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LG Münster, 15.12.2005 - 5 T 893/05 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2006, 723
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 04.05.2021 - 15 W 367/20 Nicht erfasst sind dagegen die bloße Unterhaltsfreistellungen im Innenverhältnis zwischen den Eltern, insbesondere in Vereinbarungen der Eltern untereinander, wie sie in Scheidungsfolgenvereinbarungen häufig vorkommen (…Tiedtke in Korintenberg, GNotKG, 21. Auflage 2020, KV Vorbemerkung 2,Rn. 15;… Tiedtke ZNotP 2013, S. 358;… Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1610 BGB (Stand: 13.04.2021), Rn. 636); offengelassen: OLG Zweibrücken FGPrax 2013, 278 ff; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 1999, 10 W 79/99, zitiert nach juris; LG Münster FamRZ 2006, 723 f; aA: Heinemann in Münch, Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 3. Auflage 2020, § 15, Rn. 117).
- LG Münster, 13.08.2020 - 5 OH 12/20 Die Kammer hat dazu bereits im Verfahren 5 T 893/05 mit Beschluss vom 15.12.2005 (FamRZ 2006, 723) entschieden, dass die Gebührenbefreiung jedenfalls dann auch für die Regelung von Kindesunterhalt in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarungen zwischen den getrennt lebenden Eheleuten gilt, wenn sich aus der Urkunde ergibt, dass die Kinder darin eigene Unterhaltsansprüche erwerben.