Weitere Entscheidung unten: OLG München, 22.02.2006

Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 19.01.2006 - 2 W 219/05   

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https://dejure.org/2006,9691
OLG Schleswig, 19.01.2006 - 2 W 219/05 (https://dejure.org/2006,9691)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.01.2006 - 2 W 219/05 (https://dejure.org/2006,9691)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 19. Januar 2006 - 2 W 219/05 (https://dejure.org/2006,9691)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Charakter einer Erinnerung an eine Nachreichung von Tätigkeitsnachweisen als fristverlängerndes Ereignis; Ansprüche eines Betreuers gegen die Staatskasse; Zurechenbarkeit von Pflichtverletzungen eines Amtsgerichts zur Staatskasse; Erfüllungsgehilfeneigenschaft eines ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verlängerung der Ausschlussfrist, Betreuervergütung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2006, 119
  • FamRZ 2006, 890 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Schleswig, 14.01.2004 - 2 W 134/03

    Erkennbarkeit der Zeitansätze als Voraussetzung für Betreuervergütung

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.01.2006 - 2 W 219/05
    Denn für die Entstehung solcher Ansprüche ist die Entfaltung der den Aufwendungsersatz oder die Vergütung (vgl. § 614 Satz 1 BGB) auslösenden Betreuertätigkeit maßgebend (Senatsbeschlüsse vom 06.02.2002 - 2 W 193/01 [NJW-RR 2002, 1227 = FGPrax 2002, 175] und vom 14.01.2004 - 2 W 134/03 [SchlHA 2004, 251 = FGPrax 2004, 281]; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 243; Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1836 Rn. 22).

    Diese hat bereits mit Entstehung der Ansprüche, also mit Vornahme der in Rechnung gestellten Aufwendungen und Betreuerleistungen zu laufen begonnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 06.02.2002 und 14.01.2004, a.a.O.; zum neuen Recht s. Jürgens, a.a.O., § 2 VBVG Rn. 1: Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl., Anh. zu § 1836, § 2 VBVG Rn. 2).

    Dabei lässt es der Senat ausdrücklich offen, ob innerhalb der Ausschlussfrist ein konkret bezifferter Antrag mit nachvollziehbaren Angaben über den Zeitaufwand sowie über Art und Umfang der Aufwendungen beim Vormundschaftsgericht eingehen muss, so dass diesem die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung und Festsetzung ermöglicht wird (so OLG Frankfurt OLGR 2001, 293, 294 = FamRZ 2002, 193 = BtPrax 2001, 261; OLG Dresden FamRZ 2004, 137, 138) oder ob es genügt, wenn die geltend gemachte Vergütung einem konkreten Lebenssachverhalt zugeordnet werden kann (Senatsbeschluss vom 14.01.2004 - 2 W 134/03, a.a.O.).

  • OLG Dresden, 04.08.2003 - 15 W 1456/02

    Mitwirkungspflichten des Gerichts bei drohender Verfristung der

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.01.2006 - 2 W 219/05
    Dabei lässt es der Senat ausdrücklich offen, ob innerhalb der Ausschlussfrist ein konkret bezifferter Antrag mit nachvollziehbaren Angaben über den Zeitaufwand sowie über Art und Umfang der Aufwendungen beim Vormundschaftsgericht eingehen muss, so dass diesem die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung und Festsetzung ermöglicht wird (so OLG Frankfurt OLGR 2001, 293, 294 = FamRZ 2002, 193 = BtPrax 2001, 261; OLG Dresden FamRZ 2004, 137, 138) oder ob es genügt, wenn die geltend gemachte Vergütung einem konkreten Lebenssachverhalt zugeordnet werden kann (Senatsbeschluss vom 14.01.2004 - 2 W 134/03, a.a.O.).

    Diese zu verhindern ist allein seine Sache, als berufsmäßiger Betreuer kann ihm abverlangt werden, sich mit den gesetzlichen Bestimmungen über Vergütung und Aufwendungsersatz vertraut zu machen (vgl. OLG Dresden FamRZ 2004, 137, 138).

  • OLG Schleswig, 06.02.2002 - 2 W 193/01

    Beginn der Ausschlussfrist des § 1836 II S. 4

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.01.2006 - 2 W 219/05
    Denn für die Entstehung solcher Ansprüche ist die Entfaltung der den Aufwendungsersatz oder die Vergütung (vgl. § 614 Satz 1 BGB) auslösenden Betreuertätigkeit maßgebend (Senatsbeschlüsse vom 06.02.2002 - 2 W 193/01 [NJW-RR 2002, 1227 = FGPrax 2002, 175] und vom 14.01.2004 - 2 W 134/03 [SchlHA 2004, 251 = FGPrax 2004, 281]; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 243; Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1836 Rn. 22).
  • OLG Frankfurt, 13.08.2001 - 20 W 113/01

    Antrag des Betreuers auf Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.01.2006 - 2 W 219/05
    Dabei lässt es der Senat ausdrücklich offen, ob innerhalb der Ausschlussfrist ein konkret bezifferter Antrag mit nachvollziehbaren Angaben über den Zeitaufwand sowie über Art und Umfang der Aufwendungen beim Vormundschaftsgericht eingehen muss, so dass diesem die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung und Festsetzung ermöglicht wird (so OLG Frankfurt OLGR 2001, 293, 294 = FamRZ 2002, 193 = BtPrax 2001, 261; OLG Dresden FamRZ 2004, 137, 138) oder ob es genügt, wenn die geltend gemachte Vergütung einem konkreten Lebenssachverhalt zugeordnet werden kann (Senatsbeschluss vom 14.01.2004 - 2 W 134/03, a.a.O.).
  • BGH, 23.11.1995 - IX ZR 213/94

    Haftung des Notars für das Verschulden von Hilfspersonen bei der

    Auszug aus OLG Schleswig, 19.01.2006 - 2 W 219/05
    Das Amtsgericht führt die Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz im beiderseitigen Interesse durch; es wird weder im Geschäfts- und Gefahrenkreis des Betreuers noch in dem des Betreuten tätig (vgl. BGHZ 131, 200, 204 = NJW 1996, 464, 465).
  • OLG Frankfurt, 27.08.2001 - 20 W 159/01
    Auszug aus OLG Schleswig, 19.01.2006 - 2 W 219/05
    Denn für die Entstehung solcher Ansprüche ist die Entfaltung der den Aufwendungsersatz oder die Vergütung (vgl. § 614 Satz 1 BGB) auslösenden Betreuertätigkeit maßgebend (Senatsbeschlüsse vom 06.02.2002 - 2 W 193/01 [NJW-RR 2002, 1227 = FGPrax 2002, 175] und vom 14.01.2004 - 2 W 134/03 [SchlHA 2004, 251 = FGPrax 2004, 281]; OLG Frankfurt FGPrax 2001, 243; Jürgens, Betreuungsrecht, 2. Aufl., § 1836 Rn. 22).
  • OLG München, 02.04.2008 - 33 Wx 327/07

    Vergütungsfestsetzungsverfahren für den Berufsbetreuter: Außerordentliche

    Die Auslegung, dass die Frist zur Geltendmachung der Vergütung auf Antrag nur durch ausdrückliche gerichtliche Entscheidung verlängert werden könne, ist nicht willkürlich (vgl. hierzu auch OLG Schleswig FGPrax 2006, 119).

    Auch das OLG Schleswig (FGPrax 2006, 119) legt zugrunde, dass die Fristverlängerung nur ausdrücklich unter Bestimmung eines Schlusstermins für die Abrechnung möglich sei.

  • OLG Frankfurt, 28.09.2007 - 20 W 276/07

    Vergütung des Betreuers: Beginn der Ausschlussfrist für die Geltendmachung des

    Denn wie bereits nach bisherigem Recht besteht auch nach dem VBVG keine gesetzliche Verpflichtung des Vormundschaftsgerichts, den Betreuer vor einem Erlöschen seines Anspruches zu bewahren (vgl. OLG Schleswig FGPrax 2006, 119; KG FGPrax 2005, 264; BayObLG FamRZ 2004, 1137; OLG Dresden MDR 2004, 814).
  • OLG Naumburg, 28.04.2014 - 12 Wx 24/14

    Vergütung des Nachlasspflegers: Erlöschen des Vergütungsanspruchs bei

    Grundsätzlich ist das Nachlassgericht - entgegen der Annahme in dem Nichtabhilfebeschluss - auch berechtigt, die Frist des § 2 Satz 1 VBVG zu verlängern (z. B. OLG München, FamRZ 2008, 1632; OLG Schleswig, FGPrax 2006, 119).
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Rechtsprechung
   OLG München, 22.02.2006 - 33 Wx 20/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4434
OLG München, 22.02.2006 - 33 Wx 20/06 (https://dejure.org/2006,4434)
OLG München, Entscheidung vom 22.02.2006 - 33 Wx 20/06 (https://dejure.org/2006,4434)
OLG München, Entscheidung vom 22. Februar 2006 - 33 Wx 20/06 (https://dejure.org/2006,4434)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht

    Entlassung eines von mehreren Berufsbetreuern, Gesetzesänderung, BtÄndG

  • Judicialis

    BGB § 1899 Abs. 1 Satz 3; ; BGB § 1908b Abs. 1; ; EGBGB Art. 229 § 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wichtiger Grund zur Entlassung eines von mehreren Betreuern bei Gesetzesänderung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit und Rechtsgrundlage und Voraussetzungen der Entlassung eines von mehreren vor dem 1.7.2005 bestellten, berufsmäßig tätigen Betreuern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2006, 117
  • FamRZ 2006, 890 (Ls.)
  • Rpfleger 2006, 397
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus OLG München, 22.02.2006 - 33 Wx 20/06
    Sie liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 101, 239, 263).

    Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber als Folge der Regelung hingenommene unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 30, 392, 402 f.; 95, 64, 86; 101, 239, 263; BGH aaO).

  • OLG München, 07.11.2005 - 33 Wx 164/05

    Ersetzung der für verschiedene Aufgabenkreise bestellten ehrenamtlichen und

    Auszug aus OLG München, 22.02.2006 - 33 Wx 20/06
    Waren mehrere berufsmäßig tätige Betreuer bereits vor dem 1.7.2005 bestellt, so stellt gleichwohl die durch § 1899 Abs. 1 Satz 3 BGB eingeführte Gesetzesänderung einen wichtigen Grund zur Entlassung eines dieser Betreuer dar (Fortführung der Senatsrechtsprechung vom 7.11.2005, BtPrax 2006, 34).

    Das folgt nicht zuletzt aus dem Rechtsgedanken von § 1897 Abs. 1, § 1899 Abs. 1 BGB (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht MDR 2002, 886 = Rpfleger 2002, 445; Senatsbeschluss vom 7.11.2005, BtPrax 2006, 34).

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus OLG München, 22.02.2006 - 33 Wx 20/06
    Denn eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (BVerfGE 95, 64/86; 30, 392/402 f.; BGH FamRZ 2005, 612 ff.).

    Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber als Folge der Regelung hingenommene unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 30, 392, 402 f.; 95, 64, 86; 101, 239, 263; BGH aaO).

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus OLG München, 22.02.2006 - 33 Wx 20/06
    Denn eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (BVerfGE 95, 64/86; 30, 392/402 f.; BGH FamRZ 2005, 612 ff.).

    Diese sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber als Folge der Regelung hingenommene unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 30, 392, 402 f.; 95, 64, 86; 101, 239, 263; BGH aaO).

  • BayObLG, 22.10.2003 - 3Z BR 200/03

    Austauschentlassung des Betreuers auf Wunsch des Betreuten - Betreuungssache,

    Auszug aus OLG München, 22.02.2006 - 33 Wx 20/06
    a) Zu Recht nimmt das Landgericht an, bei Bestellung mehrerer Betreuer für unterschiedliche Aufgabenkreise ein wichtiger Grund für die Entlassung einer dieser Betreuer schon dann gegeben ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen des § 1899 Abs. 1 BGB für die Bestellung mehrerer Betreuer von Anfang an nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind (BayObLG Beschl. v. 22.10.2003 - 3Z BR 200/03, zitiert nach Juris).
  • OLG Schleswig, 06.02.2002 - 2 W 199/01

    Entlassung eines von mehreren Betreuern

    Auszug aus OLG München, 22.02.2006 - 33 Wx 20/06
    Das folgt nicht zuletzt aus dem Rechtsgedanken von § 1897 Abs. 1, § 1899 Abs. 1 BGB (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht MDR 2002, 886 = Rpfleger 2002, 445; Senatsbeschluss vom 7.11.2005, BtPrax 2006, 34).
  • BayObLG, 20.04.2000 - 3Z BR 60/00

    Voraussetzungen der Entlassung eines Betreuers

    Auszug aus OLG München, 22.02.2006 - 33 Wx 20/06
    Da ein wichtiger Grund i. S. des § 1908b BGB nicht in der Person oder dem Verhalten des Betreuers liegen muss (Palandt/Diederichsen BGB 65. Aufl. § 1908b Rn. 4 ff.; vgl. auch BayObLG FamRZ 2000, 1457) und der Betreuer auch entlassen werden kann, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person vorschlägt (§ 1908b Abs. 3 BGB), ist dem Interesse des Betreuers, die Betreuung fortzusetzen, ohnehin nur ein sehr geringer Stellenwert einzuräumen, der gegenüber den Veränderungsgründen des Gesetzgebers nicht überwiegen kann.
  • BGH, 26.01.2005 - XII ZR 70/03

    Anfechtung der Vaterschaft bei heterologer Insemination

    Auszug aus OLG München, 22.02.2006 - 33 Wx 20/06
    Denn eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (BVerfGE 95, 64/86; 30, 392/402 f.; BGH FamRZ 2005, 612 ff.).
  • OLG München, 07.02.2007 - 33 Wx 210/06

    Entlassung eines Betreuers bei gemeinschaftlicher Mitbetreuung - Umfang der

    Hat das Vormundschaftsgericht mehrere Betreuer bestellt, ist ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Betreuers schon dann gegeben, wenn sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen des § 1899 Abs. 1 BGB für die Bestellung mehrerer Betreuer von Anfang an nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind (BayObLG Beschluss vom 22.10.2003 - 3Z BR 200/03, zit. nach Juris; OLG Schleswig Rpfleger 2002, 445 f.; Senat BtPrax 2006, 109 = Rpfleger 2006, 397; Knittel BtG § 1908b Rn. 22).
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