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   OLG Rostock, 05.04.2007 - 11 WF 59/07   

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https://dejure.org/2007,7935
OLG Rostock, 05.04.2007 - 11 WF 59/07 (https://dejure.org/2007,7935)
OLG Rostock, Entscheidung vom 05.04.2007 - 11 WF 59/07 (https://dejure.org/2007,7935)
OLG Rostock, Entscheidung vom 05. April 2007 - 11 WF 59/07 (https://dejure.org/2007,7935)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe; Eheaufhebung: Bedürftigkeit bei fehlender Rücklagenbildung zur Finanzierung eines Eheaufhebungsverfahrens im Falle einer Scheinehe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die Aufhebung einer mit ehewidrigem Zweck geschlossenen Scheinehe

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewilligigung von Prozesskostenhilfe für Verfahren zur Aufhebung einer Scheinehe?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bei Scheinehe auf Kosten des Eheaufhebungsverfahrens vorbereiten!

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Scheinehe eingegangen und Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren beantragt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1161
  • NJ 2007, 414
  • FamRZ 2007, 1335
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 30.03.2011 - XII ZB 212/09

    Prozesskostenhilfe für Aufhebung einer Scheinehe: Pflicht zur Finanzierung der

    c) Ob Prozesskostenhilfe wegen Mutwillens versagt werden könnte, wenn die Parteien schon bei der Heirat die Scheidung beabsichtigt und gewusst hätten, dass sie diese nicht würden bezahlen können (so OLG Hamm Beschluss vom 4. Februar 2000 - 11 WF 407/99 - Juris; OLG Koblenz FamRZ 2004, 548; OLG Naumburg FamRZ 2004, 548, 549; OLG Rostock FamRZ 2007, 1335; Philippi FPR 2002, 479, 484; Johannsen/Henrich/Markwardt Familienrecht 5. Aufl. § 114 ZPO Rn. 19) bedarf hier keiner Entscheidung.
  • OLG Saarbrücken, 11.11.2008 - 9 WF 26/08

    Mutwilligkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe zur Aufhebung oder Scheidung

    Auch das von dem Amtsgericht zitierte OLG Rostock stellt nicht auf den Rechtsmissbrauch oder den Mutwillen als solchen ab, sondern auf die Frage, ob eine Partei als bedürftig anzusehen ist, wenn es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, Rücklagen für den vorhersehbaren Scheidungsantrag zu bilden (OLG Rostock, Beschluss vom 5. April 2007 - 11 WF 59/07, FamRZ 2007, 1335; s. auch OLG Rostock, Beschluss vom 7. August 2006 - 11 WF 64/06, OLGR Rostock 2007, 179-180).
  • OLG Rostock, 19.08.2011 - 11 WF 145/11

    Verfahrenskostenhilfe im Ehescheidungsverfahren: Eidesstattliche Versicherung des

    Der vom Familiengericht in dem Anschreiben an den Antragsgegner vom 15.02.2011 zitierte Fall (Beschluss des 2. Familiensenats, OLG Rostock vom 05.04.2007 in FamRZ 2007, Seite 1335) ist hier nicht einschlägig.
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