Weitere Entscheidungen unten: OLG Stuttgart, 18.11.2004 | OLG Hamm, 08.07.2004

Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 22.01.2004 - 2 UF 208/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,6966
OLG Bamberg, 22.01.2004 - 2 UF 208/03 (https://dejure.org/2004,6966)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 22.01.2004 - 2 UF 208/03 (https://dejure.org/2004,6966)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 22. Januar 2004 - 2 UF 208/03 (https://dejure.org/2004,6966)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzzweck der Härtefallklausel des § 1568 Abs. 1 BGB; Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen als Folge der Ehescheidung; Härtefall wegen alleiniger Betreung gemeinsamer behinderter Kinder

  • Judicialis

    BGB § 1568 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1565 Abs. 1; BGB § 1568 Abs. 1
    Aufrechterhaltung einer gescheiterten Ehe wegen Betreuungsbedürftigkeit gemeinsamer behinderter Kinder und Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Ehescheidung: Härteklausel des § 1568 BGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 810 (Ls.)
 
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 18.11.2004 - 15 WF 239/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,17002
OLG Stuttgart, 18.11.2004 - 15 WF 239/04 (https://dejure.org/2004,17002)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.11.2004 - 15 WF 239/04 (https://dejure.org/2004,17002)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. November 2004 - 15 WF 239/04 (https://dejure.org/2004,17002)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 810
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 17.01.2003 - 12 WF 5/03

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Antragsgegner im Scheidungsverfahren;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.11.2004 - 15 WF 239/04
    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem des OLG Hamburg (FamRZ 2003, 1017, 1018), in dem der Antragsgegner schon immer die Abweisung des Scheidungsantrags seines Ehegatten betrieben und letztlich wegen eines Versöhnungsversuchs das Ruhen des Verfahrens beantragt, also gerade ihr ursprüngliches Verfahrensziel nur mit anderen verfahrensrechtlichen Mitteln weiter verfolgt hatte.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.1986 - 1 S 1996/85

    Prozeßkostenhilfeantrag während des Ruhens des Verfahrens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.11.2004 - 15 WF 239/04
    Damit ist unabhängig davon, ob lediglich ein faktisches Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens durch die Parteien vorliegt oder förmlich dessen Ruhen angeordnet worden ist, nicht überprüfbar, ob der eine oder andere Antrag der Parteien mit Aussicht auf Erfolg verfolgt wird, weil aktuell eben gar kein Antrag betrieben wird (ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4.8. 1998, 5 WF 83/98, juris Rechtsprechung KORE408569800; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.1986, 1 S 1996/85, juris Rechtsprechung MWRE 108048611).
  • OLG Zweibrücken, 04.08.1998 - 5 WF 83/98

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Falle nicht mehr beabsichtigte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.11.2004 - 15 WF 239/04
    Damit ist unabhängig davon, ob lediglich ein faktisches Nichtbetreiben des Scheidungsverfahrens durch die Parteien vorliegt oder förmlich dessen Ruhen angeordnet worden ist, nicht überprüfbar, ob der eine oder andere Antrag der Parteien mit Aussicht auf Erfolg verfolgt wird, weil aktuell eben gar kein Antrag betrieben wird (ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4.8. 1998, 5 WF 83/98, juris Rechtsprechung KORE408569800; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.1986, 1 S 1996/85, juris Rechtsprechung MWRE 108048611).
  • LAG Köln, 23.11.2015 - 1 Ta 322/15

    Erfolgsaussicht; Betreiben des Hauptsacheverfahrens

    Für die Erfolgsaussicht eines Klageverfahrens ist Voraussetzung, dass das Hauptsacheverfahren betrieben und gefördert wird (OLG Stuttgart 18.11.2004 - 15 WF 239/04 - juris; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 19).
  • OLG Hamburg, 17.08.2022 - 12 WF 95/22

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Mutter wegen eines Antrags des

    Denn eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung setzt weiter voraus, dass das Verfahren auch betrieben wird (vgl. OLG Brandenburg, B. v. 12.11.2018 - 13 WF 197/18, FamRZ 2019, 813; OLG Stuttgart, B. v. 18.11.2004 - 15 WF 239/04, juris Rn. 2, FamRZ 2005, 810; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Auflage 2022, § 114 Rn. 20; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 114 Rn. 8).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 08.07.2004 - 1 UF 44/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,12535
OLG Hamm, 08.07.2004 - 1 UF 44/04 (https://dejure.org/2004,12535)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.07.2004 - 1 UF 44/04 (https://dejure.org/2004,12535)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Juli 2004 - 1 UF 44/04 (https://dejure.org/2004,12535)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • AG Bielefeld - 341 F 95/01
  • OLG Hamm, 08.07.2004 - 1 UF 44/04

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 810
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamm, 08.04.2003 - 11 UF 273/02

    Nachträglicher Versorgungsausgleich wegen betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2004 - 1 UF 44/04
    Keinen Bezug zur Ehezeit hat sowohl ein nachehezeitlicher beruflicher Aufstieg als auch eine nachehezeitliche dienstzeitabhängige Einkommenserhöhung (vgl. dazu Münchener Kommentar/Glockner, BGB, 4. Aufl., § 1587 g Rdz. 21; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 g Rdz. 19; OLG Hamm - 11. Familiensenat , FamRZ 2004, 32).

    Ebenso wie im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sind grundsätzlich auch im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die auszugleichenden Versorgungen mit den jeweiligen Bruttobeträgen zugrundezulegen (BGH, FamRZ 2001, 25; BVerfG, FamRZ 2002, 311; OLG Hamm - 11. Senat für Familiensachen -, FamRZ 2004, 32; OLG Celle, FamRZ 2002, 244, 247; Hahne, a.a.O., § 1587 g Rdz. 15).

    Eine grundsätzliche Bedeutung kommt dieser Streitfrage nicht zu; auch weicht der Senat nicht etwa von den Grundsätzen der Entscheidung des hiesigen 11. Senats für Familiensachen (FamRZ 2004, 32) ab.

  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 21/97

    Schuldrechtliche Ausgleichsrente aus betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2004 - 1 UF 44/04
    Demgemäß ist auf den Beginn des Jahres 1961 abzuheben (vgl. auch BGH, FamRZ 2000, 89, 91).

    Bei der Anwendung dieser Berechnungsmethode zur Bewertung eines vorangegangenen Teilausgleichs im Rahmen des nachfolgenden schuldrechtlichen (Rest-) Ausgleichs folgt der Senat den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2000, 89, 90).

  • OLG Celle, 28.08.2001 - 10 UF 152/00

    Scheidung; Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ; Erweitertes Splitting ;

    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2004 - 1 UF 44/04
    Die Gegenmeinung (vgl. insbesondere OLG Celle, FamRZ 2002, 244 m.w.N.) stellt im Wesentlichen bei der Anrechnung des bereits durchgeführten Teilausgleichs darauf ab, dass die ermittelte Ausgleichsrente jeweils um den entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwertes aktualisierten Wert des Teilausgleichs gekürzt wird, wobei die - vom BGH angewandte - Rückdynamisierung des Teilausgleichs gerade nicht vorzunehmen sein soll.

    Ebenso wie im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sind grundsätzlich auch im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die auszugleichenden Versorgungen mit den jeweiligen Bruttobeträgen zugrundezulegen (BGH, FamRZ 2001, 25; BVerfG, FamRZ 2002, 311; OLG Hamm - 11. Senat für Familiensachen -, FamRZ 2004, 32; OLG Celle, FamRZ 2002, 244, 247; Hahne, a.a.O., § 1587 g Rdz. 15).

  • BGH, 16.08.2000 - XII ZB 73/98

    Betriebliche Altersversorgung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2004 - 1 UF 44/04
    Dann nämlich richtet sich die Wertentwicklung nicht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 a) BGB, sondern vielmehr nach Buchstabe b) dieser Gesetzesvorschrift (vgl. dazu BGH, FamRZ 2001, 25, 27; 1990, 605).

    Ebenso wie im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sind grundsätzlich auch im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die auszugleichenden Versorgungen mit den jeweiligen Bruttobeträgen zugrundezulegen (BGH, FamRZ 2001, 25; BVerfG, FamRZ 2002, 311; OLG Hamm - 11. Senat für Familiensachen -, FamRZ 2004, 32; OLG Celle, FamRZ 2002, 244, 247; Hahne, a.a.O., § 1587 g Rdz. 15).

  • OLG Karlsruhe, 22.05.1990 - 2 WF 28/90
    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2004 - 1 UF 44/04
    Kosten einer nach dem Sach- und Streitstand offensichtlich überflüssigen Beweisaufnahme werden wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 1367; FamRZ 1999, 1677; OLG München, FamRZ 1999, 1676).
  • OLG München, 24.08.1998 - 11 WF 998/98

    Vorliegen einer unrichtigen Sachbehandlung; Erhebung von Kosten für eine

    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2004 - 1 UF 44/04
    Kosten einer nach dem Sach- und Streitstand offensichtlich überflüssigen Beweisaufnahme werden wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 1367; FamRZ 1999, 1677; OLG München, FamRZ 1999, 1676).
  • OLG Karlsruhe, 21.12.1998 - 2 UF 111/98
    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2004 - 1 UF 44/04
    Kosten einer nach dem Sach- und Streitstand offensichtlich überflüssigen Beweisaufnahme werden wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 1367; FamRZ 1999, 1677; OLG München, FamRZ 1999, 1676).
  • BGH, 07.02.1990 - XII ZB 55/88

    Wertausgleich für betriebliche Altersversorgung bei Ausscheiden nach Ende der

    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2004 - 1 UF 44/04
    Dann nämlich richtet sich die Wertentwicklung nicht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 a) BGB, sondern vielmehr nach Buchstabe b) dieser Gesetzesvorschrift (vgl. dazu BGH, FamRZ 2001, 25, 27; 1990, 605).
  • BVerfG, 20.08.2001 - 1 BvR 487/99

    Erfolgslose Verfassungsbeschwerde gegen Nichtberücksichtigung der Teilabtretung

    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2004 - 1 UF 44/04
    Ebenso wie im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sind grundsätzlich auch im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die auszugleichenden Versorgungen mit den jeweiligen Bruttobeträgen zugrundezulegen (BGH, FamRZ 2001, 25; BVerfG, FamRZ 2002, 311; OLG Hamm - 11. Senat für Familiensachen -, FamRZ 2004, 32; OLG Celle, FamRZ 2002, 244, 247; Hahne, a.a.O., § 1587 g Rdz. 15).
  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 89/99

    Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Hamm, 08.07.2004 - 1 UF 44/04
    Damit ist - so der BGH, FamRZ 2001, 27 - zugleich entschieden, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf diese Weise an der nachehelichen Entwicklung der Betriebszugehörigkeit des Ausgleichsverpflichteten teil hat.
  • OLG Hamm, 22.04.2013 - 10 UF 159/12

    Durchführung des Versorgungsausgleichs; Berechnung der Ausgleichsrente gem. § 20

    Bleibt ein nachehelicher Aufstieg danach unberücksichtigt, ist die Versorgungsleistung zu errechnen, die sich entsprechend der zum Ende der Ehezeit ausgeübten Tätigkeit ergeben würde (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1512, 1514; OLG Hamm, FamRZ 2005, 810, 811f; OLG Bremen, FamRZ 2004, 31, 32; Borth, a.a.O., Rn 753; Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 20 VersAusglG Rn 7).
  • OLG Frankfurt, 12.09.2007 - 3 UF 396/06

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Wertänderungen einer

    Solche Verbesserungen scheiden aus dem hälftigen Wertausgleich aus, denn sie wohnten dem Versorgungsanrecht bei Ende der Ehe nicht latent in dem Sinne inne, dass sie sich bereits aus den bei Ehezeitende maßgebenden persönlichen Bemessungsgrundlagen ergaben (vgl. OLH Hamm, FamRZ 2004, 32; 2005, 810; OLG Köln NJW-RR 2005, 520).

    Solche Verbesserungen scheiden aus dem hälftigen Wertausgleich aus, denn sie wohnten dem Versorgungsanrecht bei Ende der Ehe nicht latent in dem Sinne inne, dass sie sich bereits aus den bei Ehezeitende maßgebenden persönlichen Bemessungsgrundlagen ergaben (vgl. OLH Hamm, FamRZ 2004, 32; 2005, 810; OLG Köln NJW-RR 2005, 520).

  • BGH, 24.06.2009 - XII ZB 160/07

    Einfluss einer Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten auf die Dauer

    Beruht deshalb die Wertänderung eines Versorgungsanrechts nicht auf allgemeinen Einkommensverbesserungen (z.B. tariflichen Steigerungen) oder auf rückwirkenden Änderungen der Versorgungsordnung, sondern auf einer besseren Einstufung in dem bestehenden Gehaltsgefüge, ist wegen des Grundsatzes des ehezeitbezogenen Erwerbs weiterhin die bei Ehezeitende erreichte Stufe maßgeblich (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 810, 812 ; Borth aaO Rdn. 628; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 16; Wick aaO Rdn. 336).
  • OLG Hamm, 16.08.2006 - 11 UF 184/05

    Zur Berechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, wenn eine der

    Ist das nicht der Fall, ist die Versorgung zu errechnen, die sich ohne die Veränderungen ergeben würde (Palandt, BGB, 65. Auflage, § 1587 c, Rdnr. 12; Hamm, FamRZ 2005, S. 810 für den Fall eines nachehelichen beruflichen Aufstiegs).
  • OLG Hamm, 07.01.2008 - 2 UF 173/07

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

    Dem steht nicht entgegen, dass nach Ehescheidung eingetretene Wertveränderungen einer betrieblichen Rentenanwartschaft, die keinen sachlichen Bezug zur Ehezeit haben, bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 810, 812).
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