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   OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - II-9 WF 68/06   

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OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - II-9 WF 68/06 (https://dejure.org/2006,31376)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2006 - II-9 WF 68/06 (https://dejure.org/2006,31376)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Juni 2006 - II-9 WF 68/06 (https://dejure.org/2006,31376)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1551
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Celle, 03.07.1996 - 17 W 15/96
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 9 WF 68/06
    Die von den Beteiligten angestrebte Fortgeltung des bisherigen Geburtsnamens des Beteiligten zu 1. ist im Gesetz nicht vorgesehen (BayObLG FamRZ 2003, 1869 ff., OLG Celle FamRZ 1997, 115; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 115/116; Report 2000, 143/144; BayObLG FamRZ 2002, 1646 ff.).

    Dass der Gesetzgeber im Namensrecht der Verbindung des volljährigen Adoptierten zur neuen Familie den Vorrang eingeräumt hat, ist jedoch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BayObLG a. a. O.; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 115; OLG Celle FamRZ 1997, 115).

  • OLG Karlsruhe, 23.12.1998 - 4 W 7/97

    Zur Rechtmäßigkeit der Weiterführung des bisherigen Namens eines Anzunehmenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 9 WF 68/06
    Die von den Beteiligten angestrebte Fortgeltung des bisherigen Geburtsnamens des Beteiligten zu 1. ist im Gesetz nicht vorgesehen (BayObLG FamRZ 2003, 1869 ff., OLG Celle FamRZ 1997, 115; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 115/116; Report 2000, 143/144; BayObLG FamRZ 2002, 1646 ff.).

    Dass der Gesetzgeber im Namensrecht der Verbindung des volljährigen Adoptierten zur neuen Familie den Vorrang eingeräumt hat, ist jedoch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BayObLG a. a. O.; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 115; OLG Celle FamRZ 1997, 115).

  • AG Leverkusen, 17.12.2007 - 14 XVI 12/07

    Sittliche Rechtfertigung einer Volljährigen-Adoption

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 9 WF 68/06
    Der Senat folgt nicht der vom Amtsgericht Leverkusen in zwei Entscheidungen (FamRZ 2008, 2058 und RNotZ 2009, 544) vertretenen Auffassung, dass eine Volljährigenadoption auch ohne Namensänderung zulässig ist, weil § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB nach Sinn und Zweck der Regelung nicht auf die Wahl eines Doppelnamens beschränkt sei und für die Bitte des Angenommenen, ihm den bestehenden Namen zu belassen, das Gesetz eine Lücke enthalte, welche dadurch gefüllt werden könne, dass § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB über den Wortlaut hinaus nach Sinn und Zweck dahin ausgelegt werde, dass bei schwerwiegenden Gründen der Grundsatz der Namensfortführung Vorrang erhalte.
  • AG Leverkusen, 16.04.2009 - 14 XVI 1/09

    Auswirkungen der Volljährigenadoption auf den Geburtsnamen des Angenommenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 9 WF 68/06
    Der Senat folgt nicht der vom Amtsgericht Leverkusen in zwei Entscheidungen (FamRZ 2008, 2058 und RNotZ 2009, 544) vertretenen Auffassung, dass eine Volljährigenadoption auch ohne Namensänderung zulässig ist, weil § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB nach Sinn und Zweck der Regelung nicht auf die Wahl eines Doppelnamens beschränkt sei und für die Bitte des Angenommenen, ihm den bestehenden Namen zu belassen, das Gesetz eine Lücke enthalte, welche dadurch gefüllt werden könne, dass § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB über den Wortlaut hinaus nach Sinn und Zweck dahin ausgelegt werde, dass bei schwerwiegenden Gründen der Grundsatz der Namensfortführung Vorrang erhalte.
  • BayObLG, 15.01.2003 - 1Z BR 138/02

    Namensführung bei Adoption - Geburtsname statt Familienname

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 9 WF 68/06
    Die von den Beteiligten angestrebte Fortgeltung des bisherigen Geburtsnamens des Beteiligten zu 1. ist im Gesetz nicht vorgesehen (BayObLG FamRZ 2003, 1869 ff., OLG Celle FamRZ 1997, 115; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 115/116; Report 2000, 143/144; BayObLG FamRZ 2002, 1646 ff.).
  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 9 WF 68/06
    Der Name hat als Unterscheidungsmerkmal nicht nur für den Namensträger Bedeutung, sondern erfüllt auch eine gesellschaftliche Funktion, wozu auch der Zweck gehört, die Zusammengehörigkeit der Familienmitglieder äußerlich sichtbar zu machen (BVerfG FamRZ 1988, 587/589).
  • KG, 30.08.2011 - 18 WF 93/11

    Zuständiges Gericht: Klage eines Unterhaltsberechtigten gegen den insolventen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.2006 - 9 WF 68/06
    Eine über den Wortlaut hinausgehende ergänzende Auslegung der Vorschrift ist unzulässig (vgl. u.a. OLG Hamm, FamRZ 2012, 138).
  • OLG Karlsruhe, 18.05.2016 - 11 W 41/16

    Nachlassverfahren: Zwangsgeldfestsetzung gegen Erben wegen unterbliebener

    Daraus folgt, dass sich die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses konkret mit den neu vorgebrachten Tatsachen und der Gegenargumentation der Beschwerdebegründung befassen und erkennen lassen muss, warum das Gericht gleichwohl bei seiner Entscheidung bleibt (OLG Hamm, FGPrax 2010, 323; OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 1551).
  • OLG München, 18.02.2010 - 34 Wx 9/10

    Grundbuchverfahren: Mängel des Nichtabhilfeverfahrens; Erforderlichkeit der

    Der Nichtabhilfebeschluss in Verbindung mit dem Ausgangsbeschluss muss aber erkennen lassen, dass der Erstrichter/Rechtspfleger das wesentliche Beschwerdevorbringen beachtet und seiner Pflicht zur Prüfung und Selbstkontrolle im Abhilfeverfahren nachgekommen ist (vgl. OLG München - 31. Zivilsenat - vom 4.2.2010, 31 Wx 13/10 m.w.N. - zur Veröffentlichung bestimmt; ebenso OLG München Rpfleger 2004, 167; OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 1551).
  • OLG Saarbrücken, 25.03.2009 - 6 WF 23/09

    Rechtsfolgen der Einstellung der Ratenzahlung vor nachträglicher Verschlechterung

    Insbesondere entspricht es nicht dem Gesetz, allein die gegenwärtigen Verhältnisse einer Partei zugrunde zu legen (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 1551; Zöller/Philippi, a. a. O., § 120, Rz. 19 a).
  • OLG Nürnberg, 12.02.2015 - 11 WF 172/15

    Verfahrenskostenhilfe: Korrektur fehlerhafter Ratenfestsetzung

    Vielmehr darf die ursprüngliche Entscheidung nicht geändert werden, wenn die Einkommensverhältnisse der Beteiligten unverändert geblieben, aber zuvor fehlerhaft beurteilt worden sind (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 1551; OLG Bamberg, FamRZ 2005, 1101; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, § 120a ZPO Rn 10; BeckOK-ZPO/Reichling, Stand 01.01.2015, § 120a ZPO, Rn. 8; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Auflage, Rn. 387).
  • OLG Düsseldorf, 23.12.2016 - 3 Wx 259/16

    Anforderungen an die Nichtabhilfeentscheidung

    Unter diesen Umständen war es unzureichend, der Beschwerde "aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung" nicht abzuhelfen, ohne auf den (neuen) rechtlichen Aspekt der "bedingten" Ausschlagung einzugehen (vgl. zu den Anforderungen an die Abhilfe bei bislang nicht erörterten Gesichtspunkten auch Keidel/Sternal, FamFG, § 68 Rn. 12 m.w.N. unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, 8. Juni 2006, 9 WF 69/06 = FamRZ 2006, 1551 und OLG München, 12. September 2003, 21 W 2186/03 = MDR 2004, 291 f.).
  • OLG Köln, 10.01.2011 - 2 Wx 2/11

    Anforderungen an die Nichtabhilfeentscheidung im nachlassgerichtlichen Verfahren

    Nicht anders als im Anwendungsbereich des § 572 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu OLG Köln, FamRZ 1986, 487; 2010, 146; OLGR 2007, 570; OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 48 [49 f.]; OLG München MDR 2004, 291; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 653; OLG Jena OLGR 2005, 203; OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 1551; OLG Saarbrücken OLGR 2006, 600; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 31. Aufl. 2010, § 572 Rdn. 3, 10; Zöller/Heßler, a.a.O., § 572, Rdn. 7 und 10 mit weit.
  • OLG Koblenz, 12.08.2010 - 2 W 383/10

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Klage eines Miterben auf Leistung an

    Ob sich die Verhältnisse geändert haben, darf nur so festgestellt werden, dass die Verhältnisse der Ursprungsentscheidung und diejenige zur Zeit der erneuten Entscheidung miteinander vergleichen werden und dann geprüft wird, ob zwischen beiden ein wesentlicher Unterschied besteht (Zöller/Geimer, ZPO , 28. Aufl., § 120 Rn. 19 a; OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 1551 ).
  • LAG Köln, 08.07.2013 - 1 Ta 153/13

    Änderung der Entscheidung über Prozesskostenhilfe - Begriff der wesentlichen

    Zur Klärung, ob eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, muss eine Vergleichsberechnung zwischen den Verhältnissen zur Zeit der Ursprungsentscheidung und den Verhältnissen im Zeitpunkt der Änderungsentscheidung vorgenommen werden (OLG Düsseldorf v. 08.06.2006 - II-9 WF 68/06 - FamRZ 2006, 1551).
  • LAG Schleswig-Holstein, 14.09.2010 - 3 Ta 119/10

    Prozesskostenhilfe, Ratenzahlung, Abänderung, Erklärung über die persönlichen und

    Ob sich die Verhältnisse geändert haben, darf nur so festgestellt werden, dass die Verhältnisse zur Zeit der Ursprungsentscheidung und diejenigen zur Zeit der erneuten Entscheidung miteinander verglichen werden und dann geprüft wird, ob zwischen beiden ein wesentlicher Unterschied besteht (OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 1551; Zöller-Philippi, ZPO, Rz. 19a zu § 120 ZPO).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 26.06.2006 - 1 WF 157/06   

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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Statthaftes Rechtmittel und entsprechende Antragsbefugnis gegen eine nicht antragsgemäße Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Vergütungsanspruch des neu beigeordneten Anwalts bei Anwaltswechsel i.R. der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • Judicialis

    ZPO § 121; ; ZPO § 127 II; ; ZPO § 127 II 3; ; ZPO § 329 II; ; ZPO § 569; ; ZPO § 572 I; ; RVG § 33; ; RVG § 56 II

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozesskostenhilfe: Keine Beschränkung des Gebührenerstattungsanpruchs des neuen Anwalts nach berechtigtem Anwaltswechsel

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Bocholt - 15 F 61/05
  • OLG Hamm, 26.06.2006 - 1 WF 157/06

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1551
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 23.06.2003 - 14 WF 72/03

    Beiordnung eines anderen Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OLG Hamm, 26.06.2006 - 1 WF 157/06
    Es entspricht aber der ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur (aus jüngerer Zeit etwa OLG Köln, FamRZ 2004, 123 f, ferner Zöller/Philippi, Rn 35 zu § 121 ZPO, je m.w.N.), daß nach einem Anwaltswechsel der neu gewählte Anwalt nicht ohne weiteres nur beschränkt auf die vom zunächst gewählten Rechtsanwalt noch nicht verdienten Kosten beigeordnet werden kann, wenn dies auch im Hinblick auf die von § 121 ZPO auch geschützten Interessen der Gemeinschaft wünschenswert und in der Praxis infolge eines zuvor erklärten Einverständnisses der Beteiligten auch die Regel ist.
  • OLG Hamm, 20.10.2015 - 2 WF 146/15

    Anspruch des Beteiigten auf Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts wegen

    Dabei kann dahinstehen, ob die Beschränkung der Bewilligung dergestalt, dass keine Mehrkosten entstehen, der - ausdrücklichen oder konkludenten - Zustimmung des neu beizuordnenden Rechtsanwalts bedarf (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 WF 130/10 - zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 WF 157/06 - FamRZ 2006, 1551; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2003 - 14 WF 72/03 - FamRZ 2004, 123; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. September 1996 - 16 WF 33/96 - FamRZ 1998, 632; Reichling, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 17. Edition, Stand: 01.06.2015, § 121 ZPO Rn. 66; Zimmermann, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 78 Rn. 28; Wittenstein, in: Bahrenfuss, 2. Auflage 2013, FamFG, § 78 Rn. 18) und bei nicht erteilter Zustimmung das Amtsgericht allein die Wahl zwischen uneingeschränkter Beiordnung oder - falls der Anwaltswechsel seitens des Antragsgegners verschuldet worden wäre - Ablehnung der Beiordnung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 25. April 2001 - 26 WF 61/01 - NJW-RR 2002, 133) gehabt hätte mit der Folge, dass der Antragsgegner letzterenfalls eine Änderung der Beiordnung nur mit der Maßgabe hätte verlangen können, dass der Staatskasse hierdurch keine höheren Kosten entstehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2011 - 4 PA 315/11 - NJW 2012, 698).
  • OLG Schleswig, 18.02.2009 - 8 WF 27/09

    Beschränkung des Vergütungsanspruchs eines beigeordneten Rechtsanwalts

    b) Zerstört eine Partei das Vertrauensverhältnis zu dem beigeordneten Rechtsanwalt durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten und verursacht dadurch die Entpflichtung des zunächst beigeordneten Rechtsanwalts, so ist ihr Antrag auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen (z. B. BGH, NJW-RR 1992, 189; OLG Hamm, FamRZ 2006, 1551; Zöller/Philippi, a. a. O., § 121 Rdnr. 35).

    Eine Handhabe, den Gebührenanfall zu beschränken aus Gründen, die das RVG nicht nennt, besteht nicht (allgemeine Ansicht, z. B. OLG Hamm, FamRZ 2006, 1551; OLG Köln, FamRZ 2004, 123 f.; OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 632 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 121 Rdnr. 27; Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 121 Rdnr. 25; MünchKomm ZPO, 3. Aufl., § 121 Rdnr. 24; Zöller/Philippi, a.a.O., § 121 Rdnr. 35).

    Die erworbene Rechtsposition darf dem Beschwerdeführer wegen des Verbots einer reformatio in peius nicht genommen werden (ebenso OLG Hamm, FamRZ 2006, 1551 Rdnr. 10) und wäre im übrigen selbst auf eine Beschwerde der Landeskasse nicht aufzuheben, weil eine sofortige Beschwerde der Landeskasse nur stattfindet, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind und nur darauf gestützt werden kann, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat (§ 127 Abs. 3 S.1 ZPO); die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder die Modifikation derselben können bei dieser eingeschränkten Beschwerdeberechtigung nicht durch die Landeskasse zur Überprüfung gestellt werden.

  • OLG Düsseldorf, 08.01.2008 - 10 WF 33/07

    PKH: Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur im Umfang der Beiordnung des

    In allen anderen Fällen kann ein neuer Anwalt nur beigeordnet werden, wenn entweder der entpflichtete Erstanwalt seinen Vergütungsanspruch verloren hat, etwa weil er die Mandatskündigung zu vertreten hat, oder wenn der neu beigeordnete Anwalt auf seine Gebühren verzichtet, soweit sie schon durch die Tätigkeit des Erstanwalts angefallen sind (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 645f und FamRZ 1998, 632f; OLG Hamm FamRZ 2006, 1551f; OLG Celle OLGR 2007, 579f; Zöller-Philippi, § 121 Rn. 34f).

    Die betroffene Partei hat ein Beschwerderecht unmittelbar aus § 127 ZPO, weil sie am Bewilligungsverfahren beteiligt ist; dem betroffenen Rechtsanwalt wird - obwohl nicht am Bewilligungsverfahren beteiligt - wegen der möglichen gebührenrechtlichen Folgen ein Beschwerderecht analog § 127 ZPO zugestanden (vgl. OLG Köln MDR 2005, 1230f; OLG Hamm FamRZ 2006, 1551f; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 632f).

  • OLG Braunschweig, 09.06.2011 - Ws 126/11

    Eingeschränkte Beiordnung eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Anrechnung von

    Die versäumte Einholung einer entsprechenden Einverständniserklärung durch das Gericht darf sich nicht zu Lasten des Verteidigers auswirken, der eine entsprechende-- Verzichtserklärung gerade nicht abgegeben hat ( OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2006, 1 WF 157/06 ; [...] Rn. 10).
  • OLG Düsseldorf, 08.01.2008 - 10 WF 28/07

    Gebühren und Auslagen eines beigeordneten Rechtsanwalts: Bindungswirkung einer

    Die betroffene Partei hat ein Beschwerderecht unmittelbar aus § 127 ZPO, weil sie am Bewilligungsverfahren beteiligt ist; dem betroffenen Rechtsanwalt wird - obwohl nicht am Bewilligungsverfahren beteiligt - wegen möglicher gebührenrechtlichen Folgen ein Beschwerderecht analog § 127 ZPO zugestanden (vgl. OLG Köln MDR 2005, 1130f; OLG Hamm FamRZ 2006, 1551f; Zöller-Philippi, § 121 Rn. 13).
  • OLG Hamm, 04.11.2009 - 1 WF 267/09

    Umfang der Gebührenansprüche des neu beigeordneten Rechtsanwalts

    OLG Hamm, FamRZ 1995, 748; OLG Hamm, FamRZ 2006, 1551; OLG Köln, FamRZ 2004, 123; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 632).
  • VGH Bayern, 23.04.2009 - 11 B 07.30511

    Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Dieses Erfordernis ist dann gewahrt, wenn sich der auf Wunsch der bedürftigen Partei neu beizuordnende Rechtsanwalt damit einverstanden erklärt, dass die Vergütung des zunächst beigeordneten Bevollmächtigten auf seinen eigenen Vergütungsanspruch angerechnet wird (vgl. z.B. OLG Köln vom 23.6.2003 FamRZ 2004, 123; OLG Celle vom 8.7.2004, FamRZ 2004, 1881; OLG Hamm vom 1.10.2004 FamRZ 2005, 1263; OLG Hamm vom 26.6.2006 FamRZ 2006, 1551).
  • OLG Brandenburg, 13.08.2008 - 9 WF 206/08

    Prozesskostenhilfe: Beschränkung des Gebührenanspruchs eines weiteren

    In diesem Zusammenhang kann zu prüfen sein, auf welchen Gründen der Anwaltswechsel beruht (Zöller/Philippi, a.a.O., § 121 Rz. 34 f; Münchener Kommentar/Motzer, ZPO, 3. Aufl., § 121 Rz. 24; OLG Hamm, FamRZ 2006, 1551; OLG Köln, FamRZ 2004, 123).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.01.2012 - L 14 U 250/11

    Zulässigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts unter Ausschluss bereits

    Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter Ausschluss bereits angefallener Gebühren ist nach ganz herrschender Meinung in der Rechtsprechung und der Literatur auch bei einem Ausscheiden des bisher tätig gewordenen Rechtsanwalts ohne vorherige und ausdrückliche Zustimmung des neuen Anwaltes nicht zulässig (Oberlandesgericht - OLG - Hamm, Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 WF 157/06 - m. w. N; OLG Köln, Beschluss vom 25. April 2001 - 26 WF 61701 -, beide in Juris).
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