Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 07.06.2006 - 9 AR 3/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3651
OLG Brandenburg, 07.06.2006 - 9 AR 3/06 (https://dejure.org/2006,3651)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.06.2006 - 9 AR 3/06 (https://dejure.org/2006,3651)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. Juni 2006 - 9 AR 3/06 (https://dejure.org/2006,3651)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,3651) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierung eines Rechtsstreits als zivilprozessual oder dem Familienrecht zugehörig; Voraussetzung für die Gewährung einer Nutzungsvergütung nach Zuweisung der Ehewohnung

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ; ZPO § 37; ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7; ; BGB a.F. § 1361 b; ; BGB § 1361 b Abs. 3 Satz 2; ; BGB § 745 Abs. 2; ; GVG § 23 b Abs. 1 Nr. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sachliche Zuständigkeit: Qualifizierung eines Rechtsstreits

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Königs Wusterhausen - 11 F 59/06
  • AG Königs Wusterhausen - 4 C 145/06
  • OLG Brandenburg, 07.06.2006 - 9 AR 3/06

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1302
  • NZM 2006, 720
  • FamRZ 2006, 1392
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.05.1978 - IV ARZ 26/78

    Bindungswirkung der Abgabe oder Verweisung zwischen Familiengericht und einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.06.2006 - 9 AR 3/06
    Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zwischen dem Familiengericht und der allgemeinen Prozessabteilung eines Amtsgerichts (BGH NJW 1978, 1531; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 29).

    Darüber hinaus bedurfte es auch keiner Verweisungsbeschlüsse der jeweiligen Abteilungen des Amtsgerichts, da das tatsächliche Leugnen der Zuständigkeitskompetenz im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auf Grund der insoweit fehlenden Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen (BGH NJW 1978, 1531; Zöller/Gummer, a.a.O., § 23 b GVG Rn. 6, 7) ausreichend ist, soweit diese Verfügungen - wie hier - den Parteien bekannt gemacht worden sind (BGH NJW-RR 1992, 579; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 25 a. E. m. w. N.).

  • BGH, 05.02.1992 - XII ARZ 4/92

    Gerichtliche Zuständigkeit für ein isoliertes Sorgerechtsverfahren bei Wohnsitzen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.06.2006 - 9 AR 3/06
    Darüber hinaus bedurfte es auch keiner Verweisungsbeschlüsse der jeweiligen Abteilungen des Amtsgerichts, da das tatsächliche Leugnen der Zuständigkeitskompetenz im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auf Grund der insoweit fehlenden Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen (BGH NJW 1978, 1531; Zöller/Gummer, a.a.O., § 23 b GVG Rn. 6, 7) ausreichend ist, soweit diese Verfügungen - wie hier - den Parteien bekannt gemacht worden sind (BGH NJW-RR 1992, 579; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 25 a. E. m. w. N.).
  • BGH, 09.07.1980 - IVb ARZ 527/80

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Familiensache; Bestimmung des zuständigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.06.2006 - 9 AR 3/06
    Die Qualifizierung eines Rechtsstreits als zivilprozessual oder dem Familienrecht zugehörig, richtet sich nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs (BGH FamRZ 1980, 988).
  • BGH, 05.06.1991 - XII ARZ 14/91

    Bestimmung der Gerichtszuständigkeit im Verfahren über der Gewährung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.06.2006 - 9 AR 3/06
    Der zu treffenden Entscheidung steht auch nicht entgegen, dass die Klage der Beklagten bisher nicht zugestellt worden ist, da die Vorschrift auch im Prozesskostenhilfeverfahren gilt, sodass eine Entscheidung regelmäßig auch vor einer Rechtshängigkeit der Klage in Betracht kommen kann (BGH NJW-RR 1991, 1342; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rn. 2).
  • BGH, 15.02.2006 - XII ZR 202/03

    Voraussetzungen einer Nutzungsvergütung bei freiwilliger Überlassung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.06.2006 - 9 AR 3/06
    Da es somit eines Rückgriffes auf § 745 Abs. 2 BGB oder einer analogen Anwendung des § 1361 b Abs. 2 BGB a. F. für den Fall des (bis dahin nicht geregelten) freiwilligen Auszuges aus der Ehewohnung nicht mehr bedarf, bildet § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB n. F. als lex spezialis auch gegenüber den allgemeinen Regelungen für Miteigentümer die alleinige Anspruchsgrundlage (im Ergebnis wohl auch BGH Urteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03; OLG Jena NJW 2006, 703; OLG Dresden NJW 2005, 3151; Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1361 b Rn. 20; Johann-sen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 1361 b Rn. 33; a. A.: Wever FF 2005, 23).
  • OLG Jena, 22.11.2005 - 2 W 597/05

    Zuständigkeit des Gerichts für die Bemessung der Nutzungsentschädigung der vorher

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.06.2006 - 9 AR 3/06
    Da es somit eines Rückgriffes auf § 745 Abs. 2 BGB oder einer analogen Anwendung des § 1361 b Abs. 2 BGB a. F. für den Fall des (bis dahin nicht geregelten) freiwilligen Auszuges aus der Ehewohnung nicht mehr bedarf, bildet § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB n. F. als lex spezialis auch gegenüber den allgemeinen Regelungen für Miteigentümer die alleinige Anspruchsgrundlage (im Ergebnis wohl auch BGH Urteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03; OLG Jena NJW 2006, 703; OLG Dresden NJW 2005, 3151; Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1361 b Rn. 20; Johann-sen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 1361 b Rn. 33; a. A.: Wever FF 2005, 23).
  • BGH, 18.12.2013 - XII ZB 268/13

    Alleinige Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben: Nutzungsvergütung bei

    Seit der Neufassung der Vorschrift durch das Gewaltschutzgesetz zum 1. Januar 2002 knüpft die Vergütungsregelung nur noch an die faktische Überlassung der Wohnung an, ohne dass es darauf ankommt, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlässt oder er verpflichtet ist, sie dem anderen zur alleinigen Benutzung zu überlassen (OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 725 und FamRZ 2006, 1392; OLG Jena FamRZ 2008, 1934; Götz/Brudermüller Die gemeinsame Wohnung Rn. 274; Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 5. Aufl. § 1361 b BGB Rn. 33; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 63; MünchKommBGB/Weber-Monecke 6. Aufl. § 1361 b Rn. 17; Kemper Der Rechtsstreit um Wohnung und Hausrat in der gerichtlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis Rn. 180; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 101; vgl. zur früheren Rechtslage bereits Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930; aA: OLG Frankfurt AGS 2013, 341; kritisch auch Staudinger/Voppel BGB [2012] § 1361 b Rn. 63 ff.).
  • OLG Brandenburg, 14.02.2008 - 13 W 4/08

    Zuständigkeit für einen Nutzungsentschädigungsanspruch des geschiedenen Ehegatten

    Die Qualifizierung eines Rechtsstreits als zivilprozessual oder dem Familienrecht zugehörig, richtet sich nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs (BGH, FamRZ 1980, 988; OLG Brandenburg, NJW-RR 2006, 1302; KG NJW-RR 2007, 798).

    Während nach der Neufassung des § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB diese Regelung für die Zeit der Trennung zunehmend als eine den § 745 BGB verdrängende Sonderregelung betreffend die Nutzung der Ehewohnung durch einen der Ehegatten und eine dafür vom anderen Ehegatten zu beanspruchende Vergütung angesehen wird (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1392; OLG Dresden, NJW 2005, 3151; Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1361 b Rn. 20), fehlt für die Zeit nach der Scheidung eine entsprechende gesetzliche Vorschrift.

  • OLG Hamm, 27.02.2008 - 33 U 29/07

    Ausschluss der Nutzungsentschädigung aus § 745 Abs. 2 BGB wegen Vorrang der

    Dies gilt auch dann, wenn der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlassen und dem verbleibenden Ehegatten freiwillig zur Nutzung überlassen hat und somit die eigentliche Zuweisung der Ehewohnung nicht Streitgegenstand war oder ist, da es seit der Neufassung des § 1361b III 2 BGB durch das Gewaltschutzgesetz vom 11.12.2001 nicht mehr auf die Frage des Grundes für den Auszug des anspruchstellenden Ehegatten ankommt und es auch nicht mehr eines Rückgriffs auf § 745 II BGB oder einer analogen Anwendung des § 1361b II BGB a.F. bedarf (vgl. KG - 13.12.2007 - 2 AR 60/07 - JURIS; OLG München - 17.04.2007 - FamRZ 2007, 824; Brandenburg - 07.06.2006 - FamRZ 2006, 1392; OLG Jena - 22.11.2005 - FamRZ 2006, 868; OLG Dresden - 10.05.2005 - NJW 2005, 3151; Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1361b Rn. 20; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl, § 621 Rn. 52b; Staudinger/Voppel (2007), § 1361b Rn. 88; Brudermüller, FamRZ 2006, 1157 [1159]; Finke, FF 2007, 185).
  • OLG Brandenburg, 05.02.2009 - 9 AR 2/09

    Zuständigkeitsbestimmung: Klage auf Nutzungsentschädigung für die alleinige

    Alleinige Anspruchsgrundlage ist - jedenfalls für die bei Einreichung der Antragsschrift noch andauernde - Zeit der Trennung § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB, der selbst für den bis zur Neufassung der Vorschrift noch umstrittenen und hier möglicherweise vorliegenden Fall eines freiwilligen Weichens eines Ehepartners (vgl. dazu BGH FamRZ 2006, 930) lex specialis auch gegenüber den allgemeinen Regelungen für Miteigentümer nach § 745 Abs. 2 BGB ist (vgl. erkennender Senat, Beschluss vom 7. Juni 2006, Az. 9 AR 3/06; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 1361b Rdnr. 33).

    Da auch das isolierte Verlangen nach einer Nutzungsentschädigung für die Dauer des Getrenntlebens einen Anspruch nach § 1361b BGB und damit die Regelung über die Ehewohnung betrifft, besteht grundsätzlich gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, 23b Abs. 1 Nr. 8 GVG die ausschließliche Zuständigkeit des Familiengerichts (vgl. erkennender Senat, Beschluss vom 7. Juni 2006, Az. 9 AR 3/06; OLG Dresden OLGR 2005, 781).

  • OLG Hamm, 06.03.2008 - 2 Sdb (FamS) Zust 6/08

    Zuständigkeit des Familiengerichts bei Antrag auf Zahlung von Nutzungsentgelt

    Die Beantwortung der Frage, ob ein Verfahren die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung zum Inhalt hat oder ob es sich um eine nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts zu entscheidende Sache handelt, für die die funktionale Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte gegeben ist, hängt vom Inhalt der Antragstellung und der Art des geltend gemachten Anspruchs ab (vgl. BGH FamRZ 1988, 1035 f.; OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1392 f.).
  • KG, 13.12.2007 - 2 AR 60/07

    Sachliche Zuständigkeit für Ansprüche des freiwillig aus der Ehewohnung

    Erst recht muss dies seit der Neufassung des § 1361b BGB (durch das Gewaltschutzgesetz vom 11.12.2001) gelten, nach dessen Wortlaut es - anders als bei § 1361b BGB a.F. - auf die Frage des Grundes für den Auszug des anspruchstellenden Ehegatten nicht mehr ankommt (ebenso die einhellige Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung: OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1392; OLG Jena NJW 2006, 703; OLG Dresden NJW 2005, 3151; zustimmend Brudermüller in Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 1361b Rdnr. 26).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht