort genannte Rechtsprechung).
  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 66/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Zwar kann ein Zessionar nicht im Klägergerichtsstand klagen, wenn die Sonderzuständigkeit - wie etwa der Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten oder des Verbrauchers - einem besonderen Schutz des ursprünglichen Gläubigers dienen soll (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2004, C-433/01, Blijdenstein, NJW 2004, 1439 Rn. 25 ff).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-400/13

    Sanders - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Was die Vorschriften über die Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten über Unterhaltsansprüche betrifft, hat der Gerichtshof zu Art. 5 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens bereits entschieden, dass die Ausnahme zu den Vorschriften über die Zuständigkeit in Unterhaltssachen dem Unterhaltsberechtigten, der in einem solchen Verfahren als die schwächere Partei angesehen wird, einen besonderen Schutz gewähren soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Farrell, C-295/95, EU:C:1997:168, Rn. 19, und Blijdenstein, C-433/01, EU:C:2004:21, Rn. 29 und 30).
  • OLG Köln, 09.03.2010 - 13 U 119/09

    Einbeziehung von juristischen Personen in den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 2

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-73/19

    Movic u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 9/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann sich Herr Schrems hinsichtlich der

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-400/13

    Sanders - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 103/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • EuGH, 14.01.2010 - C-233/08

    Kyrian - Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-340/16

    Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 10/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 39/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 05.09.2019 - C-468/18

    R () und obligation alimentaire)

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2010 - 17 U 51/09

    Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung i.R.v. Verlusten mit

  • OLG Saarbrücken, 21.07.2005 - 6 UF 121/04

    Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO -

  • OLG Düsseldorf, 03.09.2010 - 17 U 169/09

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Geltendmachung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2014 - C-302/13

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anwendungsbereich -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-540/19

    WV (Subrogation d'un organisme public au créancier d'aliments) -

  • OLG Köln, 18.01.2019 - 25 UF 144/18

    Zahlung von Unterhalt nach übergegangenem Recht

  • OLG Brandenburg, 13.09.2021 - 13 UF 89/18

    Höhe des Trennungsunterhalts bei in Deutschland und Norwegen getrennt lebenden

  • OLG Stuttgart, 31.03.2005 - 16 UF 171/04

    Versorgungsausgleich: Nichtberücksichtigung von individuellen Auswirkungen, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-49/12

    Sunico u.a. - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich

  • OLG Düsseldorf, 03.09.2010 - 17 U 171/09

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen gegen einen im

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-468/18

    R () und obligation alimentaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • AG Stuttgart, 04.09.2013 - 28 F 1133/13

    Internationale Zuständigkeit: Durch den Sozialleistungsträger rückabgetretener

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