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   OLG München, 27.01.2006 - 33 Wx 68/05   

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https://dejure.org/2006,4456
OLG München, 27.01.2006 - 33 Wx 68/05 (https://dejure.org/2006,4456)
OLG München, Entscheidung vom 27.01.2006 - 33 Wx 68/05 (https://dejure.org/2006,4456)
OLG München, Entscheidung vom 27. Januar 2006 - 33 Wx 68/05 (https://dejure.org/2006,4456)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    EStG § 64 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 64 Abs. 2 Satz 3
    Bezugsberechtigung des Kindergeldes nach Maßgabe des Kindeswohls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kindergeld - auch Kindeswohl berücksichtigen!

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Maßstäbe für die Entscheidung des Vormundschaftsgericht über den Bezugsberechtigten des Kindergeldes; Umfang und Tragweite des "Obhutprinzips"; Umfang der Überberprüfbarkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung über den Kindergeldbezugsberechtigten durch die ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1567
  • Rpfleger 2006, 320
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Celle, 14.05.2012 - 10 UF 94/11

    Bestimmen des Empfangsberechtigten des Kindergeldes analog § 64 Abs. 2 S. 2 bis 4

    Von besonderer Bedeutung ist dabei das Kindeswohl (OLG München - Beschluß vom 27. Januar 2006 - 33 Wx 68/05 - FamRZ 2006, 1567 f. = Rpfleger 2006, 320 = juris).
  • OLG Stuttgart, 13.01.2010 - 15 UF 225/09

    Vormundschaftsgerichtliche Bestimmung des Kindergeldberechtigten:

    Die Bestimmung des Berechtigten liegt im Ermessen des Gerichts (OLG München FamRZ 2006, 1567; OLG Stuttgart FamRZ 2009, 155, 156).

    Die Regelung des § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG, wonach die Höhe der gezahlten Unterhaltsrente maßgeblich ist, betrifft den Fall, dass das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen ist, und enthält keine Vorgabe für den Fall, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebt (OLG München FamRZ 2006, 1567).

  • OLG Köln, 29.05.2012 - 4 UF 78/12

    Bestimmung eines Elternteils zum Berechtigten desKindergeldanspruchs

    Allerdings enthält die genannte Vorschrift keine Vorgaben, nach welchen Grundsätzen das Familiengericht die Bezugsberechtigungsbestimmung zu treffen ist; anerkannt ist, dass das Gericht eine Ermessensentscheidung zu treffen hat ( vgl. etwa: OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2010, a. a. O., Rn. 6; Beschluss vom 28.08.2008 - 8 W 310/08 - zitiert nach Juris Rn. 13; OLG München, Beschluss vom 27.01.2006 - 33 Wx 68/05 - zitiert nach Juris Rn. 9 ).

    Im Grundsatz besteht Einigkeit, dass sich die zu treffende Ermessensentscheidung an dem Sinn des Kindergelds zu orientieren hat, das der Sicherung des Existenzminimums von Kindern durch Entlastung der Familie dient, also am Wohl des Kindes ( OLG München, Beschluss vom 27.01.2006, a. a. O., Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.08.2008, a. a. O., Rn. 17; Blümich-Treiber, EStG, 113. Aufl. November 2011, § 64 Rn. 39 ).

  • OLG Dresden, 30.12.2013 - 20 WF 1043/13

    Gegenstandswert eines Verfahrens betreffend die Berechtigung zum Kindergeldbezug

    Werden die Kinder wie im vorliegenden Fall nach der Trennung der Eltern in annähernd gleichem Umfange in den Haushalten beider Elternteile betreut, ist im Streit um die Kindergeldbezugsberechtigung der Empfangsberechtigte des Kindergeldes analog § 64 Abs. 2 Satz 2 bis 4 EStG von dem Familiengericht zu bestimmen (OLG Celle, FamRZ 2012, 1963; OLG München, FamRZ 2006, 1567).
  • OLG Nürnberg, 16.02.2011 - 7 WF 161/11

    Familiengerichtliche Bestimmung der Kindergeldbezugsberechtigung: Rechtsbehelf

    Eine analoge Anwendung des § 64 Abs. 2 S. 2 bis S. 4 EStG kommt dann in Betracht, wenn ein Kind in gleichwertigem Umfang in mehreren Haushalten aufgenommen ist (BFHE 209, 338; OLG München FamRZ 2006, 1567; Blümich-Treiber, aaO, § 64 Rn 19).
  • OLG München, 07.06.2011 - 33 UF 21/11

    Kindergeld: Bestimmung der Bezugsberechtigung durch das Familiengericht bei nicht

    Eine analoge Anwendung des § 64 Abs. 2 Satz 2 bis Satz 4 EStG kommt dann in Betracht, wenn ein Kind in gleichwertigem Umfang in mehreren Haushalten aufgenommen ist (BFHE 209, 338; Senat FamRZ 2006, 1567: jener Entscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde lag zugrunde, dass die Beteiligten die entsprechende Tatsachenfeststellung des Landgerichts nicht angegriffen hatten).
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