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   BVerfG, 29.11.2005 - 1 BvR 1444/01   

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https://dejure.org/2005,1264
BVerfG, 29.11.2005 - 1 BvR 1444/01 (https://dejure.org/2005,1264)
BVerfG, Entscheidung vom 29.11.2005 - 1 BvR 1444/01 (https://dejure.org/2005,1264)
BVerfG, Entscheidung vom 29. November 2005 - 1 BvR 1444/01 (https://dejure.org/2005,1264)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; BGB § 1626 a Abs. 2, § 1748 Abs. 4
    Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters bei Stiefkindadoption

  • Wolters Kluwer

    Stiefkindadoption: Ersetzung der Zustimmung des leiblichen Vaters; Verfassungsbeschwerde wegen der Adoption eines Kindes gegen den Willen seines leiblichen Vaters ; Rechtmäßigkeit der Unterscheidung zwischen ehemals sorgeberechtigten und nichtsorgeberechtigten Vätern bei ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Ersetzung der Zustimmung eines nichtehelichen Vaters zur Adoption des Kindes durch den Stiefvater

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters in Stiefkindadoption

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters in Stiefkindadoption

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Adoption durch den Stiefvater obwohl ihr der leibliche Vater widerspricht?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 6, 371
  • NJW 2006, 827
  • FGPrax 2006, 69 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 94
  • DVBl 2006, 179
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.03.2005 - XII ZB 10/03

    Begriff des unverhältnismäßigen Nachteils

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2005 - 1 BvR 1444/01
    Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der in § 1748 Abs. 1 und Abs. 4 BGB vorgenommenen Unterscheidung zwischen ehemals sorgeberechtigten Vätern und nichtsorgeberechtigten Vätern bei den Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption unterliegt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. März 2005 (NJW 2005, S. 1781 ff.) keinem ernsthaften Streit mehr.

    Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs soll nach der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der Interessen von Vater und Kind das Unterbleiben der Adoption nur dann dem Kind zum unverhältnismäßigen Nachteil gereichen, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1781 ).

    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf Seiten des Vaters unter anderem zu erwägen sein werde, ob und inwieweit ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis bestehe oder bestanden habe oder welche Gründe den Vater am Aufbau oder an der Aufrechterhaltung eines solchen Verhältnisses gehindert hätten (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1781 ).

    Insbesondere ist danach maßgeblich, ob und inwiefern die Kindesmutter und ihr Ehemann eine Beziehung des Vaters zum Kind zu unterbinden suchen (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1781 ).

    Diese Position hat sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich zu Eigen gemacht (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1781 ).

    Dabei berücksichtigt das Oberlandesgericht nicht, dass unter anderem gerade diese Tatsache es verlangt, die Einwilligung des leiblichen Vaters in eine Stiefkindadoption nur unter strengeren Voraussetzungen als in Fällen der Drittadoption zu ersetzen (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1781 ).

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2005 - 1 BvR 1444/01
    Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde, der das Bundesverfassungsgericht mit der Senatsentscheidung vom 7. März 1995 (BVerfGE 92, 158) stattgab.

    Die Sache wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen (BVerfGE 92, 158 ).

    a) Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind die verfassungsrechtlichen Fragen bezüglich der Adoption eines Kindes gegen den Willen seines leiblichen Vaters bereits durch die Senatsentscheidung vom 7. März 1995 beantwortet (BVerfGE 92, 158).

    bb) Die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. März 1995 für eine verfassungsgemäße Ausgestaltung des Adoptionsverfahrens festgestellt hat (BVerfGE 92, 158).

    Mit der verfahrensrechtlichen Anforderung, die Ursachen einer fehlenden sozialen Beziehung zwischen Vater und Kind zu erforschen, hat der Bundesgerichtshof überdies den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts angemessen berücksichtigt, dass der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen darf, dass nicht generell vom Bestehen einer sozialen Beziehung auszugehen ist und bedeutsam ist, ob der Vater Interesse an der Entwicklung seines Kindes zeigt (vgl. BVerfGE 92, 158 ).

  • OLG Stuttgart, 17.07.2001 - 8 W 201/01
    Auszug aus BVerfG, 29.11.2005 - 1 BvR 1444/01
    a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2001 - 8 W 201/2001 -,.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2001 - 8 W 201/2001 -, der Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 16. März 2001 - 2 T 45/01 - sowie die Beschlüsse des Amtsgerichts Ravensburg vom 31. Januar 2001 und vom 31. August 2001 - XVI 9/92 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes; sie werden aufgehoben.

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2005 - 1 BvR 1444/01
    Anhaltspunkt für eine grundsätzliche Bedeutung einer verfassungsrechtlichen Frage kann insbesondere sein, dass die Frage in der Fachliteratur kontrovers diskutiert oder in der Rechtsprechung der Fachgerichte unterschiedlich beantwortet wird (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BGH, 06.12.2023 - XII ZB 485/21

    Minderjährigenadoption; Ersetzung der Einwilligung des Vaters

    Die Anforderungen für die Ersetzung der Einwilligung in die Adoption nach § 1748 Abs. 4 BGB sind damit den Voraussetzungen nach Maßgabe von § 1748 Abs. 1 bis 3 BGB im Wesentlichen angeglichen (BVerfG FamRZ 2006, 94, 95; vgl. Staudinger/Helms BGB [2019] § 1748 Rn. 60 ff.).

    Diese Kriterien stehen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben seiner Grundsatzentscheidung vom 7. März 1995 (FamRZ 1995, 789) im Einklang (BVerfG FamRZ 2006, 94, 95).

    Auch die Interessenabwägung nach § 1748 Abs. 4 BGB erfordert eine insoweit vollständige und von Amts wegen durchzuführende Sachverhaltsaufklärung (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 162, 357 = FamRZ 2005, 891, 892 f.; BVerfG FamRZ 2006, 94, 95).

  • OLG Hamm, 07.12.2016 - 13 UF 131/15

    Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Vaters in die Adoption des

    Jedoch ist selbst beim Fehlen eines gelebten Vater-Kind-Verhältnisses die Ersetzung der Einwilligung nach § 1748 Abs. 4 BGB regelmäßig nur dann vorzunehmen, wenn der Vater selbst durch sein Verhalten das Scheitern eines solchen Verhältnisses zu verantworten hat (BVerfG, Beschluss vom 27.04.2006 - 1 BvR 2866/04 = FamRZ 2006, 1355; BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005 - 1 BvR 1444/01 = NJW 2006, 827).

    Das Unterbleiben der Adoption gereicht vielmehr nur dann dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (BGH NJW 2005, 1781; BVerfG NJW 2006, 827; OLG Hamm a.a.O.).

    Bei der Interessenabwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass vorliegend keine Stiefkindadoption angestrebt wird, sondern die Adoption eines Pflegekindes (vgl. BVerfG NJW 2006, 827 ff.; BGH FamRZ 2005, 891).

  • OLG Brandenburg, 10.09.2015 - 10 WF 101/15

    Verfahrenskostenhilfe: Erfolgsaussicht eines Antrags auf gerichtliche Ersetzung

    Allerdings wird selbst dann, wenn ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis fehlt, eine Ersetzung der Einwilligung nach § 1748 Abs. 4 BGB regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn der Vater selbst durch sein Verhalten das Scheitern eines solchen Verhältnisses zu verantworten hat (BVerfG, NJW 2006, 827; NJW 2006, 2470, 2471).
  • BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 10/06 R

    Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - Altersgrenze für Männer verstößt

    Das Kindeswohl ist ein unbestimmter Begriff, der durch die Rechtsprechung eine Konkretisierung gefunden hat (BVerfGE 68, 176, 188; 75, 201, 218; DVBl 2006, 179 = NJW 2006, 827; BGH, NJW 2005, 1781).
  • BVerfG, 27.04.2006 - 1 BvR 2866/04

    Verfassungsbeschwerde des biologischen Vaters gegen die Ersetzung seiner

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1444/01 klargestellt, dass § 1748 Abs. 4 BGB einer Auslegung zugänglich ist, die eine Ungleichbehandlung zwischen ehemals sorgeberechtigten Vätern und nicht sorgeberechtigten leiblichen Vätern vermeidet (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2005, S. 8).
  • OLG Frankfurt, 23.07.2007 - 20 W 76/07

    Adoptionsverfahren: Voraussetzungen gerichtlicher Ersetzung der Zustimmung eines

    Dabei kann das Elternrecht bei der Abwägung um so weniger Gewicht beanspruchen, je gravierender die vorausgegangene Pflichtverletzung war (vgl. BVerfG NJW 2006, 827; BGH NJW 2005, 1781; BayObLG NJW-RR 2005, 1165).

    Auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 2005 und 27. April 2006 (FamRZ 2006, 94 und 1355) beziehen sich auf den hier nicht gegebenen Fall einer Ersetzung der Einwilligung des nichtehelichen Vaters nach § 1748 Abs. 4 BGB, an die wegen des ebenfalls in aller Regel nicht gegebenen zurechenbaren Versagens des Vaters strengere Maßstäbe anzulegen sind (vgl. auch BGHZ 162, 357).

  • OLG Hamm, 19.01.2015 - 4 UF 136/14

    Gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters zur Adoption seines

    Jedoch ist selbst beim Fehlen eines gelebten Vater-Kind-Verhältnisses die Ersetzung der Einwilligung nach § 1748 Abs. 4 BGB regelmäßig nur dann vorzunehmen, wenn der Vater selbst durch sein Verhalten das Scheitern eines solchen Verhältnisses zu verantworten hat (BVerfG, Beschluss vom 27.4.2006 - 1 BvR 2866/04 = FamRZ 2006, 1355; BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005 - 1 BvR 1444/01 = NJW 2006, 827).
  • OLG Köln, 22.12.2011 - 4 UF 182/11

    Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in die Adoption; Begriff des

    Gleichwohl ist bei einer Gesamtbetrachtung auch Vorverhalten des nichtehelichen Vaters bewertend zu berücksichtigen (BVerfG, NJW 2006, 827).

    Dabei ist darauf abzustellen, ob die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung seines Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (BVerfG, NJW 2006, 827; BGH, NJW 2005, 1781).

  • BVerfG, 05.08.2022 - 1 BvR 2329/21

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen abgelehnten Wiederaufnahmeantrag

    Im Zusammenhang mit der Adoption des Kindes durch den Stiefvater hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass das Elternrecht des betroffenen - ehelichen wie nichtehelichen - Vaters eine Berücksichtigung seiner Belange und eine entsprechende Interessenabwägung verlangt (vgl. BVerfGK 6, 371 ; BVerfGE 92, 158 ).
  • LG Bochum, 21.10.2011 - 7 T 104/09

    Gerichtliches Ersetzen der Einwilligung der Eltern eines Kindes zur Adoption

    Dabei ist der Nachteil, den das Unterbleiben der Adoption bedeutet, in Beziehung zu setzen zur Schwere des Eingriffs in das Elternrecht (BT-Drucks. 7/421 S. 9; BVerfG NJW 2006, 827 = FamRZ 2006, 94; BGHZ 162, 357 = NJW 2005, 1781 = FamRZ 2005, 891; BGH FamRZ 1986, 460, 462 = NJW-RR v1986, 802, 803; BayOblGR 2005, 382 = NJW-RR 2005, 1165 = FamRZ 2005, 1587; BayObLGZ 1996, 276, 280 = FamRZ 1997, 514, 515; NJW-RR 1994, 903, 905 = FamRZ 1994, 1348, 1350; OLG Saarbrücken FamRZ 2005, 1586; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1686, 1687 = DAVorm 1999, 777, 780).
  • VG Düsseldorf, 17.02.2020 - 10 K 17003/17

    Kein Anspruch auf Beihilfe für eine künstliche Befruchtung, wenn Ehemann älter

  • OLG Hamburg, 09.09.2021 - 2 UF 43/21

    Ersetzung der Einwilligung des Vaters in Adoption seines Kindes

  • OLG Saarbrücken, 21.03.2013 - 6 UF 409/12

    Adoptionsverfahren: Einwilligungsersetzung bei Stiefvateradoption

  • VG Düsseldorf, 26.11.2021 - 26 K 17814/17
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