Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 20.10.2005

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   OLG Brandenburg, 09.01.2006 - 10 WF 313/05   

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OLG Brandenburg, 09.01.2006 - 10 WF 313/05 (https://dejure.org/2006,9026)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.01.2006 - 10 WF 313/05 (https://dejure.org/2006,9026)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. Januar 2006 - 10 WF 313/05 (https://dejure.org/2006,9026)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    RVG § 32 Abs. 2; ; GKG § 17 Abs. 4 a. F.; ; GKG § 18 a. F.; ; GKG § 68 n. F.; ; GKG § 68 Abs. 3 n. F.; ; GKG § 72 n. F.; ; BRAGO § 31

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 18 (a.F.)
    Zur Streitwertfestsetzung bei einer Stufenklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 71
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Brandenburg, 16.02.1998 - 10 WF 129/97

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.01.2006 - 10 WF 313/05
    Da die Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Beschwerde damit begründen, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der Partei eingelegt haben (Senat, JurBüro 1998, 421; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 32 RVG, Rz. 14).
  • OLG Brandenburg, 16.10.2008 - 10 WF 113/08

    Streitwertfestsetzung: Stufenklage im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich,

    Da die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beschwerde damit begründet, der Wert seit zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der Partei eingelegt hat (Senat, JurBüro 1998, 421; FamRZ 2007, 71; FamRZ 2007, 2000; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 32 RVG, Rz. 14), sodass das Beschwerderecht aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG folgt.

    Dies gilt auch dann, wenn es nicht zur Verhandlung darüber kommt (Senat, FamRZ 2007, 71).

    Der höchste Streitwert, der sich nach dem Zahlungsanspruch bemisst, ist stets maßgebend für die gerichtliche und die anwaltliche Verfahrensgebühr, während sich der Streitwert für die Terminsgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe richtet, in der diese Gebühren anfallen (Senat, FamRZ 2007, 71; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 623; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3, Rz. 16 "Stufenklage").

    Dies gilt auch dann, wenn die spätere Bezifferung dahinter zurückbleibt oder sich gar in der Auskunftsstufe ergibt, dass auf Grund der vorgelegten Zahlen ein Auskunftsanspruch überhaupt nicht besteht (vgl. Senat, FamRZ 2007, 71).

    Diesen Bruchteil nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung mit 1/5 an (vgl. Senat, FamRZ 2007, 71).

  • OLG Celle, 09.03.2009 - 6 W 28/09

    Streitwert einer Stufenklage

    Der Streitwert wird nicht geringer, wenn bereits mit der Entscheidung zur Auskunftsstufe die weitergehende Klage abgewiesen wird (KG MDR 2008, 45. OLG Stuttgart - 8. Zivilsenat - FamRZ 2008, 533. OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71. OLG Köln AGS 2005, 451. OLG Nürnberg FamRZ 2004, 962. OLG Celle FamRZ 1997, 99. Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage 2008, § 48 Anh. I (§ 3 ZPO) Rz. 110 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 06.11.2007 - 8 W 444/07

    Streitwert: Gebührenstreitwert einer Stufenklage, die bereits in der

    Wird ein Gebührentatbestand nur hinsichtlich des Auskunftsantrags verwirklicht, fällt die Gebühr für diesen Teil der Stufenklage lediglich aus dem geringeren Wert des Auskunftsanspruchs an (ebenso: OLG Stuttgart - 11. Zivilsenat - wie zuvor zitiert und OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71).

    Demgegenüber ist die herrschende Meinung der Ansicht, auch bei Stufenklagen, bei denen es nicht zu einer Bezifferung in der Leistungsstufe komme, sei der Streitwert gem. § 44 GKG nach der beanspruchten Leistung festzusetzen, diese sei nach der Erwartung der Partei bei Beginn der Instanz zu schätzen (OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71; KG Berlin FamRZ 2007, 69 und JurBüro 2006, 594; OLG Köln AGS 2005, 451; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 962; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 240; OLGR Bremen 1998, 192; OLG Celle FamRZ 1997, 99; OLG Bamberg FamRZ 1994, 640; Herget, a. a. O., § 3 Rdnr. 16 "Stufenklage" m. w. N.; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 141; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 48 GKG Anh. I (§ 3 ZPO) Rdnr. 110 m. w. N.).

    Soweit allerdings ein Gebührentatbestand nur hinsichtlich des Auskunftsantrags verwirklicht wurde, fällt die Gebühr für diesen Teil der Stufenklage lediglich aus dem geringeren Wert des Auskunftsanspruchs an, weshalb für diesen Fall der Wert der Auskunft gesondert festgesetzt werden muss (Hüßtege, a. a. O., § 3 Rdnr. 141; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71).

  • OLG Jena, 13.01.2017 - 4 WF 702/16

    Unterhaltsrechtliches Stufenverfahren: Verfahrenswert eines unbezifferten

    Dies wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass mit Zustellung der Antragsschrift nicht nur der Auskunfts-, sondern auch der Zahlungsantrag rechtshängig werde und somit den Verfahrenswert (mit)konstituiere (vgl. OLG Jena, 3. Familiensenat, Beschl. vom 27.01.2014 - Az. 3 WF 731/13 Rn. 3 = AGS 2014, 338; OLG Schleswig, Beschl. vom 08.08.2013 - Az. 15 WF 269/13 Rn. 7 = FamRZ 2014, 689; OLG Hamm, Beschl. vom 14.03.2013 - Az. 6 WF 329/12 Rn. 12f. = FamRZ 2014, 1224f.; OLG Brandenburg, Beschl. vom 09.01.2006 - Az. 10 WF 313/05 Rn. 4 = FamRZ 2007, 71 [zitiert jeweils nach juris]; Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Keske, 10. Aufl., Kap. 17 Rn. 82; Thiel in: Herget/Schneider, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 8347e, ebenso Kurpat a.a.O. Rn. 5055 [für zivilrechtliche Stufenklagen] mit weit.
  • OLG Köln, 13.07.2009 - 19 W 17/09

    Streitwert einer sog. steckengebliebenen Stufenklage

    Dies gilt nach der in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung, welcher der Senat teilt, auch für den Fall der sog. "stecken gebliebenen" Stufenklage, bei der es nicht mehr zu einer Bezifferung der Leistungsstufe kommt, weil auch der noch nicht bezifferte Leistungsantrag anhängig und im Fall der Zustellung rechtshängig wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26.11.2008, 15 WF 293/08, BeckRS 2009, 08664; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.10.2008, 12 W 72/08, BeckRS 2008, 25278; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2008, 3 WF 44/08, BeckRS 2008, 17152; OLG Stuttgart, Beschluss 09.08.2007, 11 WF 134/07, BeckRS 2007, 14751; KG, Beschluss vom 27.06.2006, 1 W 89/06, BeckRS 2006, 08659; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2006, 10 WF 313/05, BeckRS 2006, 10035; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.06.2005, 13 WF 435/05, BeckRS 2005, 07493; OLG Köln, Beschluss vom 22.01.2003, 2 W 6/03, BeckRS 2003, 30302754; OLG Schleswig, Beschluss vom 31.07.2001, 3 W 46/01, JurBüro 2002, 80).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2012 - L 11 KA 63/12

    Vertragsarztangelegenheiten

    Der rechtshängig gewordene Zahlungsantrag kann seine Bedeutung für den Streitwert nicht verlieren; auch das Ergebnis der Auskunft vermag das nach allgemeinen Grundsätzen für den Zeitpunkt der Klageeinreichung zu ermittelnde klägerische Interesse nicht mit Rückwirkung zu beseitigen oder zu verringern (vgl. Oberlandesgericht (OLG) Schleswig, Beschluss vom 31.07.2001 - 3 W 46/01 - OLG Köln, Beschluss vom 22.01.2003 - 2 W 6/03 - OLG Kolenz, Beschluss vom 16.06.2005 - 13 WF 435/05 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2006 - 10 WF 313/05 - Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.06.2006 - 1 W 89/06 - OLG Stuttgart, Beschluss 09.08.2007 - 11 WF 134/07 - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2008 - 3 WF 44/08 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.10.2008 - 12 W 72/08 - OLG Celle, Beschluss vom 26.11.2008 - 15 WF 293/08 - OLG Köln, Beschluss vom 13.07.2009 - 19 W 17/09, I-19 W 17/09 - Saarländisches OLG, Beschlüsse vom 09.09.2009 - 9 WF 89/09 - und (insbesondere) vom 31.08.2010 - 5 W 205/10 - und -77, 5 W 205/10 -).
  • OLG Celle, 26.11.2008 - 15 WF 293/08

    Streitwert einer Stufenklage ohne Bezifferung in der Leistungsstufe

    Soweit allerdings ein Gebührentatbestand nur hinsichtlich des Auskunftsantrages verwirklicht wurde, fällt die Gebühr für diesen Teil der Stufenklage lediglich aus dem geringeren Wert des Auskunftsanspruches an, weshalb für diesen Fall der Wert der Auskunft gesondert festgesetzt werden muss (OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 352-353; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 71).
  • OLG Koblenz, 25.01.2008 - 1 W 792/07
    Grundlage der danach gebotenen Schätzung sind die in der Klagebegründung zum Ausdruck gekommenen - von objektiven Anhaltspunkten getragenen - Vorstellungen und Erwartungen des Klägers (ganz h.M. in Rpr. und Lit.; vgl. KG FamRZ 2007, 69 ; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71 ; OLG München MDR 2006, 1134; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Auflage 2007, § 3 Rn. 16 "Stufenklage"; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 28. Auflage 2007, § 3 Rn. 141).
  • OLG Köln, 25.01.2013 - 4 WF 151/12
    Kommt es zu dessen Bezifferung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr (sogenannte steckengebliebene Stufenklage), ist der Wert nach der ursprünglichen Leistungserwartung zu bemessen (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 30.7.2012, 1 WF 396/12, zitiert nach juris, Rn. 33, 34, 39; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.2.2012, 15 WF 78/12, zitiert nach juris, Rn.6; OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 393; OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2010, 2 WF 249/10, zitiert nach juris, Rn. 18, 19; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71).
  • OLG Frankfurt, 28.11.2008 - 5 WF 153/08

    Streitwert der Stufenklage

    Der höchste Streitwert, der sich nach dem Zahlungsanspruch bemisst, ist stets maßgebend für die gerichtliche und die anwaltliche Verfahrensgebühr, während sich der Streitwert für die Terminsgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrenstufe richtet, in der diese Gebühren anfallen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a. O. unter Hinweis auf FamRZ 2007, 71 und Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, § 3, Randziffer 16).
  • OLG Frankfurt, 12.10.2012 - 19 W 58/12

    Streitwert für Stufenklage nach erteilter Auskunft

  • OLG Hamm, 30.12.2011 - 8 WF 237/11

    Streitwert einer Stufenklage

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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 20.10.2005 - 10 WF 247/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,7414
OLG Brandenburg, 20.10.2005 - 10 WF 247/05 (https://dejure.org/2005,7414)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.10.2005 - 10 WF 247/05 (https://dejure.org/2005,7414)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - 10 WF 247/05 (https://dejure.org/2005,7414)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners bei minderjährigen, unverheirateten Kindern; Zurechnung eines fiktiven Zusatzeinkommens aus Nebenbeschäftigung neben dem tatsächlichen Erwerbseinkommen; Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts bei einer ...

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § ... 115 Abs. 2; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 572 Abs. 3 n. F.; ; BGB § 1603 Abs. 2; ; BGB § 1612 a Abs. 1; ; BGB § 1612 a Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 1612 b Abs. 5; ; SGB II §§ 19 ff.; ; SGB II § 33; ; BSHG § 91; ; SGB XII § 94

  • rechtsportal.de

    BGB § 1603 Abs. 2
    Zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen der Kinder gegen einen Elternteil

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 71 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.01.2003 - XII ZR 2/00

    Höhe des Unterhalts im absoluten Mangelfall

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.10.2005 - 10 WF 247/05
    Die Unterhaltsansprüche sind anteilig zu kürzen, wobei der gekürzte Anspruch sich aus dem Quotienten von Verteilungsmasse und Summe der Einsatzbeträge, multipliziert mit dem jeweiligen Einsatzbetrag errechnet (BGH, FamRZ 2003, 363, 367; Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht, 4. Aufl., § 1603, Rz. 20).

    Auch wenn für gleichrangige Kinder grundsätzlich als Einsatzbetrag ein solcher von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetragverordnung zu Grunde zu legen ist, erübrigt sich ein Ansatz in dieser Höhe im Verhältnis der Kinder zueinander, denn ohne Einbeziehung eines auf den Ehegatten entfallenen Betrages kann es insoweit nicht zu Verzerrungen kommen (BGH, FamRZ 2003, 363, 367).

  • BVerfG, 05.03.2003 - 1 BvR 752/02

    GG Art 2 Abs 1 verletzende Berücksichtigung fiktiver Nebentätigkeitseinkünfte in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.10.2005 - 10 WF 247/05
    Mit Rücksicht auf die in Artikel 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2003, 661, 662) obliegt es dem Unterhaltsverpflichteten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats lediglich, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die berufstypischen Überstunden abzuleisten (ebenso OLG Schleswig, FamRZ 1996, 217, 218; Heiß/Heiß, ABC der unterhaltspflichtigen Einkünfte "Nebentätigkeit", S. 261 f.; a. A. OLG Hamm, FamRZ 1996, 303, 304 f.; OLG Koblenz, FamRZ 1991, 1475; vgl. auch Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2, Rz. 251; Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 644, 747).
  • OLG Brandenburg, 23.10.2001 - 10 WF 145/01

    Eintritt der Volljährigkeit als wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.10.2005 - 10 WF 247/05
    Entscheidend ist, welches Einkommen der Unterhaltsschuldner nach seinem Alter und Gesundheitszustand, seiner Vorbildung und dem beruflichen Werdegang erzielen könnte (vgl. Senat, FamRZ 2003, 48, 50).
  • OLG Schleswig, 31.08.1995 - 13 UF 208/94

    Pflegeversicherungskosten als notwendiger Lebensbedarf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.10.2005 - 10 WF 247/05
    Mit Rücksicht auf die in Artikel 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2003, 661, 662) obliegt es dem Unterhaltsverpflichteten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats lediglich, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die berufstypischen Überstunden abzuleisten (ebenso OLG Schleswig, FamRZ 1996, 217, 218; Heiß/Heiß, ABC der unterhaltspflichtigen Einkünfte "Nebentätigkeit", S. 261 f.; a. A. OLG Hamm, FamRZ 1996, 303, 304 f.; OLG Koblenz, FamRZ 1991, 1475; vgl. auch Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2, Rz. 251; Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 644, 747).
  • OLG Koblenz, 18.06.1991 - 15 UF 332/91

    Regelbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle ; Verpflichtung des gemäß § 1603 BGB

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.10.2005 - 10 WF 247/05
    Mit Rücksicht auf die in Artikel 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2003, 661, 662) obliegt es dem Unterhaltsverpflichteten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats lediglich, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die berufstypischen Überstunden abzuleisten (ebenso OLG Schleswig, FamRZ 1996, 217, 218; Heiß/Heiß, ABC der unterhaltspflichtigen Einkünfte "Nebentätigkeit", S. 261 f.; a. A. OLG Hamm, FamRZ 1996, 303, 304 f.; OLG Koblenz, FamRZ 1991, 1475; vgl. auch Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2, Rz. 251; Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 644, 747).
  • BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04

    Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde; Höhe des Anspruchs eines minderjährigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.10.2005 - 10 WF 247/05
    Diese ist zwar nicht ohne Bedeutung, da zum nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Vermögen minderjähriger Kinder, die auf Unterhalt klagen, auch ein etwaiger Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den betreuenden Elternteil zählt (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1633).
  • OLG Hamm, 21.12.1994 - 6 UF 279/94

    Gesteigerte Erwerbsobliegenheit eines voll erwerbstätigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.10.2005 - 10 WF 247/05
    Mit Rücksicht auf die in Artikel 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2003, 661, 662) obliegt es dem Unterhaltsverpflichteten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats lediglich, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die berufstypischen Überstunden abzuleisten (ebenso OLG Schleswig, FamRZ 1996, 217, 218; Heiß/Heiß, ABC der unterhaltspflichtigen Einkünfte "Nebentätigkeit", S. 261 f.; a. A. OLG Hamm, FamRZ 1996, 303, 304 f.; OLG Koblenz, FamRZ 1991, 1475; vgl. auch Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2, Rz. 251; Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 644, 747).
  • OLG Brandenburg, 23.06.2009 - 10 UF 133/08

    Ausbildungsunterhalt: Anspruch während des Besuchs eines Fachgymnasiums;

    Vielmehr ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass aufgrund des Zusammenlebens der Beklagten eine Haushaltsersparnis eintritt, die der Senat regelmäßig mit insgesamt 25 % ansetzt, wovon auf jeden Ehegatten 12, 5 % entfallen (Senat, FamRZ 2007, 71; OLGR Brandenburg 2007, 311).

    Diese Beträge sind aber mit Rücksicht auf die Ersparnis, die sich durch das Zusammenleben in einem Haushalt ergeben (vgl. BGH, FamRZ 2008, 594 ff., Rz. 34ff.), um je 12, 5 % herabzusetzen (vgl. Senat, FamRZ 2007, 71).

  • OLG Brandenburg, 14.06.2007 - 10 UF 35/07

    Abänderungsklage: Anspruch auf Herabsetzung von Kindesunterhalt für zwei Kinder

    Mit Rücksicht auf die von ihm ausgeübte vollschichtige Erwerbstätigkeit besteht eine Pflicht zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung nicht (vgl. Senat, FamRZ 2007, 71).

    Im Hinblick auf das Zusammenleben des Klägers mit seiner jetzigen leistungsfähigen Ehefrau und die daraus resultierende Haushaltsersparnis ist der Selbstbehalt bei jeden Partner um 12, 5 % herabzusetzen (vgl. Senat, FamRZ 2007, 71; OLGR Brandenburg 2007, 311).

  • OLG Brandenburg, 18.01.2011 - 10 UF 47/10

    Nachehelicher Ehegattenunterhalt: Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus

    Darauf, ob der Selbstbehalt mit Rücksicht auf eine Haushaltsersparnis wegen Zusammenlebens mit einer neuen Partnerin um 12, 5 % herabzusetzen ist (vgl. dazu BGH, FamRZ 2008, 594, Tz. 34; Senat, FamRZ 2007, 71; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf-/Schael, 2. Aufl., § 1, Rz. 239), kommt es dabei nicht an.
  • OLG Brandenburg, 19.05.2009 - 10 UF 2/09

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung der Finanzierungskosten für ein Einfamilienhaus

    Bei der Berechnung des Unterhalts ist im Hinblick auf die dargestellten Einkünfte des Klägers und seiner Ehefrau, die durch die gemeinsame Haushaltsführung Kosten für Wohnung und allgemeine Lebensführung ersparen, der Selbstbehalt zu kürzen (vgl. BGH, FamRZ 2008, 594 ff., Rn. 34), und zwar um 12, 5 % (vgl. Senat, FamRZ 2007, 71).
  • OLG Brandenburg, 05.03.2007 - 10 WF 13/07

    Prozesskostenhilfe; Kindesunterhalt: Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung gegen

    Im Hinblick darauf obliegt es dem Unterhaltsverpflichteten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats lediglich, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und die berufstypischen Überstunden abzuleisten (Senat, FamRZ 2007, 71; ebenso OLG Schleswig, FamRZ 1996, 217, 218; Luthin/Margraf, Handbuch des Unterhaltsrechts, 10. Aufl., Rz. 1026; Heiß/Heiß, ABC der unterhaltspflichtigen Einkünfte, "Nebentätigkeit", S. 261 f.).
  • OLG Brandenburg, 19.03.2009 - 10 UF 149/08

    Abänderung einer Jugendamtsurkunde: Kindesunterhaltsberechnung unter

    Daher ist der Selbstbehalt um 12, 5 % zu kürzen (vgl. Senat, FamRZ 2007, 71).
  • OLG Brandenburg, 13.01.2009 - 10 UF 132/08

    Kindesunterhalt: Zurechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens bei einem

    Einkünfte aus einer (fiktiven) Nebentätigkeit muss er sich daher nicht zurechnen lassen (vgl. BVerfG, FamRZ 2003, 661; 2007, 273; Senat, FamRZ 2007, 71; Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2, Rz. 251; Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 722).
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