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   OLG Hamm, 09.11.2005 - 11 UF 82/05   

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https://dejure.org/2005,3546
OLG Hamm, 09.11.2005 - 11 UF 82/05 (https://dejure.org/2005,3546)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2005 - 11 UF 82/05 (https://dejure.org/2005,3546)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. November 2005 - 11 UF 82/05 (https://dejure.org/2005,3546)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einbeziehung einer zeitlich nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung und mit Mitteln des Privatvermögens begründeten privaten Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich; Behauptung der irrigen Annahme des Nichtvorliegens ausgleichsrelevanter Versorgungsanrechte ...

  • Judicialis

    BGB § 142 I; ; BGB § 1414; ; BGB § 1587 II; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520 II; ; ZPO § 621 I Nr. 6; ; ZPO § 621 e I; ; ZPO § 621 e III

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 142 Abs. 1 § 1414 § 1587 Abs. 2
    Kein Einzug in den Versorgungsausgleich eines Rentenanwartschaftsrechts bei vertraglich vereinbarter Gütertrennung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 652
  • FamRZ 2006, 1451 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 795
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.03.1992 - XII ZB 172/90

    Nichtbrücksichtigung von Anwartschaften bei Nachentrichtung freiwilliger Beiträge

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2005 - 11 UF 82/05
    Zur Begründung wird zu Recht darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Vermögenswert nur entweder dem Versorgungsausgleich oder dem Zugewinnausgleich unterliegen kann, niemals aber beiden Ausgleichssystemen (BGH MDR 1992 678 = FamRZ 1992, 790 = NJW 1992, 1888).
  • BGH, 05.02.2003 - XII ZB 53/98

    Berücksichtigung eines Renten-Lebensversicherungsvertrages mit Kapitalwahlrecht

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2005 - 11 UF 82/05
    Der nach Vertragskündigung an den Antragsteller ausgekehrte Rückkaufwert der Versicherung von 99.033,95 Euro (Bl. 215 f GA) fiel dagegen aus in anderem Zusammenhang noch darzulegenden Gründen (s.u. sowie BGH FamRZ 2003, 664 f; 923 /) nicht in den Versorgungsausgleich, weshalb den Antragsteller auch von daher keine Verpflichtung traf, zu dieser -zudem nicht mehr existenten- Versicherung in seinem Fragebogen zum Versorgungsausgleich noch Angaben zu machen.
  • BGH, 29.07.1999 - III ZR 272/98

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eines Prozeßvergleichs

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2005 - 11 UF 82/05
    Das Amtsgericht ist in prozessualer Hinsicht zutreffend davon ausgegangen, dass der Streit der Parteien darüber, ob der zwischen ihnen geschlossene Prozessvergleich vom 28.05.2002 infolge der mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 14.10.2004 erklärten Anfechtung gemäß § 142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist, wie von der Antragsgegnerin beantragt grundsätzlich in Fortführung des Ursprungsverfahrens ausgetragen werden muss (BGH MDR 1999, 1217; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl. Anh. § 307 Rz. 37; Zöller-Stöber, ZPO, 25. Aufl. § 794 Rz. 15a, jeweils mit weiterem Nachweis).
  • KG, 08.08.2002 - 16 UF 86/02

    Einbeziehung von Vermögenswerten in Versorgungs- und Zugewinnausgleich

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2005 - 11 UF 82/05
    Nach verbreiteter obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Zweibrücken, OLGR 2002, 346; OLG Köln, OLGR 1996, 109; KG FamRZ 2003, 39 f.), der der Senat folgt, sind jedoch Rentenanwartschaften aus einer privaten Rentenversicherung, die ein Ehegatte nach Vereinbarung der Gütertrennung aus seinem Vermögen begründet hat, nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
  • OLG Zweibrücken, 14.02.2002 - 6 UF 5/00

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von Anwartschaften aus einer

    Auszug aus OLG Hamm, 09.11.2005 - 11 UF 82/05
    Nach verbreiteter obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Zweibrücken, OLGR 2002, 346; OLG Köln, OLGR 1996, 109; KG FamRZ 2003, 39 f.), der der Senat folgt, sind jedoch Rentenanwartschaften aus einer privaten Rentenversicherung, die ein Ehegatte nach Vereinbarung der Gütertrennung aus seinem Vermögen begründet hat, nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 213/11

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer privaten Rentenversicherung bei

    Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte zeitlich nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung mit Mitteln seines Privatvermögens begründet, nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen wäre (entgegen OLG Hamm FamRZ 2006, 795).
  • OLG Köln, 31.03.2011 - 27 UF 217/10

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus einer privaten

    Das OLG Hamm hat schließlich - noch darüber hinausgehend - die Einbeziehung einer privaten Rentenversicherung nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung in den Versorgungsausgleich abgelehnt, wenn diese mit Hilfe des Privatvermögens des betreffenden Ehegatten begründet worden ist (OLGR 2006, 311 ff = NJW-RR 2006, 652 ff = FamRZ 2006, 795-796).

    Dem gleichzustellen sei die vertragliche Gütertrennung, durch das das betroffene Vermögen dauerhaft einem weiteren Ausgleich - egal ob durch Zugewinn- oder Versorgungsausgleich - entzogen wird (a.a.O., zustimmend Götsche jurisPR-FamR 20/2006 Anm. 3; ablehnend Rehme, FamRZ 2006, 1451, Münchener Kommentar/Dörr, BGB, 5. Aufl., § 2 VersAusglG, Rn. 8; im Ergebnis auch ablehnend KG FamRZ 1996, 1552).

    Der Senat weicht zudem von der Rechtsprechung des OLG Hamm (FamRZ 2006, 795 ff) ab, so dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

  • OLG Oldenburg, 03.03.2008 - 11 UF 53/07

    Leistungsdynamik von Anrechten aus einer betrieblichen Altersversorgung;

    Zum Anderen ist das Verbot der Doppelverwertung hauptsächlich im Verhältnis zwischen Unterhalt und Zugewinnausgleich entwickelt worden ( vgl. aber zur Anwendung im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rehme, FuR 2006, 389 m.w.N.. ferner Anm. Rehme FamRZ 2006, 1451 zu OLG Hamm, FamRZ 2006, 795).
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