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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 14.02.2006 - 2 WF 23/06   

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https://dejure.org/2006,5997
OLG Braunschweig, 14.02.2006 - 2 WF 23/06 (https://dejure.org/2006,5997)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.02.2006 - 2 WF 23/06 (https://dejure.org/2006,5997)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14. Februar 2006 - 2 WF 23/06 (https://dejure.org/2006,5997)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines nicht am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwaltes

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 121 Abs. 3 ZPO; § 121 Abs. 4 ZPO
    Beantragung von Prozesskostenhilfe; Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts; Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwaltes; Kostenrisiko der Beiordnung

  • OLG Braunschweig
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beantragung von Prozesskostenhilfe; Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts; Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwaltes; Kostenrisiko der Beiordnung

  • Judicialis

    ZPO § 121

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 121 Abs. 3, 4
    Bedingungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 800
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.06.2004 - XII ZB 61/04

    Beiordnung eines nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts; Beiordnung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.02.2006 - 2 WF 23/06
    Nur wenn dies nicht der Fall ist, darf es einen von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählten auswärtigen Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beiordnen (vgl. BGHZ 159, 370 ff. = NJW 2004, 2749 ff. sowie OLG Köln, MDR 2005, 130, 1131).

    Im Rahmen der durch Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtstaatsprinzip gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtschutzes ist bei der Auslegung auch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung der Kosten für Verkehrsanwälte und Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten zu beachten, wonach die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei regelmäßig als im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig anzusehen ist (vgl. BGH, NJW 2004, 2749 ff.).

  • BGH, 15.03.2005 - VI ZR 313/03

    Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über unterschiedliche

    Auszug aus OLG Braunschweig, 14.02.2006 - 2 WF 23/06
    Zur Sicherstellung der Einhaltung von § 121 Abs. 3 ZPO, der darauf abzielt, angesichts begrenzter finanzieller Mittel unnötig höhere Kosten zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Prozesskostenhilfesystems zu vermeiden, ist es deshalb notwendig, die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts auf die Mehrkosten zu beschränken, die bei der zusätzlichen Einschaltung eines Verkehrsanwalts anfielen (so auch OLG Karlsruhe, NJW 2005, 1718 f.).
  • OLG Brandenburg, 21.10.2016 - 13 WF 237/16
    Die erweiterte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 FamFG - nicht unbeschränkt gerechtfertigt, sondern nur, soweit seine Reisekosten unter den Kosten bleiben, die die zusätzliche Beiordnung dieses Rechtsanwaltes als Verkehrsanwalt neben einem Prozessanwalt am Gerichtsort mit sich brächte (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 121 ZPO, Rn. 13a m.w.N.; OLG Braunschweig FamRZ 2006, 800, juris-Rn. 7, 8 m.w.N.).

    Im Falle einer erweiterten Beiordnung ist diese Einschränkung zur Sicherstellung der Mehrkostenbeschränkung aus § 78 Abs. 3 FamFG in den Beiordnungsbeschluss aufzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718; OLG Braunschweig FamRZ 2006, 800; KG JurBüro 2010, 537; Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 78 FamFG Rn.7; Musielak ZPO/Fischer ZPO, 13 Aufl. 2016, § 121 Rn. 18c m.w.N.).

    Allerdings ist auch die erweiterte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes - bei Vorliegen der, wegen des Verschlechterungsverbotes hier nicht zu prüfenden, Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 FamFG - nicht unbeschränkt gerechtfertigt, sondern nur, soweit seine Reisekosten unter den Kosten bleiben, die die zusätzliche Beiordnung dieses Rechtsanwaltes als Verkehrsanwalt neben einem Prozessanwalt am Gerichtsort mit sich brächte (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 121 ZPO, Rn. 13a m.w.N.; OLG Braunschweig FamRZ 2006, 800, juris-Rn. 7, 8 m.w.N.).

    Im Falle einer erweiterten Beiordnung ist diese Einschränkung zur Sicherstellung der Mehr-kostenbeschränkung aus § 78 Abs. 3 FamFG in den Beiordnungsbeschluss aufzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718; OLG Braunschweig FamRZ 2006, 800; KG JurBüro 2010, 537; Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 78 FamFG Rn.7; Musielak ZPO/Fischer ZPO, 13 Aufl. 2016, § 121 Rn. 18c m.w.N.).

  • KG, 28.06.2010 - 19 W 18/10

    Prozesskostenhilfe: Beschränkte Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts und

    Ist dies der Fall, darf das Gericht die Beiordnung des auswärtigen Anwalts nicht auf die Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts einschränken (BGH Beschluss vom 23.06.2004, XII ZB 61/04, FamRZ 2004, 1362; Beschluss vom 10.10.2006, XI ZB 1/06,, a.a.O.; OLG Hamm Beschluss vom 20.04.2005, 5 WF 66/05, NJW 2005, 1724; OLG Köln Beschluss vom 18.01.2007, 14 WF 284/06, FamRZ 2008, 525; OLG Braunschweig Beschluss vom 14.02.2006, 2 WF 23/06, FamRZ 2006, 800; KG Beschluss vom 05.08.2009, 3 WF 193/08).

    Die Sicherstellung und Einhaltung von § 121 Abs. 3 ZPO erfordert die Begrenzung der abrechenbaren Mehrkosten auf die Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts bereits bei der Entscheidung der Beiordnung (OLG Karlsruhe Beschluss vom 21.07.2005, 17 W 30/05, NJW 2005, 2718; OLG Braunschweig Beschluss vom 14.02.2006, 2 WF 23/06, a.a.O.).

    Hierdurch wird der derart beigeordnete Rechtsanwalt auch nicht unangemessen benachteiligt (vgl. dazu OLG Braunschweig Beschluss vom 14.02.2006, 2 WF 23/06, a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 16.01.2008 - 8 WF 172/07

    Anwaltsvergütung: Anspruch der PKH-Partei auf Beiordnung eines am Wohnort

    Deswegen könne jener, auch wenn er nicht damit einverstanden sei, nur zu den Bedingungen eines zugelassenen Rechtsanwalts beigeordnet werden (Philippi in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 121 Rdnr. 13 m. w. N.; OLG Nürnberg NJW 2005, 687; OLG Hamm AGS 2005, 71 und NJW 2005, 1724; OLG Köln MDR 2005, 1130; OLG Düsseldorf AGS 2005, 513; OLG Oldenburg NJW 2006, 851; OLG Braunschweig FamRZ 2006, 800).
  • OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 W 48/11

    Zulässigkeit und Rechtsfolgen der Beiordnung eines nicht am Prozessgericht

    Ist dies der Fall, darf das Gericht die Beiordnung des auswärtigen Anwalts nicht auf die Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts einschränken (BGH FamRZ 2004, 1362; NJW 2006, 3783; OLG Hamm NJW 2005, 1724; OLG Köln FamRZ 2008, 525; OLG Braunschweig FamRZ 2006, 800; Kammergericht JurBüro 2010, 537 ff.).

    Die Sicherstellung und Einhaltung von § 121 Abs. 3 ZPO erfordert deshalb die Begrenzung der abrechenbaren Mehrkosten auf die Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts bereits bei der Beiordnung (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Februar 2006, Az. 2 WF 23/06; Kammergericht, a.a.O.).

  • OLG Hamburg, 17.07.2006 - 9 W 45/06

    Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten

    Zur Sicherstellung der Einhaltung des § 121 Abs. 3 ZPO, der darauf anzielt, unnötige höhere Kosten zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Prozesskostenhilfesystems zu vermeiden, ist es notwendig, die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes auf die Mehrkosten zu beschränken, die bei der zusätzlichen Einschaltung eines Verkehrsanwaltes anfielen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2005, 1718f. sowie OLG Braunschweig in FamRZ 2006, 800f.).
  • OLG Brandenburg, 01.10.2008 - 13 WF 68/08

    Vergütungsanspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts: Anspruch auf Reisekosten,

    Ohne den einschränkenden Zusatz würde zudem ein Vertrauenstatbestand dahin gesetzt, dass der Anwalt auch Reisekosten und Abwesenheitsgelder erstattet erhält, auf die er nach § 121 Abs. 3 ZPO gegebenenfalls keinen Anspruch hätte (OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.7.2006 - 1 WF 160/06 -, zitiert nach Juris; OLG Braunschweig FamRZ 2006, 800).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 28.07.2005 - 15 WF 177/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,17937
OLG Stuttgart, 28.07.2005 - 15 WF 177/05 (https://dejure.org/2005,17937)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.07.2005 - 15 WF 177/05 (https://dejure.org/2005,17937)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Juli 2005 - 15 WF 177/05 (https://dejure.org/2005,17937)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe: Keine Beiordnung eines Anwalts nach Niederlegung des Mandats

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts i.R.d. Prozesskostenhilfe nach Aufhebung der ursprünglichen Beiordnung wegen Zerwürfnisses

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 800
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • LAG Schleswig-Holstein, 25.02.2009 - 5 Ta 28/09

    Prozesskostenhilfe, Beiordnung eines Rechtsanwalts, Mandatsniederlegung, keine

    Ein Rechtsanwalt, der die Partei niemals vertreten hat oder der vor Erlass des Beschlusses die Partei dem Gericht angezeigt hat, dass er die Partei nicht mehr vertritt, darf hiernach nicht mehr beigeordnet werden (Brandenburgisches OLG Beschl. v. 19.02.2007 - 9 WF 358/06 -, zit. n. Juris; OLG Stuttgart Beschl. v. 28.07.2005 - 15 WF 177/05 -, zit. n. Juris; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., Rn. 8 zu § 121).
  • OLG Celle, 12.04.2012 - 10 WF 111/12

    Beschwerderecht eines Rechtsanwalt gegen die Versagung der Beiordnung i.R.

    Das Vorliegen dieser Beiordnungsvoraussetzungen wird jedoch durch eine dem Gericht gegenüber mitgeteilte Mandatsbeendigung ausgeschlossen (vgl. - jeweils für Fälle der Mandatsniederlegung durch den Rechtsanwalt - OLG Stuttgart - Beschluß vom 28. Juli 2005 - 15 WF 177/05 - FamRZ 2006, 800; LAG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 25. Februar 2009 - 5 Ta 28/09 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 28. April 2010 - L 19 AS 614/10 B - juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2010 - L 19 AS 614/10

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Hat der Anwalt sein Mandat niedergelegt, ist er nicht mehr zur Vertretung bereit und seine Beiordnung kommt nach, soweit ersichtlich, einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht mehr in Betracht (Beschlüsse des OLG Stuttgart vom 28.07.2005 - 15 WF 177/05 = FamRZ 2006, 800, des LAG Schleswig-Holstein vom 25.02.2009 - 5 Ta 28/09 - des erkennenden Senats vom 01.07.2009 - L 19 B 94/09 AS - Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Auflage 2010, S. 207, Fischer in Musielak, ZPO, 7. Auflage 2009, § 121 Rn 7).
  • OLG Brandenburg, 19.02.2007 - 9 WF 358/06

    Prozesskostenhilfebewilligung: Bereitschaft des beizuordnenden Rechtsanwalts zur

    Beizuordnen ist dann der neue, zur Vertretung bereite Rechtsanwalt (OLG Stuttgart, FamRZ 2006, 800).
  • VGH Bayern, 28.10.2013 - 10 B 13.1982

    Prozesskostenhilfe; Beiordnung eines früheren Prozessbevollmächtigten

    Die Beiordnung eines Rechtsanwalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beiordnung nicht mehr zur Vertretung bereit ist oder der den Kläger nicht mehr als Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten soll, ist daher nicht möglich (vgl. OLG Stuttgart, B.v. 28.7.2005 - 15 WF 177/05 - juris Rn. 7; OLG Bbg, B.v. 19.2.2007 - 9 WF 358/06 - juris Rn. 4; LAG SH, B.v. 25.2.2009 - 5 Ta 28/09 - juris Rn. 5; LSG NRW, B.v. 29.4.2010 - L 19 AS 614/10 B - juris Rn. 10; LSG LSA, B.v. 18.1.2001 - L 5 AS 406/10 B - juris Rn. 2; OLG Celle, B.v. 12.4.2012 - 10 WF 111/12 - juris Rn. 12 f.).
  • FG Düsseldorf, 21.12.2020 - 9 K 933/19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Ein Rechtsanwalt, der zur Zeit der Beschlussfassung die Partei nicht mehr vertritt, darf hiernach nicht mehr beigeordnet werden (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.02.2009 - 5 Ta 28/09 -, juris; Brandenburgisches OLG Beschluss vom 19.02.2007 - 9 WF 358/06 -, FamRZ 2007, 1753, Rn. 4, juris; OLG Stuttgart Beschluss vom 28.07.2005 - 15 WF 177/05 -, FamRZ 2006, 800, Rn. 7, juris).
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