Rechtsprechung
   BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06   

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https://dejure.org/2007,609
BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06 (https://dejure.org/2007,609)
BGH, Entscheidung vom 01.02.2007 - V ZB 110/06 (https://dejure.org/2007,609)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 2007 - V ZB 110/06 (https://dejure.org/2007,609)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für die Entstehung der Verfahrensgebühr für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Postulationsfähigkeit des beauftragten Rechtsanwalts vor dem Bundesgerichtshof; Entstehung der Terminsgebühr im ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nichtzulassung der Revision, Terminsgebühr

  • Judicialis

    RVG VV Nr. 3506; ; RVG VV Nr. 3516; ; ZPO § 544

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 3506, 3516; ZPO § 544
    Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    NZB-Verfahrensgebühr nur bei Postulationsfähigkeit vor dem BGH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Gebührenpraxis - Nur beim BGH postulationsfähiger Anwalt erhält bei Nichtzulassungsbeschwerde die vollen Gebühren

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Terminsgebühr entsteht nur nach mündlicher Verhandlung über Nichtzulassungsbeschwerde

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Gebührenpraxis - Nur beim BGH postulationsfähiger Anwalt erhält bei Nichtzulassungsbeschwerde die vollen Gebühren

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenfestsetzung - So rechnen Sie Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde richtig ab

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1461
  • MDR 2007, 742
  • NJ 2007, 411
  • FamRZ 2007, 637 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Saarbrücken, 24.05.1996 - 6 W 110/96
    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06
    (1) Die Rechtsansicht, dass eine Verfahrensgebühr für die anwaltliche Tätigkeit in den im Teil III des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG bezeichneten gerichtlichen Verfahren nur dann entsteht, wenn der Rechtsanwalt bei dem Gericht, vor dem das Verfahren geführt wird, auch postulationsfähig ist, wird allerdings nur von einer Mindermeinung vertreten (OLG Koblenz [13. Zivilsenat] JurBüro 1996, 307, 308; OLG Saarbrücken NJW-RR 1997, 189, 190; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 10; widersprüchlich: Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG, VV 3100 Rdn. 6 und Rdn. 34).

    Ebenso ist es nicht erheblich, ob und in welchem Umfang der Bundesgerichtshof schriftsätzliche Ausführungen zur Verteidigung gegen eine Nichtzulassungsbeschwerde (oder Revision) beachten muss (so N. Schneider, AGS 2004, 89, 92) oder diese grundsätzlich als unbeachtlich und für den Fortgang des Verfahrens als unerheblich anzusehen sind, weil andernfalls der vor dem Bundesgerichtshof bestehende Anwaltszwang unterlaufen werden könnte (so OLG Saarbrücken NJW-RR 1997, 189, 190).

  • BGH, 04.05.2006 - III ZB 120/05

    Anwaltsgebühren bei Einlegung und Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde;

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06
    aa) Die Entstehung dieser Gebühr setzt - wie auch die Rechtsbeschwerde einräumt - voraus, dass dem Rechtsanwalt ein umfassender Auftrag zur Wahrnehmung der Rechte des Mandanten in dem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006, III ZB 120/05, NJW 2006, 2266, 2267).

    Die aus der anwaltlichen Tätigkeit nach einem solchen Auftrag entstehende Verfahrensgebühr für eine sonstige Einzeltätigkeit nach RVG-VV Nr. 3403 ist nach § 91 ZPO auch erstattungsfähig (BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006, III ZB 120/05, NJW 2006, 2266, 2267) und hier vom Beschwerdegericht dem Beschwerdeführer zuerkannt worden.

  • OLG München, 21.05.1993 - 11 WF 613/93
    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06
    Überwiegend gehen die Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 683, 684; OLG Hamm MDR 1981, 682 und AnwBl 1986, 208; KG NJW-RR 1996, 53, 54, unter Aufgabe von KG JurBüro1981, 227; OLG Koblenz [14. Zivilsenat] JurBüro 1995, 264; OLG München JurBüro 1994, 218, 219; OLG Zweibrücken Rpfleger 1994, 228 und OLGR 2001, 72) und das Schrifttum (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3200 Rdn. 82; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, RVG, 3. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 32; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rdn. 58) davon aus, dass die fehlende Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts der Entstehung der Verfahrensgebühr nicht entgegensteht.

    Der Ansatz der Verfahrensgebühr sei insbesondere auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der beauftragte Rechtsanwalt gegebenenfalls durch einen postulationsfähigen Vertreter handeln müsse (OLG München JurBüro 1994, 218, 219).

  • OLG Zweibrücken, 28.10.1993 - 5 WF 57/93
    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06
    Überwiegend gehen die Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 683, 684; OLG Hamm MDR 1981, 682 und AnwBl 1986, 208; KG NJW-RR 1996, 53, 54, unter Aufgabe von KG JurBüro1981, 227; OLG Koblenz [14. Zivilsenat] JurBüro 1995, 264; OLG München JurBüro 1994, 218, 219; OLG Zweibrücken Rpfleger 1994, 228 und OLGR 2001, 72) und das Schrifttum (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3200 Rdn. 82; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, RVG, 3. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 32; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rdn. 58) davon aus, dass die fehlende Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts der Entstehung der Verfahrensgebühr nicht entgegensteht.
  • BGH, 27.05.1953 - VI ZR 230/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06
    Er steht insoweit einem anderen Dienstleister oder Gewerbetreibenden gleich, der eine für die Erfüllung einer ihm übertragenen Geschäftsbesorgung erforderliche Erlaubnis nicht besitzt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 27. Mai 1953, VI ZR 230/52 - LM Nr. 3 zu § 275 BGB; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 275 Rdn. 16; MünchKomm-BGB/Ernst, 4. Aufl., § 275 Rdn. 55; Staudinger/Löwisch, BGB [2004], § 275 Rdn. 58 f.).
  • KG, 29.08.1995 - 1 W 7820/94

    Erstattungsfähigkeit von Kosten eines vor dem Prozessgericht nicht

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06
    Überwiegend gehen die Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 683, 684; OLG Hamm MDR 1981, 682 und AnwBl 1986, 208; KG NJW-RR 1996, 53, 54, unter Aufgabe von KG JurBüro1981, 227; OLG Koblenz [14. Zivilsenat] JurBüro 1995, 264; OLG München JurBüro 1994, 218, 219; OLG Zweibrücken Rpfleger 1994, 228 und OLGR 2001, 72) und das Schrifttum (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3200 Rdn. 82; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, RVG, 3. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 32; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rdn. 58) davon aus, dass die fehlende Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts der Entstehung der Verfahrensgebühr nicht entgegensteht.
  • OLG Karlsruhe, 29.09.2006 - 16 WF 115/06

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr bei Kostenentscheidung ohne mündliche

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06
    bb) Hier kommt eine Terminsgebühr schon deswegen nicht in Betracht, weil sie nicht entsteht, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1438; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29. September 2006, 16 WF 115/06, zitiert nach juris; OLG München AnwBl. 2006, 147).
  • OLG Frankfurt, 20.06.2006 - 6 W 102/06

    Gebühr des Rechtsanwalts: Anfall der Terminsgebühr bei Entscheidung über den

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06
    bb) Hier kommt eine Terminsgebühr schon deswegen nicht in Betracht, weil sie nicht entsteht, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1438; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29. September 2006, 16 WF 115/06, zitiert nach juris; OLG München AnwBl. 2006, 147).
  • OLG Hamm, 08.12.1980 - 23 W 552/80
    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06
    Überwiegend gehen die Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 683, 684; OLG Hamm MDR 1981, 682 und AnwBl 1986, 208; KG NJW-RR 1996, 53, 54, unter Aufgabe von KG JurBüro1981, 227; OLG Koblenz [14. Zivilsenat] JurBüro 1995, 264; OLG München JurBüro 1994, 218, 219; OLG Zweibrücken Rpfleger 1994, 228 und OLGR 2001, 72) und das Schrifttum (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3200 Rdn. 82; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, RVG, 3. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 32; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rdn. 58) davon aus, dass die fehlende Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts der Entstehung der Verfahrensgebühr nicht entgegensteht.
  • OLG Koblenz, 04.11.1994 - 14 W 608/94
    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06
    Überwiegend gehen die Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 683, 684; OLG Hamm MDR 1981, 682 und AnwBl 1986, 208; KG NJW-RR 1996, 53, 54, unter Aufgabe von KG JurBüro1981, 227; OLG Koblenz [14. Zivilsenat] JurBüro 1995, 264; OLG München JurBüro 1994, 218, 219; OLG Zweibrücken Rpfleger 1994, 228 und OLGR 2001, 72) und das Schrifttum (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3200 Rdn. 82; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, RVG, 3. Aufl., VV Vorbem. 3 Rdn. 32; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rdn. 58) davon aus, dass die fehlende Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts der Entstehung der Verfahrensgebühr nicht entgegensteht.
  • OLG Düsseldorf, 31.01.1991 - 11 WF 25/90
  • OLG Koblenz, 13.07.1995 - 13 UF 375/95
  • OLG Hamm, 12.12.1985 - 23 W 486/85
  • OLG München, 31.08.2005 - 11 W 2045/05

    Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG);

  • OLG Zweibrücken, 17.05.2000 - 5 WF 50/00

    Erstattungsfähigkeit, Bestellung, Prozessbevollmächtigter, Zuständigkeitsrüge

  • BGH, 25.09.2007 - VI ZB 53/06

    Erfallen der Terminsgebühr bei Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO

    Gemäß seinem Wortlaut findet Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV nur auf solche Verfahren Anwendung, in denen eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461, 1463; vom 22. Februar 2007 - VII ZB 101/06 - AnwBl. 2007, 462, 463).
  • BGH, 02.11.2011 - XII ZB 458/10

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr in Verfahren mit mündlicher Verhandlung auf

    Die in Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG vorgesehene Terminsgebühr kann auch in solchen Verfahren anfallen, in denen eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschrieben ist, dass eine Partei sie beantragt (in Abgrenzung zu BGH Beschlüsse vom 1. Februar 2007, V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 Rn. 19 und vom 15. März 2007, V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn. 7).

    a) Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung entsteht eine Terminsgebühr nicht, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (BGH Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461 Rn. 19 und vom 15. März 2007 - V ZB 170/06 - NJW 2007, 2644 Rn. 7; ähnlich bereits VGH Mannheim NJW 2007, 860; dem V. Zivilsenat folgend: KG JurBüro 2008, 473; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1089 f.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg JurBüro 2009, 426).

    Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung dieser Gebühr auf Besprechungen ohne Mitwirkung des Gerichts zur Vermeidung oder zur Erledigung eines Verfahrens verfolgt hat (BGH Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461 Rn. 20).

    Denn danach könne sie nur angesetzt werden, wenn ausnahmsweise in dem Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision eine mündliche Verhandlung stattfinde (BGH Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461 Rn. 19).

  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 170/06

    Erfallen der Terminsgebühr für die Berufungsinstanz bei Zurückweisung der

    In diesem Fall kann die Terminsgebühr auch nicht durch eine Besprechung der Rechtsanwälte ohne Beteiligung des Gerichts entstehen (Fortführung von Senat, Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZB 110/06, Rdn. 19).

    Der Senat hat dazu in dem - allerdings erst nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts - ergangenen Beschluss vom 1. Februar 2007 (V ZB 110/06, Rdn. 19 - zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt, dass eine Terminsgebühr durch ein Gespräch zwischen den Rechtsanwälten der Parteien zur Erledigung einer Streitigkeit nicht entstehen kann, wenn für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet.

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Rechtsprechung
   BGH, 11.01.2007 - VII ZB 28/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2524
BGH, 11.01.2007 - VII ZB 28/06 (https://dejure.org/2007,2524)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2007 - VII ZB 28/06 (https://dejure.org/2007,2524)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2007 - VII ZB 28/06 (https://dejure.org/2007,2524)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit einer Hebegebühr eines Prozessbevollmächtigten im Fall der Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich; Möglichkeit der Geltendmachung der Hebegebühr im Kostenfestsetzungsverfahren; Anforderungen an die Notwendigkeit enstandener Kosten; ...

  • Judicialis

    BRAGO § 22

  • rechtsportal.de

    BRAGO § 22
    Festsetzung der Hebegebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Erstattung der Hebegebühr im Bauhandwerkerprozess

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Gebührenpraxis - Hebegebühr bei Vergleich mit Zahlungen an den Rechtsanwalt? Ja, aber ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Gebührenpraxis - Hebegebühr bei Vergleich mit Zahlungen an den Rechtsanwalt? Ja, aber ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erstattungsfähigkeit einer Hebegebühr (IBR 2007, 1181)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1535
  • MDR 2007, 743
  • NZBau 2007, 304
  • FamRZ 2007, 637 (Ls.)
  • BB 2007, 853
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Schleswig, 20.11.1998 - 9 W 37/98

    Rechtsanwaltsvergütung: Hebegebühr bei vereinbarter Zahlung an Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 11.01.2007 - VII ZB 28/06
    aa) Allerdings ergibt sich die Notwendigkeit nicht schon daraus, dass die Zahlung an den Prozessbevollmächtigten im Prozessvergleich vereinbart war (so aber KG JurBüro 1981, 1349; OLG Nürnberg JurBüro 1962, 342, 343; OLG Nürnberg Rpfleger 1963, 137; Wieczorek/Schütze/Steiner, 3. Aufl., § 91 ZPO Rdn. 59; AnwKomm-BRAGO-Schneider § 22 Rdn. 62; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 22 BRAGO Rdn. 26; Riedel/Sußbauer/Frauenholz, BRAGO, 8. Aufl., § 22 Rdn. 15; anderer Ansicht OLG Hamburg MDR 1991, 679; OLG München NJW-RR 1998, 1452, 1453; offen lassend OLG Nürnberg JurBüro 1968, 398, 399; OLG Schleswig JurBüro 1999, 137, 138; Göttlich/Mümmler, aaO 7.1).

    Jedenfalls gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei besteht kein Anlass, eine Hinweispflicht des Gegners anzunehmen (OLG Schleswig JurBüro 1999, 137, 138; KG JurBüro 1981, 1349, 1350).

  • OLG München, 16.01.1998 - 11 W 3354/97

    Erstattungsfähigkeit von Mahnanwaltskosten ; Erstattungsfähigkeit einer

    Auszug aus BGH, 11.01.2007 - VII ZB 28/06
    aa) Allerdings ergibt sich die Notwendigkeit nicht schon daraus, dass die Zahlung an den Prozessbevollmächtigten im Prozessvergleich vereinbart war (so aber KG JurBüro 1981, 1349; OLG Nürnberg JurBüro 1962, 342, 343; OLG Nürnberg Rpfleger 1963, 137; Wieczorek/Schütze/Steiner, 3. Aufl., § 91 ZPO Rdn. 59; AnwKomm-BRAGO-Schneider § 22 Rdn. 62; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 22 BRAGO Rdn. 26; Riedel/Sußbauer/Frauenholz, BRAGO, 8. Aufl., § 22 Rdn. 15; anderer Ansicht OLG Hamburg MDR 1991, 679; OLG München NJW-RR 1998, 1452, 1453; offen lassend OLG Nürnberg JurBüro 1968, 398, 399; OLG Schleswig JurBüro 1999, 137, 138; Göttlich/Mümmler, aaO 7.1).

    cc) Die Erstattungsfähigkeit wird auch nicht dadurch gehindert, dass die Klägerin auf die Entstehung der Hebegebühr nicht hingewiesen wurde (so aber OLG München JurBüro 1992, 178; NJW-RR 1998, 1452, 1453).

  • OLG Hamburg, 06.02.1991 - 8 W 20/91
    Auszug aus BGH, 11.01.2007 - VII ZB 28/06
    aa) Allerdings ergibt sich die Notwendigkeit nicht schon daraus, dass die Zahlung an den Prozessbevollmächtigten im Prozessvergleich vereinbart war (so aber KG JurBüro 1981, 1349; OLG Nürnberg JurBüro 1962, 342, 343; OLG Nürnberg Rpfleger 1963, 137; Wieczorek/Schütze/Steiner, 3. Aufl., § 91 ZPO Rdn. 59; AnwKomm-BRAGO-Schneider § 22 Rdn. 62; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 22 BRAGO Rdn. 26; Riedel/Sußbauer/Frauenholz, BRAGO, 8. Aufl., § 22 Rdn. 15; anderer Ansicht OLG Hamburg MDR 1991, 679; OLG München NJW-RR 1998, 1452, 1453; offen lassend OLG Nürnberg JurBüro 1968, 398, 399; OLG Schleswig JurBüro 1999, 137, 138; Göttlich/Mümmler, aaO 7.1).
  • OLG München, 01.02.1991 - 11 W 719/91
    Auszug aus BGH, 11.01.2007 - VII ZB 28/06
    cc) Die Erstattungsfähigkeit wird auch nicht dadurch gehindert, dass die Klägerin auf die Entstehung der Hebegebühr nicht hingewiesen wurde (so aber OLG München JurBüro 1992, 178; NJW-RR 1998, 1452, 1453).
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Rechtsprechung
   BGH, 01.02.2007 - V ZR 200/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1824
BGH, 01.02.2007 - V ZR 200/06 (https://dejure.org/2007,1824)
BGH, Entscheidung vom 01.02.2007 - V ZR 200/06 (https://dejure.org/2007,1824)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 2007 - V ZR 200/06 (https://dejure.org/2007,1824)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,1824) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der Höhe eines entgagenen Gewinns bei ungewisser Einkünfteprognose eines neuen Betriebs; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtanhörung des Klägers; Auswirkungen der fehlenden beruflichen Erfahrung auf einen Schadensersatzanspruch wegen entgangenem ...

  • grundeigentum-verlag.de

    Zurückverweisung an anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts

  • Judicialis

    ZPO § 544 Abs. 7; ; ZPO § 563 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 544 Abs. 7 § 563 Abs. 1 S. 2
    Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts im Beschlusswege

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    Verfahrensrecht - Zurückverweisung an anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1221
  • MDR 2007, 789
  • NZBau 2007, 311 (Ls.)
  • FamRZ 2007, 637 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZR 200/06
    a) Nach Art. 103 Abs. 1 GG darf ein Gericht ohne vorherigen Hinweis nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; 96, 189, 204; 108, 341, 345 f.).

    Es hat in einem solchen Fall auf seine (geänderte) Rechtsauffassung hinzuweisen und den Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen (BVerfGE 84, 188, 191; 86, 133, 144; 98, 218, 263; BVerfG NVwZ 2006, 586, 587).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZR 200/06
    a) Nach Art. 103 Abs. 1 GG darf ein Gericht ohne vorherigen Hinweis nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; 96, 189, 204; 108, 341, 345 f.).

    Es hat in einem solchen Fall auf seine (geänderte) Rechtsauffassung hinzuweisen und den Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen (BVerfGE 84, 188, 191; 86, 133, 144; 98, 218, 263; BVerfG NVwZ 2006, 586, 587).

  • BGH, 18.01.2005 - XI ZR 340/03

    Streit zwischen einer Bank und dem Insolvenzverwalter einer Autohändlerin über

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZR 200/06
    Ersetzt die Zurückverweisung durch Beschluss aber ohne inhaltliche Einbußen die Zurückverweisung durch Revisionsurteil, dann bietet sie auch die gleichen Gestaltungsmöglichkeiten (BGH, Beschl. v. 18. Januar 2005, XI ZR 340/03, BGHReport 2005, 939, 940).
  • BVerfG, 27.01.2006 - 1 BvQ 4/06

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZR 200/06
    Es hat in einem solchen Fall auf seine (geänderte) Rechtsauffassung hinzuweisen und den Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen (BVerfGE 84, 188, 191; 86, 133, 144; 98, 218, 263; BVerfG NVwZ 2006, 586, 587).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZR 200/06
    a) Nach Art. 103 Abs. 1 GG darf ein Gericht ohne vorherigen Hinweis nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; 96, 189, 204; 108, 341, 345 f.).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99

    Rechtsschutz gegen den Richter II

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZR 200/06
    a) Nach Art. 103 Abs. 1 GG darf ein Gericht ohne vorherigen Hinweis nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; 96, 189, 204; 108, 341, 345 f.).
  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - V ZR 200/06
    Es hat in einem solchen Fall auf seine (geänderte) Rechtsauffassung hinzuweisen und den Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen (BVerfGE 84, 188, 191; 86, 133, 144; 98, 218, 263; BVerfG NVwZ 2006, 586, 587).
  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 178/15

    Gehörsverletzung: Wahrunterstellung nur eines unwesentlichen Teils des

    Der Senat macht dabei von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch, der auch im Beschlussverfahren nach § 544 Abs. 7 ZPO entsprechend herangezogen werden kann (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221 Rn. 12).
  • BGH, 10.10.2013 - VII ZR 19/12

    Ingenieurvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über die Verkürzung der

    Es stellt einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs dar, wenn das Gericht dem nicht Rechnung trägt (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 63/11, BauR 2013, 1439 Rn 7 f. = NZBau 2013, 491 und vom 1. Februar 2007 - V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221 m.w.N.).
  • BGH, 16.05.2013 - VII ZR 63/11

    Baumängelgewährleistung im VOB-Vertrag: Ende der Verjährungshemmung bei

    Es hat in einem solchen Fall auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen und den Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221 Rn. 5 m.w.N.).
  • BGH, 24.09.2019 - VIII ZR 289/18

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens: Vorliegen grober Nachlässigkeit;

    Bei der Zurückverweisung an das Berufungsgericht macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch, der auf den Fall einer Zurückverweisung nach § 544 Abs. 7 ZPO entsprechend anwendbar ist (BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221 Rn. 12; vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15, NJW-RR 2017, 72 Rn. 29; vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 229/17, BGHZ 219, 161 Rn. 81; vom 23. Oktober 2018 - VIII ZR 61/18, NJW-RR 2019, 134 Rn. 17).
  • BGH, 10.01.2008 - V ZR 81/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Umfang der Offenbarungspflichten

    f) Der Senat hat von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung durch Beschluss nach § 544 Abs. 7 ZPO und zur Verweisung an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts nach § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO (dazu Senat, Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221, 1222) Gebrauch gemacht.
  • BGH, 26.05.2020 - VIII ZR 64/19

    Kündigung eines Wohnraummietvertrags: Gerichtliche Berücksichtigung des Vortrags

    Der Senat macht dabei von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch, der auch im Beschlussverfahren nach § 544 Abs. 9 ZPO entsprechend herangezogen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221 Rn. 12; vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15, aaO Rn. 29; vom 5. März 2019 - VIII ZR 190/18, NJW 2019, 1950 Rn. 23 [jeweils zu § 544 Abs. 7 ZPO aF]).
  • BGH, 23.10.2018 - VIII ZR 61/18

    Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung; Verletzung des Anspruchs auf Gewährung

    Bei der Zurückverweisung an das Berufungsgericht macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch, der auf den Fall einer Zurückverweisung nach § 544 Abs. 7 ZPO entsprechend anwendbar ist (BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221 Rn. 12; vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 229/17, juris Rn. 81 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 29.09.2021 - VIII ZR 226/19

    Rückabwicklungsklage wegen des Kaufs eines vom sog. Dieselskandal betroffenen

    Der Senat macht dabei von der - auch auf den Fall einer Zurückverweisung nach § 544 Abs. 9 ZPO entsprechend anwendbaren - Möglichkeit Gebrauch, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221 Rn. 12; vom 12. Mai 2002 - VIII ZR 171/19, NJW 2020, 2730 Rn. 26; vom 26. Mai 2020 - VIII ZR 64/19, NJW-RR 2020, 1019 Rn. 29; vom 10. November 2020 - VIII ZR 18/20, juris Rn. 22; jeweils mwN).
  • BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 280/20

    Zur Substantiierungspflicht des Käufers eines vom sogenannten Abgasskandal

    Der Senat macht dabei von der - auch auf den Fall einer Zurückverweisung nach § 544 Abs. 9 ZPO entsprechend anwendbaren - Möglichkeit Gebrauch, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221 Rn. 12; vom 12. Mai 2020 - VIII ZR 171/19, NJW 2020, 2730 Rn. 26; vom 26. Mai 2020 - VIII ZR 64/19, NJW-RR 2020, 1019 Rn. 29; vom 10. November 2020 - VIII ZR 18/20, juris Rn. 22; jeweils mwN).
  • BGH, 18.04.2013 - V ZR 231/12

    Ersatz der Kaufvertragsabwicklungskosten nach Anfechtung wegen arglistiger

    Der Senat hat von der auch im Verfahren nach § 544 Abs. 7 ZPO bestehenden Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO (dazu: Senat, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221, 1222) Gebrauch gemacht.
  • BGH, 03.07.2014 - IX ZR 285/13

    Objektive Klagehäufung: Zulässigkeit der alternativen Verfolgung eines

  • BGH, 08.03.2012 - V ZB 247/11

    Wert einer Beseitigungsklage gegen das Abstellen von Mülltonnen auf einem

  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 219/14

    Dauerhafter Strommehrverbrauch eines Fahrzeugs im Ruhezustand durch den Einsatz

  • BGH, 10.11.2020 - VIII ZR 18/20

    Treffen einer abweichenden Vereinbarung der Mietvertragsparteien mündlich über

  • BGH, 10.10.2013 - VII ZR 269/12

    Begriff der Bezugsfertigkeit bei gegenseitiger Bauverpflichtung; Rüge der

  • BGH, 18.12.2008 - V ZR 110/08

    Zulässigkeit des Zurückweisens eines neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz;

  • BGH, 16.07.2008 - IV ZR 309/07

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage

  • BGH, 02.06.2016 - V ZR 223/15

    Mangelnde Beheizbarkeit des Dachgeschosses eines Einfamilienhauses als

  • BGH, 22.03.2023 - V ZR 128/22

    Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs;

  • BGH, 08.12.2021 - V ZB 152/18

    Gehörsrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Festsetzung der

  • OLG Hamburg, 16.05.2019 - 8 U 42/18

    Baumängel am Gemeinschaftseigentum: Kostenvorschussanspruch zur Mängelbeseitigung

  • BGH, 25.02.2010 - V ZR 120/09

    Vereinbarkeit einer Nichtvernehmung aller von einer Partei benannten Zeugen mit

  • BGH, 12.12.2019 - V ZR 69/19

    Bewilligung der Löschung des Wohnungsrechts; Würdigung der Ausführungen des

  • BGH, 16.06.2011 - V ZR 22/11

    Rückabwicklungsanspruch einer Kaufvertragsangebotsannahme besteht bei einer durch

  • BGH, 18.12.2008 - V ZR 97/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

  • BGH, 13.10.2011 - V ZR 59/11

    Anforderungen an eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Entscheidung des

  • LG Mainz, 16.02.2011 - 9 O 241/05
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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2558
BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04 (https://dejure.org/2006,2558)
BVerwG, Entscheidung vom 25.09.2006 - 5 C 27.04 (https://dejure.org/2006,2558)
BVerwG, Entscheidung vom 25. September 2006 - 5 C 27.04 (https://dejure.org/2006,2558)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    BAföG (1998) § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1
    Einkommensberechnung nach dem BAföG; Berücksichtigung von Sonderausgaben nach § 10e EStG für eine selbstgenutzte Wohnung in einem eigenen Haus; Sonderausgaben nach § 10e EStG; Berücksichtigung von bei einer selbstgenutzten Wohnung in einem eigenen Zweifamilienhaus bei der ...

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Begriffs des selbstgenutzten Einfamilienhauses im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Einordnung einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus; Verfassungskonforme Auslegung des Regelungsgehaltes des § ...

  • rechtsportal.de

    Einkommensberechnung nach dem BAföG; Berücksichtigung von Sonderausgaben nach § 10e EStG für eine selbstgenutzte Wohnung in einem eigenen Haus; Sonderausgaben nach § 10e EStG; Berücksichtigung von - bei einer selbstgenutzten Wohnung in einem eigenen Zweifamilienhaus bei der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 126, 354
  • NJW 2007, 530
  • NVwZ 2007, 717 (Ls.)
  • FamRZ 2007, 637
  • DVBl 2007, 189
  • DÖV 2007, 394
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerfG, 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Ausländer bei der

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    15 Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber (auch wegen der fortwährenden schnellen Veränderungen des Arbeits-, Wirtschafts- und Soziallebens) eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zuzubilligen (vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 1979 1 BvL 97/78 BVerfGE 51, 295 ; vom 8. Dezember 1970 1 BvR 104/70 BVerfGE 29, 337 m.w.N. und vom 13. Januar 1993 1 BvR 1690/92 NVwZ 1993, 881 ).

    Auch im Bereich der Ausbildungsförderung muss der Gesetzgeber nicht um eine differenzierte Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt sein; er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt (Beschluss vom 13. Januar 1993 1 BvR 1690/92 NVwZ 1993, 881 ).

    Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (Beschluss vom 13. Januar 1993 a.a.O.).

    Zu § 21 Abs. 1 BAföG hat das Bundesverfassungsgericht ferner entschieden, dass es in Zeiten knapper werdender staatlicher Finanzmittel vertretbar ist, ein volles Durchschlagen steuerlicher Subventionierungen auf die Gewährung von Sozialleistungen nicht mehr zu gestatten (Beschluss vom 15. September 1986 1 BvR 363/86 FamRZ 1987, 901; für den Bereich der Ausbildungsförderung auch BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1993 a.a.O.).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    a) Es ist dabei grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will (BVerfGE 75, 108 ).

    Er muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 53, 313 ; 75, 108 ).

    Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 17, 122 ; 75, 108 ; stRspr).

    Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 75, 108 ; 78, 232 ; 100, 138 ; 101, 54 ).

  • BVerfG, 15.09.1986 - 1 BvR 363/86

    Nichtannahmebeschluß: Einkommensbestimmung - Nichtanrechnung von Verlusten - nach

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    13 Zur Verfassungswidrigkeit führt dabei nicht, dass nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten nicht zulässig ist (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 15. September 1986 1 BvR 363/86 FamRZ 1987, 901) und dass § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG von dieser (grundsätzlichen) Unzulässigkeit eines Verlustausgleichs überhaupt eine Ausnahme macht und einen Abzug von Beträgen zulässt, die für selbstgenutzten eigenen Wohnraum als Sonderausgaben nach § 10e oder § 10i EStG berücksichtigt werden.

    Denn diese Regelung beruht auf der sozialpolitischen Erwägung des Gesetzgebers, die durch die Ausbildungskosten ohnehin stark belasteten Eltern nicht vor die Alternative Ausbildungs- oder Wohnheimbauförderung stellen zu wollen, zumal gerade Familien mit Kindern auf die Förderung des Familien(wohn)heimbaus angewiesen seien (BTDrucks 9/410 S. 11 unter 3.2 und BTDrucks 9/603 S. 24; BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1986 BVerwG 5 B 93.85 FamRZ 1986, 619 und Urteil vom 10. Mai 1990 BVerwG 5 C 55.85 BVerwGE 85, 124 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. September 1986 1 BvR 363/86 FamRZ 1987, 901 ).

    Zu § 21 Abs. 1 BAföG hat das Bundesverfassungsgericht ferner entschieden, dass es in Zeiten knapper werdender staatlicher Finanzmittel vertretbar ist, ein volles Durchschlagen steuerlicher Subventionierungen auf die Gewährung von Sozialleistungen nicht mehr zu gestatten (Beschluss vom 15. September 1986 1 BvR 363/86 FamRZ 1987, 901; für den Bereich der Ausbildungsförderung auch BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1993 a.a.O.).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95

    Schuldrechtsanpassungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 101, 54 ).

    Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 75, 108 ; 78, 232 ; 100, 138 ; 101, 54 ).

    Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengeren Bindung, was auch dann gilt, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfGE 101, 54 ).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    Der Gleichheitssatz verlangt, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich sachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 42, 374 ; 75, 108 ; 78, 232 ; 100, 138 ; 101, 54 ).

    b) Der Gesetzgeber ist insbesondere bei Massenerscheinungen auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 17, 1 ; 100, 138 ; 101, 297 ), ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 100, 138 ).

    Eine zulässige Typisierung setzt unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes freilich voraus, dass mit ihr verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; 100, 138 ; stRspr), dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 100, 138 ).

  • BVerwG, 30.01.1986 - 5 B 93.85

    Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    Denn diese Regelung beruht auf der sozialpolitischen Erwägung des Gesetzgebers, die durch die Ausbildungskosten ohnehin stark belasteten Eltern nicht vor die Alternative Ausbildungs- oder Wohnheimbauförderung stellen zu wollen, zumal gerade Familien mit Kindern auf die Förderung des Familien(wohn)heimbaus angewiesen seien (BTDrucks 9/410 S. 11 unter 3.2 und BTDrucks 9/603 S. 24; BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1986 BVerwG 5 B 93.85 FamRZ 1986, 619 und Urteil vom 10. Mai 1990 BVerwG 5 C 55.85 BVerwGE 85, 124 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. September 1986 1 BvR 363/86 FamRZ 1987, 901 ).

    17 aa) Allerdings hat der Gesetzgeber sich bereits mit dem 7. BAföGÄndG vom 13. Juli 1981 bewusst dafür entschieden, Zweifamilienhäuser nicht in § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG damals zur Absetzung nach § 7b EStG aufzunehmen (BTDrucks 9/603 S. 24), und hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 30. Januar 1986 BVerwG 5 B 93.85 (FamRZ 1986, 619) keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin gesehen, dass dort der Abzug auf das selbstgenutzte Einfamilienhaus (die selbstgenutzte Eigentumswohnung) beschränkt war.

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BVerfGE 74, 9 ), und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (vgl. bereits BVerfGE 1, 14 ; stRspr).

    Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, kurzum, wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 83, 89 m.w.N.).

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt dann vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 48, 346 ), oder wenn anders formuliert zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber nicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 60, 123 ; 65, 104 ; 74, 9 ; 100, 1 ; 100, 59 ; 101, 239 ; 101, 275 ).

    Die Bindung des Gesetzgebers ist dabei umso enger, je mehr sich Merkmale personenbezogener Differenzierung den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern (BVerfGE 101, 275 ).

  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83

    Arbeitsförderungsgesetz 1979

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BVerfGE 74, 9 ), und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (vgl. bereits BVerfGE 1, 14 ; stRspr).

    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt dann vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 48, 346 ), oder wenn anders formuliert zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber nicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 60, 123 ; 65, 104 ; 74, 9 ; 100, 1 ; 100, 59 ; 101, 239 ; 101, 275 ).

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2006 - 5 C 27.04
    b) Der Gesetzgeber ist insbesondere bei Massenerscheinungen auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 17, 1 ; 100, 138 ; 101, 297 ), ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 100, 138 ).

    Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist im Übrigen bei bevorzugender Typisierung weiter gespannt als bei benachteiligender Typisierung (vgl. BVerfGE 17, 1 ).

  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvL 6/78

    Verfassungswidrigkeit des § 89 Abs. 3 BVG

  • BVerfG, 02.02.1999 - 1 BvL 8/97

    Einheitswert

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 97/78

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung trotz Prozeßkostenhilfe bei im

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

  • BVerfG, 08.12.1970 - 1 BvR 104/70

    Verfassungsmäßigkeit der Aufwertungsausgleichsgesetzes

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 08.10.1963 - 2 BvR 108/62

    Wiedergutmachung

  • BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvL 2/81

    Mutterschaftsgeld

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 197/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 GewStDV hinsichtlich der Pfanleiher

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81

    Junge Transsexuelle

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

  • BVerwG, 10.05.1990 - 5 C 55.85

    Ausbildungsförderungsrechtlicher Begriff der selbstgenutzten Eigentumswohnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2004 - 4 A 2604/03

    Anspruch auf Ausbildungsförderung; Ermittlung des anrechenbaren Einkommens der

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.16

    Absolventen des zweiten Bildungswegs; Anreiz; Attraktivität des Ausbildungsgangs;

    Diese Grundsätze gelten auch bei der Gewährung von Sozialleistungen, die - wie die Bundesausbildungsförderung - an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2006 - 5 C 27.04 - BVerwGE 126, 354 Rn. 15).
  • OLG Stuttgart, 21.12.2011 - 3 U 92/11

    Sachmängelhaftung im Wohnungseigentumsrecht: Anforderungen an die Annahmen eines

    Es handelt sich daher um einen Schuldbestätigungsvertrag, wegen dessen weitreichender Wirkungen nicht nur die Angebots-, sondern auch die Annahmeerklärung eindeutig feststellbar sein muss (vgl. BGH NJW 2007, 530).
  • BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.17

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium durch Zulassung

    Diese Grundsätze gelten auch bei der Gewährung von Sozialleistungen, die - wie die Bundesausbildungsförderung - an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2006 - 5 C 27.04 - BVerwGE 126, 354 Rn. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2015 - 4 S 1706/14

    Zur Frage der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, Beamte auf Zeit in eine

    Der Verweis des Klägers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2006 (- 5 C 27.04 -, BVerwGE 126, 354) ruft ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hervor.

    Sein Verweis auf die vom Bundesverwaltungsgericht dort im Licht von Art. 3 Abs. 1 GG vorgenommene "verfassungskonforme Auslegung" des § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2006, a.a.O., RdNr. 23) geht an den Ausführungen in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vorbei.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2013 - L 12 AS 175/12

    Grundstück mit Haus - Anrechenbarkeit

    Der Kläger stützt sich zudem auf die Entscheidungen des BSG vom 19.05.2009, B 8 SO 7/08 R; LSG NRW vom 12.12.2007, L 12 SO 12/07 und Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2006, 5 C 27.04.
  • VG Saarlouis, 28.01.2019 - 3 K 757/18
    Diese Grundsätze gelten auch bei der Gewährung von Sozialleistungen, die, wie vorliegend, an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen(Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2006 - 5 C 27.04 - BVerwGE 126, 354 Rn. 15).
  • VG Aachen, 08.02.2007 - 6 K 276/06

    Klageabweisung

    vgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 18. November 1986 - 1 BvL 29/83 u. a. -, NJW 1987, 2001 ff.; BVerwG, Urteil vom 25. September 2006 - 5 C 27.04 -, juris.
  • VG Saarlouis, 25.01.2019 - 3 K 757/18

    Freistellung von der Zahlung des Leihentgeltes der Schulbuchausleihe; isolierte

    Diese Grundsätze gelten auch bei der Gewährung von Sozialleistungen, die, wie vorliegend, an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen [Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2006 - 5 C 27.04 - BVerwGE 126, 354 Rn. 15].
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2010 - 12 A 1312/08

    Zulässigkeit eines sog. vertikalen sowie eines horizontalen Verlustausgleichs

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310, juris; BVerwG, Urteil vom 25. September 2006 - 5 C 27/04 -, BVerwGE 126, 354, juris; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 21, Rn. 9.1.
  • VG Berlin, 24.03.2010 - 37 A 179.08

    Kostenbeteiligung in Tageseinrichtunen für Kinder - Geschwisterermäßigung,

    Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass bei einer Massenverwaltung, zumal, wenn sie wie hier leistenden Charakter hat, weil die Kostenbeteiligungsgesetze die tatsächlichen Kosten nicht decken, auch verwaltungspraktische Gesichtspunkte bei der Ausgestaltung des Rechts eine entscheidende Rolle spielen können (vgl. BVerwGE 126, 354 ff., in juris, dort Rdnr. 14 2 b).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.10.2006 - 5 C 26.06   

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BVerwG, 19.10.2006 - 5 C 26.06 (https://dejure.org/2006,3000)
BVerwG, Entscheidung vom 19.10.2006 - 5 C 26.06 (https://dejure.org/2006,3000)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Oktober 2006 - 5 C 26.06 (https://dejure.org/2006,3000)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BSHG § 97 Abs. 2, 4, 5, § 103 Abs. 3, § 104; SGB I § 43 Abs. 1; SGB X § 102
    Eingliederungshilfe in Einrichtungen; Einrichtung, Eingliederungshilfe in -en; örtliche Zuständigkeit für Einrichtungshilfe außerhalb der Wohneinrichtung; Zusammenhangskosten; Zuständigkeit für Hilfe in einer Einrichtung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BSHG § 97 Abs. 2, 4, 5, § 103 Abs. 3, § 104
    Eingliederungshilfe in Einrichtungen; Einrichtung, Eingliederungshilfe in -en; Zusammenhangskosten; Zuständigkeit für Hilfe in einer Einrichtung; örtliche Zuständigkeit für Einrichtungshilfe außerhalb der Wohneinrichtung

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Sozialhilfekosten für die Werkstattbetreuung in einer Einrichtung außerhalb einer Wohneinrichtung; Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe in Bezug auf sog. Zusammenhangsleistungen; Hilfegewährung durch Beschäftigung in einer ...

  • Judicialis

    BSHG § 97 Abs. 2; ; BSHG § 97 Abs. 4; ; BSHG § 97 Abs. 5; ; BSHG § 103 Abs. 3; ; BSHG § 104; ; SGB I § 43 Abs. 1; ; SGB X § 102

  • rechtsportal.de

    Örtliche Zuständigkeit für Eingliederungshilfe bei Bedarf in Wohn- und Arbeitseinrichtung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 127, 74
  • NVwZ-RR 2007, 180
  • FamRZ 2007, 637 (Ls.)
  • DVBl 2007, 452 (Ls.)
  • DÖV 2007, 525
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.12.2004 - 5 C 25.04

    Anstalt, Zuständigkeit für Hilfe in einer -; Blindenhilfe, Zuständigkeit für -

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2006 - 5 C 26.06
    Die anknüpfend an die Wohneinrichtung als Einrichtung im Sinne von § 97 Abs. 2 BSHG begründete örtliche Zuständigkeit erfasst jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art nicht nur die Hilfe in dieser Einrichtung, sondern auch so genannte Zusammenhangskosten, also Sozialhilfekosten, die mit der Hilfe in der Wohneinrichtung zwar im zumindest zeitlichen Zusammenhang stehen, aber in einer anderen Einrichtung als der Wohneinrichtung selbst anfallen (zum Streitstand s. Nachweise in BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 5 C 25.04 - Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 18 = DVBl 2005, 783 = NVwZ-RR 2005, 417).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 2004 (a.a.O.) in Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte des § 97 Abs. 2 BSHG 1993 ausgeführt, dass diese Vorschrift auch dahin verstanden werden kann, dass sie eine umfassende Zuständigkeitsregelung für alle Hilfearten nach dem Bundessozialhilfegesetz für den Fall darstellt, dass diese während der Unterbringung in einer der dort genannten Einrichtungen anfallen.

    Das wäre nicht stimmig, wenn dieser Träger nicht bereits für die Dauer der Unterbringung in der Einrichtung für diese Hilfen zuständig gewesen wäre (Urteil vom 16. Dezember 2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.12.2005 - 5 C 26.04

    Altersgrenze bei Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben; Betreuung in

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2006 - 5 C 26.06
    Die in der Rechtsprechung des Senats (s. Urteil vom 21. Dezember 2005 - BVerwG 5 C 26.04 - Buchholz 436.0 § 41 BSHG Nr. 1 = NDV-RD 2006, 80 = NVwZ-RR 2006, 406) bislang offengelassene Frage einer Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG auch in Bezug auf so genannte Zusammenhangsleistungen ist jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall der Hilfegewährung durch Beschäftigung in einer einem rechtlich selbstständigen Einrichtungsträger zuzuordnenden Behindertenwerkstatt bzw. Arbeitseinrichtung dahin zu beantworten, dass sich die örtliche Zuständigkeit insgesamt nach § 97 Abs. 2 BSHG richtet.
  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 42.91

    Sozialhilfe - Stationäre Gewährung - Einrichtung - Therapie - Mobile Betreuung

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2006 - 5 C 26.06
    Im Streitfall ist zu beachten, dass die Hilfeempfängerin die hier im Streit stehende Hilfe zwar nicht in ihrer Wohneinrichtung, aber ebenfalls in einer Einrichtung - die Betreuung in der Werkstatt für seelisch behinderte Menschen in L. bezog sich nicht nur auf einen unbedeutenden Teil des Tages (BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 17.91 - ZfSH/SGB 1995, 535 = juris Rn. 18 und - BVerwG 5 C 42.91 - DVBl 1994, 1298 = juris Rn. 16) - und zudem ebenfalls als Eingliederungshilfe erhalten hat.
  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 17.91

    Begriff der Einrichtung - Dezentrale Unterkunft betreuter Personen -

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2006 - 5 C 26.06
    Im Streitfall ist zu beachten, dass die Hilfeempfängerin die hier im Streit stehende Hilfe zwar nicht in ihrer Wohneinrichtung, aber ebenfalls in einer Einrichtung - die Betreuung in der Werkstatt für seelisch behinderte Menschen in L. bezog sich nicht nur auf einen unbedeutenden Teil des Tages (BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 17.91 - ZfSH/SGB 1995, 535 = juris Rn. 18 und - BVerwG 5 C 42.91 - DVBl 1994, 1298 = juris Rn. 16) - und zudem ebenfalls als Eingliederungshilfe erhalten hat.
  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2015 - L 7 SO 1447/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Klage auf höhere

    Der beklagte Landkreis ist für die Eingliederungshilfe der Klägerin der sachlich und örtlich zuständige Träger (§§ 97 Abs. 1 und 3, 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII und §§ 1 Abs. 1, 2 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII Baden-Württemberg - AGSGB XII - vgl. zur Zuständigkeit des Beklagten betreffend die Leistungen der Beigeladenen Ziff. 2: Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 19. Oktober 2006 - 5 C 26/06 - BVerwGE 127, 74 - juris Rdnr. 8), zumal er seine Zuständigkeit nach der erfolglosen Weiterleitung an den Ortenaukreis gegenüber der Klägerin ausdrücklich anerkannt hat (vgl. Senatsurteil vom 23. April 2015 - L 7 SO 308/14 - juris Rdnr. 36).
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 14/12 R

    Sozialhilfe - Erstattungsanspruch zwischen Sozialhilfeträgern - örtliche

    Diese Regelung war gegenüber der vor dem 1.1.2005 geltenden Rechtslage nicht konstitutionell neu, sondern entsprach dem bis Ende 2004 geltenden gesetzlichen Verständnis, ohne dass dies ausdrücklich im BSHG geregelt war (vgl nur BVerwGE 127, 74 ff) .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2007 - 12 A 1155/07
    Dem entsprechend verhält sich auch die neuste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur örtlichen Zuständigkeit für sog. "Zusammenhangskosten", also Sozialhilfekosten, die mit der Eingliederungshilfe in der Wohneinrichtung zwar im mindestens zeitlichen Zusammenhang stehen, aber in einer anderen Einrichtung als der Wohneinrichtung selbst anfallen, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2006 - 5 C 29.05 -, FEVS 58, 300, und - 5 C 26.06 -, BVerwGE 127, 74, ausschließlich zum Verhältnis verschiedener in Frage kommender Sozialhilfeträger zueinander, nicht aber zur Zuständigkeitsverteilung zwischen Sozialhilfeträger einerseits und Jugendhilfeträger andererseits.

    Dass ein etwaiger Entschädigungsanspruch den Übergang der Zuständigkeit auf den Entschädigungspflichtigen zur Folge hat, ist auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2006 - 5 C 26.06 - (BVerwGE 127, 74) nicht zu entnehmen.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2012 - L 8 SO 347/09
    Zur Begründung seiner Auffassung hat sich das SG im Wesentlichen auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 19. Oktober 2006 (5 C 26/06) berufen.

    Die nach § 97 Abs. 2 BSHG begründete Zuständigkeit ist deshalb nicht auf die Hilfe in dieser "zuständigkeitsbegründenden" Einrichtung beschränkt, sondern erfasst auch Hilfe in weiteren Einrichtungen, in der der Hilfeempfänger zwar nicht (auch) wohnt, die aber ebenfalls einer der in § 97 Abs. 4 BSHG genannten Aufgaben dienen (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 5 C 26/06 , Juris, Rdnr. 10).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2019 - L 15 SO 198/18

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen den Sozialhilfeträgern - Kostenerstattung

    Aber es verdienen die Auslegungen den Vorzug, die ein unnötiges Auseinanderfallen von Zuständigkeiten vermeiden (vgl. dazu z.B. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 19. Oktober 2006, Az. 5 C 26/06, juris Rn. 12 = BVerwGE 127, 74-79).
  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 3173/14
    bb) Die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers des Herkunftsorts - hier also der Beklagte - ist indessen nicht nur für die eigentlichen stationären Einrichtungsleistungen (vgl. hierzu BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 (Rdnr. 16); Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 1741/12 (juris Rdnr. 51)) gegeben, sondern auch für solche Kosten, die konzeptionell mit der stationären Maßnahme verknüpft sind bzw. als Maßnahme in engem Zusammenhang mit der stationären Leistung stehen, ohne jedoch in der stationären Einrichtung selbst anzufallen (vgl. BSG SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 (Rdnr. 20); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 25/04 - (juris Rdnr. 12); BVerwGE 127, 74 (juris Rdnr. 10)).
  • VG Münster, 11.09.2008 - 6 K 2100/06

    Anspruch auf Erstattung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge; Örtliche

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 5 C 26.06 -, BVerwGE 127, 74.
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   BVerwG, 19.10.2006 - 5 C 29.05   

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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BSHG § 97 Abs. 2, 4, 5, § 103 Abs. 3, § 104; SGB I § 43 Abs. 1; SGB X § 102
    Eingliederungshilfe in Einrichtungen; Einrichtung, Eingliederungshilfe in -en; örtliche Zuständigkeit für Einrichtungshilfe außerhalb der Wohneinrichtung; Zusammenhangskosten; Zuständigkeit für Hilfe in einer Einrichtung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BSHG § 97 Abs. 2, 4, 5, § 103 Abs. 3, § 104
    Eingliederungshilfe in Einrichtungen; Einrichtung, Eingliederungshilfe in -en; Zusammenhangskosten; Zuständigkeit für Hilfe in einer Einrichtung; örtliche Zuständigkeit für Einrichtungshilfe außerhalb der Wohneinrichtung

  • Wolters Kluwer

    Örtliche Zuständigkeit für Eingliederungshilfe gegenüber einem Hilfeempfänger; Erstattungsanspruch wegen der Kosten einer teilstationären Werkstattbetreuung; Erfassung sog. Zusammenhangskosten als Sozialhilfekosten; Begriff der "Einrichtung"

  • Judicialis

    BSHG § 97 Abs. 2; ; BSHG § 97 Abs. 4; ; BSHG § 97 Abs. 5; ; BSHG § 103 Abs. 3; ; BSHG § 104; ; SGB I § 43 Abs. 1; ; SGB X § 102

  • rechtsportal.de

    Örtliche Zuständigkeit für Eingliederungshilfe bei Bedarf in Wohneinrichtung und Arbeitsprojekt

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 253
  • FamRZ 2007, 637 (Ls.)
  • DVBl 2007, 452 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.12.2004 - 5 C 25.04

    Anstalt, Zuständigkeit für Hilfe in einer -; Blindenhilfe, Zuständigkeit für -

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2006 - 5 C 29.05
    Die anknüpfend an die Wohneinrichtung als Einrichtung im Sinne von § 97 Abs. 2 BSHG begründete örtliche Zuständigkeit erfasst jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art nicht nur die Hilfe in dieser Einrichtung, sondern auch sog. Zusammenhangskosten, also Sozialhilfekosten, die mit der Hilfe in der Wohneinrichtung zwar im zumindest zeitlichen Zusammenhang stehen, aber in einer anderen Einrichtung als der Wohneinrichtung selbst anfallen (zum Streitstand s. Nachweise im Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 5 C 25.04 - Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 18 = DVBl 2005, 783 = NVwZ-RR 2005, 417).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 2004 (a.a.O.) in Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte des § 97 Abs. 2 BSHG 1993 ausgeführt, dass diese Vorschrift auch dahin verstanden werden kann, dass sie eine umfassende Zuständigkeitsregelung für alle Hilfearten nach dem Bundessozialhilfegesetz für den Fall darstellt, dass diese während der Unterbringung in einer der dort genannten Einrichtungen anfallen.

    Das wäre nicht stimmig, wenn dieser Träger nicht bereits für die Dauer der Unterbringung in der Einrichtung für diese Hilfen zuständig gewesen wäre (s. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.12.2005 - 5 C 26.04

    Altersgrenze bei Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben; Betreuung in

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2006 - 5 C 29.05
    Die in der Rechtsprechung des Senats (s. Urteil des Senats vom 21. Dezember 2005 - BVerwG 5 C 26.04 - Buchholz 436.0 § 41 BSHG Nr. 1 = NDV-RD 2006, 80 = NVwZ-RR 2006, 406) bislang offengelassene Frage einer Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG auch in Bezug auf sog. Zusammenhangsleistungen ist jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall der Hilfegewährung durch Beschäftigung in einer einem rechtlich selbständigen Einrichtungsträger zuzuordnenden Behindertenwerkstatt bzw. Arbeitseinrichtung dahin zu beantworten, dass sich die örtliche Zuständigkeit insgesamt nach § 97 Abs. 2 BSHG richtet.
  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 42.91

    Sozialhilfe - Stationäre Gewährung - Einrichtung - Therapie - Mobile Betreuung

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2006 - 5 C 29.05
    Im Streitfall ist zu beachten, dass die Hilfeempfängerin die hier im Streit stehende Hilfe zwar nicht in ihrer Wohneinrichtung, aber ebenfalls in einer Einrichtung - die Betreuung in dem Arbeitsprojekt der G.-Werkstätten bezog sich nicht nur auf einen unbedeutenden Teil des Tages (Urteile vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 17.91 - ZfSH/SGB 1995, 535 = juris Rn. 18 und - BVerwG 5 C 42.91 - DVBl 1994 1298 = juris Rn. 16) - und zudem ebenfalls als Eingliederungshilfe erhalten hat.
  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 17.91

    Begriff der Einrichtung - Dezentrale Unterkunft betreuter Personen -

    Auszug aus BVerwG, 19.10.2006 - 5 C 29.05
    Im Streitfall ist zu beachten, dass die Hilfeempfängerin die hier im Streit stehende Hilfe zwar nicht in ihrer Wohneinrichtung, aber ebenfalls in einer Einrichtung - die Betreuung in dem Arbeitsprojekt der G.-Werkstätten bezog sich nicht nur auf einen unbedeutenden Teil des Tages (Urteile vom 24. Februar 1994 - BVerwG 5 C 17.91 - ZfSH/SGB 1995, 535 = juris Rn. 18 und - BVerwG 5 C 42.91 - DVBl 1994 1298 = juris Rn. 16) - und zudem ebenfalls als Eingliederungshilfe erhalten hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2007 - 12 A 1155/07
    Dem entsprechend verhält sich auch die neuste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur örtlichen Zuständigkeit für sog. "Zusammenhangskosten", also Sozialhilfekosten, die mit der Eingliederungshilfe in der Wohneinrichtung zwar im mindestens zeitlichen Zusammenhang stehen, aber in einer anderen Einrichtung als der Wohneinrichtung selbst anfallen, vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2006 - 5 C 29.05 -, FEVS 58, 300, und - 5 C 26.06 -, BVerwGE 127, 74, ausschließlich zum Verhältnis verschiedener in Frage kommender Sozialhilfeträger zueinander, nicht aber zur Zuständigkeitsverteilung zwischen Sozialhilfeträger einerseits und Jugendhilfeträger andererseits.
  • VG Münster, 11.09.2008 - 6 K 2100/06

    Anspruch auf Erstattung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge; Örtliche

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 5 C 29.05 -, NVwZ-RR 2007, 253 = FEVS 58, 300; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O. Ebenso wenig allein maßgeblich ist, welche Leistungen Herr G. nach seinem Umzug tatsächlich erhalten hat.
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