Rechtsprechung
EuGH, 29.11.2007 - C-68/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 3, 6 und 7 - Gerichtliche Zuständigkeit - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Zuständigkeit in Ehescheidungssachen - Antragsgegner, der die ...
- Europäischer Gerichtshof
Sundelind Lopez
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 3, 6 und 7 - Gerichtliche Zuständigkeit - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Zuständigkeit in Ehescheidungssachen - Antragsgegner, der die ...
- EU-Kommission
Sundelind Lopez
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 3, 6 und 7 - Gerichtliche Zuständigkeit - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Zuständigkeit in Ehescheidungssachen - Antragsgegner, der die ...
- EU-Kommission
Sundelind Lopez
COCJ
- Wolters Kluwer
Antrag auf Ehescheidung in Schweden unter Abwesenheit des Ehegatten; Frage des anzuwendenden Rechts bei der Bestimmung der Gerichtszuständigkeit bei einem grenzüberschreitenden Streit innerhalb des Gemeinschaftsgebiets
- Judicialis
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 Art. 3; ; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 Art. 6; ; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 Art. 7
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Sundelind Lopez
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 3, 6 und 7 - Gerichtliche Zuständigkeit - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Zuständigkeit in Ehescheidungssachen - Antragsgegner, der die ...
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta Domstolen (Schweden) eingereicht am 12. Februar 2007 - Kerstin Sundelind Lopez / Miquel Enrique Lopez Lizazo
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta Domstol - Auslegung der Art. 3, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die ...
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Papierfundstellen
- NJW 2008, 207
- FamRZ 2008, 128
Wird zitiert von ... (6)
- Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-501/20
M P A (Résidence habituelle - État tiers)
Der Gerichtshof hat nämlich in seinem Urteil Sundelind Lopez(68), bereits entschieden, dass gegen einen Antragsgegner, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, ein Verfahren vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats wegen der Ausschließlichkeit der in den Art. 3 bis 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 festgelegten Zuständigkeiten nur nach Maßgabe dieser Bestimmungen, die die Zuständigkeitsvorschriften des nationalen Rechts also verdrängen, geführt werden darf(69).66 Urteil vom 29. November 2007, Sundelind Lopez (C-68/07, EU:C:2007:740, Rn. 26).
68 Urteil vom 29. November 2007 (C-68/07, EU:C:2007:740).
69 Urteil vom 29. November 2007, Sundelind Lopez (C-68/07, EU:C:2007:740, Rn. 22).
73 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. November 2007, Sundelind Lopez (C-68/07, EU:C:2007:740), ergangen ist, wohnte die Antragstellerin in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besaß.
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-289/20
IB (Résidence habituelle d'un époux - Divorce) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Die Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 1347/2000 wurden im Urteil vom 29. November 2007, Sundelind Lopez (C-68/07, EU:C:2007:740, im Folgenden: Urteil Sundelind Lopez, Rn. 26) zur Auslegung des aktuell gültigen Art. 3 herangezogen.Im Urteil Sundelind Lopez hat der Gerichtshof entschieden, dass die Restzuständigkeit gegenüber einem Antragsgegner geltend gemacht werden kann, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat bzw. nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, sofern nach der Verordnung kein Mitgliedstaat zuständig ist.
43 Urteile Sundelind Lopez, Rn. 26, Hadadi, Rn. 48, und vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk (…C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 49 und 50).
- BGH, 20.02.2013 - XII ZR 8/11
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Notzuständigkeit für die …
In einer weiteren Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, Art. 6 und 7 Brüssel IIa-VO seien dahin auszulegen, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, wenn die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 3 dieser Verordnung zuständig seien und der Antragsgegner weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats habe noch die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitze, ihre Zuständigkeit für die Entscheidung über den entsprechenden Antrag nicht aus ihrem nationalen Recht herleiten könnten (EuGH FamRZ 2008, 128).Die Zuständigkeitsbestimmungen der Art. 3 bis 5 Brüssel IIa-VO schließen die Anwendbarkeit der nationalen Vorschriften über die internationale Zuständigkeit regelmäßig aus (vgl. EuGH FamRZ 2008, 128).
- EuGH, 13.10.2016 - C-294/15
Das Unionsrecht ist auf ein Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe …
Eine solche Auslegung entspricht auch dem Ziel dieser Verordnung, da diese flexible Kollisionsregeln eingeführt hat, um auf die Freizügigkeit der Personen Rücksicht zu nehmen und auch die Rechte des Ehegatten zu schützen, der den Staat des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts verlassen hat, gleichzeitig aber auch das Bestehen einer tatsächlichen Beziehung zwischen dem Verfahrensbeteiligten und dem Mitgliedstaat, der die Zuständigkeit wahrnimmt, zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2007, Sundelind Lopez, C-68/07, EU:C:2007:740, Rn. 26). - EuGH, 01.08.2022 - C-501/20
DFON
Nach diesem Art. 6 darf somit gegen einen Antragsgegner, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, ein Verfahren vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats wegen der Ausschließlichkeit der in den Art. 3 bis 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 festgelegten Zuständigkeiten nur nach Maßgabe dieser Bestimmungen - die die Zuständigkeitsvorschriften des nationalen Rechts also verdrängen -geführt werden (Urteil vom 29. November 2007, Sundelind Lopez, C-68/07, EU:C:2007:740, Rn. 22). - OLG Hamm, 11.10.2010 - 6 UF 59/10
Anwendung marokkanischen Scheidungsrechts
Die Verordnung ist auch auf Angehörige von Drittstaaten anwendbar (vgl. EuGH in NJW 2008, 207 ff).