Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 06.06.2005

Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 10.05.2005 - 2 W 20/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5515
OLG Oldenburg, 10.05.2005 - 2 W 20/05 (https://dejure.org/2005,5515)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.05.2005 - 2 W 20/05 (https://dejure.org/2005,5515)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10. Mai 2005 - 2 W 20/05 (https://dejure.org/2005,5515)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Aussetzung des Verfahrens bei hilfsweiser Aufrechnung mit einer Forderung auf Ausgleich des Zugewinns

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung des Verfahrens bei hilfsweiser Aufrechnung mit einer Forderung auf Ausgleich des Zugewinns

  • Judicialis

    ZPO § 148

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 148
    Keine Aussetzung des Rechtsstreits bei Hilfsaufrechnung mit Zugewinnausgleichsforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2787
  • FamRZ 2005, 1999
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 06.06.2005 - 4 UF 88/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,10858
OLG Köln, 06.06.2005 - 4 UF 88/05 (https://dejure.org/2005,10858)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.06.2005 - 4 UF 88/05 (https://dejure.org/2005,10858)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. Juni 2005 - 4 UF 88/05 (https://dejure.org/2005,10858)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Ermittlung der Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands und Streitstandes nach billigem Ermessen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 1999
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Frankfurt, 12.07.2013 - 4 UF 265/12

    Konkrete Bedarfsbemessung beim Kindesunterhalt

    28 Indem die Antragsgegnerin zu 3. seit April 2012 wieder die (vollständige) Obhut über die Kinder ausübt, werden diese auch für die Zeiträume der Vergangenheit, in denen sie - mehr oder minder - beim Antragsgegner lebten, hinreichend von der Kindesmutter vertreten, § 1629 II 2 BGB, da der jetzt die Obhut ausübende Elternteil auch berechtigt ist, das Kind bei der gerichtlichen Geltendmachung rückständiger Ansprüche zu vertreten (Umkehrschluss aus der rechtlichen Situation, dass im Fall des Obhutswechsels der bisher die Obhut ausübende Elternteil nicht mehr berechtigt ist, das Kind hinsichtlich der den Zeitraum seiner Obhutsausübung betreffenden Unterhaltsansprüche zu vertreten - OLG Köln, FamRZ 2005, 1999; OLG Rostock, FamRZ 2012, 890-891 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 30.10.2018 - 12 UF 231/13

    Kindesunterhaltsverfahren: Geltendmachung des familienrechtlichen

    Dadurch ist der Antrag rückwirkend, also auch hinsichtlich des aufgelaufenen Unterhalts, unzulässig geworden und müsste abgewiesen werden, sofern er nicht, wie im vorliegenden Fall geschehen, für erledigt erklärt wird (zur Befugnis zur Erledigungserklärung vgl. ausführlich Norpoth, FamRZ 2007, 514 ff., zur Erledigungserklärung vgl. OLG Koblenz FamRZ 2015, 1902, m.w.N.; OLG Köln, FamRZ 2005, 1999).
  • OLG Bamberg, 27.01.2014 - 2 WF 52/13

    Vereinfachtes Unterhaltsverfahren für ein nichteheliches Kind: Rückwirkende

    Der Senat schließt sich der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, dass die alleinige Berechtigung zur gesetzlichen Vertretung eines minderjährigen Kindes durch dessen Elternteil gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB mit dem Obhutswechsel rückwirkend auch hinsichtlich der Unterhaltsansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht worden sind, entfällt (vgl. OLG Köln, JAmt 2013, 165; OLG Rostock, FamRZ 2012, 890; OLG Köln, FamRZ 2009, 619; OLG Köln, FamRZ 2005, 1999; OLG Hamm, FamRZ 1990, 890 f.; Huber in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 1629 Rn. 82; Peschel-Gutzeit in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007, § 1629 Rn. 338).
  • OLG Köln, 04.12.2012 - 4 UF 158/12

    Verfahrensfähigkeit eines minderjährigen Kindes hinsichtlich der Geltendmachung

    Der Senat schließt sich der - soweit ersichtlich - allgemeinen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, dass die alleinige Berechtigung zur gesetzlichen Vertretung des Antragstellers durch dessen Mutter mit dem Obhutwechsel rückwirkend auch hinsichtlich der Unterhaltsansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht worden sind, entfallen ist ( vgl.: OLG Rostock, Beschluss vom 14.01.2012 - 10 UF 146/11 - zitiert nach Juris Rn. 26; OLG Köln, Beschluss vom 30.07.2008 - 4 WF 88/08 - zitiert nach juris, wenn auch so nicht explizit; OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2005 - 4 UF 88/05 - zitiert nach juris Rn. 2; OLG Hamm, Urteil vom 09.02.1990 - 5 UF 352/89 - FamRZ 1990, 890 f.; Huber in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 1629 Rn. 82; Peschel-Gutzeit in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007, § 1629 Rn. 338).
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