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   OLG Karlsruhe, 16.11.2005 - 2 UF 41/05   

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https://dejure.org/2005,4647
OLG Karlsruhe, 16.11.2005 - 2 UF 41/05 (https://dejure.org/2005,4647)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2005 - 2 UF 41/05 (https://dejure.org/2005,4647)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. November 2005 - 2 UF 41/05 (https://dejure.org/2005,4647)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Unterhaltsrecht: Berücksichtigungsfähigkeit von nach der Scheidung eintretenden Einkommensminderungen; Änderung der unterhaltsrechtlichen Situation durch Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachehelicher Kindesunterhalt; Unterhaltsrechtlich leichtfertige Aufgabe des Arbeitsplatzes; Bestimmung des Bedarfs des unterhaltberechtigten Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen; Umfang der Berücksichtigung nachehelicher Entwicklungen; Verbraucherinsolvenz ...

  • Judicialis

    BGB § 1578; ; InsO § 287 Abs. 2; ; InsO § 294 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1578; InsO § 287 Abs. 2 § 294 Abs. 1
    Einfluss eines Insolvenzverfahrens auf den Ehegattenunterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 953
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZR 114/03

    Obliegenheit des Unterhalstsschuldners, zur Sicherung der Unterhaltsansprüche

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.11.2005 - 2 UF 41/05
    Die Verbraucherinsolvenz und die Regularien der Restschuldbefreiung (vgl §§ 287 Abs. 2, 294 Abs. 1 InsO) sind unterhaltsrechtlich bedarfsprägend (Fortführung von BGH FamRZ 2005, 608).

    Aus den Vorschriften über die Insolvenzmasse (§§ 35 ff., 40 InsO) und den Vollstreckungsverboten des § 89 Abs. 1 und Abs. 2, 294 Abs. 1 InsO folgt nämlich, dass dem Schuldner während der Dauer des Insolvenzverfahens und der Laufzeit der Wohlverhaltensperiode (vgl. §§ 287 Abs. 2, 295 InsO) der nach § 850c ZPO pfändungsfreie Teil seines Einkommens "schuldenfrei" verbleibt (vgl. BGH FamRZ 2005, 608, 609 mwN).

    Dies soll nur dann nicht gelten, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen (BGH FamRZ 2005, 608).

  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01

    Umfang der Revisionszulassung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.11.2005 - 2 UF 41/05
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 153, 358 ff = BGH FamRZ 2003, 590 ff.; BGH FamRZ 2003, 848 ff.) bestimmt sich der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten gemäß § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

    Umgekehrt können zwar auch nach der Scheidung eintretende Einkommensminderungen für die Bedarfsbemessung nicht grundsätzlich unberücksichtigt bleiben; etwas anderes gilt aber dann, wenn sie auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruhen (BGH FamRZ 1992, 1045, 1047; BGH FamRZ 2003, 590, 591 f.; BGH FamRZ 2003, 848, 849 f.).

  • BGH, 05.02.2003 - XII ZR 29/00

    Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei reduziertem Einkommen des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.11.2005 - 2 UF 41/05
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 153, 358 ff = BGH FamRZ 2003, 590 ff.; BGH FamRZ 2003, 848 ff.) bestimmt sich der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten gemäß § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

    Umgekehrt können zwar auch nach der Scheidung eintretende Einkommensminderungen für die Bedarfsbemessung nicht grundsätzlich unberücksichtigt bleiben; etwas anderes gilt aber dann, wenn sie auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruhen (BGH FamRZ 1992, 1045, 1047; BGH FamRZ 2003, 590, 591 f.; BGH FamRZ 2003, 848, 849 f.).

  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 1/91

    Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder - Geltendmachung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.11.2005 - 2 UF 41/05
    Entgegen der Auffassung des Klägers kann aber für die Bedarfsbemessung der Beklagten nicht der tatsächlich gezahlte Kindesunterhalt, sondern es können lediglich die Tabellenbeträge zum Abzug gebracht werden (vgl. BGH FamRZ 1990, 1091), auch für die Vergangenheit, da der Kindesunterhalt in Höhe von 185 % - Höhergruppierung um 2, 5 Einkommensgruppen in der Düsseldorfer Tabelle, obwohl der Kläger neben seinem Sohn auch noch der Beklagten unterhaltspflichtig ist - von Anfang an erkennbar überhöht war (vgl. BGH FamRZ 1992, 797, 799) .
  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 23/91

    Eheliche Lebensverhältisses bei Änderung beruflicher und wirtschaftlicher

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.11.2005 - 2 UF 41/05
    Umgekehrt können zwar auch nach der Scheidung eintretende Einkommensminderungen für die Bedarfsbemessung nicht grundsätzlich unberücksichtigt bleiben; etwas anderes gilt aber dann, wenn sie auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruhen (BGH FamRZ 1992, 1045, 1047; BGH FamRZ 2003, 590, 591 f.; BGH FamRZ 2003, 848, 849 f.).
  • OLG Koblenz, 20.12.2000 - 9 WF 646/00

    Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in der Insolvenz des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.11.2005 - 2 UF 41/05
    Die obergerichtliche Rechtsprechung geht zwar teilweise davon aus, dass die Verbraucherinsolvenz des Verpflichteten die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten betrifft (OLG Koblenz FamRZ 2002, 31, 32).
  • BGH, 12.07.1990 - XII ZR 85/89

    Bindung des Gerichts im Abänderungsverfahren; Berücksichtigung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.11.2005 - 2 UF 41/05
    Entgegen der Auffassung des Klägers kann aber für die Bedarfsbemessung der Beklagten nicht der tatsächlich gezahlte Kindesunterhalt, sondern es können lediglich die Tabellenbeträge zum Abzug gebracht werden (vgl. BGH FamRZ 1990, 1091), auch für die Vergangenheit, da der Kindesunterhalt in Höhe von 185 % - Höhergruppierung um 2, 5 Einkommensgruppen in der Düsseldorfer Tabelle, obwohl der Kläger neben seinem Sohn auch noch der Beklagten unterhaltspflichtig ist - von Anfang an erkennbar überhöht war (vgl. BGH FamRZ 1992, 797, 799) .
  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 20/86

    Berücksichtigung späterer Einkommenssteigerungen bei Bemessung des nachehelichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.11.2005 - 2 UF 41/05
    So können sich Einkommensverbesserungen, die erst nach der Scheidung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten eintreten, bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte (BGH FamRZ 1987, 459, 460).
  • OLG Karlsruhe, 27.08.2015 - 2 UF 69/15

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung eines Firmenfahrzeuges des

    Der Insolvenzeröffnung folgt keine einheitliche Unterbrechung des Verfahrens, sondern lediglich der Teil, der sich auf die Unterhaltsrückstände bezieht, wird unterbrochen und über künftige Unterhaltsansprüche des Verfahrens kann durch Teilbeschluss oder wie vorliegend nach Abtrennung des Verfahrens durch Beschluss entschieden werden (Senat, FamRZ 2006, 953; FamRZ 2004, 821; FA-FamR, a.a.O. Rn. 210, 258; Grandel, a.a.O. Rn. 11).
  • OLG Brandenburg, 01.08.2006 - 10 UF 203/05

    Kindesunterhalt: Pflicht zum Arbeitsplatzwechsel bei hohen Fahrtkosten - Zur

    Über die Kosten des gesamten Rechtsstreits unter Einschluss des Berufungsverfahrens wird das Amtsgericht, das mit Rücksicht auf das am 2.8.2004 eröffnete Insolvenzverfahren durch Teilurteil nur über den Unterhalt ab September 2004 befunden hat (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 953; FamRZ 2006, 956; Wendl/Pauling, a.a.O., § 4, Rz. 61 a), in seinem Schlussurteil zu entscheiden haben.
  • OLG Karlsruhe, 12.03.2015 - 2 UF 143/13
    Die Verbraucherinsolvenz und die Regularien der Restschuldbefreiung (vgl. §§ 287 Abs. 2, 294 Abs. 1 InsO ) sind unterhaltsrechtlich bedarfsprägend (Senat, FamRZ 2006, 953 ff.).
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