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   OLG München, 04.07.2007 - 33 Wx 89/07   

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OLG München, 04.07.2007 - 33 Wx 89/07 (https://dejure.org/2007,5152)
OLG München, Entscheidung vom 04.07.2007 - 33 Wx 89/07 (https://dejure.org/2007,5152)
OLG München, Entscheidung vom 04. Juli 2007 - 33 Wx 89/07 (https://dejure.org/2007,5152)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Untersuchungshaft als Heimaufenthalt, Gewöhnlicher Aufenthalt

  • Judicialis

    FGG § 13a Abs. 1; ; VBVG § 5 Abs. 1; ; VBVG § 5 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VBVG § 5 Abs. 1, 2; FGG § 13a Abs. 1
    Betreuervergütung bei Untersuchungshaft des Betroffenen - Kostenlast der Staatskasse bei erfolgreichem Rechtsmittel des Betreuers um höhere Vergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Untersuchungshaft des Betreuten führt nicht zu Reduktion des Stundensatzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vergütung des berufsmäßigen Betreuers; Aufenthalt in Einrichtungen des Strafvollzugs und in Untersuchungshaft als Heimaufenthalt von Betreuten; Untersuchungshaft als gewöhnlicher Aufenthalt in Ausnahmefällen; Definition des gewöhnlichen Aufenthalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2007, 224
  • FamRZ 2007, 1913
  • Rpfleger 2007, 546
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG München, 04.07.2006 - 33 Wx 60/06

    Justizvollzugsanstalt als Heim im Sinne der Stundensatzregelung für Betreuer

    Auszug aus OLG München, 04.07.2007 - 33 Wx 89/07
    Eine anschließende Verurteilung zu einer Strafhaft führt insoweit nicht rückwirkend zu einer anderen Bewertung dieses Zeitraums (Abgrenzung zur Senatsentscheidung vom 4.7.2006 - 33 Wx 60/06 BeckRS 2006, 08108 = [Datenbank Deutsche Rechtsprechung DRsp Nr. 2006/20292]).

    Es kann deshalb dahinstehen, ob der Aufenthalt der Betroffenen in der Untersuchungshaft ebenso wie bei einer Strafhaft (Senatsbeschluss vom 4.7.2006 33 Wx 60/06 BeckRS 2006, 08108) als Heimaufenthalt im Sinne von § 5 VBVG anzusehen ist.

    Während jedenfalls bei einer nicht nur kurzen Freiheitsstrafe von einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Haftanstalt dann auszugehen ist, wenn daneben kein gewöhnlicher Aufenthaltsort außerhalb der Haftanstalt besteht, zu dem der Betroffene zurückkehren kann (Senatsbeschluss vom 4.7.2006 33 Wx 60/06 BeckRS 2006, 08108), ist die Untersuchungshaft nur in Ausnahmefällen geeignet, einen gewöhnlichen Aufenthalt am Haftort zu begründen, selbst wenn keine Rückkehrmöglichkeit zum letzten Aufenthaltsort besteht.

  • BGH, 03.02.1993 - XII ZB 93/90

    Nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs bei in den Niederlanden

    Auszug aus OLG München, 04.07.2007 - 33 Wx 89/07
    Teilweise übereinstimmend ist der Begriff in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere im Zusammenhang des Internationalen Privatrechts wie folgt umschrieben worden (vgl. z.B. BGH FamRZ 1993, 798 zu Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB; BGHZ 78, 293 = FamRZ 1981, 135 zum Haager Minderjährigenschutzabkommen; Palandt/Heldrich BGB 65. Aufl. Art. 5 EGBGB Rn. 10 m.w.N.):.

    Zu fordern ist nicht nur ein Aufenthalt von einer Dauer, die zum Unterschied von dem einfachen oder schlichten Aufenthalt nicht nur gering sein darf, sondern auch das Vorhandensein weiterer Beziehungen, insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht, in denen - im Vergleich zu einem sonst in Betracht kommenden Aufenthaltsort - der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person zu sehen ist (BGH FamRZ 1993, 798).

  • BGH, 29.10.1980 - IVb ZB 586/80

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

    Auszug aus OLG München, 04.07.2007 - 33 Wx 89/07
    Teilweise übereinstimmend ist der Begriff in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere im Zusammenhang des Internationalen Privatrechts wie folgt umschrieben worden (vgl. z.B. BGH FamRZ 1993, 798 zu Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB; BGHZ 78, 293 = FamRZ 1981, 135 zum Haager Minderjährigenschutzabkommen; Palandt/Heldrich BGB 65. Aufl. Art. 5 EGBGB Rn. 10 m.w.N.):.

    Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird vielmehr grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf eine längere Zeitdauer angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkt sein soll (BGH FamRZ 1981, 135 m.w.N.).

  • BayObLG, 14.04.1988 - BReg. 3 Z 125/87

    Verfahren; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Staatskasse; Kostenerstattung

    Auszug aus OLG München, 04.07.2007 - 33 Wx 89/07
    Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, § 13a FGG sehe - außer im Fall des Abs. 2 - eine Kostenerstattung durch die Staatskasse nicht vor und könne auch nicht mit dieser Rechtsfolge entsprechend angewandt werden (z.B. BayObLG Rpfleger 1988, 385 und BayObLGZ 1990, 37/41 = FamRZ 1990, 774/776; vgl. auch Jansen/von König FGG 3. Aufl. § 13a Rn. 5 a. E.), kann dies nicht für den Fall gelten, dass die Staatskasse in Vergütungssachen von berufsmäßigen Betreuern auch formell am Verfahren beteiligt ist.
  • BayObLG, 22.02.1990 - BReg. 3 Z 171/89

    Androhung; Zwangsweise Vorführung; Unentschuldigt; Ausbleiben; Richterlicher

    Auszug aus OLG München, 04.07.2007 - 33 Wx 89/07
    Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, § 13a FGG sehe - außer im Fall des Abs. 2 - eine Kostenerstattung durch die Staatskasse nicht vor und könne auch nicht mit dieser Rechtsfolge entsprechend angewandt werden (z.B. BayObLG Rpfleger 1988, 385 und BayObLGZ 1990, 37/41 = FamRZ 1990, 774/776; vgl. auch Jansen/von König FGG 3. Aufl. § 13a Rn. 5 a. E.), kann dies nicht für den Fall gelten, dass die Staatskasse in Vergütungssachen von berufsmäßigen Betreuern auch formell am Verfahren beteiligt ist.
  • BGH, 05.02.1975 - IV ZR 103/73

    Internatsaufenthalt eines fünfjährigen Kindes im Ausland; Der gewöhnliche

    Auszug aus OLG München, 04.07.2007 - 33 Wx 89/07
    Es handelt sich um einen "faktischen" Wohnsitz, der ebenso wie der gewillkürte Wohnsitz Daseinsmittelpunkt sein muss (BGH aaO und FamRZ 1975, 272 = NJW 1975, 1068 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 29.04.2004 - Au 3 K 03.1212
    Auszug aus OLG München, 04.07.2007 - 33 Wx 89/07
    Der Aufenthalt in der Untersuchungshaft ist nach Zweck und gesetzlicher Ausgestaltung lediglich vorübergehender Natur (BVerwG NVwZ-RR 1997, 751; VG Augsburg Au 3 K 03.1212 Urteil vom 29.4.2005 zitiert nach juris Rn. 21).
  • BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 46.01

    Aufenthalt, gewöhnlicher - bei minderjährigen Kindern; gewöhnlicher Aufenthalt,

    Auszug aus OLG München, 04.07.2007 - 33 Wx 89/07
    Zur Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG JAmt 2006, 35; vgl auch Urteile vom 26. September 2002 - 5 C 46.01 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 1 und vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 = Buchholz 436.0 § 107 BSHG Nr. 1).
  • OLG Zweibrücken, 09.04.1999 - 3 W 79/99
    Auszug aus OLG München, 04.07.2007 - 33 Wx 89/07
    Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen feststehen (vgl. BGH NJW 1997, 2815/2817; OLG Zweibrücken, NJWE-FER 1999, 240).
  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 11.98

    Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

    Auszug aus OLG München, 04.07.2007 - 33 Wx 89/07
    Zur Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG JAmt 2006, 35; vgl auch Urteile vom 26. September 2002 - 5 C 46.01 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 1 und vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 = Buchholz 436.0 § 107 BSHG Nr. 1).
  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 132/93

    Rechtsprechung zum "Genehmigten Kapital" im Aktienrecht geändert

  • BGH, 26.03.2014 - XII ZB 256/13

    Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers bei Untersuchungshaft des mittellosen

    Die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur lehnt dies ab (OLG München FamRZ 2007, 1913, 1914; OLG Köln NJW-RR 2007, 517, 518 [für den Regelfall]; FGPrax 2007, 83; LG Köln Beschluss vom 7. Januar 2013 - 1 T 398/12 - juris Rn. 18 [im Regelfall]; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 5 VBVG Rn. 12; BTKomm/Dodegge 4. Aufl. Teil F Rn. 167; vgl. auch Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 3. Aufl. § 5 VBVG Rn. 31, wonach der gewöhnliche Aufenthalt eine dauerhafte Aufnahme in dem "Heim" voraussetzt; a.A. - jedenfalls bei einem Aufenthalt von sechs Monaten in einem forensischen Krankenhaus - LG Koblenz Beschluss vom 21. August 2006 - 2 T 619/06 - juris Rn. 7).

    Denn die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht aus einer Rückschau, sondern von dem Zeitpunkt aus zu betrachten, zu dem die Vergütung begehrt wird (OLG München FamRZ 2007, 1913, 1914).

  • LG Kassel, 21.07.2021 - 3 T 592/20

    Der nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.05.2017 (XI ZB 593/16)

    Es entspricht der Billigkeit, diese Kosten der Staatskasse aufzuerlegen, die auch Schuldnerin der streitigen Vergütung ist (so auch OLG München, Beschl. v. 04.07.2007 - 33 Wx 89/07 = FGPrax 2007, 224, "......"-online).
  • LG Köln, 07.01.2013 - 1 T 398/12

    Vergütung eines Betreuers für die Zeit des Wohnens der betreuten Person in einer

    Sowohl der Aufenthalt in der LVR-Klinik als auch die Untersuchungshaft stellen eine vorübergehende Unterbringung dar und haben einen lediglich vorläufigen Charakter (OLG Köln, NJW-RR 2007, 517; OLG Köln, BtPrax 2007, 40; OLG München, BtPrax 2007, 257).

    Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene in diesem Zeitraum keinen anderen Lebensmittelpunkt hat (OLG München, BtPrax 2007, 257).

  • VG München, 16.01.2019 - M 18 K 17.1905

    Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen

    Für die Beurteilung der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts kann keine rückblickende Betrachtung erfolgen, sondern ist eine Prognose zum Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels bzw. dem Beginn der Jugendhilfemaßnahme anzustellen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 23; OLG München, B.v. 4.7.2007 - 33 Wx 89/07 - juris, Rn. 19; OVG Saarland, B.v. 3.9.07 - 3 Q 133/06 Rn. 40; VG Münster, U.v. 26.9.13 - 6 U 2569/11 - juris, Rn. 52).

    Es kann offen bleiben, ob bei einer mehrjährigen Untersuchungshaft ein Ausnahmefall angenommen werden kann (vgl. OLG München v. 4.7.2007, 33 Wx 089/07, juris, Rn. 18).

  • LG Aachen, 20.02.2019 - 3 T 2/19
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 (hinsichtlich der notwendigen Auslagen vgl. OLG München, Beschluss vom 04. Juli 2007 - 33 Wx 89/07 -, Rn. 22) und Satz 2 (hinsichtlich der Gerichtskosten), im Übrigen aus § 84 FamFG.
  • AG Kassel, 09.01.2013 - 785 XVII 556/09
    (OLG München, Beschluss vom 04.07.2007; 33 Wx 89/07).
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