Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 29.12.2006

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 29.09.2006 - 16 WF 115/06   

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https://dejure.org/2006,3885
OLG Karlsruhe, 29.09.2006 - 16 WF 115/06 (https://dejure.org/2006,3885)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.09.2006 - 16 WF 115/06 (https://dejure.org/2006,3885)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. September 2006 - 16 WF 115/06 (https://dejure.org/2006,3885)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr bei Kostenentscheidung ohne mündliche Verhandlung nach übereinstimmender schriftsätzlicher Erledigungserklärung der Parteien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehung einer Terminsgebühr bei Erlärung der Hauptsache für erledigt; Terminsgebühr für die Kostenentscheidung im schriftlichen Verfahren nach schriftlicher übereinstimmender Erledigungserklärung

  • Judicialis

    RVG VV Nr. 3104; ; ZPO § 91 a Abs. 1; ; ZPO § 128 Abs. 3; ; ZPO § 128 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entstehen einer Terminsgebühr bei übereinstimmender Erledigterklärung und Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 503
  • MDR 2007, 432
  • FamRZ 2007, 845
  • Rpfleger 2007, 49
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Stuttgart, 01.02.2005 - 10 T 546/04

    Rechtsanwaltsvergütung: Terminsgebühr bei Anerkenntnisurteil im schriftlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.09.2006 - 16 WF 115/06
    2.) Die vom Kläger zitierte Entscheidung des LG Stuttgart NJW 2005, 3152 betrifft den Fall des § 307 ZPO.
  • BGH, 25.09.2007 - VI ZB 53/06

    Erfallen der Terminsgebühr bei Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO

    Dem gemäß hat das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Instanzgerichte (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 2005, 596 und NJW-RR 2007, 503; OLG Frankfurt JurBüro 2006, 532) zu Recht angenommen, dass bei Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO im Hinblick auf §§ 128 Abs. 3, 4 ZPO keine Terminsgebühr des Rechtsanwalts anfällt, wenn nicht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung stattfindet (ebenso Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rn. 59).

    Bei dieser Situation ist eine Ausweitung der Ausnahmebestimmung auf diesen Fall im Wege der Analogie nicht möglich (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 503 f.; OLG Frankfurt JurBüro 2006, 532 f.).

  • BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06

    Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr im Verfahren über die

    bb) Hier kommt eine Terminsgebühr schon deswegen nicht in Betracht, weil sie nicht entsteht, wenn eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1438; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29. September 2006, 16 WF 115/06, zitiert nach juris; OLG München AnwBl. 2006, 147).
  • OLG Köln, 06.04.2016 - 17 W 67/16

    Erfallen der Terminsgebühr bei außergerichtlichem Abschluss eines Vergleichs und

    Eine Terminsgebühr fällt jedoch dann nicht an, wenn die Parteien, ohne dass es zu einer Einigung gekommen ist, den Rechtsstreit lediglich in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären und das Treffen einer Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO dem Gericht überlassen und es auch dann zu keiner mündlicher Verhandlung kommt (BGH MDR 2007, 1454; OLG Karlsruhe AGS 2007, 346; OLG Rostock AGS 2008, 283; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 17 W 9/07 -).
  • BGH, 28.02.2012 - XI ZB 15/11

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Terminsgebühr im

    a) Eine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06, NJW 2007, 1461 Rn. 19 und vom 15. März 2007 - V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn. 7; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 4/11, juris Rn. 8; ferner OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2006, 1438; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2007, 503, 504; OLG München, AnwBl. 2006, 147; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 26) nicht, wenn für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.10.2006 - 3 S 1748/05

    Entstehung einer Terminsgebühr für eine auf Verfahrensvermeidung oder

    Ungeachtet dessen, dass der Fall der Entscheidung nach einer beidseitigen schriftlichen Erledigungserklärung den übrigen dort aufgeführten Fällen nicht gleichgestellt ist und sich insoweit auch eine Rechtsanalogie verbietet (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2006 - 16 WF 115/06 -, juris), ist der Tatbestand aus Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses im vorliegenden Fall jedenfalls auch deshalb nicht einschlägig, weil es allgemeiner, vom Senat geteilter Meinung entspricht, dass dieser Gebührentatbestand nur dann eingreift, wenn eine Entscheidung ergeht, die an sich aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu ergehen hätte (vgl. Müller-Rabe, a.a.O, RdNr. 20 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 22.12.2020 - 4 WF 197/20

    Entstehen einer Terminsgebühr bei Einigung im Parallelverfahren

    Eine Terminsgebühr fällt nur dann nicht an, wenn die Beteiligten das Verfahren lediglich in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären, ohne dass es zuvor zu einer Einigung und zu einer mündlichen Verhandlung gekommen ist, und die Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO dem Gericht überlassen (vgl. BGH MDR 2007, 1454; OLG Karlsruhe AGS 2007, 346).
  • OLG Hamburg, 02.12.2015 - 8 W 117/15

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung: Entstehung einer

    In diesem Verfahren fehlt es indes an der für das Entstehen der Gebühr hier maßgeblichen Voraussetzung, einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung (ebenso zum Verfahren nach § 91a BGH NJW 2008, 668; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2006, Az. 16 WF 115/06, Rn. 5 - zitiert nach juris).
  • KG, 27.02.2007 - 1 W 244/06

    WEG-Verfahren: Erstattungsfähigkeit einer Erhöhungsgebühr wegen mehrerer

    Denn bei der im schriftlichen ZPO-Verfahren nach §§ 91a, 128 Abs. 4 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung entsteht ebenfalls keine Terminsgebühr (OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, 31; MDR 2006, 118; OLG Hamburg, Schaden-Praxis 2006, 224; OLG Rostock, OLG-Report 2006, 782; Zöller, Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a, Rdn. 59; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3103, 3104, Rdn. 23).
  • VG Berlin, 23.06.2008 - 14 KE 227.06

    Entstehung einer Terminsgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens

    Bei einer durch Einvernehmen bedingten Hauptsachenerledigung kann diese Variante der Terminsgebühr deshalb nicht zum Tragen kommen (vgl. zu § 91 a ZPO: BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - VI ZB 53/06 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. September 2006 - 16 WF 115/06 -, juris, Rdnrn. 11 und 12 - jeweils mit dem Hinweis, dass das Verfahren sich mit der Hauptsachenerledigungserklärung in eines umwandelt, das keiner mündlichen Verhandlung mehr bedarf; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 14. April 2008 - 5 KO 16/08 -, juris, Rdnrn. 18 und 19).
  • BPatG, 15.10.2013 - 3 ZA (pat) 31/13
    Bei dieser Situation ist eine Ausweitung der Ausnahmebestimmung auf diesen Fall im Wege der Analogie nicht möglich (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 503; OLG Frankfurt/M. JurBüro 2006, 532).
  • OLG Köln, 13.02.2007 - 17 W 9/07

    Entstehung einer Terminsgebühr aus dem Kostenwert; Schriftlicher Entscheid des

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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 29.12.2006 - 14 W 802/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,15832
OLG Koblenz, 29.12.2006 - 14 W 802/06 (https://dejure.org/2006,15832)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.12.2006 - 14 W 802/06 (https://dejure.org/2006,15832)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29. Dezember 2006 - 14 W 802/06 (https://dejure.org/2006,15832)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Kostenregelung eines Vergleichs bei Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche; Gegenseitige Aufhebung der Kosten eines Vergleichs; Erstattung der Terminsgebühr aus dem Wert der rechtshängigen Klageforderung

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de

    Berechnung der Anwaltsgebühren bei Abschluss eines nicht rechtshängige Ansprüche einbeziehenden Prozessvergleichs

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 845 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 20.12.2000 - 17 W 277/00

    Rechtsanwaltsvergütung: Kostenaufhebung und Differenzprozessgebühr

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.12.2006 - 14 W 802/06
    Unter Geltung der BRAGO war in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Prozessdifferenzgebühr gem. § 32 Abs. 2 BRAGO den Kosten des Vergleichs zuzurechnen ist (vgl. die Nachweise bei OLG Köln in MDR 2001, 653 mit ablehnender Anmerkung von Norbert Schneider).
  • OLG München, 17.05.2006 - 11 WF 1030/06

    Anwaltsgebühren bei gesonderter Regelung der Kosten des Rechtsstreits in einem

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.12.2006 - 14 W 802/06
    Stellt man dagegen auf das umfassende Vergleichsgespräch der Anwälte in der mündlichen Verhandlung ab, ist die hierdurch ausgelöste Terminsgebühr wiederum den Kosten des Vergleichs zuzuordnen, die gegeneinander aufgehoben sind, so dass eine Kostenerstattung ausscheidet (vgl. OLG München in AGS 2006, 402 - 403 = OLGR München 2006, 725 = Rpfleger 2006, 572 = FamRZ 2006, 1695 - 1696 = JurBüro 2006, 598 - 599).
  • BGH, 14.06.2017 - I ZB 1/17

    Kostenfestsetzung: Auslegung einer Kostenregelung zu einem umfassenden, nicht

    Wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, ist zwar durch die Erörterung nicht rechtshängiger Ansprüche mit dem Ziel einer Einigung die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG aus einem Streitwert von 107.100 EUR entstanden (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 2006, 640; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208; LG Regensburg, JurBüro 2005, 647).

    b) Nach anderer Ansicht gehören die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in einen Vergleich entstehenden Teile der Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien regelmäßig zu den Kosten des Vergleichs (OLG München, JurBüro 2006, 598, 599; OLG Koblenz, JurBüro 2007, 138; OLG Köln, JurBüro 2010, 208, 209).

  • OLG Köln, 05.10.2009 - 17 W 268/09

    Vergleich; Kostenaufhebung; Verfahrensdifferenzgebühr; Terminsgebühr

    Anders kann die von den Parteien insoweit gewählte Regelung bei einer objektivierten, am Empfängerhorizont einer durchschnittlichen Prozesspartei durchgeführten Auslegung nicht verstanden werden, §§ 133, 157 BGB analog (ebenso: OLG München AGS 2006, 725 = Rpfleger 2006, 572 = FamRZ 2006, 1695 = JB 2006, 598; OLG Koblenz AGS 2007, 367 = JB 2007, 138 = OLGR 2007, 431).
  • OLG Stuttgart, 11.07.2017 - 8 W 222/17

    Erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten: Erstreckung einer in einem

    Das Beschwerdegericht schließt sich der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart/8. Zivilsenat, Beschluss vom 21.01.2013 - 8 W 21/13, Beschluss vom 21.10.2015 - 8 W 377/15, jeweils nicht veröff.; OLG Köln MDR 2010, 114; OLG Koblenz JurBüro 2007, 138; OLGR Celle 2009, 116; OLG München FamRZ 2006, 1695) an, wonach eine Vereinbarung, mit der die Kosten eines Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen ist, dass die etwaigen durch die Verhandlungen über die nicht rechtshängigen Ansprüche (aus dem Mehrwert des Vergleichs) verdienten anwaltlichen Gebühren bzw. Gebührenerhöhungen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind.
  • OLG Celle, 19.12.2008 - 2 W 272/08

    Berücksichtigung der Anwaltsvergütung hinsichtlich nicht rechtshängiger Ansprüche

    Insoweit vertritt der Senat in Übereinstimmung mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Teilvereinbarung wie die streitgegenständliche in einem Vergleich regelmäßig dahin auszulegen ist, dass eventuelle Gebühren, die durch Anwaltsgespräche entstanden sind, die auf Erledigung ganz anderer Streitpunkte abzielen, nicht dem Rechtsstreit, sondern dem Vergleich zuzuordnen sind (vgl. OLG Hamm JurBüro 1998, 544 und 2003, 22. HansOLG Hamburg, MDR 1999, 1527. OLG Köln, MDR 2001, 653. OLG Frankfurt, AGS 2003, 516. OLG Brandenburg MDR 2006, 1017. OLG Koblenz, AGS 2007, 367).
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