Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 30.01.2007 - 8 WF 12/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Prozesskostenhilfe: Zahlungsanspruch aus einem Vergleich als verwertbares Vermögen; Abzug des Lebensbedarfs von zugeflossenem Vermögen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anordnung der Zahlung von Prozesskosten wegen wesentlicher Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Auf Grund eines Vergleichs erlangter Zahlungsanspruch gegen den Prozessgegner als verwertbares Vermögen im Rahmen der Frage der Gewährung von ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- FamRZ 2007, 915
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 20.10.2010 - 8 WF 266/10
Rechtsfolgen der Erlangung von Vermögen nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Grundsätzlich ist nach der Verfahrenskostenhilfebewilligung erworbenes Vermögen für die Bezahlung der Prozesskosten zu verwenden (OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 915). - OLG Braunschweig, 03.01.2017 - 1 WF 279/16
Anordnung der Zahlung der Verfahrenskosten aufgrund einer Ausgleichszahlung im …
Nach der Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe eingegangene Schulden haben nur dann Vorrang, wenn die Schulden zur Bestreitung eines vorrangigen Lebensbedarfs aufgenommen werden mussten (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2007, 915); anderenfalls muss sich der Beteiligte so behandeln lassen, als hätte er nachträglich erworbenes Vermögen rechtsmissbräuchlich verschleudert (…Groß, Beratungshilfe - Prozesskostenhilfe - Verfahrenskostenhilfe, 13. Auflage, § 120a ZPO Rn. 10).
Rechtsprechung
KG, 25.01.2007 - 16 WF 273/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer
Einstufung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO); Sinn und Zweck des Mehrbedarfs für Alleinerziehende; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zivilgerichtliche Verfahren
- Judicialis
ZPO § 115; ; ZPO § ... 115 Abs. 1; ; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4; ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2; ; ZPO § 115 Abs. 2; ; SGB XII § 30; ; SGB XII § 30 Abs. 3; ; SGB XII § 82 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 115 Abs. 1; SGB XII § 30 Abs. 3
PKH: Sozialleistungen wegen Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für Alleinerziehende sind kein Einkommen i.S.v. 115 Abs. 1 S. 2 ZPO - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 09.11.2006 - 167 F 16429/05
- KG, 25.01.2007 - 16 WF 273/06
Papierfundstellen
- FamRZ 2007, 915
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86
Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
Auszug aus KG, 25.01.2007 - 16 WF 273/06
In der Regel wird der vorgenannte Streit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht entscheidungserheblich sein, weil der der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO zu belassende Freibetrag (64 % des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 86 dem SGB XII: derzeit: 380 EUR) das durch die Sozialhilfe zu sichernde Existenzminimum (BVerfG, NJW 1988, 2231; derzeit: 345 EUR) übersteigt.
- BGH, 05.05.2010 - XII ZB 65/10
Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für eine Kindesunterhaltsklage: …
aa) Während das Kammergericht (FamRZ 2007, 915) und das Oberlandesgericht Stuttgart (…Beschluss vom 14. April 2009 - 8 WF 30/09 - juris Rdn. 11) die Leistungen für diesen Mehrbedarf nicht als Einkommen im Sinne des § 115 ZPO berücksichtigen, stellen sie nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg (FamRZ 2010, 395) ein solches Einkommen dar. - OLG Köln, 02.12.2011 - 4 WF 190/11
Berücksichtigungsfähiges Einkommen im Rahmen der Prozesskostenhilfe
Ob dieser gewährte Mehrbedarf, der als besondere Form der Sozialhilfe zur Verfügung gestellt wird, überhaupt als Einkommen iSd. § 115 ZPO anzusehen ist, ist streitig, wird allerdings vom Bundesgerichtshof bejaht (ablehnend z.B. KG, FamRZ 2007, 915; bejahend: BGH v. 5.5.2010, FamRZ 2010, 1324 m.w.N.) Auch wenn diese zusätzlichen sozialen Leistungen als Einkommen im Rahmen der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe gesehen werden, sind sie entweder pauschal als besondere Belastungen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO wieder vom Einkommen abzuziehen (…so überwiegend das Schrifttum: Zöller/Geimer, ZPO, § 115 Rz. 39;… Musielak/Fischer, ZPO, § 115 Rz. 27) oder vom Antragsteller darzulegen und sodann ggfs. in Abzug zu bringen (BGH v. 5.5.2010, FamRZ 2010, 1324).