Rechtsprechung
   BFH, 03.03.2005 - III R 60/03   

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https://dejure.org/2005,1084
BFH, 03.03.2005 - III R 60/03 (https://dejure.org/2005,1084)
BFH, Entscheidung vom 03.03.2005 - III R 60/03 (https://dejure.org/2005,1084)
BFH, Entscheidung vom 03. März 2005 - III R 60/03 (https://dejure.org/2005,1084)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a, §§ 173 bis 177; EStG § 25, § 26 Abs. 1, § 26a, § 26b, § 26c, § 33; ZPO § 623 Abs. 1 Satz 1

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a, §§ 173 bis 177; EStG § 25, § 26 Abs. 1, § 26a, § 26b, § 26c, § 33; ZPO § 623 Abs. 1 Satz 1

  • Judicialis

    AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a; ; AO 1977 § ... 173; ; AO 1977 § 174; ; AO 1977 § 175; ; AO 1977 § 176; ; AO 1977 § 177; ; EStG § 25; ; EStG § 26 Abs. 1; ; EStG § 26a; ; EStG § 26b; ; EStG § 26c; ; EStG § 33; ; ZPO § 623 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung der Veranlagungsart: Bindung an die bisherigen Besteuerungsgrundlagen - hier: Anerkennung der Kosten des Zugewinnausgleichs als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de

    Bindung an die bisherigen Besteuerungsgrundlagen bei Änderung der Veranlagungsart

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Antrag zusammenveranlagter Ehegatten innerhalb der Einspruchsfrist auf Änderung der Veranlagungsart ? Bindung des Finanzamts an Besteuerungsgrundlagen im (aufzuhebenden) Zusammenveranlagungsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Steuer-Erklärung: Antrag auf Wechsel der Veranlagungsart bei Ehegatten

  • IWW (Kurzinformation)

    FA darf nach Wechsel der Veranlagungsform gewährte Aufwendungen nicht streichen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Getrennte Veranlagung von Ehegatten nach Erlaß eines Zusammenveranlagungsbescheides; Bindung des Finanzamtes an einen aufgehobenen Zusammenveranlagungsbescheid bezüglich der tatsächlichen rechtlichen Beurteilung bei der besonderen Veranlagung von Ehegatten; Einordnung ...

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Nachträglicher Wechsel der Veranlagungsart

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wechsel der Veranlagungsart bei der Einkommensteuer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Das Finanzamt darf beim Wechsel der Veranlagungsart nicht erneut die Besteuerungsgrundlagen prüfen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerveranlagung - Wechsel der Veranlagungsart

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkommensbesteuerung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften
    Ehegattenveranlagung
    Wahlrechtsausübung
    Änderung des Veranlagungswahlrechts
    Rechtsprechung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33, ZPO § 623 Abs 1 S 1, BGB § 1378 Abs 3, EStG § 26 Abs 2 S 2
    Prozesskosten; Scheidungsfolgekosten; Zugewinnausgleich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 308
  • NJW 2005, 2032 (Ls.)
  • FamRZ 2005, 1245 (Ls.)
  • BB 2005, 1264
  • DB 2005, 1308
  • BStBl II 2005, 564
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.05.2004 - III R 18/02

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer abweichenden Ausübung des

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 60/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann das Veranlagungswahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit eines Einkommensteuerbescheides ausgeübt und eine einmal getroffene Wahl der Veranlagungsart --vorbehaltlich rechtsmissbräuchlicher oder willkürlicher Antragstellung-- widerrufen werden (BFH-Urteile vom 24. Januar 2002 III R 49/00, BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408, und vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980, jew. m.w.N.).

    Denn Einzelveranlagung (§ 25 EStG), Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) und getrennte bzw. besondere Veranlagung (§ 26a und § 26c EStG) stellen jeweils wesensverschiedene Veranlagungsverfahren dar (Senatsurteil in BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980, m.w.N.).

  • BFH, 24.01.2002 - III R 49/00

    Wahl der getrennten Veranlagung bis zur formellen Bestandskraft eines

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 60/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann das Veranlagungswahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit eines Einkommensteuerbescheides ausgeübt und eine einmal getroffene Wahl der Veranlagungsart --vorbehaltlich rechtsmissbräuchlicher oder willkürlicher Antragstellung-- widerrufen werden (BFH-Urteile vom 24. Januar 2002 III R 49/00, BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408, und vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980, jew. m.w.N.).

    Im Beschluss vom 6. Februar 1998 III ER -S- 4/97 (BFH/NV 1999, 160) und im Urteil in BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408 hat der Senat nochmals hervorgehoben, dass eine erneute Ausübung des Wahlrechts anlässlich einer nach den Änderungsvorschriften der AO 1977 geänderten Steuerfestsetzung nur die Rechtsfolgen der §§ 26a bis 26c EStG auslöse, im Übrigen die von der jeweiligen Änderungsvorschrift der AO 1977 nicht betroffenen Besteuerungsgrundlagen aber unberührt lasse.

  • BFH, 25.06.1993 - III R 32/91

    Keine Anfechtungsbeschränkung gem. § 351 Abs. 1 AO hinsichtlich der Ausübung des

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 60/03
    Nach dem bereits vom FG in Bezug genommenen Senatsurteil vom 25. Juni 1993 III R 32/91 (BFHE 171, 407, BStBl II 1993, 824) ist das Begehren auf Änderung der Veranlagungsart nicht als Anfechtung zu verstehen.
  • BFH, 26.02.2002 - X R 59/98

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Schätzungen

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 60/03
    Nach dem Korrektursystem der §§ 172 ff. AO 1977 ist ein Bescheid nur insoweit aufzuheben oder zu ändern, als der einzelne Korrekturgrund reicht (BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 X R 59/98, BFHE 198, 20, BStBl II 2002, 450, m.w.N.).
  • FG Sachsen, 02.09.2003 - 3 K 2712/02

    Prozesskosten einer Klage auf Zugewinnausgleich als außergewöhnliche Belastung;

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 60/03
    Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 1219 veröffentlicht ist, wies die Klage ab.
  • BFH, 15.03.2017 - III R 12/16

    Veranlagungswahlrecht: Einspruchsbefugnis des Insolvenzverwalters gegen einen für

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Veranlagungswahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit eines Einkommensteuerbescheides ausgeübt und eine einmal getroffene Wahl der Veranlagungsart --vorbehaltlich rechtsmissbräuchlicher oder willkürlicher Antragstellung-- widerrufen werden (Senatsurteil vom 3. März 2005 III R 60/03, BFHE 209, 308, BStBl II 2005, 564, Rz 13).

    Zwar hat der Senat in dem Urteil in BFHE 209, 308, BStBl II 2005, 564, Rz 15 ausgeführt, dass der Antrag auf Änderung der Veranlagungsart weder einen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid noch einen Änderungsantrag, sondern einen --erstmaligen-- Antrag auf Durchführung der nun gewählten Veranlagungsart beinhaltet.

    b) Im Streitfall kann dahinstehen, ob die Änderung des Veranlagungswahlrechts bereits wegen der Wesensverschiedenheit der Veranlagungsverfahren (s. dazu Senatsurteil in BFHE 209, 308, BStBl II 2005, 564, unter II.2.a) eine Beschwer hinsichtlich des aufgrund der früheren Wahlrechtsausübung ergangenen Steuerbescheides bewirkt.

  • BFH, 27.10.2015 - X R 44/13

    Zeitliche Grenzen für die Ausübung oder Änderung von Antrags- oder Wahlrechten

    Eine solche Verfahrenshandlung berechtigt daher nur zu einer Änderung der Veranlagungsform, nicht aber zur Änderung der bisher berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen (BFH-Urteil vom 3. März 2005 III R 60/03, BFHE 209, 308, BStBl II 2005, 564).
  • BFH, 19.04.2012 - III R 42/10

    Rückwirkende Änderung einer Berechtigtenbestimmung - Grundsätzlich keine

    Davon abgesehen, dass dieses Wahlrecht ausdrücklich positiv-rechtlich verankert ist, wird durch dessen Ausübung die Rechtslage rückwirkend nur insoweit verändert, als die unterschiedlichen Rechtsfolgen der §§ 26a bis 26c EStG ausgelöst werden; die materiellen Besteuerungsgrundlagen sind dagegen von der Wahl der Veranlagungsart nicht betroffen (BFH-Urteil vom 3. März 2005 III R 60/03, BFHE 209, 308, BStBl II 2005, 564).
  • FG Sachsen, 05.02.2009 - 2 K 2225/08

    Neufestsetzung von Zinsen gem. § 233a Abs. 5 AO aufgrund der Aufhebung der

    Nach diesen Grundsätzen führt der Wechsel von der Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung zur Durchführung eines neuen Besteuerungsverfahrens gegenüber den nunmehr getrennt zu behandelnden Ehegatten (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. März 2005, BStBl. II 2005, 564).

    Da der zulässige Antrag der Ehegatten, statt der bisherigen Zusammenveranlagung eine getrennte Veranlagung durchzuführen, als noch mögliche Ausübung eines Wahlrechts anzusehen ist, war die bisherige Zusammenveranlagung aufzuheben (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. März 2005, a.a.O.) und die getrennte Veranlagung entsprechend § 26a EStG auf der Grundlage der bisherigen Besteuerungsgrundlagen des Zusammenveranlagungsbescheids durchzuführen.

    Der Beklagte ist nur insoweit beschränkt, als eine - hier nicht vorliegende - Abweichung von den Besteuerungsgrundlagen vorläge (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. März 2005, a.a.O.).

  • BFH, 14.06.2016 - VII B 47/15

    Wechsel der Veranlagungsart

    Inwieweit unter Berücksichtigung dieser Umstände von einer verfahrensrechtlichen Bindung an die Besteuerungsgrundlagen ausgegangen werden kann (BFH-Urteile vom 3. März 2005 III R 60/03, BFHE 209, 308, BStBl II 2005, 564 und in BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980, m.w.N.), braucht hier nicht weiter erörtert zu werden.
  • BFH, 07.07.2005 - IX R 74/03

    Bei der Eigenheimzulage kein Verzicht auf die weitere Förderung des ersten

    Denn wie bei anderen steuerlichen Wahlrechten auch ist die Antragstellung nach § 12 EigZulG Teil eines Verwaltungsverfahrens, das durch einen Verwaltungsakt abschließend entschieden wird und das mit seinen Regelungen über die Bestandskraft und den damit verbundenen Rechtsfolgen die Gestaltungswirkung der Willenserklärung einschränkt (vgl. zu Wahlrechten allgemein Weber-Grellet, Steuern im modernen Verfassungsstaat, 2001, S. 283 ff., m.w.N.; vgl. zur vergleichbaren Rechtslage bei Veranlagungswahlrechten Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2005 III R 60/03, BFH/NV 2005, 1177, m.w.N.).
  • FG Münster, 21.04.2016 - 2 K 2410/14

    Ausübung des Veranlagungswahlrechts durch einen Treuhänder im Rahmen eines

    Die Klägerin führte zur Erläuterung aus, dass die Erklärungen keiner Unterschrift bedürften, da der Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) verpflichtet sei, auf der Grundlage der bisherigen Besteuerungsgrundlagen eine erneute Veranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) durchzuführen, wenn die Eheleute, bzw. in diesem Fall sie als Treuhänderin, dies innerhalb der Einspruchsfrist beantragten (Hinweis auf BFH-Urteil vom 03.03.2005 III R 60/03).
  • FG Düsseldorf, 28.06.2005 - 17 K 6808/02

    Kein Verbot nachträglicher Erweiterung des Antrags auf Realsplitting -

    So können diese bei der Einkommensbesteuerung zwischen den Veranlagungsarten nach § 26 a, b und c EStG wählen und ihr bereits ausgeübtes Wahlrecht bis zur Bestandskraft der Steuerbescheide uneingeschränkt und auch mehrfach ändern (ständige Rechtsprechung des BFH, zuletzt bestätigt durch Urteil vom 03.05.2005 III R 60/03, BFH Pressemitteilung Nr. 17 vom 25.05.2005).
  • BFH, 15.12.2005 - III R 49/05

    Ehegatten: Antrag auf getrennte Veranlagung nach bestandskräftiger

    Eine Abweichung von den Besteuerungsgrundlagen kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer Korrekturnorm (§ 129, §§ 172 bis 177 AO 1977) vorliegen (Senatsurteil vom 3. März 2005 III R 60/03, BFHE 209, 308, BStBl II 2005, 564).
  • FG Baden-Württemberg, 06.05.2010 - 3 K 839/09

    Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO bei erstmaliger Wahl der getrennten

    Getrennte Veranlagung und Zusammenveranlagung stellen jeweils wesensverschiedene Veranlagungsverfahren dar (BFH-Urteil vom 03. März 2005 III R 60/03, BStBl II 2005, 564).
  • FG Köln, 09.03.2022 - 15 K 1055/20

    Streit um die Ablehnung der getrennten Veranlagung; Möglichkeit der späteren

  • BFH, 16.12.2005 - III B 200/04

    Hinweispflicht; faires Verfahren

  • FG Köln, 11.12.2008 - 15 K 4963/01

    Bestimmung der Höhe eines durch Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine

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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.02.2005 - 5 C 17.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3191
BVerwG, 24.02.2005 - 5 C 17.04 (https://dejure.org/2005,3191)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.2005 - 5 C 17.04 (https://dejure.org/2005,3191)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 (https://dejure.org/2005,3191)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    UVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3
    Anrechnung Unterhaltszahlung; Unterhaltszahlung, Begriff der -; Unterhaltszahlung, kostenfreie Bereitstellung von Unterkunft, keine -; Unterkunft, kostenfreie Bereitstellung von -, als Unterhaltszahlung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    UVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3
    Anrechnung Unterhaltszahlung; Unterhaltszahlung, Begriff der -; Unterhaltszahlung, kostenfreie Bereitstellung von Unterkunft, keine -; Unterkunft, kostenfreie Bereitstellung von -, als Unterhaltszahlung

  • Wolters Kluwer

    Unterhaltsrechtliche Einordnung der Tilgung von Verbindlichkeiten für ein Familieneigenheim, in dem die unterhaltvorschussberechtigten Kinder wohnen; Erbringung einer unterhaltsrelevanten Leistung durch die Abzahlung eines Familieneigenheims; Bestimmung des Begriffs der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2027
  • EuZW 2006, 77
  • FamRZ 2005, 1245 (Ls.)
  • DVBl 2005, 1340 (Ls.)
  • DÖV 2006, 77
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • OVG Sachsen, 01.06.2022 - 5 A 61/21

    Unterhaltsvorschuss; Aufhebung; Rückzahlung; Rückforderung; Unterhaltszahlung;

    Auch wenn eine Überweisung des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, dazu führt, dass von dem Konto, auf das die Überweisung erfolgt, dem Kind zugutekommende Abbuchun-gen zugunsten Dritter erfolgen können, liegt in der Überweisung keine Unterhaltszahlung i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Unterhaltszahlung nicht eindeutig und einfach nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 -, juris Rn. 12).

    Mit der Anrechnung allein von Unterhaltszahlungen, die nach Zeitpunkt und Höhe eindeutig und einfach nachzuvollziehen sind, wird sichergestellt, dass die typisierten öffentlich-rechtlichen Unterhaltsleistungen bewilligt werden können, ohne die Unterhaltsvorschussbehörden mit der Aufklärung sonstiger unterhaltsrechtlich etwa beachtlicher Leistungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils an die Berechtigten oder Dritte und die Bestimmung von deren Bedeutung für den Kindesunterhalt zu belasten (BVerwG, Urt. v. 24. Februar - 5 C 17.04 -, juris Rn. 12).

    (cc) Auch wenn eine Überweisung des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, dazu führt, dass von dem Konto, auf das die Überweisung erfolgt, dem Kind zugutekommende Abbuchungen zugunsten Dritter erfolgen können, liegt in der Überweisung keine Unterhaltszahlung i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Unterhaltszahlung nicht eindeutig und einfach nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 -, juris Rn. 12).

    Tilgt der barunterhaltsverpflichtete Elternteil Verbindlichkeiten für ein Familieneigenheim, in dem das unterhaltsvorschussberechtigte Kind mietzinsfrei wohnt, ist dies keine Unterhaltszahlung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG, die anteilig auf die Unterhaltsleistung angerechnet werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 -, juris ).

    Die Unterhaltsvorschussbehörde soll nicht mit der Aufklärung belastet werden, wem nach bürgerlichem Recht bei einer mietzinsfreien Unterkunftsbereitstellung ein Wohnwertvorteil zuzuordnen ist, ob diese zu einer Minderung des Barunterhaltsanspruches auch der Kinder führt oder unter welchen Voraussetzungen der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil nach bürgerlichem Recht seine Unterhaltspflicht ganz oder teilweise durch eine Naturalunterhaltsleistung erfüllen kann (BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 -, juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 07.11.2012 - 12 C 12.2279

    Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, stellen

    Der Gesetzgeber hat mit dem Begriff der "Unterhaltszahlung" die Anrechnung nicht auf alle unmittelbaren und mittelbaren Leistungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, an den Berechtigten selbst oder an Dritte erstreckt, die sich nach bürgerlichem Recht auf den Anspruch des berechtigten Kindes auf Unterhalt auswirken oder ihn erfüllen können (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 24.2.2005 - 5 C 17/04 -, NJW 2005, 2027).

    § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG zeichnet nicht alle nach dem bürgerlichen Recht bestehenden unterhaltsrechtlichen Regelungen in allen Einzelheiten nach, sondern beschränkt sich auf eine vereinfachte Typisierung (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2005 - 5 C 17/04 -, NJW 2005, 2027; BayVGH, U. v. 15.1.2008 - 12 BV 06.80 -, JAmt 2008, 227 [228]).

    Diese ist nicht in dem Sinne bedarfsabhängig, dass bei anderweitiger teilweiser Deckung eines konkreten Bedarfs eine Kürzung vorgenommen werden dürfte (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 24.2.2005 - 5 C 17/04 -, NJW 2005, 2027).

    Mit der Anrechnung allein von "Unterhaltszahlungen", die nach Zeitpunkt und Höhe eindeutig und einfach nachzuvollziehen sind, wird vielmehr sichergestellt, dass die typisierten öffentlich-rechtlichen Unterhaltsleistungen bewilligt werden können, ohne die Unterhaltsvorschussbehörden mit der Aufklärung sonstiger unterhaltsrechtlich beachtlicher Leistungen zu belasten (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2005 - 5 C 17/04 -, NJW 2005, 2027).

  • VGH Bayern, 14.09.2010 - 12 BV 09.3107

    Umfang von Unterhaltsvorschussleistungen

    Der Gesetzgeber hat damit die Anrechnung von Unterhaltszahlungen abgegrenzt von anderen unmittelbaren oder mittelbaren Leistungen des Elternteiles, bei dem der Berechtigte nicht lebt, an den Berechtigten selbst oder an Dritte (hier: die Kindertageseinrichtung), die sich zwar auf den Unterhalt des Kindes auswirken oder diesen gar erfüllen können (zu alledem ausführlich BVerwG vom 24.2.2005 NJW 2005, 2027 = FEVS 57, 200), über die der Berechtigte zur Deckung seines Bedarfes aber nicht selbst verfügen kann.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 7 A 10330/14

    Zuordnung von Unterhaltszahlungen an nicht mehr unterhaltsleistungsberechtigtes

    Ferner wird bei der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz systematisch nicht nach einzelnen Bedarfspositionen unterschieden (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 - NJW 2005, 2027 f. m.w.N.).
  • VG Berlin, 23.01.2018 - 21 K 581.17

    Familienrecht; Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung

    "Unterhalt erhalten" im Sinne der Vorschrift erfasst alle von dem anderen Elternteil an das Kind bzw. an den das Kind betreuenden alleinerziehenden Elternteil (als empfangsberechtigtem gesetzlichen Vertreter) geleisteten Zahlungen sowie - soweit eine solche Unterhaltsbestimmung nach § 1612 BGB zulässig ist - alle sonstigen bedarfsdeckenden Zuwendungen des anderen Elternteils, die sich nach dem bürgerlichen Recht auf den Anspruch des berechtigten Kindes auf Unterhalt auswirken oder ihn erfüllen können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 - juris Rn. 12 u.a. zum systematischen Zusammenhang mit der enger gefassten Anrechnungsregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG).

    Schließlich kann auch das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2005 (a.a.O., Rn. 12) als Beleg für die Auffassung der Kammer genommen werden, auch wenn es (nur) zur Anrechnungsregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG ergangen ist.

  • VG Aachen, 16.03.2015 - 2 K 263/13

    Unterhaltszahlung; Sparkonto; Einzahlung auf Sparkonto; Freistellungsvereinbarung

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat dazu ausgeführt, vgl. Urteil vom 24. Februar 2005 - 5 C 17/04 -, NJW 2005, 2027, dass danach Naturalleistungen oder sonst den Unterhaltsbedarf des Kindes teilweise deckende Leistungen an Dritte nicht zu einer Anrechnung nach § 2 Abs. 3 UVG führen.

    Dementsprechend setzt der Begriff der Unterhaltszahlung voraus, dass dem Unterhaltsberechtigten etwas zufließt, d.h. die Zahlung ihm tatsächlich zur Verfügung steht bzw. er tatsächlich in den Genuss von finanziellen Mitteln kommt, über die er real verfügen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 5 C 17/04 -,a.a.O., und etwa auch BayVGH, Urteil vom 14. September 2010 - 12 BV 09.3107 -, juris; Grube, UVG, 2009 § 1 Rz. 61, 62 und § 2 Rz.32.

  • VG Minden, 29.06.2012 - 6 K 2076/10

    Erstattungsansprüche eines Jugendhilfeträgers bei Gewährung von

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2005 - 5 C 17.04 -, NJW 2005, 2027 = Juris, Rn. 12.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2005 - 5 C 17.04 -, a.a.O.

  • VG Sigmaringen, 22.02.2018 - 2 K 3831/16

    Unterhaltsvorschussleistungen bei planwidrigem Ausfall der Unterhaltszahlung und

    "Unterhalt erhalten" im Sinne der Vorschrift erfasst alle von dem anderen Elternteil an das Kind bzw. an den das Kind betreuenden alleinerziehenden Elternteil (als empfangsberechtigtem gesetzlichen Vertreter) geleisteten Zahlungen, sowie - soweit eine solche Unterhaltsbestimmung nach § 1612 BGB zulässig ist - alle sonstigen bedarfsdeckenden Zuwendungen des anderen Elternteils, die sich nach dem bürgerlichen Recht auf den Anspruch des berechtigten Kindes auf Unterhalt auswirken oder ihn erfüllen können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 - Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2011 - 12 S 2650/10

    Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen - Einkünfte des Berechtigten

    Mit Urteil vom 24.05.2005 - 5 C 17/04 - (FamRZ 2005, 1245) hat das Bundesverwaltungsgericht darauf abgehoben, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs der "Unterhaltszahlung" die Anrechnung gerade nicht auf alle unmittelbaren oder mittelbaren Leistungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, an den Berechtigten selbst oder an Dritte erstreckt habe, die sich nach bürgerlichem Recht auf den Anspruch des berechtigten Kindes auf Unterhalt auswirkten oder ihn erfüllen könnten.
  • BVerwG, 27.07.2004 - 5 B 48.04

    Auslegung des Begriffs "Unterhaltszahlungen" im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 17.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • VG Düsseldorf, 14.01.2015 - 21 K 4713/13
  • VG Aachen, 05.07.2011 - 2 K 1723/10

    Anspruch auf Rückzahlung von Unterhaltsvorschussbeträgen von einem Elternteil des

  • VG Darmstadt, 23.06.2023 - 5 K 144/17

    Alleinerziehung und Unterhaltsbegriff im UVG

  • VG Aachen, 20.12.2011 - 2 K 1817/10

    Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen bei Leben eines Kindes bei beiden

  • VG Ansbach, 06.11.2008 - AN 14 K 07.01064

    Einkünfte des Berechtigten; maßgeblich ist tatsächlicher Zufluss

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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.12.2004 - 5 C 50.03   

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https://dejure.org/2004,2332
BVerwG, 16.12.2004 - 5 C 50.03 (https://dejure.org/2004,2332)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.2004 - 5 C 50.03 (https://dejure.org/2004,2332)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 2004 - 5 C 50.03 (https://dejure.org/2004,2332)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BSHG §§ 76, 77; WoGG § 3
    Einkommen; Wohngeld als -; Einkommensanrechnung von Wohngeld; Unterkunftsbedarf; keine Minderung durch Wohngeld; Wohngeld als Einkommen in der Sozialhilfe; Sozialhilfe; Einkommensanrechnung von Wohngeld.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BSHG §§ 76, 77
    Einkommen; Einkommensanrechnung von Wohngeld; Einkommensanrechnung von Wohngeld; Sozialhilfe; Unterkunftsbedarf; Wohngeld als -; Wohngeld als Einkommen in der Sozialhilfe; keine Minderung durch Wohngeld

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilferechtliche Berücksichtigung des Wohngeldes auf der Badarfsseite und der Einkommensseite - Zuordnung des Wohngelds als Einkommen - Berücksichtigung von Wohngeld als Minderung des Unterkunftsbedarf

  • Judicialis

    BSHG § 76; ; BSHG § 77; ; WoGG § 3

  • rechtsportal.de

    BSHG § 76 § 77; WoGG § 3
    Einkommensanrechnung von Wohngeld; Unterkunftsbedarf; keine Minderung durch Wohngeld; Wohngeld als Einkommen in der Sozialhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 122, 317
  • NJW 2005, 2411 (Ls.)
  • NVwZ 2005, 824
  • FamRZ 2005, 1245 (Ls.)
  • DVBl 2005, 776
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.05.1974 - V C 46.73

    Umfang der Berücksichtigung von Wohngeld als Einkommen bei der Gewährung von

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2004 - 5 C 50.03
    Wohngeld ist sozialhilferechtlich nicht auf der Bedarfs-, sondern auf der Einkommensseite zu berücksichtigen (Bestätigung von BVerwGE 45, 157; 75, 168).

    Der erkennende Senat hat jedoch bereits in seinen Urteilen vom 16. Mai 1974 - BVerwG 5 C 46.73 - (BVerwGE 45, 157 ) und vom 27. November 1986 - BVerwG 5 C 2.85 - (BVerwGE 75, 168 ) entschieden, dass Wohngeld erst bei der Ermittlung des nach den §§ 76 und 77 BSHG einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen ist.

    Infolge dieser ausdrücklichen Zweckbestimmung ist es mit Leistungen der Sozialhilfe, soweit sie in der Übernahme von Aufwendungen für die Unterkunft bestehen, im Sinne des § 77 Abs. 1 BSHG zweckidentisch (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1974, a.a.O., S. 159 f.).

    Der Bezug von Wohngeld ist darum auf der Einkommensseite dem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Unterkunftsbedarf des Einkommensbeziehers gegenüberzustellen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1974, a.a.O., S. 159).

  • BVerwG, 27.11.1986 - 5 C 2.85

    Höchstgrenzen - Wohngeldbemessung - Kostenangemessenheit - Unterkunft

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2004 - 5 C 50.03
    Wohngeld ist sozialhilferechtlich nicht auf der Bedarfs-, sondern auf der Einkommensseite zu berücksichtigen (Bestätigung von BVerwGE 45, 157; 75, 168).

    Der erkennende Senat hat jedoch bereits in seinen Urteilen vom 16. Mai 1974 - BVerwG 5 C 46.73 - (BVerwGE 45, 157 ) und vom 27. November 1986 - BVerwG 5 C 2.85 - (BVerwGE 75, 168 ) entschieden, dass Wohngeld erst bei der Ermittlung des nach den §§ 76 und 77 BSHG einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen ist.

    Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich sodann - wenn das anrechenbare Einkommen niedriger ist als der Unterkunftsbedarf - der konkrete, durch Übernahme der Unterkunftskosten aus Sozialhilfemitteln zu befriedigende Bedarf (BVerwG, Urteil vom 27. November 1986, a.a.O., S. 171).

  • BVerwG, 18.02.1999 - 5 C 35.97

    Einkommen, Abgrenzung zum Vermögen;; Steuererstattung als -;; Steuererstattung

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2004 - 5 C 50.03
    § 77 BSHG enthält keine Regelung der Einkommenszuordnung im Sinne eines "normativen Zuflusses" von Einkommen (vgl. BVerwGE 108, 296 betreffend den Zuflusszeitpunkt) auf Seiten dessen, dem die vorrangige Sozialleistung zufließt.
  • BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 32/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Haushaltsgemeinschaft -

    Diese anderweitige Bedarfsdeckung schließe im Sozialhilferecht Leistungen auf Grund des Nachranggrundsatzes in § 2 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) aus (Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht , BVerwGE 108, 36 und BVerwGE 122, 317) .
  • SG Frankfurt/Main, 17.06.2019 - S 20 SO 17/17

    Sozialhilfe

    Entgegen seiner Auffassung ließe sich diese Art der Berechnung insbesondere nicht mit der früheren Regelung des § 77 Abs. 1 BSHG begründen, denn das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 16.12.2004, Az. 5 C 50/03, eindeutig entschieden, dass Wohngeld sozialhilferechtlich nicht auf der Bedarfs-, sondern auf der Einkommensseite zu berücksichtigen sei und Einkommen desjenigen sei, an den es auf Grund seiner Antragsberechtigung nach dem Wohngeldgesetz ausgezahlt werde.

    Dieses hatte im Urteil vom 16. Dezember 2004 ausgeführt: "Wohngeld ist sozialhilferechtlich nicht auf der Bedarfs-, sondern auf der Einkommensseite zu berücksichtigen (Bestätigung von BVerwGE 45, 157; 75, 168)" BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 50/03 -, BVerwGE 122, 317-321).

    In der Entscheidung wurde klargestellt, dass Wohngeld sozialhilferechtlich Einkommen desjenigen sei, an den es auf Grund seiner Antragsberechtigung nach dem Wohngeldgesetz ausgezahlt wird (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 50/03 -, BVerwGE 122, 317-321).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.03.2008 - L 7 AS 5473/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Unterstützung durch

    Diese anderweitige Bedarfsdeckung schließt im Sozialhilferecht Leistungen aufgrund des Nachranggrundsatzes des § 2 SGB XII aus (Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 108, 36 zum Bundesozialhilfegesetz : Gewährung freier Kost und Wohnung als Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs; BVerwGE 122, 317: Wohngeld führt nicht zur Minderung des Bedarfs, sondern des Hilfeanspruchs wegen bereiter Selbsthilfemittel).
  • VGH Bayern, 22.10.2013 - 12 ZB 12.1161

    Anrechnung von Wohngeld als Einkommen bei der Berechnung eines

    Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 16.12.2004 (Az. 5 C 50.03) entschieden, dass Wohngeld dann mit Leistungen der Sozialhilfe zweckidentisch im Sinne des § 77 BSHG sei, wenn und soweit im Rahmen der Sozialhilfe auch Aufwendungen für die Unterkunft übernommen würden.

    Demgegenüber verweisen die "Empfehlungen zur Anwendung der §§ 91 bis 95 SGB VIII; Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen und die Überleitung von Ansprüchen" des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landesjugendamt - Stand 14.5.2013 unter Ziffer 93.01.03, lit c allein auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2004 (Az. 5 C 50.03), wonach es sich bei Wohngeld zwar um eine Sozialleistung handele, die zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- und Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet werde, Wohngeld sich jedoch als Einkommen desjenigen darstelle, dem es aufgrund seiner wohngeldrechtlichen Antragsberechtigung zustehe.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.2021 - 7 A 11663/20

    Auslandsmietzuschuss als Einkommen

    Diese rechtliche Einordnung steht auch in Einklang mit der Qualifizierung des mit dem Mietzuschuss vergleichbaren Wohngelds als zweckgebundene Leistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 50/03 -, juris).
  • BVerwG, 12.11.2003 - 5 B 26.03

    Anforderungen an den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe -

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 50.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • SG Hannover, 24.04.2007 - S 51 SO 303/05
    Leistungen nach dem Wohn-geldgesetz sind gemäß § 3 Abs. 2 Grundsicherungsgesetz i. V. m. § 77 Abs. 1 BSHG als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.12.2004, Az: 5 C 50/03).

    Zwar hat die Beklagte in ihrer fiktiven Bedarfsberechnung vom 27.02.2006 das Wohngeld fälschlich auf der Be-darfs- statt auf der Einkommensseite berücksichtigt (vgl. hierzu Bundesverwaltungsge-richt, Urteil vom 16.12.2004, Az: 5 C 50/03).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.10.2005 - L 8 AS 177/05

    Bedarfsmindernde bzw. einkommensmindernde Berücksichtigung der Eigenheimzulage

    Der Bezug der Eigenheimzulage ist darauf ohne Einfluss (vgl Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 50.03 - FEVS 56, S 343, wonach Wohngeld sozialhilferechtlich nicht auf der Bedarfs-, sondern der Einkommensseite zu berücksichtigen ist).
  • VG Ansbach, 24.02.2011 - AN 14 K 10.02635

    Wohngeldrecht Ausschluss vom Wohngeld kraft Gesetzes bei Bezug von

    Zweck des Wohngeldgesetzes ist es nach seinem § 1 Abs. 1, der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu dienen (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 50.03 -, Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf/Rahm/Fröba, WoGG, Kommentar, Stand: April 2008., Rdnr. 1 zu § 4 WoGG a. F.).
  • VG Würzburg, 22.03.2012 - W 3 K 10.245

    Kostenbeitrag; Wohngeld; behinderte Ehefrau; keine besondere Härte

    Wohngeld ist eine Sozialleistung, die "zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet" wird (BVerwG, U.v. 16.12.2004, 5 C 50/03, BVerwGE 122, 317 ff. = FamRZ 2005, 1245).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.06.2007 - L 13 AS 45/07
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.02.2006 - L 8 AS 375/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2005 - L 8 AS 101/05
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Rechtsprechung
   BFH, 03.03.2005 - III R 68/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1355
BFH, 03.03.2005 - III R 68/03 (https://dejure.org/2005,1355)
BFH, Entscheidung vom 03.03.2005 - III R 68/03 (https://dejure.org/2005,1355)
BFH, Entscheidung vom 03. März 2005 - III R 68/03 (https://dejure.org/2005,1355)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 12; ; EStG § 33

  • rechtsportal.de

    EStG § 12 § 33
    Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de

    Künstliche Befruchtung nach Sterilisation keine außergewöhnliche Belastung

  • Der Betrieb

    Künstliche Befruchtung nach freiwilliger Sterilisation ? Keine außergewöhnliche Belastung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen; Bestimmung des Begriffs der außergewöhnlichen Belastung; Notwendigkeit der Aufwendung als Voraussetzung für die Einstufung einer außergewöhnlichen Belastung; ...

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sterilisierte Frau wollte doch noch ein Kind - Sind Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung steuerlich absetzbar?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kosten für künstliche Befruchtung nach freiwilliger Sterilisation nicht abziehbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kosten einer künstlichen Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) nach freiwilliger Sterilisation nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

  • 123recht.net (Pressemeldung, 22.6.2005)

    Kein Steuerabzug wegen künstlicher Befruchtung nach Sterilisation // Sterilisation war freie Entscheidung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33
    In-vitro-Fertilisation; Künstliche Befruchtung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 312
  • NJW 2005, 2479
  • NVwZ 2005, 1464 (Ls.)
  • FamRZ 2005, 1245 (Ls.)
  • BB 2005, 1491
  • DB 2005, 1552
  • BStBl II 2005, 566
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 18.05.1999 - III R 46/97

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 68/03
    In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat die künstliche Befruchtung einer empfängnisunfähigen Frau mit dem Samen ihres Ehemannes (homologe Insemination) als Heilbehandlung anerkannt (Urteil vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805), dagegen die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung der Ehefrau mit dem Samen eines fremden Mannes wegen Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes (heterologe Insemination) nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt (Urteil vom 18. Mai 1999 III R 46/97, BFHE 188, 566, BStBl II 1999, 761).

    Die Verwirklichung des Kinderwunsches und dadurch ggf. entstehende Kosten sind der für jeden frei gestaltbaren Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG zuzuordnen, die nach Sinn und Zweck des § 33 EStG nur dann ausnahmsweise steuermindernd berücksichtigt werden dürfen, wenn die Aufwendungen für den Steuerpflichtigen eine unabweisbare finanzielle Belastung darstellen, wie z.B. Krankheitskosten (Senatsurteil in BFHE 188, 566, BStBl II 1999, 761, m.w.N.) oder auch die Kosten der Entbindung (Senatsurteil vom 13. März 1987 III R 301/84, BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495).

    Ihre Sterilität ist nach dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Krankheitsbegriff, der einen anormalen regelwidrigen Körperzustand voraussetzt (BFH-Urteile in BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805, unter II. 2. a, m.w.N., und in BFHE 188, 566, BStBl II 1999, 761), nicht als Krankheit zu beurteilen.

  • BFH, 18.06.1997 - III R 84/96

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 68/03
    In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat die künstliche Befruchtung einer empfängnisunfähigen Frau mit dem Samen ihres Ehemannes (homologe Insemination) als Heilbehandlung anerkannt (Urteil vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805), dagegen die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung der Ehefrau mit dem Samen eines fremden Mannes wegen Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes (heterologe Insemination) nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt (Urteil vom 18. Mai 1999 III R 46/97, BFHE 188, 566, BStBl II 1999, 761).

    Ihre Sterilität ist nach dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Krankheitsbegriff, der einen anormalen regelwidrigen Körperzustand voraussetzt (BFH-Urteile in BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805, unter II. 2. a, m.w.N., und in BFHE 188, 566, BStBl II 1999, 761), nicht als Krankheit zu beurteilen.

  • BFH, 18.03.2004 - III R 24/03

    Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 68/03
    Liegt damit die wesentliche Ursache für die In-vitro-Fertilisation und die dafür entstandenen Aufwendungen in der von der Klägerin gestaltbaren Lebensführung (vgl. Senatsurteil vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726), so kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG nicht in Betracht.
  • BFH, 13.03.1987 - III R 301/84

    Aufwendungen für die Adoption eines ausländischen Kindes sind keine

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 68/03
    Die Verwirklichung des Kinderwunsches und dadurch ggf. entstehende Kosten sind der für jeden frei gestaltbaren Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 EStG zuzuordnen, die nach Sinn und Zweck des § 33 EStG nur dann ausnahmsweise steuermindernd berücksichtigt werden dürfen, wenn die Aufwendungen für den Steuerpflichtigen eine unabweisbare finanzielle Belastung darstellen, wie z.B. Krankheitskosten (Senatsurteil in BFHE 188, 566, BStBl II 1999, 761, m.w.N.) oder auch die Kosten der Entbindung (Senatsurteil vom 13. März 1987 III R 301/84, BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495).
  • FG Berlin, 30.09.2003 - 5 K 5349/02

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als

    Auszug aus BFH, 03.03.2005 - III R 68/03
    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 199 veröffentlicht.
  • BFH, 10.05.2007 - III R 47/05

    Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche Befruchtung als

    Vaterschaftsfeststellungsprozess; vom 3. März 2005 III R 68/03, BFHE 209, 312, BStBl II 2005, 566, betr.
  • BFH, 10.03.2015 - VI R 60/11

    Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen: Bestätigung der bisherigen

    Als außergewöhnliche Belastungen kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die einen Bereich der Lebensführung betreffen, welcher der individuellen Gestaltung des Steuerpflichtigen entzogen ist (z.B. BFH-Urteile vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726; vom 3. März 2005 III R 68/03, BFHE 209, 312, BStBl II 2005, 266; vom 10. Mai 2007 III R 47/05, BFHE 218, 141, BStBl II 2007, 871).
  • BFH, 28.07.2005 - III R 30/03

    Kein Abzug von Aufwendungen für künstliche Befruchtungen einer unverheirateten

    Liegt diese in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 3. März 2005 III R 68/03, BFHE 209, 312, BStBl II 2005, 566).
  • FG Niedersachsen, 05.05.2010 - 9 K 231/07

    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine heterologe künstliche

    Vaterschaftsfeststellungsprozess; vom 3. März 2005 - III R 68/03, BStBl II 2005, 566, betr.
  • FG Münster, 27.04.2005 - 1 K 7062/01

    Krankheitskosten; künstliche Befruchtung

    Für die Entscheidung der Frage, ob eine Krankheit vorliegt, kann es auf den Familienstand der betroffenen Person nicht ankommen (FG Münster, Urteil vom 17. April 2003, 12 K 6611/01 E, EFG 2003, 1311, Rev. anhängig unter dem BFH-Aktenzeichen III R 30/03; FG Berlin, Urteil vom 30. September 2003, 5 K 5349/02, EFG 2004, 199, Rev. anhängig unter dem BFH-Aktenzeichen III R 68/03; Sievers, Anmerkung zu FG Münster, Urteil vom 17. April 2003, 12 K 6611/01 E, EFG 2003, 1312; Rüsken, Künstliche Befruchtung als Heilbehandlung, NJW 1998, 1745).
  • FG Baden-Württemberg, 23.10.2008 - 3 K 159/07

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer Lese-Rechtschreib-Störung

    Nicht entschieden wurde vom BFH bisher, ob es ausreicht, wenn ein Amtsarzt nach der Behandlung bescheinigt, dass es sich bei dem Kind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um eine von Anfang an krankhafte (Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in JAmt 2006, 314) LRS handelt und die durchgeführten Maßnahmen notwendig waren (von Bornhaupt in: HFR 2005, 847; BFH-Urteil vom 15. März 2007 III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841 zu II. 5. und die Anmerkung zu diesem Urteil von Dürr in: [...] PraxisReport Steuerrecht -jurisPR-SteuerR- 39/2007 Anm. 2).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.12.2004 - 5 B 57.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1314
BVerwG, 03.12.2004 - 5 B 57.04 (https://dejure.org/2004,1314)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.2004 - 5 B 57.04 (https://dejure.org/2004,1314)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 2004 - 5 B 57.04 (https://dejure.org/2004,1314)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VwGO § 188
    Gerichtskosten.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 188

  • Wolters Kluwer

    Gerichtskosten im Verfahren um Grundsicherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Revision; Relevanz der Auslegung eines Gesetzes im Fall des ...

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 40 (Kurzinformation)

    § 188 VwGO; §§ 2, 3 GSiG
    Gerichtskostenfreiheit im Verfahren nach dem GSiG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 419
  • FamRZ 2005, 1245 (Ls.)
  • DÖV 2005, 618
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Hamburg, 09.05.2003 - 4 Bs 134/03

    Leistungen der Grundsicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Grundsicherungsgesetz ( GSiG

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2004 - 5 B 57.04
    Aber diese Grundsicherung ist sowohl bedarfsorientiert als auch abhängig von nicht ausreichendem Einkommen und Vermögen und gehört damit unter dem für die Gerichtskostenfreiheit maßgebenden Gesichtspunkt der Fürsorge zum Sachgebiet der Sozialhilfe im weiten Sinne des § 188 VwGO (ebenso; OVG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2003 - 12 B 10469/03 - ; OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2003 - 4 Bs 134/03 - ; a.A. VGH München, Beschluss vom 4. November 2003 - 12 ZB 03/2223 - ; VGH Mannheim, Beschluss vom 2. Juni 2004 - 7 S 2101.03 - ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.04.2003 - 12 B 10469/03

    Sozialhilfe, Grundsicherung, einstweilige Anordnung, unzumutbare Nachteile,

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2004 - 5 B 57.04
    Aber diese Grundsicherung ist sowohl bedarfsorientiert als auch abhängig von nicht ausreichendem Einkommen und Vermögen und gehört damit unter dem für die Gerichtskostenfreiheit maßgebenden Gesichtspunkt der Fürsorge zum Sachgebiet der Sozialhilfe im weiten Sinne des § 188 VwGO (ebenso; OVG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2003 - 12 B 10469/03 - ; OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2003 - 4 Bs 134/03 - ; a.A. VGH München, Beschluss vom 4. November 2003 - 12 ZB 03/2223 - ; VGH Mannheim, Beschluss vom 2. Juni 2004 - 7 S 2101.03 - ).
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2004 - 5 B 57.04
    Auch fehlt es an der erforderlichen Darlegung, dass sich die als klärungsbedürftig behauptete Frage auch zu einer nachfolgenden Norm in gleicher Weise stelle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - ).
  • BVerwG, 17.12.2003 - 5 C 25.02

    Einkommen, Kindergeld als - dessen, an den es gezahlt wird; Kindergeld als

    Auszug aus BVerwG, 03.12.2004 - 5 B 57.04
    Zum anderen verweist § 3 Abs. 2 GSiG zum Einkommenseinsatz auf §§ 76 ff. BSHG und hat der Senat bereits entschieden, dass im Sinne von § 76 BSHG Kindergeld Einkommen dessen ist, an den es ausgezahlt wird (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 5 C 25.02 - ), hier die Mutter des Klägers.
  • BVerwG, 28.04.2005 - 5 C 28.04

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; Anrechnung von Kindergeld bei

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - BVerwG 5 B 57.04 - ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.04.2016 - 3 L 129/15

    Folgen des Unterlaufens einer negativen Feststellungsklage durch einen

    Die Beklagte legt insofern schon nicht im Ansatz dar, dass im Rahmen einer Grundsatzberufung noch Veranlassung besteht, sich über die Entscheidung im konkreten Einzelfall hinaus mit ausgelaufenem Recht zu befassen (vgl. insoweit: BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - 5 B 57.04 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 25. November 2010 - 1 L 137/10 -, juris; Beschluss vom 19. April 2006 - 1 L 256/05 -, JMBl. LSA 2007, 60 [m. w. N.]).
  • OVG Sachsen, 23.10.2013 - 5 A 877/11

    Mutterschutzfrist, Kündigungsschutz, Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung,

    Der Kündigungsschutz gemäß § 9 MuSchG ist in § 188 VwGO weder ausdrücklich erwähnt noch wird er bedarfsorientiert und einkommensabhängig gewährt, so dass er unter dem für die Gerichtskostenfreiheit maßgebenden Gesichtspunkt der Fürsorge nicht zum Sachgebiet der Sozialhilfe im weiten Sinne des § 188 VwGO gehört (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3. Dezember 2004 - 5 B 57.04 -, juris Rn. 6; BVerwG, Urt. v. 9. Oktober 1973 - V C 15.73 -, juris Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 188 Rn. 2 und 7).
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