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   OLG Brandenburg, 24.03.2003 - 10 WF 29/02   

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https://dejure.org/2003,7634
OLG Brandenburg, 24.03.2003 - 10 WF 29/02 (https://dejure.org/2003,7634)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.03.2003 - 10 WF 29/02 (https://dejure.org/2003,7634)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24. März 2003 - 10 WF 29/02 (https://dejure.org/2003,7634)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsbehelf gegen PKH-Bewilligung nach altem Recht ("einfache" Beschwerde); Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel ; Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Jugendamtsurkunde; Einwendungen im Rahmen einer ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unterhaltsvereinbarung - Verzicht oder Verwirkung für höheren

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 650; ; ZPO § 767; ; ZPO § 769 Abs. 1; ; EGZPO § 26 Nr. 10; ; BGB § 242; ; BGB § 1614 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verzicht auf Unterhaltsansprüche durch den gesetzlichen Vertreter; Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen bei Verzicht und/oder Verwirkung der Ansprüche; Einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung von Unterhaltsansprüchen bei Verzicht des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 558
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87

    Voraussetzungen des Verzuges mit Unterhaltsleistungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.03.2003 - 10 WF 29/02
    Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen ist auch außerhalb des § 1611 BGB grundsätzlich möglich (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1988, 370, 372; FamRZ 2002, 1698 f.; Senat, NJW-RR 2002, 870, 871).

    Das Zeitmoment für die Verwirkung jedenfalls von Trennungsunterhalt ist regelmäßig erfüllt, wenn der Berechtigte bei der Geltendmachung eine Frist von mehr als einem Jahr hat verstreichen lassen (BGH, FamRZ 1988, 370, 372; vgl. auch KG, FamRZ 1994, 771).

    Neben dem Zeitmoment kommt es für die Verwirkung auf das Umstandsmoment an, das heißt, es müssen besondere Umstände hinzutreten, auf Grund deren sich der Unterhaltsverpflichtete nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Unterhaltsberechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde (BGH, FamRZ 1988, 370, 373).

  • OLG Düsseldorf, 12.10.1988 - 5 UF 71/88
    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.03.2003 - 10 WF 29/02
    Da der Kläger somit schon nicht dargelegt hat, dass das Zeitmoment für eine Verwirkung erfüllt ist, kann dahinstehen, ob beim Minderjährigenunterhalt die Voraussetzungen für eine Verwirkung nur in Ausnahmefällen erfüllt sind, weil es dem Zweck der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 2 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung bzw. § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung widersprechen würde, wenn sich das Kind ein Verhalten seines gesetzlichen Vertreters, des anderen Elternteils, ohne weiteres verwirkungsbegründend zurechnen lassen müsste (so OLG München, FamRZ 1982, 90, 91; Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht, 3. Aufl., § 1613, Rz. 10; Luthin/Schumacher, a.a.O., Rz. 3123; a. A. OLG Düsseldorf, FamRZ 1989, 776, 777).
  • KG, 16.04.1993 - 19 UF 2083/93

    Zum Zeitmoment bei der Verwirkung von Unterhaltsleistungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.03.2003 - 10 WF 29/02
    Das Zeitmoment für die Verwirkung jedenfalls von Trennungsunterhalt ist regelmäßig erfüllt, wenn der Berechtigte bei der Geltendmachung eine Frist von mehr als einem Jahr hat verstreichen lassen (BGH, FamRZ 1988, 370, 372; vgl. auch KG, FamRZ 1994, 771).
  • OLG Brandenburg, 16.07.2001 - 10 WF 135/00

    Verzug eines bisher leistenden Unterhaltsschuldners kann ohne Mahnung eintreten;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.03.2003 - 10 WF 29/02
    Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen ist auch außerhalb des § 1611 BGB grundsätzlich möglich (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1988, 370, 372; FamRZ 2002, 1698 f.; Senat, NJW-RR 2002, 870, 871).
  • OLG Köln, 20.04.2000 - 14 WF 45/00

    Verwirkung rückständiger Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.03.2003 - 10 WF 29/02
    Ferner braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob besondere Umstände vorliegen, auf Grund deren sich der Kläger nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass die Beklagte ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen werde (vgl. auch OLG Köln, FamRZ 2000, 1434 zu den strengen Anforderungen, die an das Umstandsmoment bei der Verwirkung von Kindesunterhalt zu stellen seien).
  • BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99

    Zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.03.2003 - 10 WF 29/02
    Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen ist auch außerhalb des § 1611 BGB grundsätzlich möglich (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1988, 370, 372; FamRZ 2002, 1698 f.; Senat, NJW-RR 2002, 870, 871).
  • OLG München, 09.10.1981 - 4 UF 241/81
    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.03.2003 - 10 WF 29/02
    Da der Kläger somit schon nicht dargelegt hat, dass das Zeitmoment für eine Verwirkung erfüllt ist, kann dahinstehen, ob beim Minderjährigenunterhalt die Voraussetzungen für eine Verwirkung nur in Ausnahmefällen erfüllt sind, weil es dem Zweck der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 2 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung bzw. § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung widersprechen würde, wenn sich das Kind ein Verhalten seines gesetzlichen Vertreters, des anderen Elternteils, ohne weiteres verwirkungsbegründend zurechnen lassen müsste (so OLG München, FamRZ 1982, 90, 91; Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht, 3. Aufl., § 1613, Rz. 10; Luthin/Schumacher, a.a.O., Rz. 3123; a. A. OLG Düsseldorf, FamRZ 1989, 776, 777).
  • OLG Jena, 24.10.2013 - 1 UF 353/13

    Kindesunterhalt: Vollstreckungsabwehrklage des Unterhaltsschuldners wegen

    Zulässig ist hingegen ein Verzicht für die Vergangenheit (OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 558).
  • OLG Brandenburg, 20.09.2007 - 9 UF 107/07

    Vergleich über Kindesunterhalt im Rahmen eines einstweiligen

    Dies gilt auch bei der Geltendmachung der Verwirkung der Ansprüche (BGH FamRZ 1991, 1175, OLG Brandenburg FamRZ 2004, 558).
  • AG Ludwigslust, 17.02.2005 - 5 F 316/02

    Verpflichtung der Großeltern zur Leistung von Kindesunterhalt für ihren Enkel;

    Die Parteien haben bei Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung einerseits durchaus einen Spielraum, innerhalb dessen die Festlegung des angemessenen Unterhaltes möglich ist, wobei Grenzen bei Prozentsätzen von 20 bis 33 % anzunehmen sein sollen (Rebmann/Säcker/Rixecker-Born, Münchener Kommentar zum BGB , Band 8:Familienrecht II (§§ 1589-1921),4.Aufl.,2002,§ 1614 Rn.9 m.w.N.; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 558 [OLG Brandenburg 24.02.2003 - 10 WF 29/02] ); andererseits können diese Grenzen nicht gelten, wenn es um den Regelbetrag als den Mindestunterhalt, d.h. die absolut unterste Grenze der Angemessenheit geht.
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