Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 10.04.2006 - 1 UF 80/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 1610 Abs 2 BGB
Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhalt für die Zeit eines unbezahlten Praktikums - Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1610 Abs. 2; BGB § 1618a; ZPO § 323
Abänderungsklage gegen einen einseitigen Titel (hier: Jugendamtsurkunde) - Ausbildungsunterhalt nach § 1610 Abs. 2 BGB - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch eines Kindes gegen seinen Vater auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt; Zulässigkeit einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des Anspruchs aus einer Urkunde; Statthaftigkeit einer Abänderungsklage gegen einen einseitigen Titel aus einer ...
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 11.02.2005 - 35 F 5354/03
- OLG Frankfurt, 10.04.2006 - 1 UF 80/05
Papierfundstellen
- FamRZ 2007, 1839 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.12.1988 - IVb ZR 49/88
Durchsetzung einer durch Prozeßvergleich titulierten Forderung im Wege der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.04.2006 - 1 UF 80/05
Es liegt auch kein Ausnahmefall im Sinne der Entscheidung des BGH vom 7.12.1988, FamRZ 1989, Seite 267 f vor. - BGH, 29.10.2003 - XII ZR 115/01
Sicherung des Eigenbedarfs des Unterhaltsverpflichteten durch den …
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.04.2006 - 1 UF 80/05
Da sich die Abänderungsklage gegen einen einseitigen Titel, hier die Jugendamtsurkunde, richtet, ist die Abänderung frei möglich (BGH FamRZ 2004 Seite 24 ff). - BGH, 26.10.2005 - XII ZR 34/03
Berücksichtigung des Kindergeldes bei der Berechnung des Kindesunterhalts
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.04.2006 - 1 UF 80/05
Insgesamt schuldet der Beklagte der Klägerin somit auch noch fortlaufend Ausbildungsunterhalt in der ausgeurteilten Höhe, und zwar auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 26.10.2005, FamRZ 2006, 99 f, da das Amtsgericht das Kindergeld entgegen der zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage bereits vollständig vom Bedarf in Abzug gebracht hat.
- BSG, 01.07.2010 - B 13 R 86/09 R
Halbwaisenrentenanspruch in der Zeit zwischen dem Erwerb der allgemeinen …
Weil für die Betroffene erkennbar war, dass sie nach dem Schulabschluss nicht nahtlos in ein Ausbildungsverhältnis wechseln konnte, ist sie als verpflichtet angesehen worden, in dem Übergangszeitraum ihren Unterhaltsbedarf mit Hilfe einer Aushilfstätigkeit selbst sicherzustellen (OLG Frankfurt am Main Urteil vom 10.4.2006 - 1 UF 80/05 - Juris RdNr 22 - betreffend einen Zeitraum von August bis November) . - LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2012 - L 5 R 76/11
Rentenversicherung - Anspruch auf Halbwaisenrente - Übergangzeit - unvermeidbare …
Weil für die Betroffene erkennbar war, dass sie nach dem Schulabschluss nicht nahtlos in ein Ausbildungsverhältnis wechseln konnte, ist sie als verpflichtet angesehen worden, in dem Übergangszeitraum ihren Unterhaltsbedarf mit Hilfe einer Aushilfstätigkeit selbst sicherzustellen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. April 2006 - 1 UF 80/05, veröffentlicht in juris).
Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 07.12.2006 - 11 UF 69/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Unterhalt der nicht verheirateten Mutter: Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten für den Erwerb eines Wohnhauses und Kürzung des objektiven Wohnwerts im Mangelfall
- Wolters Kluwer
Begrenzung des Unterhaltsanspruchs einer Mutter durch im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigende Verbindlichkeiten sowie durch den auch beim nachehelichen Betreuungsunterhalt geltenden Halbteilungsgrundsatz; Beginnen oder ...
- ra.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Ellwangen/Jagst, 21.02.2006 - 4 F 255/04
- OLG Stuttgart, 07.12.2006 - 11 UF 69/06
Papierfundstellen
- NJW-RR 2007, 1380
- NZM 2007, 383
- FamRZ 2007, 1839
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- OVG Hamburg, 06.04.1995 - Bs IV 44/95
Ausländer; Anspruchsausschluß; Förderungsfähige Ausbildung; Bedarfssatz; …
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2006 - 11 UF 69/06
Die Abziehbarkeit von Schulden endet gegenüber den Unterhaltsansprüchen minderjährigen Kinder in der Regel, wenn deren Mindestbedarf (wirtschaftliches Existenzminimum) nicht gewahrt ist, da minderjährige Kinder ihren notwendigen Lebensbedarf noch nicht selbst verdienen können und sie für die Schuldenbegründung nicht verantwortlich sind (BGH FamRZ 1996, 190; OLG Stuttgart FamRZ 2000, 376). - BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 598/80
Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Bemessung des …
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2006 - 11 UF 69/06
Ob und in wie weit Schulden des Unterhaltsverpflichteten einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, ist in einer umfassenden Interessenabwägung zwischen den Belangen des Unterhaltsverpflichteten und Unterhaltsberechtigten sowie der Drittgläubiger vorzunehmen (BGH FamRZ 1982, 23; 2002, 536). - OLG Stuttgart, 16.06.1999 - 18 WF 155/99
Möglichkeit die Höhe des Kindesunterhalts abweichend von der Düsseldorfer Tabelle …
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2006 - 11 UF 69/06
Die Abziehbarkeit von Schulden endet gegenüber den Unterhaltsansprüchen minderjährigen Kinder in der Regel, wenn deren Mindestbedarf (wirtschaftliches Existenzminimum) nicht gewahrt ist, da minderjährige Kinder ihren notwendigen Lebensbedarf noch nicht selbst verdienen können und sie für die Schuldenbegründung nicht verantwortlich sind (BGH FamRZ 1996, 190; OLG Stuttgart FamRZ 2000, 376).
- BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 55/86
Verbindung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe mit Einlegung der Berufung
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2006 - 11 UF 69/06
Ausgeschlossen werden kann aufgrund der Erklärung der Klägerin damit der Fall, dass zugleich mit dem PKH-Antrag unbedingt Berufung eingelegt sein sollte (vgl. BGH FamRZ 1986, 1087; 1990, 995). - BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00
Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2006 - 11 UF 69/06
Ob und in wie weit Schulden des Unterhaltsverpflichteten einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, ist in einer umfassenden Interessenabwägung zwischen den Belangen des Unterhaltsverpflichteten und Unterhaltsberechtigten sowie der Drittgläubiger vorzunehmen (BGH FamRZ 1982, 23; 2002, 536). - BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82
Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2006 - 11 UF 69/06
Schulden, die der Vermögensbildung dienen, können regelmäßig nicht berücksichtigt werden (BGH FamRZ 1984, 149). - LG Braunschweig, 27.07.2004 - 8 T 645/04
Zulässigkeit der Bestellung der Betreuungsbehörde als Verfahrenspfleger unter …
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2006 - 11 UF 69/06
Denn jedem Unterhaltsschuldner müssen nach Abzug der Kosten für seine Unterkunft Barmittel in Höhe von 560,-- EUR (Selbstbehalt nach BGH FamRZ 2005, 304: 920,-- EUR ./. 360,-- EUR Wohnkosten) bleiben bzw. ab 7/05 monatlich 640,-- EUR (1.000,-- EUR ./. 360,-- EUR). - BGH, 10.01.1990 - XII ZB 134/89
Abänderungsklage auf Erhöhung der Unterhaltsrente - Wiedereinsetzung in den …
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2006 - 11 UF 69/06
Ausgeschlossen werden kann aufgrund der Erklärung der Klägerin damit der Fall, dass zugleich mit dem PKH-Antrag unbedingt Berufung eingelegt sein sollte (vgl. BGH FamRZ 1986, 1087; 1990, 995). - BGH, 15.12.2004 - XII ZR 121/03
Der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter ist zur Höhe durch den …
Auszug aus OLG Stuttgart, 07.12.2006 - 11 UF 69/06
Der Bedarf der Klägerin bemisst sich nach der Lebensstellung, die sie aufgrund ihres ursprünglichen Erwerbseinkommens vor der Geburt ihres nicht ehelichen Kindes hatte (BGH FamRZ 2005, 442).
- FG Sachsen, 12.05.2010 - 8 K 1528/09
Berücksichtigung der zivilrechtlich ermittelten Unterhaltsansprüche der Tochter …
Zivilrechtlich aber ist der Barlohn (19.936,70 Euro) und sonstige verfügbaren Mittel (Steuererstattung i.H.v. 790, 42 Euro), gekürzt um nachgewiesene Erwerbsaufwendungen, nicht aber um einen Werbungskostenpauschbetrag oder eine Kostenpauschale, und vermindert um vorrangige Unterhaltsansprüche für minderjährige Kinder (hier: Unterhalt für das erste und zweite Kind i.H.v. 4.800 Euro und für das Kindeskind i.H.v. 1.524 Euro) unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes i.H.v. 1.000 Euro monatlich maßgeblich (im Einzelnen vgl. z.B. OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Dezember 2006 11 UF 69/06, FamRZ 2007, 1839 m.w.N.).