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   BGH, 27.09.2004 - II ZB 17/03   

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https://dejure.org/2004,2953
BGH, 27.09.2004 - II ZB 17/03 (https://dejure.org/2004,2953)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2004 - II ZB 17/03 (https://dejure.org/2004,2953)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2004 - II ZB 17/03 (https://dejure.org/2004,2953)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung; Einreichen des Prozesskostenhilfegesuches kurz vor Ablauf der Berufungbegründungsfrist; Stellen des Prozesskostenhilfegesuchs durch den neuen ...

  • Judicialis

    ZPO § 233 Ha; ; ZPO § 520 Abs. 2 Satz 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233 § 520 Abs. 2 S. 3
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch die mittellose Partei

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 34 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    PKH, Wiedereinsetzung und Berufungsbegründungsfrist

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    PKH, Wiedereinsetzung und Berufungsbegründungsfrist

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 34 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    PKH, Wiedereinsetzung und Berufungsbegründungsfrist

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 926
  • MDR 2005, 229
  • FamRZ 2005, 105
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.12.1962 - VIII ZR 258/62

    Armenrechtsgesuch und Wiedereinsetzung für Rechtsmittelbegründung

    Auszug aus BGH, 27.09.2004 - II ZB 17/03
    Das gilt auch dann, wenn das Gesuch erst nach einem Mandatswechsel durch den neuen Prozeßbevollmächtigten gestellt wird und dieser seine weitere Tätigkeit von der Gewährung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht hat (im Anschl. an BGHZ 38, 376).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine unbemittelte Partei, für die ein Anwalt zwar formularmäßig Berufung eingelegt hat, ohne sie zu begründen, die aber keinen Prozeßbevollmächtigten hat, der gewillt ist, für sie weiter tätig zu werden, selbst am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist noch ein Prozeßkostenhilfegesuch einreichen mit der Folge, daß die Berufung nicht deshalb verworfen werden darf, weil innerhalb der Begründungsfrist noch keine Berufungsbegründung eingereicht wurde (st.Rspr. seit BGHZ 38, 376, 377 f.; BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, BGH-Report 2004, 623 f.).

    Vor allem aber würde es zu erheblicher Rechtsunklarheit und -unsicherheit führen, wenn die Gerichte für die Einreichung des Prozeßkostenhilfegesuchs je nach der Lage des Einzelfalls unterschiedliche Fristen berechnen würden; das Gebot der Rechtssicherheit erfordert es daher, - ebenso wie bei der Rechtsmitteleinlegung (vgl. dazu: BGHZ 16, 1, 3 f.) - auf eine solche besondere Frist für die Beantragung der Prozeßkostenhilfe ganz zu verzichten und der unbemittelten Partei zu gestatten, ihr Gesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist einzureichen (BGHZ 38, 376, 378).

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 27.09.2004 - II ZB 17/03
    Damit hat das Oberlandesgericht dem Kläger die Durchführung des Berufungsverfahrens in einer von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichenden Weise unzulässig erschwert und so dessen Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) verletzt.
  • BGH, 09.12.1954 - IV ZB 94/54

    Armenrechtsgesuch für Rechtsmitteleinlegung

    Auszug aus BGH, 27.09.2004 - II ZB 17/03
    Vor allem aber würde es zu erheblicher Rechtsunklarheit und -unsicherheit führen, wenn die Gerichte für die Einreichung des Prozeßkostenhilfegesuchs je nach der Lage des Einzelfalls unterschiedliche Fristen berechnen würden; das Gebot der Rechtssicherheit erfordert es daher, - ebenso wie bei der Rechtsmitteleinlegung (vgl. dazu: BGHZ 16, 1, 3 f.) - auf eine solche besondere Frist für die Beantragung der Prozeßkostenhilfe ganz zu verzichten und der unbemittelten Partei zu gestatten, ihr Gesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist einzureichen (BGHZ 38, 376, 378).
  • BVerfG, 05.08.2002 - 2 BvR 1108/02

    Keine Verletzung von GG Art 101 Abs 1 S 2 durch Zurückweisung einer Berufung im

    Auszug aus BGH, 27.09.2004 - II ZB 17/03
    Damit hat das Oberlandesgericht dem Kläger die Durchführung des Berufungsverfahrens in einer von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichenden Weise unzulässig erschwert und so dessen Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) verletzt.
  • BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99

    Nachholung der Bergungsbegründung vor Entscheidung über ein

    Auszug aus BGH, 27.09.2004 - II ZB 17/03
    b) Die vorliegende Besonderheit des Mandatswechsels innerhalb des Laufes der verlängerten Frist beseitigt die Ursächlichkeit (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271) der Mittellosigkeit für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht und rechtfertigt deshalb keine Abweichung von dem genannten höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsatz.
  • BGH, 03.12.2003 - VIII ZB 80/03

    Gleichzeitige Verwerfung der Berufung und Versagung der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 27.09.2004 - II ZB 17/03
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine unbemittelte Partei, für die ein Anwalt zwar formularmäßig Berufung eingelegt hat, ohne sie zu begründen, die aber keinen Prozeßbevollmächtigten hat, der gewillt ist, für sie weiter tätig zu werden, selbst am letzten Tag der Rechtsmittelbegründungsfrist noch ein Prozeßkostenhilfegesuch einreichen mit der Folge, daß die Berufung nicht deshalb verworfen werden darf, weil innerhalb der Begründungsfrist noch keine Berufungsbegründung eingereicht wurde (st.Rspr. seit BGHZ 38, 376, 377 f.; BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, BGH-Report 2004, 623 f.).
  • BGH, 08.01.2016 - I ZB 41/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gesonderte Anfechtung der Zurückweisung

    Das Rechtsmittel darf dann nicht mit dem Argument verworfen werden, innerhalb der Begründungsfrist sei keine Begründung eingereicht worden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. September 2004 - II ZB 17/03, FamRZ 2005, 105; BGH, NJW-RR 2012, 757 Rn. 8).
  • BGH, 23.03.2011 - XII ZB 51/11

    Prozesskostenhilfeantrag vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist:

    Die Berufung darf dann nicht mit dem Argument verworfen werden, dass innerhalb der Begründungsfrist noch keine Berufungsbegründung eingereicht worden sei (BGH Beschlüsse vom 27. September 2004 - II ZB 17/03 - FamRZ 2005, 105 mwN und vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ 2004, 699).
  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 462/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Prozesskostenhilfeantrag vor Ablauf der

    Die Beschwerde darf dann nicht mit dem Argument verworfen werden, dass innerhalb der Begründungsfrist noch keine Beschwerdebegründung eingereicht worden sei (BGH Beschlüsse vom 27. September 2004 - II ZB 17/03 - FamRZ 2005, 105 mwN und vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ 2004, 699).
  • BSG, 15.05.2019 - B 9 V 49/18 B

    Gewährung von OEG

    Unbeschadet der Frage, ob ihr wegen der Niederlegung des Mandats durch ihre Prozessbevollmächtigten kurz vor Ablauf der bereits einmal verlängerten Beschwerdefrist noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte (vgl BGH Beschluss vom 27.9.2004 - II ZB 17/03 - Juris RdNr 8 mwN; BGH Beschluss vom 18.4.1977 - VIII ZB 4/77 - Juris RdNr 2 f), ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs. 4 SGG ) in der Lage wäre, die Nichtzulassungsbeschwerde noch erfolgreich zu begründen.
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