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   BGH, 16.04.2008 - XII ZR 144/06   

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BGH, 16.04.2008 - XII ZR 144/06 (https://dejure.org/2008,199)
BGH, Entscheidung vom 16.04.2008 - XII ZR 144/06 (https://dejure.org/2008,199)
BGH, Entscheidung vom 16. April 2008 - XII ZR 144/06 (https://dejure.org/2008,199)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückgriffsanspruch eines Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger der Kinder; Durchbrechung der Rechtsausübungssperre bei nicht bestehender Bereitschaft der Mutter und des möglichen biologischen Vaters zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft; Voraussetzungen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Scheinvaterregress - Kindesunterhalt

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Scheinvater: Regressprozess gegen Erzeuger

  • Judicialis

    BGB § 1607 Abs. 3 Satz 2; ; BGB § 1600d Abs. 4; ; BGB § 1600e Abs. 1; ; BGB § 1629 Abs. 2 Satz 3; ; BGB § 1712 Abs. 1 Nr. 1

  • ra.de
  • fr-blog.com

    Unterhaltsregress des Scheinvaters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inzidente Feststellung der Vaterschaft des mutmaßlichen Erzeugers eines Kindes im Regressprozess des Scheinvaters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Regressprozess des Scheinvaters gegen mutmaßlichen Erzeuger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Unterhaltsregress des Scheinvaters gegen den Erzeuger des Kindes ohne vorausgegangenes Vaterschaftsfeststellungsverfahren

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Bundesgerichtshof stärkt die Rechte des Scheinvaters gegenüber dem tatsächlichen Vater

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Geld zurück bei Kuckuckskind!

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Unterhaltsregress des Scheinvaters gegen den Erzeuger des Kindes ohne vorausgegangenes Vaterschaftsfeststellungsverfahren

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsklagen des Scheinvaters gegen biologischen Vater einfacher möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vaterschaftsfeststellung im Prozess auf Erstattung von Kindesunterhalt an den Scheinvater

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Regress des Scheinvaters für "Kuckuckskinder" gegen mutmaßlichen Erzeuger

  • 123recht.net (Kurzinformation, 17.4.2008)

    Vaterschaftsfeststellung kann im Prozess auf Erstattung von Kindesunterhalt an den Scheinvater geprüft werden

Besprechungen u.ä. (3)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB; § 1600d Abs. 4 BGB; § 1600e Abs. 1 BGB; § 1629 Abs. 2 Satz 3 BGB; § 1712 Abs. 1 Nr. 1 BGB
    Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB im Regressprozess des Scheinvaters (Prof. Dr. Bettina Heiderhoff, Hamburg; ZJS 2008, 547)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Unterhaltsregress des Scheinvaters gegen den Erzeuger ohne vorausgegangenes Vaterschaftsfeststellungsverfahren

  • beck.de PDF, S. 24 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Durchbrechung der Rechtsausübungssperre bei Regress des Scheinvaters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 176, 327
  • NJW 2008, 2433
  • MDR 2008, 1040
  • FamRZ 2008, 1424
  • JR 2009, 148
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.02.1993 - XII ZR 238/91

    Rückgriff des Scheinvaters wegen geleisteten Unterhalts

    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - XII ZR 144/06
    b) Nach Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder zum 1. Juli 1998 kommt dies in Betracht, wenn der Kläger andernfalls rechtlos gestellt wäre, weil weder die Kindesmutter noch der mutmaßliche Erzeuger bereit sind, dessen Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 121, 299).

    a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass § 1600d Abs. 4 BGB eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regressprozess zwischen dem Scheinvater und dem von ihm vermuteten Erzeuger des Kindes grundsätzlich ausschließt, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil BGHZ 121, 299 = FamRZ 1993, 696 f. zu §§ 1600a, 1615b Abs. 2 BGB a.F.).

    Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen Zweifel geäußert, ob und in welchem Umfang ein Kind ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Nichtkenntnis der eigenen Abstammung hat (BVerfGE FamRZ 2007, 441, 444 unter B I 3 b aa [1]), wie der Senat bislang angenommen hatte (vgl. Senatsurteile BGHZ 121, 299, 303 f. = FamRZ 1993, 696, 697 und BGHZ 162, 1, 5 = FamRZ 2005, 340, 341).

    dd) Inzwischen hat sich die Rechtslage, vor deren Hintergrund 1993 die Senatsentscheidung BGHZ 121, 299 (= FamRZ 1993, 696 f.) getroffen worden war, in zwei Punkten entscheidend geändert.

    Damit würde sich bei der vom Senat in BGHZ 121, 299 = FamRZ 1993, 696 f. bislang vertretenen Auffassung zu § 1600d Abs. 4 BGB der Rückgriffsanspruch des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes nunmehr in einer Vielzahl von Fällen als undurchsetzbar erweisen, nämlich immer dann, wenn weder dieser noch die Kindesmutter - aus welchen Motiven auch immer - von dem ihnen allein zustehenden Recht, die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen, keinen Gebrauch machen.

  • OLG Hamm, 12.03.2002 - 9 UF 177/01
    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - XII ZR 144/06
    Denn auch eine Inzidentfeststellung der Abstammung im Regressprozess des Scheinvaters gegen den Erzeuger erwächst nicht in Rechtskraft, nicht einmal zwischen den Parteien dieses Prozesses, und führt deshalb auch nicht zur Feststellung einer "relativen Vaterschaft" (entgegen OLG Hamm FamRZ 2003, 401, 402).
  • BGH, 01.03.2006 - XII ZR 210/04

    Gerichtliches Abstammungsgutachten auch dann verwertbar, wenn es nicht hätte

    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - XII ZR 144/06
    Sein Interesse, im Falle der Anordnung eines Sachverständigengutachtens seine genetischen Daten nicht preisgeben zu müssen, ist hinreichend dadurch geschützt, dass er die Mitwirkung an der Begutachtung verweigern und die Rechtmäßigkeit seiner Weigerung nach §§ 372a Abs. 2 Satz 1, 387 Abs. 1 ZPO in einem Zwischenstreit geltend machen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 283, 290 = FamRZ 2006, 686, 688 und Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 199/05 - FamRZ 2007, 1728, 1729).
  • BGH, 14.06.1972 - IV ZR 53/71

    Vertretung des Kindes in einem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß

    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - XII ZR 144/06
    Nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung geht das Interesse des Kindes regelmäßig auf Kenntnis seines wirklichen Erzeugers (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1972 - IV ZR 53/71 - NJW 1972, 1708) und nicht auf Beibehaltung eines "vaterlosen" Zustandes.
  • OLG Koblenz, 20.10.2003 - 12 U 1462/02

    Anspruch auf Rückzahlung von Unterhaltsleistungen für ein Kind; Wirkungen der

    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - XII ZR 144/06
    Denn die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB ist von Amts wegen zu beachten (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2004, 146 f.; Schwonberg aaO S. 453).
  • BGH, 04.07.2007 - XII ZB 199/05

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen die Feststellung der Abstammung durch

    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - XII ZR 144/06
    Sein Interesse, im Falle der Anordnung eines Sachverständigengutachtens seine genetischen Daten nicht preisgeben zu müssen, ist hinreichend dadurch geschützt, dass er die Mitwirkung an der Begutachtung verweigern und die Rechtmäßigkeit seiner Weigerung nach §§ 372a Abs. 2 Satz 1, 387 Abs. 1 ZPO in einem Zwischenstreit geltend machen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 283, 290 = FamRZ 2006, 686, 688 und Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 199/05 - FamRZ 2007, 1728, 1729).
  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

    Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - XII ZR 144/06
    Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen Zweifel geäußert, ob und in welchem Umfang ein Kind ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Nichtkenntnis der eigenen Abstammung hat (BVerfGE FamRZ 2007, 441, 444 unter B I 3 b aa [1]), wie der Senat bislang angenommen hatte (vgl. Senatsurteile BGHZ 121, 299, 303 f. = FamRZ 1993, 696, 697 und BGHZ 162, 1, 5 = FamRZ 2005, 340, 341).
  • BGH, 03.11.1978 - IV ZR 199/77

    § 1593 BGB gilt nicht im Anwaltshaftungsprozeß

    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - XII ZR 144/06
    Eine weitere Ausnahme hatte der Bundesgerichtshof bereits zuvor für den Fall des Regresses gegen den Rechtsanwalt bejaht, der die Frist zur Erhebung der Vaterschaftsanfechtungsklage versäumt hat (BGHZ 72, 299 ff. = FamRZ 1979, 112 ff.).
  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 227/03

    Anfechtung der Vaterschaft kann nicht auf heimlich eingeholten

    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - XII ZR 144/06
    Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen Zweifel geäußert, ob und in welchem Umfang ein Kind ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Nichtkenntnis der eigenen Abstammung hat (BVerfGE FamRZ 2007, 441, 444 unter B I 3 b aa [1]), wie der Senat bislang angenommen hatte (vgl. Senatsurteile BGHZ 121, 299, 303 f. = FamRZ 1993, 696, 697 und BGHZ 162, 1, 5 = FamRZ 2005, 340, 341).
  • OLG Celle, 09.08.2006 - 15 UF 46/06

    Wirksamkeit der Geltendmachung eines Unterhaltsregresses durch den Scheinvater

    Auszug aus BGH, 16.04.2008 - XII ZR 144/06
    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FuR 2006, 574 ff. und OLGR Celle 2007, 138 ff. veröffentlicht ist, hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.
  • BGH, 09.11.2011 - XII ZR 136/09

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter zur Vorbereitung eines

    Die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird (im Anschluss an die Senatsurteile BGH, 16. April 2008, XII ZR 144/06, BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 und BGH, 22. Oktober 2008, XII ZR 46/07, FamRZ 2009, 32).

    Die Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird (Senatsurteile BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 17 ff. und vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32 Rn. 11 ff.; vgl. auch Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 152).

    Eine solche Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird, weil die zur Erhebung einer solchen Klage Befugten dies ausdrücklich ablehnen oder von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch gemacht haben (Senatsurteile BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 28 ff. und vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32 Rn. 12).

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 56/16

    Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters

    Eine Durchbrechung der Rechtsausübungssperre kommt danach insbesondere dann in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass eine Vaterschaftsfeststellung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist und insbesondere schützenswerte Kindesinteressen der inzidenten Feststellung nicht entgegen stehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 29, 35 f. und vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32 Rn. 12).

    Darüber hinaus muss die Vaterschaft des Regressschuldners unstreitig sein, oder es müssen von dem Scheinvater zumindest die Voraussetzungen dargelegt werden, an die § 1600 d Abs. 2 BGB die Vermutung der Vaterschaft des mutmaßlichen Erzeugers knüpft (Senatsurteil BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 30).

    Es ist aber keineswegs ausgeschlossen, dass diese Prognose auch aufgrund anderer Tatsachen gerechtfertigt erscheint, so insbesondere dann, wenn der mutmaßliche Erzeuger und die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Kindes die Einleitung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens schon ausdrücklich abgelehnt haben (Senatsurteil BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 29) oder - wie auch im vorliegenden Fall - ihr sonstiges Verhalten schon im Zeitpunkt der rechtskräftigen Vaterschaftsanfechtung nahelegt, dass sie auf absehbare Zeit kein Interesse an einer Vaterschaftsfeststellung haben.

    Wird im Übrigen ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren während der Rechtshängigkeit des Scheinvaterregresses eingeleitet, wird dies grundsätzlich nicht zu einer Abweisung des Regressanspruchs, sondern zu einer Aussetzung des Regressverfahrens führen (Senatsurteil BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 29).

  • BGH, 15.02.2012 - XII ZR 137/09

    Abänderungsklage für nachehelichen Unterhalt: Wegfall des Unterhaltsanspruchs der

    Anders lag insoweit der Fall des Senatsurteils vom 16. April 2008 (XII ZR 144/06 - FamRZ 2008, 1424; ebenso Senatsurteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32; vgl. auch Senatsurteil vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09 -FamRZ 2012, 200), in dem das Kind - nach Anfechtung der Vaterschaft - rechtlich vaterlos war und von daher eine Gefährdung des Familienfriedens allein durch das Hinterfragen der leiblichen Abstammung von vornherein nicht zu besorgen war.
  • BGH, 25.06.2008 - XII ZB 163/06

    Geltendmachung der nichtehelichen Abstammung eines Kindes im Verfahren über den

    Zu einer ähnlich gelagerten Problematik - Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB beim Scheinvaterregress - hat der Senat schließlich mit Urteil vom 16. April 2008 (XII ZR 144/06 - zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, dass diese Sperre in besonders gelagerten Einzelfällen mit der Folge der Zulässigkeit einer inzidenten Feststellung der Vaterschaft des mutmaßlichen Erzeugers im Regressprozess durchbrochen werden könne.

    Diese habe zur Folge, dass es, solange der Erzeuger des Kindes nicht selbst Vaterschaftsfeststellungsklage erhebe, bis zur Volljährigkeit des Kindes alleine vom Willen der Mutter abhänge, ob sie ihrerseits Feststellungsklage erhebe oder nicht, während der Scheinvater für eine derartige Klage nicht klagebefugt sei (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 144/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Auch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesetzgeber durch das am 1. April 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26. März 2008 (BGBl. I 441) ein Verfahren zur Verfügung gestellt hat, das der Klärung der Abstammung dient und es gleichwohl zulässt, die sich gegebenenfalls als unzutreffend erweisende statusrechtliche Zuordnung des Kindes unverändert zu lassen (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 144/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 16. April 2008 (XII ZR 144/06 - zur Veröffentlichung bestimmt) zur Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB beim Scheinvaterregress dargelegt hat, war die Frage der Abstammung eines Kindes seinerzeit allein in den dafür vorgesehenen besonderen Verfahren in Kindschaftssachen zu klären, und verlangte es der Grundsatz der Statuswahrheit, alles zu vermeiden, was die Übereinstimmung von statusmäßiger und tatsächlicher biologischer Abstammung hätte beeinträchtigen können.

    Angesichts dieser neuen Rechtslage erscheint es gerechtfertigt, Bedenken gegen eine Inzidentfeststellung zurückzustellen, die sich auf die genannte Ausprägung des Grundsatzes der Statuswahrheit gründen (Senatsurteil vom 16. April 2008 aaO).

  • BGH, 11.01.2012 - XII ZR 194/09

    Unterhaltsregress des Scheinvaters: Durchbrechung der Rechtsausübungssperre

    Grundsätzlich schließt die Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB, die von Amts wegen zu beachten ist (Senatsurteil BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 36), deswegen auch eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regressprozess zwischen dem Scheinvater und dem von ihm vermuteten Erzeuger des Kindes aus (Senatsurteil BGHZ 121, 299 = FamRZ 1993, 696 f.).

    Wenn weder mutmaßlicher Erzeuger noch Kindesmutter noch Kind von ihrem Recht, die Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen, Gebrauch machen, steht kein Vater fest, gegen den der Scheinvater seinen Rückgriffsanspruch richten kann (Senatsurteil BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 23 f.).

    Denn eine Inzidentfeststellung der Abstammung im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger erwächst nicht in Rechtskraft, als bloße Vorfrage nicht einmal zwischen den Parteien dieses Prozesses (Senatsurteil BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 25 ff.).

    Eine im Einzelfall zulässige Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB setzt deswegen voraus, dass zuvor eine dem widersprechende Vaterschaft wirksam nach § 1599 BGB angefochten worden ist (vgl. auch Senatsurteile vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 15; BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 31; vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32 Rn. 14 und BGHZ 14, 358, 360 ff.).

  • BGH, 22.10.2008 - XII ZR 46/07

    Zulässigkeit der Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regressprozess zwischen

    Aufgrund inzwischen veränderter Gesetzeslage hat der Senat an dieser Rechtsprechung jedoch nicht mehr uneingeschränkt festgehalten und - nach Erlass des Berufungsurteils - mit Urteil vom 16. April 2008 (- XII ZR 144/06 - FamRZ 2008, 1424 ff.) weitere Ausnahmen zugelassen, in denen die Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB durchbrochen und eine Vaterschaft im Rahmen des Scheinvaterregresses inzidenter festgestellt werden kann.

    Nach dieser Entscheidung, auf deren Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, kommt eine solche Ausnahme insbesondere dann in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird, weil die zur Erhebung einer solchen Klage Befugten dies ausdrücklich ablehnen oder von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch gemacht haben (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 144/06 - FamRZ 2008, 1424, 1426).

    Dies ist eine "längere Zeit" im Sinne des Senatsurteils vom 16. April 2008 (- XII ZR 144/06 - FamRZ 2008, 1424, 1426), denn darunter ist jedenfalls ein Zeitraum zu verstehen, der deutlich über die Zeitspanne hinausgeht, innerhalb derer ein Scheinvater nach dem bis zum 30. Juli 1998 geltenden Recht damit hätte rechnen können, dass das Jugendamt als Pfleger gemäß §§ 1706, 1709 BGB a.F. namens des Kindes ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren eingeleitet hätte.

    Denn an den Beweis sind im Rahmen einer solchen Zahlungsklage nicht die Anforderungen zu stellen, die eine inter omnes wirkende Vaterschaftsfeststellung erfordert (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 144/06 - FamRZ 2008, 1424, 1426).

    Auch wenn das Interesse des Kindes somit ausnahmsweise (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 144/06 - FamRZ 2008, 1424, 1427) auf die Beibehaltung eines statusrechtlich "vaterlosen" Zustandes gerichtet sein sollte und das Kind keinen Wert darauf legt, die ihm von seiner Mutter offenbarte Vaterschaft des Beklagten zur Gewissheit werden zu lassen, greift eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft des Beklagten nicht in seine verfassungsrechtlich geschützten Rechte ein.

  • BGH, 03.07.2008 - I ZB 87/06

    Vollstreckung des Anspruchs auf Nennung des Vaters eines nichtehelichen Kindes

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Scheinvater in Fällen der vorliegenden Art, in denen die zur Erhebung einer Vaterschaftsfeststellungsklage Befugten von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch machen oder sie ablehnen, die Vaterschaft inzident im Rahmen eines Prozesses über den Scheinvaterregress feststellen lassen (BGH, Urt. v. 16.4.2008 - XII ZR 144/06 Tz. 29, zum Abdruck in BGHZ bestimmt; anders noch BGHZ 121, 299, 301 ff.).
  • BVerfG, 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

    Das Oberlandesgericht wird aufgrund der Rückverweisung Gelegenheit haben, unter Einbeziehung der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2008 - XII ZR 144/06 -, juris; Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 -, juris) über die hier für die Sachentscheidung maßgebliche Frage erneut zu entscheiden, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass der Rechtsstreit letztlich einen für den Beschwerdeführer günstigeren Ausgang nimmt.
  • BGH, 05.07.2017 - XII ZB 277/16

    Vaterschaftsanerkennung: Formwirksamkeit der vor dem zuständigen spanischen

    Ein Fall der vom Senat für Ausnahmekonstellationen zugelassenen inzidenten Feststellung der leiblichen Vaterschaft (vgl. Senatsurteile BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 und BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424) liegt ersichtlich nicht vor.
  • OLG Düsseldorf, 30.11.2018 - 6 UF 96/18

    Abänderung eines Vergleichs über Kindesunterhalt

    Auch aus den in diesem Zusammenhang von den Antragsgegnern zitierten BGH-Entscheidungen vom 16.04.2008 (BGH XII ZR 144/06, NJW 2008, 2433 ff) und 25.06.2008 (BGH ZB 163/06) zur Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des§ 1600d Abs. 4 BGB kann nichts zu ihren Gunsten hergeleitet werden.
  • OLG Oldenburg, 27.06.2018 - 11 WF 110/18

    Geltendmachung von Elternunterhalt vor Anerkennung oder rechtskräftiger

  • OLG Frankfurt, 22.09.2016 - 20 W 59/14

    Keine inzidente Prüfung der Vaterschaft im Erbscheinserteilungsverfahren

  • OLG Dresden, 14.09.2010 - 24 UF 647/10

    Mitwirkungsverweigerung; Vaterschaftsfeststellung

  • OLG Schleswig, 23.06.2009 - 8 UF 16/09

    Auskunftsanspruch des Scheinvaters

  • OLG Jena, 02.11.2010 - 1 WF 353/10

    Treu und Glauben: Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen den Erzeuger zur

  • BGH, 29.04.2009 - XII ZR 209/08

    Bestehen der rechtlichen Vaterschaft

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2012 - 12 A 1926/11

    Inzidente gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB in einem

  • OLG Saarbrücken, 09.09.2010 - 6 UF 59/10

    Vaterschaft: Auskunftsanspruch eines rechtlichen Vaters hinsichtlich des

  • OLG Naumburg, 31.01.2014 - 3 UF 155/13

    Gewährung laufender Leistungen nach dem SGB II an ein Kind: Anspruch des

  • LG Berlin, 15.02.2011 - 37 O 224/10

    Vaterschaftsanfechtungsklage: Tod des rechtlichen Vaters während des Verfahrens;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2012 - 12 A 2489/11

    Darlegung und Vorhandensein eines Zulassungsgrunds im Hinblick auf jeden der

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