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   OLG Köln, 04.10.2005 - 26 WF 125/05   

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https://dejure.org/2005,6564
OLG Köln, 04.10.2005 - 26 WF 125/05 (https://dejure.org/2005,6564)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.10.2005 - 26 WF 125/05 (https://dejure.org/2005,6564)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. Oktober 2005 - 26 WF 125/05 (https://dejure.org/2005,6564)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZPO § 104; ; BGB § 1360a

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1360a; ZPO § 104
    Berücksichtigung des Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren - Rückzahlungsanspruch nach unterhaltsrechtlichen Regeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 218
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Saarbrücken, 25.01.2002 - 5 W 362/01

    Gemeinschaftliche Verwaltung von GmbH-Anteilen im Rahmen der Gütergemeinschaft

    Auszug aus OLG Köln, 04.10.2005 - 26 WF 125/05
    Zwar ist auch die Auffassung des Amtsgerichts nicht unumstritten, dass bei einer Quotelung der Kosten jegliche Anrechnung eines gezahlten Prozesskostenvorschusses zu unterbleiben hat (so zwar OLG Düsseldorf, FamRZ 2002, 1034).
  • BGH, 15.05.1985 - IVb ZR 33/84

    Beitreibung eines Prozeßkostenvorschusses nach 317 Beendigung des Prozesses

    Auszug aus OLG Köln, 04.10.2005 - 26 WF 125/05
    Dass für die Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruchs auch aus Billigkeitsgründen nicht ausreicht, dass der Vorschussempfänger in dem Prozess unterlegen ist (BGH NJW 1985, 2263), für dessen Durchführung ihm der Prozesskostenvorschussanspruch zugesprochen wurde, erhellt ebenfalls, dass die von dem Beklagten erstrebte generelle Einbeziehung der Vorschusszahlung in die Kostenfestsetzung mit Kostenausgleichung nicht zulässig ist.
  • BGH, 09.12.2009 - XII ZB 79/06

    Voraussetzungen der Anrechnung eines unstreitig geleisteten

    Einer in dieser Fallkonstellation an sich möglichen Anrechnung des Prozesskostenvorschusses auf den Kostenerstattungsanspruch - weil der Vorschussgeber die Kosten andernfalls zweimal zahlen müsste (vgl. hierzu OLG Köln FamRZ 2006, 218; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 376, 377; OLG Koblenz JurBüro 1985, 1254; OLG Celle FamRZ 1985, 731, 732) - steht hier aber entgegen, dass der Vorschuss allein für das erstinstanzliche Verfahren gezahlt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 638).

    Denn bei dieser Fallgestaltung würde die Berücksichtigung auf eine Rückzahlung des Vorschusses hinauslaufen (ebenso MünchKomm-ZPO/Giebel aaO § 104 Rdn. 46; Musielak/Wolst aaO § 104 Rdn. 10; OLG Köln FamRZ 2006, 218).

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