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   OLG Schleswig, 19.06.2006 - 1 U 124/05   

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https://dejure.org/2006,2586
OLG Schleswig, 19.06.2006 - 1 U 124/05 (https://dejure.org/2006,2586)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.06.2006 - 1 U 124/05 (https://dejure.org/2006,2586)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19. Juni 2006 - 1 U 124/05 (https://dejure.org/2006,2586)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Erfordernis der Notwendigkeit der Rechtsverteidigung bei möglichem Zurückweisungsbeschluss

  • Judicialis

    ZPO § 119; ; ZPO § 522

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 119 Abs. 1 S. 2 § 522 Abs. 2
    Prozesskostenhilfe: Notwendigkeit der Verteidigung bei noch ausstehender Entscheidung über die Zurückweisung des Rechtsmittels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Kiel - 6 O 341/04
  • OLG Schleswig, 19.06.2006 - 1 U 124/05

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1726
  • MDR 2007, 173
  • NZV 2007, 88
  • FamRZ 2006, 1550
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Schleswig, 30.11.2005 - 1 U 104/05

    Notwendige Prozesskostenhilfe: Gewährung für Berufungsgegner vor Entscheidung

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.06.2006 - 1 U 124/05
    Dem erstinstanzlich obsiegenden Berufungsbeklagten kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht allein mit der Begründung versagt werden, dass noch nicht über die Möglichkeit eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden worden sei und deshalb eine Notwendigkeit für die Rechtsverteidigung nicht bestehe (Aufgabe der gegenteiligen Senatsrechtsprechung in OLGReport 2006, 190).

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 30.11.2005 (OLGR 2006, 190) unter Berufung auf OLG Düsseldorf (MDR 2003, 658) und OLG Celle (MDR 2004, 598) entschieden, dass es trotz vorliegender Berufungsbegründung solange keines anwaltlichen Beistandes bedarf, wie nicht sicher sei, dass das Berufungsgericht von der Möglichkeit der Zurückweisung durch einstimmigen Beschluss keinen Gebrauch mache.

  • OLG Celle, 28.10.2003 - 6 U 170/03

    Gewährung von Prozesskostenhilfe; Aussicht, dass die Berufung des Gegners

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.06.2006 - 1 U 124/05
    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 30.11.2005 (OLGR 2006, 190) unter Berufung auf OLG Düsseldorf (MDR 2003, 658) und OLG Celle (MDR 2004, 598) entschieden, dass es trotz vorliegender Berufungsbegründung solange keines anwaltlichen Beistandes bedarf, wie nicht sicher sei, dass das Berufungsgericht von der Möglichkeit der Zurückweisung durch einstimmigen Beschluss keinen Gebrauch mache.
  • OLG Rostock, 03.11.2004 - 6 U 71/04

    Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Berufungsbeklagten bei noch

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.06.2006 - 1 U 124/05
    In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (OLGR 2005, 840) und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 09.10.2003; NJW 2004, 73) zur Frage der Notwendigkeit der Gerichtskosten in einem solchen Fall, ist der Senat nunmehr der Auffassung, dass dem erstinstanzlich obsiegenden Berufungsbeklagten die beantragte Prozesskostenhilfe nicht allein deshalb versagt werden kann, weil noch nicht über die Möglichkeit eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden worden sei und deshalb eine Notwendigkeit für die Rechtsverteidigung nicht bestehe.
  • OLG Düsseldorf, 22.10.2002 - 4 UF 188/02

    Beantragung von Prozesskostenhilfe durch den Berufungsbeklagten bei angekündigter

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.06.2006 - 1 U 124/05
    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 30.11.2005 (OLGR 2006, 190) unter Berufung auf OLG Düsseldorf (MDR 2003, 658) und OLG Celle (MDR 2004, 598) entschieden, dass es trotz vorliegender Berufungsbegründung solange keines anwaltlichen Beistandes bedarf, wie nicht sicher sei, dass das Berufungsgericht von der Möglichkeit der Zurückweisung durch einstimmigen Beschluss keinen Gebrauch mache.
  • BGH, 09.10.2003 - VII ZB 17/03

    Erstattung von Kosten des Berufungsbeklagten

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.06.2006 - 1 U 124/05
    In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (OLGR 2005, 840) und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 09.10.2003; NJW 2004, 73) zur Frage der Notwendigkeit der Gerichtskosten in einem solchen Fall, ist der Senat nunmehr der Auffassung, dass dem erstinstanzlich obsiegenden Berufungsbeklagten die beantragte Prozesskostenhilfe nicht allein deshalb versagt werden kann, weil noch nicht über die Möglichkeit eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden worden sei und deshalb eine Notwendigkeit für die Rechtsverteidigung nicht bestehe.
  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten vor der

    Allein der Umstand, dass eine Stellungnahme des Berufungsbeklagten im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne nachteilige Folgen für diesen unterbleiben könne, stehe einem berechtigten Interesse, sich gleichwohl zu äußern, nicht entgegen (vgl. OLG Brandenburg MDR 2008, 285; OLG Schleswig - 1. ZS - FamRZ 2006, 1550 [unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht in OLGR 2006, 190, 191]; OLG Rostock OLGR 2005, 840, 841 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 119 Rdn. 57; Vossler MDR 2008, 722, 724 f.; Fölsch NJW 2006, 3521, 3523; Schellenberg MDR 2005, 610, 614; Hansens RVGreport 2008, 278 und 2004, 277 f.).

    Ob die konkrete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im kostenrechtlichen Sinne notwendig war, ist erst im Kostenerstattungsverfahren zu prüfen (vgl. BGH Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - NJW 2003, 2992, 2993 und OLG Schleswig FamRZ 2006, 1550).

  • OLG Schleswig, 04.09.2008 - 14 U 73/08

    Versagung der Prozesskostenhilfe für Berufungsbeklagten

    (vgl. OLG Celle, 13 U 141/07; OLG Celle, 4 U 94/07; jeweils zitiert nach juris; OLG Dresden, MDR 2007, 423; Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 119 Rdnr. 16; a.A. OLG Rostock, 6 U 71/04; zitiert nach juris; OLG Schleswig NJW-RR 2006, 1726; OLG Brandenburg, MDR 2008, 285).

    ( so aber OLG Schleswig NJW-RR 2006, 1726 ) Die im vorliegenden Fall entscheidende Frage ist - anders als im Fall des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO - ob auch eine vernünftige Partei, die die Kosten des Rechtsstreits selbst tragen müsste, bereits vor Aufforderung zur Berufungserwiderung und Entscheidung, ob nach § 522 Abs. 2 ZPO vorgegangen wird, einen Rechtsanwalt beauftragen würde.

  • BGH, 30.06.2010 - XII ZB 80/08

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten vor der

    bb) Nach der Gegenansicht kann dem erstinstanzlichen obsiegenden Berufungsbeklagten Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, dass infolge einer noch ausstehenden Entscheidung über eine Verfahrensweise nach § 522 Abs. 2 ZPO eine Rechtsverteidigung noch nicht notwendig sei (OLG Brandenburg MDR 2008, 285; OLG Schleswig - 1. ZS - FamRZ 2006, 1550 [unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht in OLGR 2006, 190, 191]; OLG Rostock OLGR 2005, 840, 841 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 67. Aufl. § 119 Rdn. 57; Vossler MDR 2008, 722, 724 f.; Fölsch NJW 2006, 3521, 3523; Schellenberg MDR 2005, 610, 614; Hansens RVGreport 2008, 278 und 2004, 277 f.).
  • OLG Brandenburg, 14.06.2007 - 12 U 11/07

    Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten bei beabsichtigter

    Nach Auffassung des Senats steht eine beabsichtigte bzw. mögliche Rechtsmittelzurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten nicht entgegen (ebenso: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, NZV 2007, 88; OLG Rostock, OLG-NL 2005, 235; Fölsch, Die Berufungszurückweisung durch Beschluss im Blickpunkt aktueller Rechtsprechung, NJW 2006, 3521, 3523; Schellenberg, Der Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO in der gerichtlichen Praxis, MDR 2005, 610, 614; Schneider, AGS 2003, 214; a.A.: OLG Dresden, OLGR 2007, 117; OLG Köln, MDR 2006, 947; OLG Celle, MDR 2004, 598; OLG Nürnberg, MDR 2004, 961; OLG Düsseldorf, MDR 2003, 658; Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 119 Rn 55; Hk-ZPO/Rathmann/Pukall, § 119 Rn 14; Fischer in: Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 119 Rn 29).
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