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   BGH, 28.03.2007 - XII ZR 119/04 (1)   

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https://dejure.org/2007,5287
BGH, 28.03.2007 - XII ZR 119/04 (1) (https://dejure.org/2007,5287)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2007 - XII ZR 119/04 (1) (https://dejure.org/2007,5287)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2007 - XII ZR 119/04 (1) (https://dejure.org/2007,5287)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1370
  • FamRZ 2007, 1157
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 20/17

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten

    Je dringlicher dieser Wunsch - etwa mit Blick auf drohende ausländerrechtliche Maßnahmen - erscheint, desto eher hat es der andere Vertragspartner in der Hand, sich die Verwirklichung dieses Wunsches durch ehevertragliche Zugeständnisse "abkaufen" zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2007 - XII ZR 119/04 - FamRZ 2007, 1157 Rn. 6).
  • OLG Karlsruhe, 13.05.2013 - 12 W 77/08

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Berechnung des Beta-Faktors bei der

    Die Anhörungsrüge ist jedoch kein Instrument zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Entscheidung (BGHReport 2009, 255) oder um die Wertung des Gerichts durch eine abweichende eigene Beurteilung zu ersetzen (BGH NJW-RR 2007, 1370 - juris Rn. 6).
  • OLG Celle, 07.02.2018 - 21 WF 219/17

    Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bei Inanspruchnahme lediglich einer

    Der Anspruch auf Rentenzahlung ist quasi ein Surrogat für die im Verhältnis zum Unterhaltsberechtigten nicht mehr bestehende Erwerbsverpflichtung (siehe auch BGH FamRZ 2005, 1479 ff., OLG Düsseldorf, FamRZ 2007, 1157, MünchKomm/Maurer, a.a.O., § 1578 Rz. 695) mit der Folge, dass auch diese in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen sind.
  • AG Lüdenscheid, 29.03.2017 - 5 F 185/16
    Der Unterhaltsverzicht einer ausländischen Ehefrau ist nach höchstrichterliche Rechtsprechung sittenwidrig, wenn sie sich gegenüber dem Ehemann in einer deutlich schwächeren Verhandlungsposition befand, weil bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses absehbar war, dass sie mangels Kenntnis der deutschen Sprache, wegen chronischer Erkrankung, ihrer Ausbildung und ihrer vorhersehbar begrenzten gesundheitlichen Belastbarkeit nur schwerlich Erwerbsmöglichkeiten finden würde, die ihr und ihrem Kind im Trennungsfall ein vom Ehemann wirtschaftlich unabhängiges Auskommen vermitteln würden ( BGH NJW-RR 2007, 1370 ).
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