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   OLG Brandenburg, 06.02.2007 - 10 UF 157/06   

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https://dejure.org/2007,4245
OLG Brandenburg, 06.02.2007 - 10 UF 157/06 (https://dejure.org/2007,4245)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.02.2007 - 10 UF 157/06 (https://dejure.org/2007,4245)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06. Februar 2007 - 10 UF 157/06 (https://dejure.org/2007,4245)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1603 Abs. 2
    Fiktive Einkünfte des Unterhaltsschuldners bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit (Kindesunterhalt)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um die Anhebung des titulierten Kindesunterhalts; Anforderungen im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB an den Unterhaltsschuldner ; Höhe der Zurechnung fiktiven Einkommens aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit; Bestimmung der ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 323; ; ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; SGB II § 11; ; SGB II § 11 Abs. 2 Nr. 7; ; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; BGB § 1603 Abs. 1
    Keine Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners über die Grenze der Leistungsfähigkeit hinaus durch Einführung von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 SGB II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auch der Kindesunterhalt hat seine Grenzen!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 81
  • FamRZ 2007, 1905
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Koblenz, 06.02.2006 - 7 WF 107/06

    Zur Erfüllung titulierter Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder erzieltes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.02.2007 - 10 UF 157/06
    Eine ähnliche Handhabung gab es schon vor In-Kraft-Treten der gesetzlichen Neuregelung am 1.8.2005 aufgrund fachlicher Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 SGB II vom 20.4.2005 (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2006, 1296; SG Dortmund, JAmt 2005, 144, 145; Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Aufl., § 11 SGB II, Rz. 3).

    Ob diese sozialrechtliche Handhabung, wie der Kläger meint, auch dazu führen kann, sein Heraufsetzungsbegehren zu stützen, weil dem Beklagten fiktiv ein Einkommen aus Nebentätigkeit in Höhe des verlangten Unterhalts von 269 EUR zuzurechnen sei, kann dahinstehen (vgl. zur Problematik OLG Koblenz, FamRZ 2006, 1296, allerdings für den Fall eines Herabsetzungsbegehrens des Unterhaltsschuldners; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, FamRZ 2006, 1297, 1299; Götsche, FamRB 2006, 373).

  • OLG Karlsruhe, 21.02.2003 - 20 UF 24/01
    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.02.2007 - 10 UF 157/06
    Dabei kann dahinstehen, ob es sich, wie vom Amtsgericht angenommen, um eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO handelt, oder ob mit Rücksicht darauf, dass der bestehende Titel im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO ergangen ist, eine Abänderungsklage nach § 654 ZPO gegeben ist (für den Vorrang der Klage nach § 654 ZPO als lex specialis OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 1672; Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl., § 654, Rz. 1).
  • BGH, 15.11.1995 - XII ZR 231/94

    Rechtsfolgen der Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.02.2007 - 10 UF 157/06
    Verletzt der Unterhaltsschuldner seine Erwerbsobliegenheit, sind ihm fiktive Einkünfte anzurechnen, die er nach seinem Alter, seiner Vorbildung und dem beruflichen Werdegang erzielen könnte (BGH, FamRZ 1996, 345, 346; Senat, FamRZ 2003, 48, 50; Eschenbruch/Klinkhammer/Mittendorf, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rz. 6341; Bäumel in Bäumel/Büthe/ Poppen, Unterhaltsrecht, § 1602 BGB, Rz. 10).
  • OLG Frankfurt, 13.07.2005 - 2 UF 13/05

    Unterhaltsrecht: Reduzierung des Selbstbehalts bei Begründung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.02.2007 - 10 UF 157/06
    Allerdings geht der Senat dann, wenn der Unterhaltsschuldner mit einem neuen Partner zusammenlebt, eine entsprechende Leistungsfähigkeit des Partners unterstellt, regelmäßig davon aus, dass eine Haushaltsersparnis von 25 % eintritt, die dazu führt, dass der notwendige Selbstbehalt sowohl des Unterhaltsschuldners selbst als auch derjenige des Partners um 12, 5 % herabzusetzen ist (vgl. auch BGH, FamRZ 2004, 24; Schael, FuR 2006, 6 ff.; Heistermann, FamRZ 2006, 742 ff. einerseits und OLG Frankfurt, FamRZ 2005, 2090; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 2091 andererseits; differenzierend OLG Hamm, FamRZ 2006, 809).
  • BGH, 22.01.2003 - XII ZR 2/00

    Höhe des Unterhalts im absoluten Mangelfall

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.02.2007 - 10 UF 157/06
    Daher kann dahinstehen, ob von dem Grundsatz, dass bei Aufeinandertreffen mehrerer Unterhaltsansprüche der Unterhalt so zu errechnen ist, als ob für alle Ansprüche zugleich entschieden würde (vgl. BGH, FamRZ 1992, 797, 798 f.; FamRZ 2003, 363, 367; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2, Rz. 228), Ausnahmen möglich sind.
  • OLG Brandenburg, 18.05.2006 - 9 UF 238/05

    Kindesunterhalt: Umfang der Darlegungs- und Beweislast für die Leistungsfähigkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.02.2007 - 10 UF 157/06
    Ob diese sozialrechtliche Handhabung, wie der Kläger meint, auch dazu führen kann, sein Heraufsetzungsbegehren zu stützen, weil dem Beklagten fiktiv ein Einkommen aus Nebentätigkeit in Höhe des verlangten Unterhalts von 269 EUR zuzurechnen sei, kann dahinstehen (vgl. zur Problematik OLG Koblenz, FamRZ 2006, 1296, allerdings für den Fall eines Herabsetzungsbegehrens des Unterhaltsschuldners; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, FamRZ 2006, 1297, 1299; Götsche, FamRB 2006, 373).
  • OLG Brandenburg, 23.10.2001 - 10 WF 145/01

    Eintritt der Volljährigkeit als wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.02.2007 - 10 UF 157/06
    Verletzt der Unterhaltsschuldner seine Erwerbsobliegenheit, sind ihm fiktive Einkünfte anzurechnen, die er nach seinem Alter, seiner Vorbildung und dem beruflichen Werdegang erzielen könnte (BGH, FamRZ 1996, 345, 346; Senat, FamRZ 2003, 48, 50; Eschenbruch/Klinkhammer/Mittendorf, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rz. 6341; Bäumel in Bäumel/Büthe/ Poppen, Unterhaltsrecht, § 1602 BGB, Rz. 10).
  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 1/91

    Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder - Geltendmachung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.02.2007 - 10 UF 157/06
    Daher kann dahinstehen, ob von dem Grundsatz, dass bei Aufeinandertreffen mehrerer Unterhaltsansprüche der Unterhalt so zu errechnen ist, als ob für alle Ansprüche zugleich entschieden würde (vgl. BGH, FamRZ 1992, 797, 798 f.; FamRZ 2003, 363, 367; Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2, Rz. 228), Ausnahmen möglich sind.
  • BGH, 29.10.2003 - XII ZR 115/01

    Sicherung des Eigenbedarfs des Unterhaltsverpflichteten durch den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.02.2007 - 10 UF 157/06
    Allerdings geht der Senat dann, wenn der Unterhaltsschuldner mit einem neuen Partner zusammenlebt, eine entsprechende Leistungsfähigkeit des Partners unterstellt, regelmäßig davon aus, dass eine Haushaltsersparnis von 25 % eintritt, die dazu führt, dass der notwendige Selbstbehalt sowohl des Unterhaltsschuldners selbst als auch derjenige des Partners um 12, 5 % herabzusetzen ist (vgl. auch BGH, FamRZ 2004, 24; Schael, FuR 2006, 6 ff.; Heistermann, FamRZ 2006, 742 ff. einerseits und OLG Frankfurt, FamRZ 2005, 2090; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 2091 andererseits; differenzierend OLG Hamm, FamRZ 2006, 809).
  • OLG Hamm, 26.10.2005 - 11 UF 83/05

    Zur Frage der Eigenverwendung des Selbstbehaltes bei Unterschreiten der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.02.2007 - 10 UF 157/06
    Allerdings geht der Senat dann, wenn der Unterhaltsschuldner mit einem neuen Partner zusammenlebt, eine entsprechende Leistungsfähigkeit des Partners unterstellt, regelmäßig davon aus, dass eine Haushaltsersparnis von 25 % eintritt, die dazu führt, dass der notwendige Selbstbehalt sowohl des Unterhaltsschuldners selbst als auch derjenige des Partners um 12, 5 % herabzusetzen ist (vgl. auch BGH, FamRZ 2004, 24; Schael, FuR 2006, 6 ff.; Heistermann, FamRZ 2006, 742 ff. einerseits und OLG Frankfurt, FamRZ 2005, 2090; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 2091 andererseits; differenzierend OLG Hamm, FamRZ 2006, 809).
  • SG Dortmund, 18.01.2005 - S 5 AS 1/05

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 39/11

    Kindesunterhalt: Eintritt des volljährig gewordenen Kindes in das Verfahren im

    Daraus ist von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung die Folgerung gezogen worden, dass den Unterhaltspflichtigen, der leistungsberechtigt für die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist, die unterhaltsrechtliche Obliegenheit treffe, eine Nebentätigkeit auszuüben und zugleich einen Titel errichten zu lassen, damit ihm das diesbezügliche Einkommen zur Unterhaltszahlung verbleibe (OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1297, 1299; FamRZ 2007, 1905, 1906; FamRZ 2008, 2304, 2306 mwN; NJW 2008, 3366, 3368; OLG Schleswig NJW-RR 2010, 221, 222; KG FamRZ 2011, 1302).
  • OLG Brandenburg, 16.12.2008 - 10 UF 129/08

    Übergang eines Kindesunterhaltsanspruchs: Beschränkung des Anspruchs auf Kindern

    Eine Einschränkung erfährt der Subsidiaritätsgrundsatz im Übrigen gerade in Bezug auf das Unterhaltsrecht durch § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II (vgl. hierzu Senat, FamRZ 2007, 1905; ZFE 2007, 393; Reinken, FPR 2007, 352; Schürmann, ZFE 2008, 57; Götsche, ZFE 2008, 170, 171f.).
  • LG Karlsruhe, 30.03.2012 - 9 S 506/11

    Wohnraummiete: Substanziierung der Einwendungen gegen die

    Ein Mieter muss konkret vortragen, welche Fehler, zum Beispiel Rechenfehler, Verstöße gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz, falscher Umlageschlüssel oder fehlende Umlagefähigkeit einzelner Positionen (BGH, NJW 2008, 81) in der Abrechnung vorhanden sind.
  • OLG Stuttgart, 05.02.2008 - 18 UF 225/07

    Kindesunterhalt: Erwerbsverpflichtung eines unterhaltsverpflichteten ALG

    Das Existenzminimum muss dem Unterhaltsschuldner stets verbleiben (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1905).
  • OLG Saarbrücken, 14.10.2009 - 9 UF 44/08

    Umfang der Erwerbsobliegenheit eines arbeitslosen Unterhaltsschuldners

    Neben den in § 11 Abs. 2 Satz 2 sowie §§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II vorgesehenen Freibeträgen in Höhe von hier monatlich insgesamt (100 EUR + [richtig: 300*20 % =] 60 EUR =) 160 EUR (dazu Eicher/Spellbrink/Mecke, SGB 11, 2. Aufl., § 30, Rz. 26) hat der Kläger nämlich nach § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II die Möglichkeit, zusätzlich bis zur Höhe des zu Gunsten des Beklagten titulierten Unterhalts von 249 EUR anrechnungsfrei hinzuzuverdienen, da Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung, der ein gerichtlich protokollierter Vergleich - wie hier - gleichzuachten ist (§ 127 a BGB ), festgelegten Betrag nicht als auf die Sozialleistung anzurechnendes Einkommen anzusehen ist (6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 9 WF 63/09 - Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2007, 1905 ; OLG Koblenz, FamRZ 2006, 546; Eicher/Spellbrink/Mecke, aaO., § 11, Rz. 128).
  • OLG Frankfurt, 24.04.2008 - 5 UF 197/07

    Kindesunterhalt: Leistungs(un-)fähigkeit unter Berücksichtigung der gesteigerten

    Berücksichtigt man, dass für die Bemessung der fiktiven Erwerbseinkünfte in erster Linie darauf abzustellen ist, was der Unterhaltspflichtige in der Zeit vor seiner Arbeitslosigkeit tatsächlich verdient hat (OLG Brandenburg NJW 2008, 81), ist dieser Betrag auch als realistisch einzuschätzen, denn dies entspricht dem Verdienst, den die Beklagte in der Vergangenheit maximal erzielt hat.
  • OLG Stuttgart, 15.01.2008 - 18 UF 225/07

    Einordnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff.

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