Rechtsprechung
OLG Köln, 02.03.2006 - 14 UF 182/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Erstattung des nichtanrechenbaren Teils der außergerichtlichen Anwaltskosten; Gebühren der amtlichen Gütestelle als Kosten des Güteverfahrens; Anspruch auf Schadensersatz wegen unberechtigter Klageerhebung; Haftung für die Folgen einer nur fahrlässigen ...
- Judicialis
VV RVG Nr. 2400
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG -VV Nr. 2400
Volle Geschäftsgebühr neben Verfahrensgebühr nur aufgrund materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs - keine Übertragung wettbewerbsrechtlicher Besonderheiten auf andere Fallgruppen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bergisch Gladbach, 28.10.2005 - 27 F 156/05
- OLG Köln, 02.03.2006 - 14 UF 182/05
Papierfundstellen
- MDR 2007, 118
- FamRZ 2006, 1050
Wird zitiert von ... (2)
- AG Brandenburg, 20.12.2019 - 31 C 193/18
Erdarbeiten auf Privatgrundstück: Tiefbauer muss sich über Leitungsverlauf …
Wer nämlich in subjektiv redlicher Weise zur Wahrung seiner Rechte auf ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregelten Verfahrens abwartet, haftet seinem Gegner für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage grundsätzlich noch nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung ( BGH , NJW 1983, 284; NJW 1988, Seiten 2032 f.; OLG Köln , FamRZ 2006, Seite 1050 = OLG-Report 2006, Seite 483 ).Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagtenseite vorsätzlich einen bestehenden Anspruch der Klägerseite hier nicht anerkennen wollte, sind nämlich hier nicht ersichtlich ( OLG Köln , FamRZ 2006, Seite 1050 = OLG-Report 2006, Seite 483 ).
- OLG Frankfurt, 30.10.2007 - 18 W 282/07
Kostenfestsetzungsverfahren: Teilweise Anrechnung der anwaltlichen …
Richtig ist allerdings, dass sich die hier vertretene Auffassung insbesondere für einen im Prozess obsiegenden Beklagten ungünstig auswirken kann, wenn man die von ihm für die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten geschuldete Geschäftsgebühr nicht für festsetzungsfähig hält und er - wie regelmäßig (vgl. etwa OLG Köln, NJOZ 2006, 3718) - keinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Kläger hat.