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   OLG Düsseldorf, 17.05.2004 - II-2 UF 79/03   

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https://dejure.org/2004,3741
OLG Düsseldorf, 17.05.2004 - II-2 UF 79/03 (https://dejure.org/2004,3741)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.05.2004 - II-2 UF 79/03 (https://dejure.org/2004,3741)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Mai 2004 - II-2 UF 79/03 (https://dejure.org/2004,3741)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 138, 242
    Inhaltskontrolle von Eheverträgen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt; Voraussetzungen der Nichtigkeit einer Willenserklärung; Vertragsfreiheit von Ehegatten; Verdikt der Sittenwidrigkeit; Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts; Ausschluss des ...

  • Judicialis

    ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 104 Nr. 2; ; BGB § 105 Abs. 1; ; BGB § 105 Abs. 2; ; BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 242

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Wirksamkeit eines notariell beurkundeten Scheidungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 216
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.05.2004 - 2 UF 79/03
    In Ansehung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls liegt auch unter Berücksichtigung der Vorgaben durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 06.02.2001 (FamRZ 2001, 343 ff.) und der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2004 (NJW 2004, 930 ff.) keine einseitige Belastung der Klägerin zugunsten des Beklagten vor, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit rechtfertigen würde.

    Hierbei wiegen die Belastungen des einen Ehegatten umso schwerer und die Belange des anderen Ehegatten bedürfen einer umso genaueren Prüfung, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreifen (BGH NJW 2004, 930, 934).

    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH NJW 2004, 930, 935).

    Soweit die Klägerin in dem streitgegenständlichen Vertrag auf Unterhalt wegen Krankheit und Alter verzichtet hat, ist auch insoweit keine Sittenwidrigkeit anzunehmen, obwohl diese beiden Tatbestände grundsätzlich zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes gehören (BGH NJW 2004, 930, 936).

    Auch der Verzicht der Klägerin auf Unterhalt für den Fall der Arbeitslosigkeit sowie auch Aufstockungs- und Billigkeitsunterhalt begründet eine Sittenwidrigkeit nicht, gehören doch diese Unterhaltstatbestände nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 11.02.2004 (NJW 2004, 930, 936) nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes.

    Soweit die Parteien schließlich den Ausschluss des Zugewinnausgleiches vereinbart habe (eine Regelung im Vertrag vom 25.06.1980, die nach dem ausdrücklichen Willen auch weiterhin gelten sollte), gehört dies bereits nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts (BGH NJW 2004, 930, 933).

    Dies hindert die Ehegatten jedoch nicht, durch Modifizierung oder Abwahl des Regelgüterstandes ihre interne Vermögensordnung einvernehmlich an die individuellen Verhältnisse ihrer konkret beabsichtigten oder gelebten Eheform anzupassen und dabei auch eigene ökonomische Bewertungen an die Stelle gesetzlicher Typisierungen zu setzen (BGH NJW 2004, 930, 933).

    Dem Beklagten ist die Berufung auf die Fortgeltung des in dem notariellen Vertrages vom 25.11.1986 vereinbarten Wegfalls der Unterhaltsverpflichtung ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit des jüngsten gemeinsamen Kindes auch nicht aufgrund der im Rahmen des § 242 BGB vorzunehmenden Ausübungskontrolle (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 930, 936) verwehrt.

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.05.2004 - 2 UF 79/03
    In Ansehung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls liegt auch unter Berücksichtigung der Vorgaben durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 06.02.2001 (FamRZ 2001, 343 ff.) und der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2004 (NJW 2004, 930 ff.) keine einseitige Belastung der Klägerin zugunsten des Beklagten vor, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit rechtfertigen würde.

    Dies ist jedoch nur bei solchen Eheverträgen der Fall, die erkennbar nicht Ausdruck und Ergebnis einer gleichberechtigten Lebenspartnerschaft sind, und in denen einseitig zugunsten eines Vertragsteils gesetzliche Rechte abbedungen und/oder zusätzliche Pflichten übernommen wurden und hierdurch eine einseitige Benachteiligung eines Vertragspartners eingetreten ist (BVerfG FamRZ 2001, 343 ff.).

  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

    Schließen Eheleute im Hinblick auf eine Ehekrise oder auf eine bevorstehende Scheidung unter anwaltlichem Beistand auf beiden Seiten nach langen Verhandlungen und genügender Überlegungszeit einen Vertrag zur umfassenden Regelung aller Scheidungsfolgen, kann zunächst davon ausgegangen werden, dass sie ihre gegenläufigen vermögensrechtlichen Interessen zu einem angemessenen Ausgleich gebracht haben und selbst eine besondere Großzügigkeit oder Nachgiebigkeit des einen Ehegatten nicht auf einer Störung der subjektiven Vertragsparität beruht (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 3. November 1993 - XII ZB 33/92 - FamRZ 1994, 234, 236 zu § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 216, 217 mit zust. Anm. Bergschneider FamRZ 2005, 220 f.).
  • OLG München, 01.02.2006 - 12 UF 1844/04

    Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts für den Fall der Eingehung einer

    Die Antragsgegnerin wurde durch die vertragliche Regelung unter Verletzung der ehelichen Solidarität, BGH, FamRZ 2005, 216 , unparitätisch benachteiligt, denn der Antragssteller konnte seine Altersversorgung aus dem eigenen Einkommen oder Vermögen finanzieren, die Antragsgegnerin wurde durch den Vertrag ohne angemessene Altersvorsorge finanziell vom Antragssteller abhängig.
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