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   OLG München, 04.07.2006 - 33 Wx 60/06   

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OLG München, 04.07.2006 - 33 Wx 60/06 (https://dejure.org/2006,6620)
OLG München, Entscheidung vom 04.07.2006 - 33 Wx 60/06 (https://dejure.org/2006,6620)
OLG München, Entscheidung vom 04. Juli 2006 - 33 Wx 60/06 (https://dejure.org/2006,6620)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuervergütung, Justizvollzugsanstalt, Heimbegriff

  • Judicialis

    VBVG § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VBVG § 5
    Justizvollzugsanstalt als Heim im Sinne der Stundensatzregelung für Betreuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Festlegung des zu vergütenden Stundensatzes für den Betreuer eines mittellosen Betreuten; Justizvollzugsanstalt als Heim i.S.d. § 5 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVB); Merkmal der nicht nur geringen Dauer bei Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1562
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.10.1980 - IVb ZB 586/80

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

    Auszug aus OLG München, 04.07.2006 - 33 Wx 60/06
    Teilweise übereinstimmend ist der Begriff in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere im Zusammenhang des Internationalen Privatrechts wie folgt umschrieben worden (vgl. z.B. BGH FamRZ 1993, 798 zu Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB; BGHZ 78, 293 = FamRZ 1981, 135 zum Haager Minderjährigenschutzabkommen; Palandt/Heldrich BGB 65. Aufl. Art. 5 EGBGB Rn. 10 m.w.N.):.

    Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird vielmehr grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf eine längere Zeitdauer angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkt sein soll (BGH FamRZ 1981, 135 m.w.N.).

  • BGH, 03.02.1993 - XII ZB 93/90

    Nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs bei in den Niederlanden

    Auszug aus OLG München, 04.07.2006 - 33 Wx 60/06
    Teilweise übereinstimmend ist der Begriff in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere im Zusammenhang des Internationalen Privatrechts wie folgt umschrieben worden (vgl. z.B. BGH FamRZ 1993, 798 zu Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB; BGHZ 78, 293 = FamRZ 1981, 135 zum Haager Minderjährigenschutzabkommen; Palandt/Heldrich BGB 65. Aufl. Art. 5 EGBGB Rn. 10 m.w.N.):.

    Zu fordern ist nicht nur ein Aufenthalt von einer Dauer, die zum Unterschied von dem einfachen oder schlichten Aufenthalt nicht nur gering sein darf, sondern auch das Vorhandensein weiterer Beziehungen, insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht, in denen - im Vergleich zu einem sonst in Betracht kommenden Aufenthaltsort - der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person zu sehen ist (BGH FamRZ 1993, 798).

  • BGH, 05.02.1975 - IV ZR 103/73

    Internatsaufenthalt eines fünfjährigen Kindes im Ausland; Der gewöhnliche

    Auszug aus OLG München, 04.07.2006 - 33 Wx 60/06
    Es handelt sich um einen "faktischen" Wohnsitz, der ebenso wie der gewillkürte Wohnsitz Daseinsmittelpunkt sein muss (BGH aaO und FamRZ 1975, 272 = NJW 1975, 1068 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 46.01

    Aufenthalt, gewöhnlicher - bei minderjährigen Kindern; gewöhnlicher Aufenthalt,

    Auszug aus OLG München, 04.07.2006 - 33 Wx 60/06
    Zur Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG JAmt 2006, 35; vgl auch Urteile vom 26. September 2002 - 5 C 46.01 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 1 und vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 = Buchholz 436.0 § 107 BSHG Nr. 1).
  • BayObLG, 09.01.2003 - 3Z AR 47/02

    Gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten bei Unterbringung in Bezirkskrankenhaus und

    Auszug aus OLG München, 04.07.2006 - 33 Wx 60/06
    Zwar begründet nach wohl überwiegender Auffassung im Zivilrecht das zwangsweise Verbringen oder Verbleiben (z.B. durch Strafhaft oder Kriegsgefangenschaft) grundsätzlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem jeweiligen Ort (BayObLG Beschluss vom 9. Januar 2003 - 3Z AR 47/02 zit. nach Juris; OLG Köln FamRZ 1996, 946; Palandt/Heldrich a.a.O. m.w.N.; anders für die Strafhaft wohl OLG Düsseldorf MDR 1969, 143).
  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 11.98

    Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

    Auszug aus OLG München, 04.07.2006 - 33 Wx 60/06
    Zur Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG JAmt 2006, 35; vgl auch Urteile vom 26. September 2002 - 5 C 46.01 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 1 und vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 = Buchholz 436.0 § 107 BSHG Nr. 1).
  • OLG Köln, 09.11.1995 - 10 UF 78/95

    Scheidung nach deutschem Recht für ausländischen Flüchtling - IPR,

    Auszug aus OLG München, 04.07.2006 - 33 Wx 60/06
    Zwar begründet nach wohl überwiegender Auffassung im Zivilrecht das zwangsweise Verbringen oder Verbleiben (z.B. durch Strafhaft oder Kriegsgefangenschaft) grundsätzlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem jeweiligen Ort (BayObLG Beschluss vom 9. Januar 2003 - 3Z AR 47/02 zit. nach Juris; OLG Köln FamRZ 1996, 946; Palandt/Heldrich a.a.O. m.w.N.; anders für die Strafhaft wohl OLG Düsseldorf MDR 1969, 143).
  • OLG Düsseldorf, 15.08.1968 - 21 W 55/68
    Auszug aus OLG München, 04.07.2006 - 33 Wx 60/06
    Zwar begründet nach wohl überwiegender Auffassung im Zivilrecht das zwangsweise Verbringen oder Verbleiben (z.B. durch Strafhaft oder Kriegsgefangenschaft) grundsätzlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem jeweiligen Ort (BayObLG Beschluss vom 9. Januar 2003 - 3Z AR 47/02 zit. nach Juris; OLG Köln FamRZ 1996, 946; Palandt/Heldrich a.a.O. m.w.N.; anders für die Strafhaft wohl OLG Düsseldorf MDR 1969, 143).
  • BGH, 14.12.2011 - XII ZB 521/10

    Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers für einen inhaftierten, mittellosen

    aa) Denn es ist davon auszugehen, dass bei einem inhaftierten Betreuten, dem in der Justizvollzugsanstalt Unterkunft und Verpflegung sowie umfangreiche soziale, gesundheitliche und tatsächliche Fürsorge gewährt werden, entsprechend weniger Betreuungsaufwand für den Betreuer anfällt als bei einem zu Hause lebenden Betreuten (OLG München FamRZ 2006, 1562; OLG Hamm FGPrax 2007, 80; Jürgens in Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 5 VBVG Rn. 12; BtKomm/Dodegge 3. Aufl. Teil F Rn. 184; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 5 VBVG Rn. 34; HK-BUR Deinert/Lütgens 72. Aktualisierung § 5 VBVG Rn. 106; Onderka in Schneider/Wolf Anwaltkommentar RVG § 1 Rn. 90).

    Entgegen einer verbreiteten Meinung in Literatur und Rechtsprechung (BayObLG BtPraX 2003, 123; OLG München FamRZ 2006, 1562 Rn. 16; OLG Hamm FGPrax 2007, 80 Rn. 14; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 272 Rn. 3; Kretz in Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 272 FamFG Rn. 4; MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 272 FamFG Rn. 11) ist es während der Verbüßung einer längeren Strafhaft nicht möglich, dass der Betreute neben seinem Lebensmittelpunkt in der Vollzugsanstalt einen anderen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat.

  • OLG Düsseldorf, 10.06.2016 - 16 U 89/15

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Berichterstattung der

    Ob der gänzlich unfreiwillige Aufenthalt, zum Beispiel in Strafhaft, bei Vorliegen einer ausreichenden Dauer einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann, ist umstritten (dafür OLG Düsseldorf MDR 1969, 143; Raape/Sturm § 9 A III 4; dagegen OLG Köln, Beschluss vom 09.11.1995, 10 UF 78/95, Juris Rn. 7; Palandt/Heidrich, 75. Aufl. 2016, EGBGB 5, Rn. 10; den gewöhnlichen Aufenthalt jedenfalls dann bejahend, wenn eine Rückkehr an den Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr möglich ist BayObLG Beschluss vom 09.01.2003, 3Z AR 47/02, Juris Rn. 5; OLG München, Beschluss vom 04.07.2006, 33 Wx 60/06, Juris Rn. 16).
  • OLG München, 28.07.2006 - 33 Wx 75/06

    Vorläufige und endgültige Betreuung bei strafrechtlicher Unterbringung in

    Auch eine Justizvollzugsanstalt ist als Heim im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 4.7.2006 - 33 Wx 060/06 m.w.N.).

    Trifft diese Voraussetzung zu, ist der Ort der Anstalt von Anfang an als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 4.7.2006 - 33 Wx 060/06 für den Fall eines Strafgefangenen).

  • OLG München, 04.07.2007 - 33 Wx 89/07

    Betreuervergütung bei Untersuchungshaft des Betroffenen - Kostenlast der

    Eine anschließende Verurteilung zu einer Strafhaft führt insoweit nicht rückwirkend zu einer anderen Bewertung dieses Zeitraums (Abgrenzung zur Senatsentscheidung vom 4.7.2006 - 33 Wx 60/06 BeckRS 2006, 08108 = [Datenbank Deutsche Rechtsprechung DRsp Nr. 2006/20292]).

    Es kann deshalb dahinstehen, ob der Aufenthalt der Betroffenen in der Untersuchungshaft ebenso wie bei einer Strafhaft (Senatsbeschluss vom 4.7.2006 33 Wx 60/06 BeckRS 2006, 08108) als Heimaufenthalt im Sinne von § 5 VBVG anzusehen ist.

    Während jedenfalls bei einer nicht nur kurzen Freiheitsstrafe von einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Haftanstalt dann auszugehen ist, wenn daneben kein gewöhnlicher Aufenthaltsort außerhalb der Haftanstalt besteht, zu dem der Betroffene zurückkehren kann (Senatsbeschluss vom 4.7.2006 33 Wx 60/06 BeckRS 2006, 08108), ist die Untersuchungshaft nur in Ausnahmefällen geeignet, einen gewöhnlichen Aufenthalt am Haftort zu begründen, selbst wenn keine Rückkehrmöglichkeit zum letzten Aufenthaltsort besteht.

  • OLG Hamm, 24.08.2006 - 15 W 210/06

    Vergütung des Betreuers für einen in Strafhaft befindlichen Betreuten

    Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Betreute über keinen weiteren Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen verfügt (wie OLG München, Beschluss vom 04.07.2006 - 33 Wx 60/06).

    Vom Wortlaut der Bestimmung werden auch Einrichtungen des Strafvollzugs erfasst (OLG München Beschluss vom 04.07.2006 - 33 Wx 60/06 - , zitiert nach juris; m.w.N.).

    Da ein gewöhnlicher Aufenthalt durch tatsächliches Verweilen und nicht durch einen rechtsgeschäftlichen Willen begründet wird, kann auch durch die zwangsweise Unterbringung in einer Strafhaft oder Pflegeanstalt ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden, sofern nur die JVA für den Betroffenen zum Daseinsmittelpunkt geworden ist und der Betroffene keinen anderen Daseinsmittelpunkt als den Ort der Haft oder der sonstigen zwangsweisen Unterbringung hat (OLG München, Beschluss vom 04.07.2006, a.a.O.; BayObLG BtPrax 2003, 132 - die Entscheidung betrifft den Fall der Unterbringung im Rahmen des Maßregelvollzugs in einem Bezirkskrankenhaus - im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf MDR 1969, 143; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, Rn. 991).

  • OLG Köln, 10.10.2006 - 16 Wx 199/06

    Betreuervergütung bei Hospizaufenthalt

    Unter diesen Voraussetzungen ist der Ort der Einrichtung sodann von Anfang an als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen (vgl. OLG München vom 4.7.2006 - 33 Wx 060/06).
  • LG Osnabrück, 10.09.2010 - 7 T 481/10

    Justizvollzugsanstalt erfüllt die von § 5 III VBVG aufgestellten Voraussetzungen

    Die Justizvollzugsanstalt erfüllt die von § 5 III VBVG aufgestellten Voraussetzungen für den Heimbegriff (OLG München FamRZ 2006, 1562 , OLG Hamm FamRZ 2007, 501 ).

    Das hängt nach der Rechtssprechung davon ab, ob eine Entlassung des Betroffenen aus der Haft absehbar war und ob außerhalb der Justizvollzugsanstalt noch eine Rückkehrmöglichkeit nach der Haft weiter bestanden hat (OLG München FamRZ 2006, 1562 , OLG Hamm FamRZ 2007, 0LG Oldenburg, Beschluss vom 20.06.2006, 5 W 72/06).

  • LG Krefeld, 05.11.2020 - 7 T 168/20

    Zur Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers für die Zeit der Unterbringung des

    Denn es ist davon auszugehen, dass bei einem inhaftierten Betreuten, dem in der Justizvollzugsanstalt Unterkunft und Verpflegung sowie umfangreiche soziale, gesundheitliche und tatsächliche Fürsorge gewährt werden, entsprechend weniger Betreuungsaufwand für den Betreuer anfällt als bei einem zu Hause lebenden Betreuten (OLG München FamRZ 2006, 1562; OLG Hamm FGPrax 2007, 80; Jürgens in Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 5 VBVG Rn. 12; BtKomm/Dodegge 3. Aufl. Teil F Rn. 184; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 5 VBVG Rn. 34; HK-BUR Deinert/Lütgens 72. Aktualisierung § 5 VBVG Rn. 106; Onderka in Schneider/Wolf Anwaltkommentar RVG § 1 Rn. 90).
  • KG, 15.11.2012 - 17 WF 305/12

    Sorgerechtsverfahren: Anfechtbarkeit eines Verweisungsbeschlusses des angerufenen

    Im Übrigen irrt der Vater, wenn er meint, ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt könne erst nach Ablauf einer gewissen Zeit des Verbleibens am neuen Ort begründet werden: Nach allgemeiner Ansicht wird bei Auflösung der Wohnung am bisherigen Ort (vgl. OLG München, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 33 Wx 60/06 -, FamRZ 2006, 1562 [bei juris Rz. 16]) oder wenn der Aufenthalt am neuen Ort von vornherein auf eine längere Dauer angelegt ist, bereits unmittelbar mit der Ortsveränderung ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet (vgl. Keidel/Sternal, FamFG [17. Aufl. 2011], § 3 Rn. 8; Palandt/Thorn, BGB [71. Aufl. 2012], Art. 5 EGBGB Rn. 10; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [4. Aufl. 2011], § 11 Rn. 46).
  • OLG Köln, 26.09.2006 - 16 Wx 207/06

    Keine Heimunterbringung des Betreuten bei zeitweiliger medizinischer

    Diese Rechtsprechung steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung weiterer Obergerichte (vgl. OLG München vom 28.07.2006 - 33 Wx 75/06; OLG München vom 04.07.2006 - 33 Wx 60/06).
  • OLG Rostock, 17.04.2007 - 3 W 38/06

    Betreuervergütung: Bestimmung der Vergütung bei Unterbringung des Betreuten in

  • OLG Dresden, 29.08.2006 - 3 W 1149/06
  • LG Koblenz, 23.02.2007 - 2 T 155/07

    Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung

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